Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
21
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 334/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 B 430/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihr vor dem Sozialgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen S 13 RJ 334/04 geführte Hauptsacheverfahren. In diesem war die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - streitig. Nachdem das Sozialgericht u. a. ein Sachverständigengutachten des Dr. W vom 28. September 2005 eingeholt hatte, wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits für den 22. Mai 2006 bestimmt (Ladung vom 5. Januar 2006). Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2006 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstmals die Vertretung der Klägerin an und beantragten, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin Lange zu gewähren.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2006 lehnte das Sozialgericht den Antrag mit der Begründung ab, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Nach den Feststellungen des Sachverständigen lägen die Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1, Abs. 2, 240 SGB VI nicht vor. Dagegen legte die Klägerin am 16. Februar 2006 Beschwerde ein. Mit Urteil vom 22. Februar 2006 wies das Sozialgericht die Klage ab; der Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Februar 2006 hat das Sozialgericht nicht abgeholfen (Entscheidung vom 22. Februar 2006). Eine am 6. April 2006 gegen das Urteil vom 22. Februar 2006 eingelegte Berufung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. April 2006 (Eingang bei Gericht am 24. April 2006) zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Februar 2006 aufzuheben und ihr für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und Frau Rechtsanwältin R beizuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn neben anderen Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich des Verfahrensausgangs ist eine Prognoseentscheidung erforderlich.
Im Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht nicht abweichend von einer inzwischen rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung beurteilt werden, so dass hier eine mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung anzunehmen war. Die Klägerin hat die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgenommen, so dass die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts rechtskräftig geworden ist. Die Rechtsverfolgung war erfolglos, der vom Sozialgericht prognostizierte Verfahrensausgang ist eingetreten. Dies war vom Senat zu beachten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2000, Az.: 7 W 3/2000, zitiert nach Juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 16. September 1998, Az.: 2 T 45/98, JurBüro 1999, 144; Kalthöner/Bittner, Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, RN 896, n. w. N.). Für eine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens war kein Raum mehr, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das von ihr vor dem Sozialgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen S 13 RJ 334/04 geführte Hauptsacheverfahren. In diesem war die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - streitig. Nachdem das Sozialgericht u. a. ein Sachverständigengutachten des Dr. W vom 28. September 2005 eingeholt hatte, wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits für den 22. Mai 2006 bestimmt (Ladung vom 5. Januar 2006). Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2006 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstmals die Vertretung der Klägerin an und beantragten, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin Lange zu gewähren.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2006 lehnte das Sozialgericht den Antrag mit der Begründung ab, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Nach den Feststellungen des Sachverständigen lägen die Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1, Abs. 2, 240 SGB VI nicht vor. Dagegen legte die Klägerin am 16. Februar 2006 Beschwerde ein. Mit Urteil vom 22. Februar 2006 wies das Sozialgericht die Klage ab; der Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Februar 2006 hat das Sozialgericht nicht abgeholfen (Entscheidung vom 22. Februar 2006). Eine am 6. April 2006 gegen das Urteil vom 22. Februar 2006 eingelegte Berufung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. April 2006 (Eingang bei Gericht am 24. April 2006) zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Februar 2006 aufzuheben und ihr für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und Frau Rechtsanwältin R beizuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn neben anderen Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich des Verfahrensausgangs ist eine Prognoseentscheidung erforderlich.
Im Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht nicht abweichend von einer inzwischen rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung beurteilt werden, so dass hier eine mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung anzunehmen war. Die Klägerin hat die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgenommen, so dass die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts rechtskräftig geworden ist. Die Rechtsverfolgung war erfolglos, der vom Sozialgericht prognostizierte Verfahrensausgang ist eingetreten. Dies war vom Senat zu beachten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2000, Az.: 7 W 3/2000, zitiert nach Juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 16. September 1998, Az.: 2 T 45/98, JurBüro 1999, 144; Kalthöner/Bittner, Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, RN 896, n. w. N.). Für eine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens war kein Raum mehr, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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