Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 314/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RJ 193/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Erstattung der Kosten eines auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten Vorverfahrens. Sie hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihren Widerspruchsbescheid vom 28. August 2002 insoweit abzuändern, als dass die Kosten nicht nur zu zwei Dritteln, sondern voll von der Beklagten zu übernehmen sind. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat der Klage mit Urteil vom 29. Juni 2004 in vollem Umfang stattgegeben. Dem Urteil war angefügt die Rechtsmittelbelehrung: "Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden." Mit bei der Beklagten am 22. Juli 2004 eingegangenem Schreiben machte der Anwalt der Klägerin für das Widerspruchsverfahren insgesamt anwaltliche Gebühren in Höhe von 393,82 Euro geltend. Mit der Berufung machte die Beklagte geltend, die Berufung sei ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft, solange sie nicht durch dieses nach § 144 SGG beschränkt worden sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidung habe das Sozialgericht mangels Kenntnis der Kostenhöhe nicht über das Erfordernis einer Zulassung der Berufung entscheiden können. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Juni 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Die Berufung ist nicht statthaft und damit unzulässig (§158 Satz 1 SGG). Der Senat konnte das Rechtsmittel demgemäß nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss als unzulässig verwerfen. Die Berufung bedarf der Zulassung, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes der eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffenden Klage überschritt bei Eingang der Berufung nicht 500 Euro (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 131,27 Euro, nämlich das im erstinstanzlichen Verfahren streitgegenständliche Drittel der anwaltlichen Gebühren im Vorverfahren von insgesamt 393,82 Euro. Die somit zulassungsbedürftige Berufung ist vom Sozialgericht nicht zugelassen worden. Weder der Tenor noch die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils enthalten eine Zulassung der Berufung. Die dem erstinstanzlichen Urteil angefügte bei zulässiger Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung genügt nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – 1 KR 25/01 R, SozR 4 - 1500 § 158 SGG Nr. 1 m. w. N.). Darauf, dass dem Sozialgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die konkrete Höhe der streitgegenständlichen Gebühren nicht bekannt war, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein die objektive Sachlage. Die Berufung ist vorliegend auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) umzudeuten. Rechtsmittelerklärungen der Beteiligten sind zwar grundsätzlich einer Umdeutung zugänglich. Eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt vorliegend jedoch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte der falschen Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils folgend wirklich Berufung einlegen wollte und zudem auf den gerichtlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (gerichtliche Verfügung vom 26. April 2005 ) ausdrücklich mit Schreiben vom 1. Juni 2005 an der Durchführung einer Berufung festgehalten hat (vgl. zur Umdeutung Meyer-Ladewig, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 45 m. w. N.). Darüber hinaus darf das Landessozialgericht nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, aufgrund einer nicht statthaften Berufung nicht über die Zulassung der Berufung entscheiden, weil ihm keine Nichtzulassungsbeschwerde vorliegt (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O. sowie § 145 Rdnr. 3; BSG, a. a. O. sowie Urteil vom 11. Mai 1999 - B 11/10 AL 1/98 R -, DBlR 4660 a/§ 145). Nach alledem war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Erstattung der Kosten eines auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten Vorverfahrens. Sie hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihren Widerspruchsbescheid vom 28. August 2002 insoweit abzuändern, als dass die Kosten nicht nur zu zwei Dritteln, sondern voll von der Beklagten zu übernehmen sind. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat der Klage mit Urteil vom 29. Juni 2004 in vollem Umfang stattgegeben. Dem Urteil war angefügt die Rechtsmittelbelehrung: "Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden." Mit bei der Beklagten am 22. Juli 2004 eingegangenem Schreiben machte der Anwalt der Klägerin für das Widerspruchsverfahren insgesamt anwaltliche Gebühren in Höhe von 393,82 Euro geltend. Mit der Berufung machte die Beklagte geltend, die Berufung sei ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft, solange sie nicht durch dieses nach § 144 SGG beschränkt worden sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidung habe das Sozialgericht mangels Kenntnis der Kostenhöhe nicht über das Erfordernis einer Zulassung der Berufung entscheiden können. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Juni 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Die Berufung ist nicht statthaft und damit unzulässig (§158 Satz 1 SGG). Der Senat konnte das Rechtsmittel demgemäß nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss als unzulässig verwerfen. Die Berufung bedarf der Zulassung, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes der eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffenden Klage überschritt bei Eingang der Berufung nicht 500 Euro (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 131,27 Euro, nämlich das im erstinstanzlichen Verfahren streitgegenständliche Drittel der anwaltlichen Gebühren im Vorverfahren von insgesamt 393,82 Euro. Die somit zulassungsbedürftige Berufung ist vom Sozialgericht nicht zugelassen worden. Weder der Tenor noch die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils enthalten eine Zulassung der Berufung. Die dem erstinstanzlichen Urteil angefügte bei zulässiger Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung genügt nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – 1 KR 25/01 R, SozR 4 - 1500 § 158 SGG Nr. 1 m. w. N.). Darauf, dass dem Sozialgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die konkrete Höhe der streitgegenständlichen Gebühren nicht bekannt war, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein die objektive Sachlage. Die Berufung ist vorliegend auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) umzudeuten. Rechtsmittelerklärungen der Beteiligten sind zwar grundsätzlich einer Umdeutung zugänglich. Eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt vorliegend jedoch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte der falschen Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils folgend wirklich Berufung einlegen wollte und zudem auf den gerichtlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (gerichtliche Verfügung vom 26. April 2005 ) ausdrücklich mit Schreiben vom 1. Juni 2005 an der Durchführung einer Berufung festgehalten hat (vgl. zur Umdeutung Meyer-Ladewig, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 45 m. w. N.). Darüber hinaus darf das Landessozialgericht nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, aufgrund einer nicht statthaften Berufung nicht über die Zulassung der Berufung entscheiden, weil ihm keine Nichtzulassungsbeschwerde vorliegt (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O. sowie § 145 Rdnr. 3; BSG, a. a. O. sowie Urteil vom 11. Mai 1999 - B 11/10 AL 1/98 R -, DBlR 4660 a/§ 145). Nach alledem war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved