Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 433/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 223/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
L 21 R 343/04; L 21 R 67/05; L 21 R 227/05; L 21 R 273/05; L 21 R283/05; L 21 R 287/05; L 21 R 367/05; L 21 R 1129/03; L 21 R 1130/05
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum zwischen dem 07. Mai 1984 und dem 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Der 1953 geborene Kläger, ein gelernter Instandhaltungsmechaniker, schloss ein Abendstudium an der I für M und E B am 07. Mai 1984 mit dem Fachschulabschluss in der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie erfolgreich ab und erwarb das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.
Vom Mai 1976 bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums und darüber hinaus war der Kläger beim V P K S/O (V P S) bzw., ab dem 28. Juni 1990, bei dessen Rechtsnachfolgerin, der P und K AG S, beschäftigt und dabei ab dem 07. Mai 1984 als Fachingenieur für Stahlbau und ab dem 02. Januar 1989 als Fachingenieur für Gebäudetechnik tätig.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger zum 01. Juni 1980 bei.
Im Juni 1999 beantragte der Kläger die Feststellung der Zeit seiner Tätigkeit als Ingenieur als solche der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 23. März 2004 ab und führte zur Begründung aus, die Beschäftigungszeit vom 01. Mai 1984 bis zum 30. Juni 1990 könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger sei nicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen; das AAÜG sei in seinem Fall nicht anwendbar, denn da der VEB PCK Schwedt bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei, sei er nicht mehr im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 01. April 2004 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2004 zurückwies.
Daraufhin hat der Kläger am 23. Juni 2004 Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin erhoben. Er hat gemeint, bei dem V P S habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt. Dass die Aktiengesellschaft am 28. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden sei, ändere daran nichts. Das Gesetz habe die Umwandlung der volkseigenen Betriebe in Kapitalgesellschaften bis zum 30. Juni 1990 vorgegeben. Folge man der Auffassung der Beklagten, dass der Tag der Eintragung der Rechtsnachfolgerin des umgewandelten volkseigenen Betriebs maßgeblich sei, so führe dies zu dem widersinnigen Ergebnis, dass die Beschäftigten des ehemaligen V P S keinen ihrem Begehren entsprechenden Anspruch hätten, während die Beschäftigten anderer, weniger gesetzestreuer Betriebe, die nicht der gesetzlichen Vorgabe entsprechend bis zum 30. Juni 1990 umgewandelt worden seien, als dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zugehörig anzusehen seien. Dass Derartiges gewollt gewesen wäre, lasse sich keiner gesetzlichen Vorschrift entnehmen. Im Übrigen habe er am 27. Juni 1990 wohl unstreitig alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung erfüllt und damit eine Anwartschaft auf die Zusatzversorgung gehabt. Da in den dann folgenden Tagen außer dem Rechtsformwechsel seines Beschäftigungsbetriebs nichts geschehen sei, habe er die Anwartschaft auch am 30. Juni 1990 noch gehabt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 7. Mai 1984 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung ihre Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, wiederholt und vertieft. Bezüglich des V P S hat sie die Ablichtung eines Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes F (O) zur Registernummer und bezüglich der P und K AG S die Ablichtung eines Auszugs aus dem Handelsregister des Amtsgerichts F (O) zur Registernummer zu den Gerichtsakten gereicht.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. März 2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das AAÜG sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil er am 30. Juni 1990 weder einen Versorgungsanspruch, noch eine Anwartschaft auf eine Versorgung gehabt habe. Er habe an diesem Stichtag nicht mehr in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gearbeitet, denn der V P S sei bereits in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und durch deren Eintragung in das Register erloschen gewesen. Dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers durch den Rechtsformwechsel am 30. Juni 1990 nicht mehr vom Geltungsbereich der Verordnung über die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz erfasst gewesen sei, folge aus dieser, nicht aus der Umwandlungsverordnung. Es komme entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darauf an, in wessen Eigentum der Betrieb am 30. Juni 1990 gestanden habe, sondern allein darauf, welche Rechtsform er gehabt habe. Ebenso wenig ergebe sich hinsichtlich der Zusatzversorgung daraus ein Anspruch, dass die Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten des vormaligen VEB eingetreten sei, denn das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beschäftigungsbetrieb habe diese gar nicht umfasst. Schließlich sei auch das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt, weil es zwischen Personen mit Versorgungszusage und solchen ohne Versorgungszusage einen Unterschied gebe, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.
Gegen das am 12. April 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. April 2005 Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, es sei ein wesentliches Merkmal eines VEB gewesen, dass seine Produktionsmittel in Volkseigentum gestanden hätten. Eben daran aber habe sich durch die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft und durch die Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft nichts geändert. Vielmehr sei der Betrieb am 28. Juni 1990 als volkseigener Betrieb mit dem Statut eines Kombinats erloschen und als volkseigener Betrieb mit dem Statut einer Aktiengesellschaft wiedergeboren worden. Die Verordnung von 1950 habe nicht zwischen volkseigenen Betrieben mit verschiedenen Statuten unterschieden. Kombinate seien erst nach 1950 geschaffen worden; die Verordnung über die Zusatzversorgung habe man aus diesem Anlass nicht geändert, weil auch Kombinate volkseigene Betriebe gewesen seien. Nicht anders sei es 1990 gewesen, als das Statut einer Aktiengesellschaft für volkseigene Betriebe eingeführt worden sei. Die DDR hätte mit der Umwandlung der Betriebe auch Regelungen über die Zusatzversorgungsansprüche ihrer Beschäftigten treffen können. Dass diese aber erstmals im Einigungsvertrag Erwähnung gefunden hätten, zeige, dass Änderungen nicht gewollt gewesen und auch nicht vorgenommen worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. März 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 07. Mai 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich auf diese und ihren bisherigen Vortrag; sie verweist auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung. Sie betont nochmals, dass maßgeblich die Rechtsform des Beschäftigungsbetriebs am 30. Juni 1990 gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR 04 200253 B 017) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft und form- und fristgerecht erhoben (§§ 143 und 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Neuruppin eine Verpflichtung der Beklagten abgelehnt, den streitbefangenen Zeitraum als solchen der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, denn der Kläger hat keinen dahingehenden Anspruch; der angegriffene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach, das heißt abstrakt-generell, zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend von dieser Basis bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungs-bestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten faktischen Beurteilungsgrundlage gerade nicht willkürfrei entscheiden (vgl. das Urteil des BSG vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die vom 26. September 1950 datierende erste Durchführungsbestimmung (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht (mehr) vor.
Er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, sondern in einer Aktiengesellschaft beschäftigt.
Wie sich aus dem den V P S betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft ergibt, endete die Rechtsfähigkeit des Betriebs am 28. Juni 1990; er wurde von Amts wegen gelöscht. Rechtsnachfolgerin war die P und K S, die ausweislich des Auszugs aus dem Handelsregister des Amtsgerichts F (O) am selben Tag eingetragen wurde. Damit war die Umwandlung des volkseigenen Betriebs in eine Aktiengesellschaft entsprechend § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl. DDR I S. 107) abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger damit in einer Aktiengesellschaft tätig, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Beschäftigungsbetrieb in die juristische Person einer Aktiengesellschaft umgewandelt wurde.
Der Umstand, dass die meisten Umwandlungen in Kapitalgesellschaften - den gesetzlichen Vorgaben entsprechend - schon vor dem 30. Juni 1990 abgeschlossen waren, ändert am Ergebnis nichts. Soweit nämlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für diejenigen Personen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen sind, die im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme weder versorgungsberechtigt waren, noch eine Versorgungszusage hatten, aus bundesrechtlicher Sicht aber zwingend einzubeziehen gewesen wären, folgt daraus nicht, dass der Kreis so weit zu fassen ist, dass alle, die zu irgendeinem Zeitpunkt einmal einen Anspruch auf Einbeziehung gehabt hätten, dazugehörten. Vielmehr ist Voraussetzung, dass sie sozusagen im letzten Moment, das heißt in der letzten Sekunde des 30. Juni 1990, noch damit hätten rechnen dürfen oder können, einbezogen zu werden. Dieses abstrakte Vertrauen, das der Kläger aufgrund der zum 28. Juni 1990 bereits vollendeten Umwandlung nicht mehr haben konnte, ist letztlich der Grund dafür, dass rückblickend Personen als einbezogen anzusehen sind, die am 30. Juni 1990 noch nicht wirklich einbezogen waren. Soweit der Kläger meint, damit würden im Ergebnis diejenigen begünstigt, deren Beschäftigungsbetrieb aus welchen Gründen auch immer am 30. Juni 1990 noch nicht umgewandelt gewesen sei, dürfte dies allenfalls auf diejenigen zutreffen, die in einem Betrieb beschäftigt waren, bezüglich dessen Privatisierung noch keine Gesellschaftsverträge abgeschlossen waren. Soweit nämlich letzteres der Fall und nur die Eintragung in das Register noch nicht erfolgt war, existierten der volkeigene Betrieb und die neue Gesellschaft bis zum Inkrafttreten des Treuhandgesetzes und dem damit zwangsläufigen Erlöschen des volkseigenen Betriebs am 01. Juli 1990 nebeneinander (vgl. das Urteil des BSG vom 29. Juli 2004, Az.: B 4 RA 4 /04 R, zitiert nach juris). Sollte jemand am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen sein, für dessen Umwandlung es noch keinen Gesellschaftsvertrag gab, so wäre der Umstand, dass er - bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen - im Gegensatz zu dem Kläger noch als dem Kreis der zwingend in die Zusatzversorgung Einbezogenen zuzurechnen wäre, hinzunehmen, weil das Ergebnis letztlich lediglich ein Reflex der Umwandlungsvorschriften wäre.
Dass die Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in eine Aktiengesellschaft möglicherweise noch keine Privatisierung bedeutete, weil zunächst die Treuhandanstalt das (noch immer) volkseigene Vermögen verwaltete, ist hier ebenfalls nicht von Belang, denn entscheidend für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfüllt ist, sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens (vgl. das Urteil des BSG vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 3/02 R, zitiert nach juris, Leitsatz 1 und Gründe auch in SozR 3-8570 § 1 Nr.7). Dass der Begriff des volkeigenen Betriebs nicht alle Betriebe umfasste, die letztlich im Volkseigentum standen, zeigt die Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung zu der Versorgungsordnung. Da es in § 1 Abs. 1 Satz 1 der zweiten Durchführungsbestimmung heißt "in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben", muss es sich nach dem damaligen Sprachverständnis bei allen in Abs. 2 der Vorschrift aufgezählten Einrichtungen und Unternehmen um Betriebe gehandelt haben. Käme es nur darauf an, dass es sich um einen Betrieb in Volkseigentum handelt, so müssten insbesondere Vereinigungen volkseigener Betriebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt werden.
Aktiengesellschaften waren den volkseigenen Produktionsbetrieben auch nicht versorgungsrechtlich gleichgestellt, denn in § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, sind sie nicht genannt.
Weiter nicht von Bedeutung ist hier der Umstand, dass die Aktiengesellschaft Rechtsnachfolger des umgewandelten volkseigenen Betriebs war. Da der erloschene volkseigene Betrieb keine versorgungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Kläger hatte, konnten diese nicht auf den Rechtsnachfolger übergehen. Hätte es sich bei der Altersversorgung der technischen Intelligenz um eine Betriebsrente gehandelt, so könnte die Rechtsnachfolge von Belang sein. Dies aber ist nicht der Fall.
Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat, dies ist insbesondere nicht willkürlich. Das AAÜG als bundesdeutsches Recht hat - wie oben dargestellt - nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene -anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (vgl. den Beschluss vom 04. August 2004, Az. 1 BvR 1557/01, zitiert nach juris).
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die Beklagte hat, kann er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte haben, denn die letztgenannte Feststellung setzt die erstgenannte voraus.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 des SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum zwischen dem 07. Mai 1984 und dem 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Der 1953 geborene Kläger, ein gelernter Instandhaltungsmechaniker, schloss ein Abendstudium an der I für M und E B am 07. Mai 1984 mit dem Fachschulabschluss in der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie erfolgreich ab und erwarb das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.
Vom Mai 1976 bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums und darüber hinaus war der Kläger beim V P K S/O (V P S) bzw., ab dem 28. Juni 1990, bei dessen Rechtsnachfolgerin, der P und K AG S, beschäftigt und dabei ab dem 07. Mai 1984 als Fachingenieur für Stahlbau und ab dem 02. Januar 1989 als Fachingenieur für Gebäudetechnik tätig.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger zum 01. Juni 1980 bei.
Im Juni 1999 beantragte der Kläger die Feststellung der Zeit seiner Tätigkeit als Ingenieur als solche der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 23. März 2004 ab und führte zur Begründung aus, die Beschäftigungszeit vom 01. Mai 1984 bis zum 30. Juni 1990 könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger sei nicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen; das AAÜG sei in seinem Fall nicht anwendbar, denn da der VEB PCK Schwedt bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei, sei er nicht mehr im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 01. April 2004 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2004 zurückwies.
Daraufhin hat der Kläger am 23. Juni 2004 Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin erhoben. Er hat gemeint, bei dem V P S habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt. Dass die Aktiengesellschaft am 28. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragen worden sei, ändere daran nichts. Das Gesetz habe die Umwandlung der volkseigenen Betriebe in Kapitalgesellschaften bis zum 30. Juni 1990 vorgegeben. Folge man der Auffassung der Beklagten, dass der Tag der Eintragung der Rechtsnachfolgerin des umgewandelten volkseigenen Betriebs maßgeblich sei, so führe dies zu dem widersinnigen Ergebnis, dass die Beschäftigten des ehemaligen V P S keinen ihrem Begehren entsprechenden Anspruch hätten, während die Beschäftigten anderer, weniger gesetzestreuer Betriebe, die nicht der gesetzlichen Vorgabe entsprechend bis zum 30. Juni 1990 umgewandelt worden seien, als dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zugehörig anzusehen seien. Dass Derartiges gewollt gewesen wäre, lasse sich keiner gesetzlichen Vorschrift entnehmen. Im Übrigen habe er am 27. Juni 1990 wohl unstreitig alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung erfüllt und damit eine Anwartschaft auf die Zusatzversorgung gehabt. Da in den dann folgenden Tagen außer dem Rechtsformwechsel seines Beschäftigungsbetriebs nichts geschehen sei, habe er die Anwartschaft auch am 30. Juni 1990 noch gehabt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 7. Mai 1984 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung ihre Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, wiederholt und vertieft. Bezüglich des V P S hat sie die Ablichtung eines Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes F (O) zur Registernummer und bezüglich der P und K AG S die Ablichtung eines Auszugs aus dem Handelsregister des Amtsgerichts F (O) zur Registernummer zu den Gerichtsakten gereicht.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. März 2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das AAÜG sei im Fall des Klägers nicht anwendbar, weil er am 30. Juni 1990 weder einen Versorgungsanspruch, noch eine Anwartschaft auf eine Versorgung gehabt habe. Er habe an diesem Stichtag nicht mehr in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gearbeitet, denn der V P S sei bereits in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und durch deren Eintragung in das Register erloschen gewesen. Dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers durch den Rechtsformwechsel am 30. Juni 1990 nicht mehr vom Geltungsbereich der Verordnung über die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz erfasst gewesen sei, folge aus dieser, nicht aus der Umwandlungsverordnung. Es komme entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darauf an, in wessen Eigentum der Betrieb am 30. Juni 1990 gestanden habe, sondern allein darauf, welche Rechtsform er gehabt habe. Ebenso wenig ergebe sich hinsichtlich der Zusatzversorgung daraus ein Anspruch, dass die Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten des vormaligen VEB eingetreten sei, denn das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beschäftigungsbetrieb habe diese gar nicht umfasst. Schließlich sei auch das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt, weil es zwischen Personen mit Versorgungszusage und solchen ohne Versorgungszusage einen Unterschied gebe, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.
Gegen das am 12. April 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. April 2005 Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, es sei ein wesentliches Merkmal eines VEB gewesen, dass seine Produktionsmittel in Volkseigentum gestanden hätten. Eben daran aber habe sich durch die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft und durch die Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft nichts geändert. Vielmehr sei der Betrieb am 28. Juni 1990 als volkseigener Betrieb mit dem Statut eines Kombinats erloschen und als volkseigener Betrieb mit dem Statut einer Aktiengesellschaft wiedergeboren worden. Die Verordnung von 1950 habe nicht zwischen volkseigenen Betrieben mit verschiedenen Statuten unterschieden. Kombinate seien erst nach 1950 geschaffen worden; die Verordnung über die Zusatzversorgung habe man aus diesem Anlass nicht geändert, weil auch Kombinate volkseigene Betriebe gewesen seien. Nicht anders sei es 1990 gewesen, als das Statut einer Aktiengesellschaft für volkseigene Betriebe eingeführt worden sei. Die DDR hätte mit der Umwandlung der Betriebe auch Regelungen über die Zusatzversorgungsansprüche ihrer Beschäftigten treffen können. Dass diese aber erstmals im Einigungsvertrag Erwähnung gefunden hätten, zeige, dass Änderungen nicht gewollt gewesen und auch nicht vorgenommen worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. März 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 07. Mai 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich auf diese und ihren bisherigen Vortrag; sie verweist auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung. Sie betont nochmals, dass maßgeblich die Rechtsform des Beschäftigungsbetriebs am 30. Juni 1990 gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR 04 200253 B 017) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft und form- und fristgerecht erhoben (§§ 143 und 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Neuruppin eine Verpflichtung der Beklagten abgelehnt, den streitbefangenen Zeitraum als solchen der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, denn der Kläger hat keinen dahingehenden Anspruch; der angegriffene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach, das heißt abstrakt-generell, zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend von dieser Basis bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungs-bestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten faktischen Beurteilungsgrundlage gerade nicht willkürfrei entscheiden (vgl. das Urteil des BSG vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die vom 26. September 1950 datierende erste Durchführungsbestimmung (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht (mehr) vor.
Er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, sondern in einer Aktiengesellschaft beschäftigt.
Wie sich aus dem den V P S betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft ergibt, endete die Rechtsfähigkeit des Betriebs am 28. Juni 1990; er wurde von Amts wegen gelöscht. Rechtsnachfolgerin war die P und K S, die ausweislich des Auszugs aus dem Handelsregister des Amtsgerichts F (O) am selben Tag eingetragen wurde. Damit war die Umwandlung des volkseigenen Betriebs in eine Aktiengesellschaft entsprechend § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl. DDR I S. 107) abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger damit in einer Aktiengesellschaft tätig, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Beschäftigungsbetrieb in die juristische Person einer Aktiengesellschaft umgewandelt wurde.
Der Umstand, dass die meisten Umwandlungen in Kapitalgesellschaften - den gesetzlichen Vorgaben entsprechend - schon vor dem 30. Juni 1990 abgeschlossen waren, ändert am Ergebnis nichts. Soweit nämlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für diejenigen Personen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen sind, die im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme weder versorgungsberechtigt waren, noch eine Versorgungszusage hatten, aus bundesrechtlicher Sicht aber zwingend einzubeziehen gewesen wären, folgt daraus nicht, dass der Kreis so weit zu fassen ist, dass alle, die zu irgendeinem Zeitpunkt einmal einen Anspruch auf Einbeziehung gehabt hätten, dazugehörten. Vielmehr ist Voraussetzung, dass sie sozusagen im letzten Moment, das heißt in der letzten Sekunde des 30. Juni 1990, noch damit hätten rechnen dürfen oder können, einbezogen zu werden. Dieses abstrakte Vertrauen, das der Kläger aufgrund der zum 28. Juni 1990 bereits vollendeten Umwandlung nicht mehr haben konnte, ist letztlich der Grund dafür, dass rückblickend Personen als einbezogen anzusehen sind, die am 30. Juni 1990 noch nicht wirklich einbezogen waren. Soweit der Kläger meint, damit würden im Ergebnis diejenigen begünstigt, deren Beschäftigungsbetrieb aus welchen Gründen auch immer am 30. Juni 1990 noch nicht umgewandelt gewesen sei, dürfte dies allenfalls auf diejenigen zutreffen, die in einem Betrieb beschäftigt waren, bezüglich dessen Privatisierung noch keine Gesellschaftsverträge abgeschlossen waren. Soweit nämlich letzteres der Fall und nur die Eintragung in das Register noch nicht erfolgt war, existierten der volkeigene Betrieb und die neue Gesellschaft bis zum Inkrafttreten des Treuhandgesetzes und dem damit zwangsläufigen Erlöschen des volkseigenen Betriebs am 01. Juli 1990 nebeneinander (vgl. das Urteil des BSG vom 29. Juli 2004, Az.: B 4 RA 4 /04 R, zitiert nach juris). Sollte jemand am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen sein, für dessen Umwandlung es noch keinen Gesellschaftsvertrag gab, so wäre der Umstand, dass er - bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen - im Gegensatz zu dem Kläger noch als dem Kreis der zwingend in die Zusatzversorgung Einbezogenen zuzurechnen wäre, hinzunehmen, weil das Ergebnis letztlich lediglich ein Reflex der Umwandlungsvorschriften wäre.
Dass die Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in eine Aktiengesellschaft möglicherweise noch keine Privatisierung bedeutete, weil zunächst die Treuhandanstalt das (noch immer) volkseigene Vermögen verwaltete, ist hier ebenfalls nicht von Belang, denn entscheidend für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfüllt ist, sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens (vgl. das Urteil des BSG vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 3/02 R, zitiert nach juris, Leitsatz 1 und Gründe auch in SozR 3-8570 § 1 Nr.7). Dass der Begriff des volkeigenen Betriebs nicht alle Betriebe umfasste, die letztlich im Volkseigentum standen, zeigt die Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung zu der Versorgungsordnung. Da es in § 1 Abs. 1 Satz 1 der zweiten Durchführungsbestimmung heißt "in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben", muss es sich nach dem damaligen Sprachverständnis bei allen in Abs. 2 der Vorschrift aufgezählten Einrichtungen und Unternehmen um Betriebe gehandelt haben. Käme es nur darauf an, dass es sich um einen Betrieb in Volkseigentum handelt, so müssten insbesondere Vereinigungen volkseigener Betriebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt werden.
Aktiengesellschaften waren den volkseigenen Produktionsbetrieben auch nicht versorgungsrechtlich gleichgestellt, denn in § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, sind sie nicht genannt.
Weiter nicht von Bedeutung ist hier der Umstand, dass die Aktiengesellschaft Rechtsnachfolger des umgewandelten volkseigenen Betriebs war. Da der erloschene volkseigene Betrieb keine versorgungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Kläger hatte, konnten diese nicht auf den Rechtsnachfolger übergehen. Hätte es sich bei der Altersversorgung der technischen Intelligenz um eine Betriebsrente gehandelt, so könnte die Rechtsnachfolge von Belang sein. Dies aber ist nicht der Fall.
Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat, dies ist insbesondere nicht willkürlich. Das AAÜG als bundesdeutsches Recht hat - wie oben dargestellt - nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene -anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (vgl. den Beschluss vom 04. August 2004, Az. 1 BvR 1557/01, zitiert nach juris).
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die Beklagte hat, kann er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte haben, denn die letztgenannte Feststellung setzt die erstgenannte voraus.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 des SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
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