L 11 R 5584/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 2942/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5584/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der 1958 geborene Kläger hat seine Lehre als Hochdruckschlosser nicht mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Er war bis 2001 als Arbeiter in der Schuhproduktion, in einem Sägewerk, als Straßenbauarbeiter und Maschinenbediener sowie in der Qualitätskontrolle, in der Montage und im Versand versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 21.09.2002 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung unter Hinweis auf seine Bandscheibenprobleme.

Die Beklagte veranlasste daraufhin eine orthopädische Begutachtung des Klägers nach ambulanter Untersuchung. Dr. T. erachtete den Kläger bei den Diagnosen eines Bandscheibenprolaps L 4/5 und L 5/S1 mit Nervenwurzelirritation und Zehenheber- und Senkerteilparese links, einer Osteoporose mit beginnender Spontanverformung der Wirbelkörper sowie einer Gonarthrose beiderseits mit Funktionsbehinderung, einer somatoformen Schmerzstörung und einer Konversionsneurose für in der Lage, leichte Arbeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung mit Heben und Tragen von Lasten bis ca. 8 kg ganztags und regelmäßig zu verrichten.

Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.2003 den Rentenantrag ab, da der Kläger noch leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne und damit nicht erwerbsgemindert sei.

Auf seinen hiergegen erhobenen Widerspruch, er könne weniger als drei Stunden täglich arbeiten, sein Grad der Behinderung liege bei 90 und ihm sei auch das Merkzeichen "G" zuerkannt worden, wurden die Befundberichte des Klägers von Dr. von M. und Dr. R. sowie die Arztberichte der Medizinischen Klinik des Universitätsklinikums H. und die Akten des Versorgungsamtes H. beigezogen und der Kläger anschließend ergänzend nervenfachärztlich begutachtet. Der Neurologe und Psychiater M. hielt den Kläger ebenfalls für fähig, zumindest leichte körperliche Arbeiten ganztags und regelmäßig unter Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten über 8 kg, Kälte- und Nässebelastung sowie häufiges Klettern und Steigen auf Treppen und Leitern zu verrichten, wobei er eine Nervenwurzelkompression S1 links mit Kraftgrad 4/5, eine Fußsenkerparese links mit ASR-Verlust und sensiblem Defizit bei lumbalen Bandscheibenvorfällen L4/5 und L5/S1, jeweils linksbetont, sowie eine relative Spinalkanalstenose und eine dissoziative Bewegungsstörung feststellte. Gestützt hierauf wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2003 den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger sei nach seinem beruflichen Werdegang mit nicht abgeschlossener Berufsausbildung zum Hochdruckrohrschlosser und Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt als Versandarbeiter von 1979 bis 2001 bei den H. Druckmaschinen AG in W., als ungelernter Arbeiter des allgemeinen Arbeitsmarktes anzusehen. Als solcher wäre er weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er sei in der Qualitätskontrolle eingesetzt worden, für die er einen eigens von den H. Druckmaschinen eingerichteten Lehrgang absolviert habe. In der Abteilung Qualitätskontrolle sei er nur deswegen beschäftigt worden, weil er schon zuvor bei der Montage am Band eben diese Elektroteile zusammengebaut hätte und deswegen über entsprechende Vorkenntnisse verfügt habe. Weitere Vorkenntnisse zur Qualitätskontrolle habe er sich bereits zwei Jahre lang bei der Firma F. Kunststoff & Steinzeugfabrik erworben.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen gehört und diesen anschließend neurologisch begutachten lassen.

Der Allgemeinarzt Dr. von M. berichtete über eine andauernde Behandlung wegen progredientem Dauerschmerz einhergehend mit einem Erschöpfungszustand und zunehmender Depression. Er habe überwiegend die Facharztbesuche koordiniert und deren Berichte nachbesprochen sowie die empfohlene Medikation rezeptiert. Der Neurologe und Psychiater Dr. J. erachtete den Kläger aufgrund des sensiblen Wurzelkompressionssyndroms S1 infolge eines lumbalen Bandscheibenvorfalls L5/S1 für noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten halbschichtig zwischen drei bis sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Orthopäde Dr. R., der ebenfalls über irreversible Behinderungen auf orthopädischem Fachgebiet berichtete, sah den Kläger demgegenüber noch in der Lage, hauptsächlich sitzende Tätigkeiten unter Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 - 10 kg vollschichtig zu verrichten. Denkbar sei ein Einsatz als Pförtner, in der Verwaltung mit Schreib- oder Computertätigkeiten, in der Telefonzentrale oder ähnliches.

Der gerichtliche Sachverständige, der Facharzt für Neurologie Dr. H., diagnostizierte ein Schmerzsyndrom links bei Bandscheibenvorfall mit Affektion der S1-Wurzel links, wobei eine organische Parese im Bereich der unteren Extremitäten mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Wohl aber bestünden plötzliche Mangelinnervationen (Give-Away-Phänomen). Des weiteren liege eine dissoziative Bewegungsstörung, die mittlerweile chronifiziert sei, vor, die eher als dem Bewussten nicht zugänglicher Verdeutlichungsmechanismus anzusehen wäre. Der Kläger könne nach seiner Auffassung daher nur noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung von Stehen, Gehen und Sitzen sowie Heben und Tragen bis max. 5 kg unter Vermeidung von häufigem Bücken, Arbeiten auf Leitern und Akkord- und Fließbandarbeit, Arbeiten in Kälte oder ungünstigen klimatischen Bedingungen, bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu acht Stunden verrichten.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2004, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 19.02.2004, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Neurologe Dr. H. habe in seinem überzeugenden Gutachten ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit quantitativen Einschränkungen, wie sich dies bereits aus der Vorbegutachtung im Verwaltungsverfahren ergeben habe, in vollem Umfang bestätigt. Der Kläger habe daher weder Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit, da er einen Beruf nicht erlernt und sich ausschließlich in angelernten Tätigkeiten beschäftigt habe.

Mit seiner dagegen am 16.03.2004 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, er sei mittlerweile zu 90 % schwerbehindert. Auch habe die sozialmedizinische Begutachtung ergeben, dass er seine letzte berufliche Tätigkeit nur noch unter drei Stunden ausüben könne. Der von dem Gutachter Dr. H. beschriebene Arbeitsplatz könne nicht gefunden und auch nicht geschaffen werden. Seine Fähigkeiten in seiner letzten Tätigkeit in der Qualitätskontrolle entsprächen einem erlernten Beruf.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Februar 2004 sowie den Bescheid vom 20. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Kläger keinen Berufsschutz genieße. Denn die Absolvierung eines dreiwöchigen Lehrgangs könne nicht die Kenntnisse oder Fähigkeiten eines "oberen" Angelernten oder gar eines Facharbeitern vermitteln. Der Kläger müsse sich deswegen als einfacher Angelernter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen. Ebenso begründe die Anerkennung eines GdB von 90 v.H. keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Für die Schwierigkeiten bei der Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes müsse die Arbeitslosenversicherung einstehen. Sie hat des weiteren eine Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. G. vorgelegt, wonach dieser im wesentlichen die Richtigkeit der Diagnosestellung einer mittelschweren depressiven Episode von Dr. J. bezweifelt.

Das mit Beschluss vom 08.06.2004 zum Zwecke der Durchführung einer Integrationsmaßnahme bei der alten Firma zum Ruhen gebrachte Verfahren L 3 RJ 1085/04 wird unter dem Aktenzeichen L 11 RJ 5584/04 fortgeführt.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat die Werksärztin der H. Druckmaschinen, Dr. G., sowie den behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. J. als sachverständige Zeugen befragt und den Kläger anschließend nervenfachärztlich von Amts wegen und auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begutachten lassen.

Dr. G. berichtete darüber, dass der Kläger, der seit 04.01.2001 arbeitsunfähig erkrankt sei, seit dem 15.10.2004 an einer Qualifizierungsmaßnahme in dem Betrieb teilgenommen habe. Er habe dabei große Schwierigkeiten gezeigt, seinen Arbeitsplatz zu Fuß zu erreichen und auch einfache Montagetätigkeiten nicht ohne Hilfe von Kollegen durchführen können, da dies das Herbeibringen von Teilen an den Arbeitplatz erfordere. Somit seien ihm leichte Tätigkeiten ausschließlich im Sitzen nur noch zwei bis drei Stunden möglich gewesen. Der Arbeitsversuch habe am 20.12.2004 wegen des sich rapide verschlechternden Gesundheitszustandes abgebrochen werden müssen. Der Neurologe und Psychiater Dr. J. berichtete über einen therapieresistenten Verlauf mit ungünstiger Prognose, weswegen er der Auffassung sei, dass das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden abgesunken sei.

Der Sachverständige Prof. Dr. B., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie des Zentrums für Psychiatrie W., beschrieb ein leicht ausgeprägtes Wirbelsäulen-Syndrom ohne aktuelle Nervenwurzelreizsymptome und ohne auf die Wirbelsäule beziehbare segmentale sensible oder motorische neurologische Defizite (mit Ausnahme einer Aufhebung des ASR links) und eine Dysthymie unter Ausschluss einer psychiatrischen Erkrankung, insbesondere eines depressiven Syndroms jedweder Genese bzw. Ausschluss eines chronischen, klinisch-relevanten, medizinisch nicht kupierbaren Schmerz-Syndroms jedweder Genese. Der Kläger könne deswegen noch vollschichtig leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von häufigem Bücken, Drehen, sich Wenden, Arbeiten in Zwangshaltung, Überkopfhaltung und in Nässe und Kälte verrichten. Die Wegstrecke sei nicht eingeschränkt. Im übrigen ist der Gutachter den Einwendungen des Klägers entgegengetreten.

Der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. J., zugleich auch der behandelnde Neurologe und Psychiater des Klägers, berichtete über das bekannte Wurzelreizsyndrom S1 links bei Zustand nach Bandscheibenvorfall LWK5/SWK1 links mit sensiblen Ausfällen. Die motorischen Ausfälle hätten sich aber deutlich zurückgebildet, seien auch klinisch nicht mehr relevant. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome zu stellen. Diese äußere sich in Angst- und Zwangssymptomen ebenso wie in einer erheblichen Schmerzwahrnehmung, insbesondere unter Belastung. Dies würde für den akut depressiven Erkrankten eine erhebliche Überforderung bedeuten, was zu einem weiteren Versagenserleben führe und die Depression verstärken könne. Dieser Symptomkomplex sei mit sozialem Rückzug, leichter Reizbarkeit, Angst- und Zwangssymptomen zu beschreiben, so dass der Kläger insgesamt weniger als drei Stunden arbeiten könne. Die Depression sei allerdings einer antidepressiven Behandlung mit Psychopharmaka ggfs. mit unterstützender Psychotherapie zugänglich, so dass sich das Leistungsvermögen innerhalb von sechs bis zwölf Monaten verbessern könne.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und damit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid vom 20.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung sind im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Zwar erfüllt er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung, er ist jedoch weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist er vielmehr in der Lage, zumindest leichte Arbeiten unter Vermeidung von häufigem Bücken, Drehen, sich Wenden, häufiger Zwangshaltung, häufiger Überkopfhaltung sowie Arbeiten unter Kälte- und Nässeeinfluss sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Damit ist der Kläger nicht erwerbsgemindert. Das hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich begründet dargelegt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt auch insoweit auf die Entscheidungsgründe Bezug.

Ergänzend ist auszuführen, dass die Ermittlungen im Berufungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis geführt haben. Der Senat stützt sich insoweit insbesondere auf das überzeugende und in sich schlüssige Gutachten von Prof. Dr. B ... Demgegenüber konnten weder die sachverständige Zeugenaussage von Dr. G., die sich allein mit den für die Beurteilung der Erwerbsminderung nicht relevanten konkreten Verhältnissen am Arbeitsplatz der Firma H. Druckmaschinen auseinandergesetzt hat, überzeugen wie auch die sachverständige Zeugenaussage bzw. das Gutachten von Dr. J ... Dr. J. hat seine abweichende Einschätzung, der Kläger könne allenfalls drei Stunden täglich erwerbstätig sein, im Hinblick auf die von ihm gestellte Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode begründet, diese aber bereits innerhalb eines Zeitraumes von einem halben Jahr einer so guten Behandlung zugänglich gesehen, dass wieder ein volles Leistungsvermögen wieder hergestellt werden kann. Insofern liegt bereits eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens vor, weil hier kein dauerhafter Zustand beschrieben wird, der eine Rentengewährung rechtfertigen könnte. Dies gilt umso mehr, als bei dem Kläger offenbar überhaupt kein Leidensdruck besteht, er sich deswegen nicht in regelmäßiger nervenfachärztlicher Behandlung befindet und auch keine Psychopharmaka einnimmt. Auch von Seiten des Behandlers fehlt es an der dringlichen Therapieindikation, obwohl die Depression schon seit Januar 2005 bestehen soll. Demgegenüber hat der Vorgutachter Prof. Dr. B. für den Senat eindrucksvoll dargelegt, dass der Kläger gerade an keiner Depression leidet und das Gesundheitsbild als Dysthymie wohlbegründet beschrieben. Dr. J. hat sich mit diesen Vorbefunden in seinem Gutachten nicht auseinandergesetzt und insbesondere auch keine Verschlimmerung des Krankheitsbildes beschrieben oder gar in seiner Anamnese Befunde erhoben, die seine Diagnose für den Senat nachvollziehbar machen könnte. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. G. hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die geschilderten Konzentrationsstörungen unter Belastung, eine provozierte Angst- und Anpassungs- sowie gelegentliche Schlafstörung hierzu nicht ausreichend sind. Gegen eine solche schwerwiegende psychische Beeinträchtigung spricht weiter, dass der Kläger weder in seiner selbständigen Lebensführung noch in seiner allgemeinen Sozialkompetenz beeinträchtigt gewesen ist. Dies wird belegt durch sein allgemeines Interessenspektrum, welches er auch noch Dr. J. geschildert hat, nämlich sich mit leichten Haushaltstätigkeiten zu beschäftigen, einzukaufen, viel am PC zu sitzen, gemeinsam mit den Schwiegereltern, in deren Haus er lebt, zu essen und mit diesen auch Ausflüge zu unternehmen. Im Rahmen der großen Verwandtschaft feiert er mit 30 - 40 Leuten zusammen Geburtstage und kann auch zu der Nachbarschaft einen guten Kontakt halten, mithin fehlt es an den mit der Erkrankung einhergehenden typischen Rückzugstendenzen ebenso wie an den geforderten Kernsymptomen wie innere Leere und Verzweiflung, Verlust von Interesse und Freude sowie vermindertem Antrieb und erhöhter Ermüdbarkeit. Dem Gutachter Dr. J. gegenüber hat der Kläger noch von einem strukturierten Tagesablauf berichtet, nämlich nach spätem ins Bett gehen morgens mit seiner Frau gemütlich zu frühstücken, die Zeitung zu lesen und dann in den Tag hineinzuleben, insbesondere sich mit dem Internet zu beschäftigen, zu puzzeln, Schallplatten zu digitalisieren und auch CD’s zu brennen. All dies spricht nicht dafür, dass der Kläger tatsächlich in einem schwerwiegenden Maße psychisch erkrankt und eingeschränkt ist. Nach alledem konnte den Senat deswegen das Gutachten von Dr. J. nicht überzeugen. Die Leistungsbeurteilung von Prof. Dr. B. war demgegenüber für den Senat nachvollziehbar begründet und hat sich auch in Übereinstimmung mit der der Vorgutachten im Verwaltungsverfahren befunden.

Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger noch seine letzte Tätigkeit bei der Firma H. Druckmaschinen verrichten kann oder ihm eine solche Tätigkeit noch zumutbar ist. Das Gesetz stellt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten ist davon auszugehen, dass es noch eine Vielzahl von Arbeitplätzen gibt, die von dem Kläger mit seinem gesundheitlichen Restleistungsvermögen noch ausgeführt werden können. Der Kläger ist auch auf diesen allgemeinen Arbeitsmarkt nach seinem beruflichen Werdegang verweisbar, da er als berufliche Qualifikation allenfalls über einen dreiwöchigen Kurs verfügt, der selbst in Anbetracht seiner langjährigen Tätigkeit weder einem oberen Angelernten noch gar einem Facharbeiter gleichzustellen ist. Ebenso wenig ausschlaggebend ist, dass der Kläger bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage keinen Arbeitsplatz erlangen kann. Dies ist ein von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichertes Risiko (§ 43 Abs. 3 2. Halbsatz SGB VI).

Nach alledem war deshalb die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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