Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RJ 1035/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 173/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2004 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der von der Beklagten mit Bescheid vom 8. Juni 2001 festgestellte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2001 wegen Überschreitung der zulässigen Hinzuverdienstgrenze ruht. Der Kläger bezog ab dem 9. Dezember 2000 von der Beigeladenen Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von zunächst 290,71 DM wöchentlich. Die Bewilligung erfolgte mit Bescheid vom 12. Januar 2001 zunächst nur vorläufig, weil der Nachweis über die Zahlung von Kindergeld bzw. der Ausbildungsvertrag für die Tochter des Klägers nicht vorlagen. Mit Änderungsbescheid vom 28. Februar 2001 wurde dem Kläger Alg ab dem 9. Dezember 2000 in Höhe von 247,17 DM wöchentlich bewilligt. Dieser Leistung lag ein Bemessungsentgelt (Arbeitsentgelt) in Höhe von 750,00 DM wöchentlich (3.250,00 DM monatlich) zugrunde. Der Leistungsbezug endete am 1. Juli 2001. Mit Bescheid vom 8. Juni 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 3. August 2000 bis zum 31. Juli 2003 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit in Höhe von monatlich 1.437,92 DM. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2000 erfolgte keine Rentenzahlung an den Kläger. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass in diesem Zeitraum der zulässige Hinzuverdienst überschritten werde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass das Arbeitslosengeld deutlich unterhalb des Rentenbezugs gelegen habe und der Rentenbezug Vorrang vor dem Bezug von Arbeitslosengeld haben müsse, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2001 zurück.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht hat der Kläger begehrt, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 Rente wegen EU unter Anrechnung des erhaltenen Arbeitslosengeldes zu gewähren. Das Sozialgericht Potsdam hat die Beklagte mit Urteil vom 8. Dezember 2004 unter Änderung der angefochtenen Bescheide antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie geltend macht, dass das dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der EU geleistet worden und daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei. Hierbei sei nach den gesetzlichen Vorgaben nicht das Alg, sondern das diesem zugrunde liegende Arbeitsentgelt anzurechnen. Wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen sei die Rente im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu leisten. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, dass er bei Antragstellung die Beigeladene auf die Rentenantragstellung hingewiesen habe. Diese habe daher das Alg nur vorübergehend bis zur Feststellung des Rentenversicherungsträgers, dass eine Erwerbsunfähigkeit vorliege, geleistet und habe einen Erstattungsanspruch gemäß § 125 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gegen die Beklagte. Das ihm gewährte Alg sei auf seine Rente wegen EU gemäß § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) anzurechnen. Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ). Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Rente wegen EU zu gewähren. Die Rente war im streitgegenständlichen Zeitraum wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht zu leisten. Gemäß § 96a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI in der hier anwendbaren vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a. F.) i. V. m. der Besitzschutzregelung des § 313 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Monat die in § 313 Abs. 2 SGB VI in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a. F.) genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Da der Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU am 31. Dezember 2000 bestand, beträgt die Hinzuverdienstgrenze nach § 313 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI a. F. insoweit 630,00 DM. Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze und weiterem Vorliegen von EU wird die Rente gemäß § 313 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI a.F. in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des § 313 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI a. F. geleistet. Nach § 313 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c SGB VI beträgt diese bei einer Rente wegen BU in voller Höhe das 87,5-fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der BU, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. Unter Anwendung dieser Maßstäbe lag die maximale Hinzuverdienstgrenze für den Kläger bei 2.772,94 DM. Dieser Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des Faktors 87,5 mit dem von der Beklagten festgestellten aktuellen Rentenwert von 42,26 DM und den im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der EU (am 16. Dezember 1999), mithin im Zeitraum von Dezember 1998 bis Ende November 1999, erzielten Entgeltpunkten von 0,7499. Diese Hinzuverdienstgrenze wird durch das dem Alg zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt von 3.250,00 DM überschritten. Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen EU oder BU erzielt wird, stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die in § 96a Abs. 3 SGB VI aufgezählten Lohnersatzleistungen gleich. Nach § 96a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung i. V. m. § 313 Abs. 1 und 4 SGB VI a. F. zählt zu diesen Sozialleistungen das Alg, sofern es "nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet wird". Als Hinzuverdienst ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI a. F. nicht etwa der Zahlbetrag der Sozialleistung, hier des Alg, sondern das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder -einkommen zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Hinzuverdienstes sind erfüllt. Die Bewilligung von Alg zugunsten des Klägers erfolgte nicht vorläufig i. S. v. § 96a Abs. 3 Satz 2 SGB VI a. F. Der in § 96a Abs. 3 Satz 2 SGB VI a. F. genannte Fall einer vorläufigen Leistung von Alg "bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit" ist derjenige der "Nahtlosigkeitsregelung" des § 125 SGB III (hier: i. d. F. des Gesetzes vom 24. März 1997 [BGBl I 594, 595]). Hiernach hat Anspruch auf Alg auch derjenige, der von den in §§ 117 ff. SGB III normierten Leistungsvoraussetzungen (nur) diejenige des § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III (objektive Verfügbarkeit/Arbeitsfähigkeit im engeren Sinne) nicht erfüllt. Dann tritt eine Vorleistungspflicht der Arbeitsverwaltung bis zur Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung über den Eintritt der EU (§ 125 Abs. 1 Satz 2 SGB III) ein; im Falle der Zuerkennung einer Rente wegen EU durch den Träger der Rentenversicherung steht der Arbeitsverwaltung nach § 125 Abs. 3 SGB III ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X zu. Die Zahlung des Alg an den Kläger erfolgte jedoch nicht auf der Grundlage des § 125 SGB III. Die Zahlung von Alg ist dann vorläufig im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wenn der Empfänger der Leistung "allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist". Die danach erforderliche Feststellung der Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III - sowie der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - erfolgt allein durch die Arbeitsverwaltung nach den Vorgaben des SGB III (Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2002 - Az.: B 5 RJ 6/01 R - abgedruckt in JURIS). Derartige Feststellungen hat die Beigeladene jedoch nicht getroffen. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 12. Januar 2001 hat es sich vielmehr um eine Vorschusszahlung im Sinne von § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und nicht um eine vorläufige Leistung im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III gehandelt. Aus der beigezogenen Leistungsakte der Beigeladenen ergibt sich, dass die Arbeitsverwaltung weder Feststellungen zur Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers im Sinn des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III getroffen noch entsprechende ärztliche Untersuchungen des Klägers veranlasst hat. Die Bewilligung des Alg erfolgte ausweislich des Schreibens der Beigeladenen an den Kläger vom 9. Januar 2001 nur deswegen zunächst vorläufig, weil der Nachweis über die Zahlung von Kindergeld bzw. der Ausbildungsvertrag für die Tochter des Klägers nicht vorlagen und somit die Höhe des Leistungsanspruchs noch nicht endgültig festgestellt werden konnte. Dies hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2003 im Verfahren vor dem Sozialgericht bestätigt. In diesem führt sie aus, dass lediglich über die Höhe der Leistung vorläufig entschieden worden sei und dem Grunde nach ein Anspruch bestanden habe. Mit Bescheid vom 23. Februar 2001 sei die Höhe der Leistung endgültig festgesetzt worden. Lediglich wegen eines Fehlers bei Ausdruck des Bescheids unter dem 28. Februar 2001 sei dieser dann noch als "vorläufig der Höhe nach" erteilt worden. Nach alledem konnte das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben und war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der von der Beklagten mit Bescheid vom 8. Juni 2001 festgestellte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2001 wegen Überschreitung der zulässigen Hinzuverdienstgrenze ruht. Der Kläger bezog ab dem 9. Dezember 2000 von der Beigeladenen Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von zunächst 290,71 DM wöchentlich. Die Bewilligung erfolgte mit Bescheid vom 12. Januar 2001 zunächst nur vorläufig, weil der Nachweis über die Zahlung von Kindergeld bzw. der Ausbildungsvertrag für die Tochter des Klägers nicht vorlagen. Mit Änderungsbescheid vom 28. Februar 2001 wurde dem Kläger Alg ab dem 9. Dezember 2000 in Höhe von 247,17 DM wöchentlich bewilligt. Dieser Leistung lag ein Bemessungsentgelt (Arbeitsentgelt) in Höhe von 750,00 DM wöchentlich (3.250,00 DM monatlich) zugrunde. Der Leistungsbezug endete am 1. Juli 2001. Mit Bescheid vom 8. Juni 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 3. August 2000 bis zum 31. Juli 2003 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit in Höhe von monatlich 1.437,92 DM. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2000 erfolgte keine Rentenzahlung an den Kläger. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass in diesem Zeitraum der zulässige Hinzuverdienst überschritten werde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass das Arbeitslosengeld deutlich unterhalb des Rentenbezugs gelegen habe und der Rentenbezug Vorrang vor dem Bezug von Arbeitslosengeld haben müsse, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2001 zurück.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht hat der Kläger begehrt, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 Rente wegen EU unter Anrechnung des erhaltenen Arbeitslosengeldes zu gewähren. Das Sozialgericht Potsdam hat die Beklagte mit Urteil vom 8. Dezember 2004 unter Änderung der angefochtenen Bescheide antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie geltend macht, dass das dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der EU geleistet worden und daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei. Hierbei sei nach den gesetzlichen Vorgaben nicht das Alg, sondern das diesem zugrunde liegende Arbeitsentgelt anzurechnen. Wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen sei die Rente im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu leisten. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, dass er bei Antragstellung die Beigeladene auf die Rentenantragstellung hingewiesen habe. Diese habe daher das Alg nur vorübergehend bis zur Feststellung des Rentenversicherungsträgers, dass eine Erwerbsunfähigkeit vorliege, geleistet und habe einen Erstattungsanspruch gemäß § 125 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gegen die Beklagte. Das ihm gewährte Alg sei auf seine Rente wegen EU gemäß § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) anzurechnen. Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ). Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Rente wegen EU zu gewähren. Die Rente war im streitgegenständlichen Zeitraum wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht zu leisten. Gemäß § 96a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI in der hier anwendbaren vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a. F.) i. V. m. der Besitzschutzregelung des § 313 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Monat die in § 313 Abs. 2 SGB VI in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a. F.) genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Da der Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU am 31. Dezember 2000 bestand, beträgt die Hinzuverdienstgrenze nach § 313 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI a. F. insoweit 630,00 DM. Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze und weiterem Vorliegen von EU wird die Rente gemäß § 313 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI a.F. in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des § 313 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI a. F. geleistet. Nach § 313 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c SGB VI beträgt diese bei einer Rente wegen BU in voller Höhe das 87,5-fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der BU, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. Unter Anwendung dieser Maßstäbe lag die maximale Hinzuverdienstgrenze für den Kläger bei 2.772,94 DM. Dieser Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des Faktors 87,5 mit dem von der Beklagten festgestellten aktuellen Rentenwert von 42,26 DM und den im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der EU (am 16. Dezember 1999), mithin im Zeitraum von Dezember 1998 bis Ende November 1999, erzielten Entgeltpunkten von 0,7499. Diese Hinzuverdienstgrenze wird durch das dem Alg zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt von 3.250,00 DM überschritten. Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen EU oder BU erzielt wird, stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die in § 96a Abs. 3 SGB VI aufgezählten Lohnersatzleistungen gleich. Nach § 96a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung i. V. m. § 313 Abs. 1 und 4 SGB VI a. F. zählt zu diesen Sozialleistungen das Alg, sofern es "nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet wird". Als Hinzuverdienst ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI a. F. nicht etwa der Zahlbetrag der Sozialleistung, hier des Alg, sondern das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder -einkommen zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Hinzuverdienstes sind erfüllt. Die Bewilligung von Alg zugunsten des Klägers erfolgte nicht vorläufig i. S. v. § 96a Abs. 3 Satz 2 SGB VI a. F. Der in § 96a Abs. 3 Satz 2 SGB VI a. F. genannte Fall einer vorläufigen Leistung von Alg "bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit" ist derjenige der "Nahtlosigkeitsregelung" des § 125 SGB III (hier: i. d. F. des Gesetzes vom 24. März 1997 [BGBl I 594, 595]). Hiernach hat Anspruch auf Alg auch derjenige, der von den in §§ 117 ff. SGB III normierten Leistungsvoraussetzungen (nur) diejenige des § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III (objektive Verfügbarkeit/Arbeitsfähigkeit im engeren Sinne) nicht erfüllt. Dann tritt eine Vorleistungspflicht der Arbeitsverwaltung bis zur Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung über den Eintritt der EU (§ 125 Abs. 1 Satz 2 SGB III) ein; im Falle der Zuerkennung einer Rente wegen EU durch den Träger der Rentenversicherung steht der Arbeitsverwaltung nach § 125 Abs. 3 SGB III ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X zu. Die Zahlung des Alg an den Kläger erfolgte jedoch nicht auf der Grundlage des § 125 SGB III. Die Zahlung von Alg ist dann vorläufig im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wenn der Empfänger der Leistung "allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist". Die danach erforderliche Feststellung der Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III - sowie der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - erfolgt allein durch die Arbeitsverwaltung nach den Vorgaben des SGB III (Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2002 - Az.: B 5 RJ 6/01 R - abgedruckt in JURIS). Derartige Feststellungen hat die Beigeladene jedoch nicht getroffen. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 12. Januar 2001 hat es sich vielmehr um eine Vorschusszahlung im Sinne von § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und nicht um eine vorläufige Leistung im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III gehandelt. Aus der beigezogenen Leistungsakte der Beigeladenen ergibt sich, dass die Arbeitsverwaltung weder Feststellungen zur Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers im Sinn des § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III getroffen noch entsprechende ärztliche Untersuchungen des Klägers veranlasst hat. Die Bewilligung des Alg erfolgte ausweislich des Schreibens der Beigeladenen an den Kläger vom 9. Januar 2001 nur deswegen zunächst vorläufig, weil der Nachweis über die Zahlung von Kindergeld bzw. der Ausbildungsvertrag für die Tochter des Klägers nicht vorlagen und somit die Höhe des Leistungsanspruchs noch nicht endgültig festgestellt werden konnte. Dies hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2003 im Verfahren vor dem Sozialgericht bestätigt. In diesem führt sie aus, dass lediglich über die Höhe der Leistung vorläufig entschieden worden sei und dem Grunde nach ein Anspruch bestanden habe. Mit Bescheid vom 23. Februar 2001 sei die Höhe der Leistung endgültig festgesetzt worden. Lediglich wegen eines Fehlers bei Ausdruck des Bescheids unter dem 28. Februar 2001 sei dieser dann noch als "vorläufig der Höhe nach" erteilt worden. Nach alledem konnte das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben und war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved