Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 1673/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 50/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente.
Der am 18. Mai 1931 geborene Kläger beantragte am 07. Januar 1994 die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Sein beruflicher Werdegang, den er in der DDR absolvierte, stellt sich wie folgt dar: Nach dem Studium der Tiermedizin arbeitete er ab 01. Mai 1955 als Tierarzt, zunächst selbstständig und ab Februar 1961 als Institutsdirektor. Er hatte Anspruch auf die zusätzliche Altersversorgung, denn er gehörte von Mai 1955 bis Mai 1990 verschiedenen Zusatzversorgungssystemen im Sinne der Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) an. Vom 01. Mai 1971 bis 31. Dezember 1987 leistete er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Seit dem 31. März 1991 war der Kläger arbeitslos; er bezog vom 01. April 1991 bis 26. März 1994 Altersübergangsgeld.
Mit Bescheid vom 01. März 1994 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. April 1994. Bei einer monatlichen Rentenhöhe von 2446,83 DM ergab sich abzüglich eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung ein Zahlbetrag von 2293,91 DM. Auf den Widerspruch des Klägers hiergegen erging der Rentenbescheid vom 25. Oktober 1994, mit dem die Rente ab 01. April 1994 neu festgestellt wurde. Bei einer monatlichen Rentenhöhe von 2529,95 DM ab 01. Dezember 1994 ergab sich nunmehr abzüglich des Beitragsanteils zur Krankenversicherung ein Zahlbetrag von 2365,51 DM. Die Neubescheidung beruhte auf einem neuen Entgeltbescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 16. August 1994, der die geänderte Beitragsleistung zur FZR für die Zeit vom 01. Januar 1988 bis 30. Juni 1990 berücksichtigte. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, die tatsächlich gezahlten Beiträge zur FZR seien zu Unrecht auf die Beitragsbemessungsgrenze vermindert worden. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass diese Einwendungen in die Zuständigkeit des Versorgungsträgers fielen, an den der Widerspruch weitergeleitet worden sei. Widerspruch und Klage insoweit waren erfolglos; eine Änderung des Entgeltbescheides vom 16. August 1994 erfolgte nicht.
Am 07. Juni 1999 beantragte der Kläger eine Überprüfung des Rentenbescheides. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2000 ab; der Bescheid vom 25. Oktober 1994 sei rechtmäßig. Das Bundesverfassungsgericht habe am 28. April 1999 in vier Urteilen über die Verfassungsmäßigkeit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen entschieden. Danach sei die sogenannte Systementscheidung nicht zu beanstanden. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen seien nach dem AAÜG nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenberechnung zu Grunde zu legen. Zwar seien einige zur Rentenüberleitung ergangene Vorschriften für verfassungswidrig erklärt worden; diese seien hier jedoch nicht einschlägig und hätten daher auf die Höhe der Rente des Klägers keinen Einfluss. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2001 aus den gleichen Gründen zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 14. März 2001 Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Mit Bescheid vom 07. Mai 2002 hat die Beklagte die Zahlung der Rente in Höhe des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG abgelehnt. Ein Anspruch auf Vergleichsberechnung nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes bestehe nicht, weil der Kläger bis zum 30. Juni 1995 das 65. Lebensjahr nicht vollendet habe. Der Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass er nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens wird. Mit weiterem Bescheid vom 07. Mai 2002 hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes abgelehnt. Renten mit Beginn ab dem 01. Januar 1992 seien ausschließlich nach den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen des § 63 SGB VI und damit aus dem gesamten Versicherungsleben zu berechnen. Auch dieser Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass er Gegenstand des anhängigen Verfahrens wird.
Das Sozialgericht hat die Klage, mit der der Kläger beantragt hat, die bisher erteilten Rentenbescheide und die Bescheide über die Rentenanpassung ab 01. Juli 2000 zu ändern und ihm eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 zu gewähren, mit Gerichtsbescheid vom 16. März 2004 abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens sei der Rentenbescheid vom 25. Oktober 1994, der den vorherigen Rentenbescheid vollständig ersetzt habe. Der Bescheid vom 16. November 2000 gehe ins Leere, denn eine Überprüfung nach § 44 SGB X sei erst möglich, wenn der Rentenbescheid bestandskräftig sei, was hier nicht der Fall sei. Das Widerspruchsverfahren sei erst durch den Widerspruchsbescheid vom 02. März 2001 abgeschlossen worden, gegen den die Klage gerichtet sei. Gegenstand des Verfahrens seien auch die Bescheide vom 07. Mai 2002, mit denen eine Vergleichsberechnung und die Berücksichtigung eines besitzgeschützten Zahlbetrags nach § 307b SGB VI und § 4 Abs. 4 AAÜG abgelehnt worden sei. Gegenstand des Verfahrens seien aber nicht die jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen ab 01. Juli 2000 geworden, was unter Hinweis auf das BSG (Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 62/02 R) im Einzelnen ausgeführt wird. Die Klage hiergegen sei daher unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berechnung seiner ab dem 01. April 1994 gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 307b SGB VI, denn diese Vorschrift setzte einen Rentenanspruch bereits am 31. Dezember 1991 voraus, was hier nicht der Fall sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Neuberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001. Diese Vorschrift setze nicht nur einen Rentenbeginn vor dem 30. Juni 1995 voraus – was hier der Fall sei -, sondern auch in dem maßgeblichen Zeitraum Januar 1992 bis Juni 1995 einen Anspruch aus einem Versorgungssystem. Einen solchen Anspruch habe der Kläger aber nicht gehabt, denn dieser sei von einem bestehenden Anspruch aus der Sozialpflichtversicherung der DDR abhängig gewesen. Da es vorgezogene Altersrente für männliche Versicherte in der DDR nicht gegeben habe und kein Anhaltspunkt für einen vorzeitigen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Invalidität bestehe, hätte der Kläger erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Mai 1996 Anspruch auf Altersrente in der DDR gehabt. Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG sei auch verfassungsgemäß, was im Einzelnen ausgeführt wird. Die Klage sei auch im Übrigen unbegründet. Der Kläger habe bei der Berechnung der Rente keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Arbeitsentgelten oberhalb der allgemeinen Bemessungsgrenze des § 6 Abs. 1 AAÜG, was bereits höchstrichterlich geklärt sei.
Gegen den am 29. April 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 03. Mai 2004, mit der er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Mit Schriftsatz vom 08. August 2004 hat der Kläger folgende Anträge wörtlich formuliert:
"1. Der Kläger beantragt, Beweis zu erheben, um mit einer umfassenden Feststellung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, des Urteils des SG und der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu schaffen, ob der Kläger ein unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag verletzendes sowie verfassungs- und menschenrechtswidriges Alterseinkommen zugemessen und ob zur Klärung der Probleme ein faires Verfahren gewährt worden ist. 1.1. Zu klärende Fragen: 1.1.1. Zur Entwicklung des realen Alterseinkommens aufgrund der Zahlbetragsgarantie und der so genannten Überführung aufgrund des RÜG/AAÜG: 1.1.1.1. Welcher Wert des Alterseinkommen lag zum 1.7.1990 vor, berechnet wie für den Kläger des Ausgangsverfahrens des Leiturteils des BVerfG vom 28.4.1999 (BVerfGE 100, 1ff.), wie hat es sich gemäß der Zahlbetragsgarantie des EV entwickelt und welchen Wert würde der garantierte Zahlbetrag bei einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zum 31.12.1991, zum 1.1.1992, zum 1.7.1999 und zum 1.7.2003 erreichen? 1.1.1.2. Welchen Wert würde das Alterseinkommen des Klägers bei einer analogen Anwendung der Vergleichsberechnung gemäß dem Urteil des BVerfG (BVerfGE 100, 104ff.) zum 01.01.92 und zum 01.07.03 erreichen und welche Schlussfolgerungen ergeben sich aus dem Vergleich? 1.1.1.3. Welchen Wert erreicht die gemäß Überführungsbescheid berechnete Versichertenrente gem. RÜG bzw. SGB VI zum 1.7.90, zum 31.12.91, zum 1.1.92, zum 1.7.99 und zum 01.07.2003? 1.1.1.4. Welchen Wert erreicht der Anteil des Alterseinkommens, der die Versichertenrente zu einer Vollversorgung aufstockte, gemessen an der Anpassung des gem. EV garantierten Zahlbetrages bzw. an der SGB VI-Versichertenrente zu den unter den vorigen Ziffern ermittelten Daten? Bleibt irgendein Anteil der Aufstockung zu einer Vollversorgung bei der Berechnung einer Versichertenrente gem. SGB VI übrig? 1.1.2. Zur so genannten Überführung der Ansprüche/Anwartschaften aus der DDR. 1.1.2.1. Mit welcher Zielstellung und mit welchen Ergebnissen erfolgte die Überführung gemäß dem AAÜG durch die Überführungsbescheide? Ging es darum, die angeblich zu günstigen Regelungen des EV zu beseitigen? Entspricht die praktische Wirkung der Überführung der Darstellung der Beklagten, nach der "die Überführung bewirkt, dass die Berechtigten ab 1992 – genauso wie die "normalen" Sozialversicherten – Versicherte bzw. Rentner der gesetzlichen RV sind ("Systementscheidung") ", wie es in einer Publikation der BfA heißt. Wird damit die Hauptfunktion und Wirkung des Überführungsbescheides gekennzeichnet, nach der es "Zweck dieser Regelungen ist , alle Versicherten der ehemaligen DDR grundsätzlich gleich zu behandeln"? 1.1.2.2. Wie wirkt sich diese Art der "Überführung" generell gegenüber den Betroffenen und wie in dem vorliegenden Fall auf die wertmäßige Gestaltung des Alterseinkommens aus? 1.1.2.3. Führt nicht dieser "Zweck" der Überführung zu einer besonderen, für den Kläger noch verminderten Art einer Einheitsrente, bei der für die entsprechenden Anspruchserwerbszeiten jeweils trotz unterschiedlicher Lebensleistungen, trotz unterschiedlicher früherer Ansprüche bzw. Voraussetzungen stets nur maximal der gleiche Rentenanteil (der für die ehem. Bürger der maßgebliche Anteil seines gesamten Alterseinkommens ist) erworben werden kann? 1.1.2.4. War die vom EV vorgesehene Überführung überhaupt auf eine einschneidende Veränderung des realen Wertes der Ansprüche/Anwartschaften gerichtet oder zielte sie nicht vielmehr ab auf die organisatorische Veränderung hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche/Anwartschaften (vgl. u. a. das bekannte Gutachten von Prof. Merten)? 1.1.3. In diesem Rahmen sind weiter die Fragen zu beantworten, 1.1.3.1. welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte: Sollten die über die Renten aus der Pflichtversicherung hinausgehenden Ansprüche/Anwartschaften der DDR-Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädigungslos enteignet werden? 1.1.3.2. wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30.6.1990 und bis zum 31.12.1991 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der Zugangsrentner)? 1.1.3.3. welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Überführung nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffenen, besonders die Klägerin / den Kläger, und die Kommunen / Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen bzw. Länder nach einer sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV der DDR und der AVI bzw. FZR? 1.1.3.4. welche tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für die Betroffenen, speziell für den Kläger und die Kommunen etc., hat im Unterschied zu Ziffer 1.1.3.3. die Verfahrensweise nach der 1. u. 2. RAV sowie gemäß der Systementscheidung des RÜG bewirkt?" Hierzu werden Zeugen und Sachverständige benannt.
2. Der Kläger beantragt im Übrigen in der Sache:
"Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16.03.2004 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind die bisher erteilten Rentenbescheide einschließlich der Bescheide vom 16.11.00, der die früheren Bescheide bestätigt, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.01 und des Bescheides vom 08.03.04 sowie die Entscheidungen zur Anpassung und Angleichung der Rente zum 01.07.00, zum 01.07.01, zum 01.07.02 und zum 01.07.03 zu ändern.
Die Ansprüche des Klägers auf Renten aus der SV und aus den zusätzlichen Versorgungssystemen, denen er in der DDR angehörte, und aus der FZR sind in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben wurden. Es ist der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz auch durch eine dem § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG entsprechende Vergleichsberechnung zu gewähren. ( ) Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind ebenso wie bei den Bestandsrentnern zu vergleichen und der höchste Betrag ist als Rente zu leisten".
3. Für den Fall, dass das LSG den Anträgen zur Sache nicht folgen will, beantragt der Kläger,
das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder das Verfahren auszusetzen insbesondere auch im Hinblick auf den Auffüllbetragsbeschluss des BVerfG vom 11.05.2005 (1 BvR 2144/00 u.a.). Der Kläger regt weiter hilfsweise an, einen Beschluss gemäß Artikel 100 GG zu fassen und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorzulegen,
"ob die mit der so genannten gesetzlichen Novation über das RÜG bewirkten Eingriffe in das Eigentum des Klägers für den Kläger und andere Bürger ein von den allgemeinen Vorschriften des SGB VI abweichendes nachteiliges aber zulässiges Sonderrecht darstellt,
ob die unter Abweichung von § 260 SGB VI mit §§ 228a und 256a SGB VI durch das RÜG geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost, die für die Bürger, die in der DDR-SV pflichtversichert waren, ein von den allgemeinen Regelungen des SGB VI abweichendes nachteiliges aber zulässiges Sonderrecht darstellt,
ob in einen rechtmäßig in der DDR abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. in einen arbeitsrechtlichen Einzelvertrag, der ausdrücklich eine Vollversorgung zusicherte, durch den Gesetzgeber oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands eingegriffen und der jeweils weiter geltende Vertrag als nichtig behandelt werden darf, und
ob die zeitliche Begrenzung der Zahlbetragsgarantie auf die Zeit bis zum 30.6.95 und die Eingrenzung der Dynamisierung des garantierten Zahlbetrags auf die Zeit ab 1.1.92 sowie die Beschränkung der Vergleichsberechnung gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG auf die Bestandsrentner (Zugang bis 31.12.1991) zulässig sind sowie
ob nach den geltenden Bestimmungen und ihrer Umsetzung durch die Beklagte in ihren unterschiedlichen Funktionen zur Klärung der Forderungen des Klägers ein faires Verfahren garantiert war und
ob diese Regelungen und Verfahrensweisen mit dem GG übereinstimmen oder ob sie den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der schrittweisen Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72 GG) verletzen und ein faires Verfahren ausschließen."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung, wie das Sozialgericht bereits dargelegt habe. Die Berücksichtigung von Entgeltteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sei nicht möglich, was auch für die nach dem AAÜG anerkannten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gelte. Dies habe das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt, und zwar auch für die in der FZR versicherten Verdienste. Die Anpassungsmitteilungen seien nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens und die Klage daher zu Recht als unzulässig angesehen worden. Dem Ruhensantrag des Klägers werde nicht zugestimmt.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Rentenakte des Klägers bei der Beklagten (Versicherungsnr.: 44 180531 K 036), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, der Rentenbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 1994, der gemäß § 86 SGG den vorangegangenen Rentenbescheid vom 01. März 1994 vollständig ersetzt hat. Gegenstand des Verfahrens ist auch der Widerspruchsbescheid vom 02. März 2001, mit dem im Ergebnis der Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 25. Oktober 1994 zurückgewiesen worden ist; der zwischenzeitlich erlassene Überprüfungsbescheid vom 16. November 2000 hat keine eigenständige Regelung getroffen und geht im Übrigen ins Leere, da das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 25. Oktober 1994 noch nicht abgeschlossen war. Er wird daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Gegenstand des Verfahrens sind dagegen die beiden Bescheide vom 07. Mai 2002, mit denen eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI und die Berücksichtigung eines besitzgeschützten Zahlbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG abgelehnt worden ist. Die Anpassungsbescheide sind dagegen nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Die in den Bescheiden enthaltenen Rentenanpassungen zum 01. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffen (vgl. BSG SozR 3 – 2600 § 248 Nr. 8 Seite 47 m.w.N), bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Der Kläger hat diesen Grad der Anpassung zwar beanstandet, die Beklagte hat sich hierauf jedoch nicht eingelassen, und das Sozialgericht hat hierzu in der Sache keine Entscheidung getroffen. Es ist daher auch nicht sachdienlich, hierüber in der Berufungsinstanz zu entscheiden (vgl. BSG SozR 4 – 2600 § 260 Nr. 1). Ebenso wenig ist der Bescheid vom 08. März 2004 Gegenstand des Verfahrens geworden; er betrifft lediglich die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung; dies wirkt sich zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente aus; die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, bleibt aber unberührt.
Hinsichtlich der nicht Verfahrensgegenstand gewordenen Bescheide vom 08. März 2004 und der Anpassungsbescheide bis zum 01.07.2003 die Berufung schon aus formalen Gründen unbegründet. Im Übrigen hat die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg. Sowohl der Bescheid vom 25. Oktober 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2001 als auch die beiden Bescheide vom 07. Mai 2002 sind rechtmäßig.
Zu Ziffer 2 des Antrags des Klägers: Die Beklagte hat die dem Kläger ab 01. April 1994 zustehende Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 Abs. 1 SGB VI) nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet, was grundsätzlich von dem Kläger nicht bezweifelt wird, denn Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Versicherungsverlauf und gegen die einfach–rechtliche Rechtsanwendung hat der Kläger nicht vorgebracht. Ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente steht dem Kläger auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Soweit der Kläger meint, Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI bzw. auf Rentenneuberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 zu haben, trifft dies nicht zu. Zur Begründung wird im vollen Umfang auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts, das auch den Wortlaut der genannten Vorschriften zutreffend wiedergegeben hat, Bezug genommen. Der Senat schliesst sich dem nach eigener Überprüfung an (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger die sogenannte Systementscheidung angreift und die zusätzliche Gewährung von Renten aus der Sozialversicherung und FZR mit Zahlbetragsgarantie verlangt, fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage, wie das BSG in ständiger Rechtssprechung entschieden hat. Diese Rechtslage ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. hierzu z. B. BSG SozR 3 – 8120 Kap. VIII H III Nr. 9, Nr. 14 m.w.N.). Der Senat schließt sich dieser den Klägerbevollmächtigten bekannten Rechtssprechung an und nimmt hierauf Bezug. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGBVI) ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß (vgl. BSG SozR 4 – 2600 § 260 Nr. 1). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 01. Januar 1992, die dazu geführt hat, dass erstmals Rentenberechtigte auf Grund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte auf Grund von Tätigkeiten im Beitrittsgebiet erhalten haben. Durch die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (Art. 8, 30 Abs. 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 – Einigungsvertrag – in Verbindung mit Art. 1 RÜG vom 25. Juli 1991) sind am 01. Januar 1992 an die Stelle des Rentenrechts des Beitrittsgebietes die Vorschriften des SGB VI und der entsprechenden Nebengesetze getreten und die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung und FZR sowie die zum 31. Dezember 1991 überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen (§§ 2, 4 Abs. 1 bis § 5 AAÜG) durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt worden. Damit können zukunftsgerichtet Rechte und Ansprüche nur in diesem Rentenversicherungssystem und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze entstehen. Die auf der Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen der §§ 256a und 259b SGB VI i.V.m. § 260 Satz 2 SGB VI verstoßen auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, denn der Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des Einigungsvertrages ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR und den Zusatzversorgungssystemen (vgl. das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95); dies gilt auch für die nach dem AAÜG anerkannten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste ergibt sich aus § 6 Abs. 1 AAÜG. Die danach bzw. nach der Anlage 3 zum AAÜG anzurechnenden Höchstbeträge des Arbeitsentgelts bzw. -einkommens bei der Überführung ergeben, vervielfältigt mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, die in der Anlage 2 des SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze für das jeweilige Kalenderjahr. Die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte sind, soweit sie durch den Einigungsvertrag nicht anerkannt worden sind, mit dem Untergang der DDR erloschen, was auch das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ausdrücklich gebilligt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundesverfassungsgericht inzwischen eine andere Auffassung vertritt, denn für die in der FZR versicherten Verdienste hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 06. August 2002 (1 BvR 586/98) ausdrücklich bestätigt, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auch auf diese Verdienste verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Zu Ziffer 3 des Antrags des Klägers: Für ein Ruhen oder eine Aussetzung des Verfahrens (§ 114 SGG) besteht nach alledem kein Anlass, da die entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat sich auch nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG gedrängt, denn die höchstrichterliche Rechtssprechung ist überzeugend und lässt keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen. Hieran ändert auch der Hinweis des Klägers auf den im vorliegenden Fall nicht einschlägigen "Auffüllbetragsbeschluss" des BVerfG vom 11.05.2005 (1 BvR 2144/00) nichts.
Zu Ziffer 1 des Antrags des Klägers: Der Beweisantrag des Klägers ist unzulässig, da er nicht den Vorgaben des § 359 ZPO, der über § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung findet, entspricht. Es sind keine streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, benannt worden. Vielmehr handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag (§ 359 Nr. 1 ZPO).
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2004 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente.
Der am 18. Mai 1931 geborene Kläger beantragte am 07. Januar 1994 die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Sein beruflicher Werdegang, den er in der DDR absolvierte, stellt sich wie folgt dar: Nach dem Studium der Tiermedizin arbeitete er ab 01. Mai 1955 als Tierarzt, zunächst selbstständig und ab Februar 1961 als Institutsdirektor. Er hatte Anspruch auf die zusätzliche Altersversorgung, denn er gehörte von Mai 1955 bis Mai 1990 verschiedenen Zusatzversorgungssystemen im Sinne der Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) an. Vom 01. Mai 1971 bis 31. Dezember 1987 leistete er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Seit dem 31. März 1991 war der Kläger arbeitslos; er bezog vom 01. April 1991 bis 26. März 1994 Altersübergangsgeld.
Mit Bescheid vom 01. März 1994 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. April 1994. Bei einer monatlichen Rentenhöhe von 2446,83 DM ergab sich abzüglich eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung ein Zahlbetrag von 2293,91 DM. Auf den Widerspruch des Klägers hiergegen erging der Rentenbescheid vom 25. Oktober 1994, mit dem die Rente ab 01. April 1994 neu festgestellt wurde. Bei einer monatlichen Rentenhöhe von 2529,95 DM ab 01. Dezember 1994 ergab sich nunmehr abzüglich des Beitragsanteils zur Krankenversicherung ein Zahlbetrag von 2365,51 DM. Die Neubescheidung beruhte auf einem neuen Entgeltbescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 16. August 1994, der die geänderte Beitragsleistung zur FZR für die Zeit vom 01. Januar 1988 bis 30. Juni 1990 berücksichtigte. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, die tatsächlich gezahlten Beiträge zur FZR seien zu Unrecht auf die Beitragsbemessungsgrenze vermindert worden. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass diese Einwendungen in die Zuständigkeit des Versorgungsträgers fielen, an den der Widerspruch weitergeleitet worden sei. Widerspruch und Klage insoweit waren erfolglos; eine Änderung des Entgeltbescheides vom 16. August 1994 erfolgte nicht.
Am 07. Juni 1999 beantragte der Kläger eine Überprüfung des Rentenbescheides. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2000 ab; der Bescheid vom 25. Oktober 1994 sei rechtmäßig. Das Bundesverfassungsgericht habe am 28. April 1999 in vier Urteilen über die Verfassungsmäßigkeit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen entschieden. Danach sei die sogenannte Systementscheidung nicht zu beanstanden. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen seien nach dem AAÜG nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenberechnung zu Grunde zu legen. Zwar seien einige zur Rentenüberleitung ergangene Vorschriften für verfassungswidrig erklärt worden; diese seien hier jedoch nicht einschlägig und hätten daher auf die Höhe der Rente des Klägers keinen Einfluss. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2001 aus den gleichen Gründen zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 14. März 2001 Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Mit Bescheid vom 07. Mai 2002 hat die Beklagte die Zahlung der Rente in Höhe des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG abgelehnt. Ein Anspruch auf Vergleichsberechnung nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes bestehe nicht, weil der Kläger bis zum 30. Juni 1995 das 65. Lebensjahr nicht vollendet habe. Der Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass er nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens wird. Mit weiterem Bescheid vom 07. Mai 2002 hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes abgelehnt. Renten mit Beginn ab dem 01. Januar 1992 seien ausschließlich nach den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen des § 63 SGB VI und damit aus dem gesamten Versicherungsleben zu berechnen. Auch dieser Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass er Gegenstand des anhängigen Verfahrens wird.
Das Sozialgericht hat die Klage, mit der der Kläger beantragt hat, die bisher erteilten Rentenbescheide und die Bescheide über die Rentenanpassung ab 01. Juli 2000 zu ändern und ihm eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 zu gewähren, mit Gerichtsbescheid vom 16. März 2004 abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens sei der Rentenbescheid vom 25. Oktober 1994, der den vorherigen Rentenbescheid vollständig ersetzt habe. Der Bescheid vom 16. November 2000 gehe ins Leere, denn eine Überprüfung nach § 44 SGB X sei erst möglich, wenn der Rentenbescheid bestandskräftig sei, was hier nicht der Fall sei. Das Widerspruchsverfahren sei erst durch den Widerspruchsbescheid vom 02. März 2001 abgeschlossen worden, gegen den die Klage gerichtet sei. Gegenstand des Verfahrens seien auch die Bescheide vom 07. Mai 2002, mit denen eine Vergleichsberechnung und die Berücksichtigung eines besitzgeschützten Zahlbetrags nach § 307b SGB VI und § 4 Abs. 4 AAÜG abgelehnt worden sei. Gegenstand des Verfahrens seien aber nicht die jährlichen Rentenanpassungsmitteilungen ab 01. Juli 2000 geworden, was unter Hinweis auf das BSG (Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 62/02 R) im Einzelnen ausgeführt wird. Die Klage hiergegen sei daher unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berechnung seiner ab dem 01. April 1994 gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 307b SGB VI, denn diese Vorschrift setzte einen Rentenanspruch bereits am 31. Dezember 1991 voraus, was hier nicht der Fall sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Neuberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001. Diese Vorschrift setze nicht nur einen Rentenbeginn vor dem 30. Juni 1995 voraus – was hier der Fall sei -, sondern auch in dem maßgeblichen Zeitraum Januar 1992 bis Juni 1995 einen Anspruch aus einem Versorgungssystem. Einen solchen Anspruch habe der Kläger aber nicht gehabt, denn dieser sei von einem bestehenden Anspruch aus der Sozialpflichtversicherung der DDR abhängig gewesen. Da es vorgezogene Altersrente für männliche Versicherte in der DDR nicht gegeben habe und kein Anhaltspunkt für einen vorzeitigen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Invalidität bestehe, hätte der Kläger erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Mai 1996 Anspruch auf Altersrente in der DDR gehabt. Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG sei auch verfassungsgemäß, was im Einzelnen ausgeführt wird. Die Klage sei auch im Übrigen unbegründet. Der Kläger habe bei der Berechnung der Rente keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Arbeitsentgelten oberhalb der allgemeinen Bemessungsgrenze des § 6 Abs. 1 AAÜG, was bereits höchstrichterlich geklärt sei.
Gegen den am 29. April 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 03. Mai 2004, mit der er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Mit Schriftsatz vom 08. August 2004 hat der Kläger folgende Anträge wörtlich formuliert:
"1. Der Kläger beantragt, Beweis zu erheben, um mit einer umfassenden Feststellung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, des Urteils des SG und der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu schaffen, ob der Kläger ein unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag verletzendes sowie verfassungs- und menschenrechtswidriges Alterseinkommen zugemessen und ob zur Klärung der Probleme ein faires Verfahren gewährt worden ist. 1.1. Zu klärende Fragen: 1.1.1. Zur Entwicklung des realen Alterseinkommens aufgrund der Zahlbetragsgarantie und der so genannten Überführung aufgrund des RÜG/AAÜG: 1.1.1.1. Welcher Wert des Alterseinkommen lag zum 1.7.1990 vor, berechnet wie für den Kläger des Ausgangsverfahrens des Leiturteils des BVerfG vom 28.4.1999 (BVerfGE 100, 1ff.), wie hat es sich gemäß der Zahlbetragsgarantie des EV entwickelt und welchen Wert würde der garantierte Zahlbetrag bei einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zum 31.12.1991, zum 1.1.1992, zum 1.7.1999 und zum 1.7.2003 erreichen? 1.1.1.2. Welchen Wert würde das Alterseinkommen des Klägers bei einer analogen Anwendung der Vergleichsberechnung gemäß dem Urteil des BVerfG (BVerfGE 100, 104ff.) zum 01.01.92 und zum 01.07.03 erreichen und welche Schlussfolgerungen ergeben sich aus dem Vergleich? 1.1.1.3. Welchen Wert erreicht die gemäß Überführungsbescheid berechnete Versichertenrente gem. RÜG bzw. SGB VI zum 1.7.90, zum 31.12.91, zum 1.1.92, zum 1.7.99 und zum 01.07.2003? 1.1.1.4. Welchen Wert erreicht der Anteil des Alterseinkommens, der die Versichertenrente zu einer Vollversorgung aufstockte, gemessen an der Anpassung des gem. EV garantierten Zahlbetrages bzw. an der SGB VI-Versichertenrente zu den unter den vorigen Ziffern ermittelten Daten? Bleibt irgendein Anteil der Aufstockung zu einer Vollversorgung bei der Berechnung einer Versichertenrente gem. SGB VI übrig? 1.1.2. Zur so genannten Überführung der Ansprüche/Anwartschaften aus der DDR. 1.1.2.1. Mit welcher Zielstellung und mit welchen Ergebnissen erfolgte die Überführung gemäß dem AAÜG durch die Überführungsbescheide? Ging es darum, die angeblich zu günstigen Regelungen des EV zu beseitigen? Entspricht die praktische Wirkung der Überführung der Darstellung der Beklagten, nach der "die Überführung bewirkt, dass die Berechtigten ab 1992 – genauso wie die "normalen" Sozialversicherten – Versicherte bzw. Rentner der gesetzlichen RV sind ("Systementscheidung") ", wie es in einer Publikation der BfA heißt. Wird damit die Hauptfunktion und Wirkung des Überführungsbescheides gekennzeichnet, nach der es "Zweck dieser Regelungen ist , alle Versicherten der ehemaligen DDR grundsätzlich gleich zu behandeln"? 1.1.2.2. Wie wirkt sich diese Art der "Überführung" generell gegenüber den Betroffenen und wie in dem vorliegenden Fall auf die wertmäßige Gestaltung des Alterseinkommens aus? 1.1.2.3. Führt nicht dieser "Zweck" der Überführung zu einer besonderen, für den Kläger noch verminderten Art einer Einheitsrente, bei der für die entsprechenden Anspruchserwerbszeiten jeweils trotz unterschiedlicher Lebensleistungen, trotz unterschiedlicher früherer Ansprüche bzw. Voraussetzungen stets nur maximal der gleiche Rentenanteil (der für die ehem. Bürger der maßgebliche Anteil seines gesamten Alterseinkommens ist) erworben werden kann? 1.1.2.4. War die vom EV vorgesehene Überführung überhaupt auf eine einschneidende Veränderung des realen Wertes der Ansprüche/Anwartschaften gerichtet oder zielte sie nicht vielmehr ab auf die organisatorische Veränderung hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche/Anwartschaften (vgl. u. a. das bekannte Gutachten von Prof. Merten)? 1.1.3. In diesem Rahmen sind weiter die Fragen zu beantworten, 1.1.3.1. welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte: Sollten die über die Renten aus der Pflichtversicherung hinausgehenden Ansprüche/Anwartschaften der DDR-Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädigungslos enteignet werden? 1.1.3.2. wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30.6.1990 und bis zum 31.12.1991 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der Zugangsrentner)? 1.1.3.3. welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Überführung nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffenen, besonders die Klägerin / den Kläger, und die Kommunen / Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen bzw. Länder nach einer sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV der DDR und der AVI bzw. FZR? 1.1.3.4. welche tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für die Betroffenen, speziell für den Kläger und die Kommunen etc., hat im Unterschied zu Ziffer 1.1.3.3. die Verfahrensweise nach der 1. u. 2. RAV sowie gemäß der Systementscheidung des RÜG bewirkt?" Hierzu werden Zeugen und Sachverständige benannt.
2. Der Kläger beantragt im Übrigen in der Sache:
"Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16.03.2004 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind die bisher erteilten Rentenbescheide einschließlich der Bescheide vom 16.11.00, der die früheren Bescheide bestätigt, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.01 und des Bescheides vom 08.03.04 sowie die Entscheidungen zur Anpassung und Angleichung der Rente zum 01.07.00, zum 01.07.01, zum 01.07.02 und zum 01.07.03 zu ändern.
Die Ansprüche des Klägers auf Renten aus der SV und aus den zusätzlichen Versorgungssystemen, denen er in der DDR angehörte, und aus der FZR sind in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben wurden. Es ist der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz auch durch eine dem § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG entsprechende Vergleichsberechnung zu gewähren. ( ) Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind ebenso wie bei den Bestandsrentnern zu vergleichen und der höchste Betrag ist als Rente zu leisten".
3. Für den Fall, dass das LSG den Anträgen zur Sache nicht folgen will, beantragt der Kläger,
das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder das Verfahren auszusetzen insbesondere auch im Hinblick auf den Auffüllbetragsbeschluss des BVerfG vom 11.05.2005 (1 BvR 2144/00 u.a.). Der Kläger regt weiter hilfsweise an, einen Beschluss gemäß Artikel 100 GG zu fassen und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorzulegen,
"ob die mit der so genannten gesetzlichen Novation über das RÜG bewirkten Eingriffe in das Eigentum des Klägers für den Kläger und andere Bürger ein von den allgemeinen Vorschriften des SGB VI abweichendes nachteiliges aber zulässiges Sonderrecht darstellt,
ob die unter Abweichung von § 260 SGB VI mit §§ 228a und 256a SGB VI durch das RÜG geschaffene besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost, die für die Bürger, die in der DDR-SV pflichtversichert waren, ein von den allgemeinen Regelungen des SGB VI abweichendes nachteiliges aber zulässiges Sonderrecht darstellt,
ob in einen rechtmäßig in der DDR abgeschlossenen Versicherungsvertrag bzw. in einen arbeitsrechtlichen Einzelvertrag, der ausdrücklich eine Vollversorgung zusicherte, durch den Gesetzgeber oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands eingegriffen und der jeweils weiter geltende Vertrag als nichtig behandelt werden darf, und
ob die zeitliche Begrenzung der Zahlbetragsgarantie auf die Zeit bis zum 30.6.95 und die Eingrenzung der Dynamisierung des garantierten Zahlbetrags auf die Zeit ab 1.1.92 sowie die Beschränkung der Vergleichsberechnung gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG auf die Bestandsrentner (Zugang bis 31.12.1991) zulässig sind sowie
ob nach den geltenden Bestimmungen und ihrer Umsetzung durch die Beklagte in ihren unterschiedlichen Funktionen zur Klärung der Forderungen des Klägers ein faires Verfahren garantiert war und
ob diese Regelungen und Verfahrensweisen mit dem GG übereinstimmen oder ob sie den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und das Gebot der schrittweisen Angleichung der Einkommens- und Lebensverhältnisse Ost an West (Art. 72 GG) verletzen und ein faires Verfahren ausschließen."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung, wie das Sozialgericht bereits dargelegt habe. Die Berücksichtigung von Entgeltteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sei nicht möglich, was auch für die nach dem AAÜG anerkannten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gelte. Dies habe das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt, und zwar auch für die in der FZR versicherten Verdienste. Die Anpassungsmitteilungen seien nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens und die Klage daher zu Recht als unzulässig angesehen worden. Dem Ruhensantrag des Klägers werde nicht zugestimmt.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Rentenakte des Klägers bei der Beklagten (Versicherungsnr.: 44 180531 K 036), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, der Rentenbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 1994, der gemäß § 86 SGG den vorangegangenen Rentenbescheid vom 01. März 1994 vollständig ersetzt hat. Gegenstand des Verfahrens ist auch der Widerspruchsbescheid vom 02. März 2001, mit dem im Ergebnis der Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 25. Oktober 1994 zurückgewiesen worden ist; der zwischenzeitlich erlassene Überprüfungsbescheid vom 16. November 2000 hat keine eigenständige Regelung getroffen und geht im Übrigen ins Leere, da das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 25. Oktober 1994 noch nicht abgeschlossen war. Er wird daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Gegenstand des Verfahrens sind dagegen die beiden Bescheide vom 07. Mai 2002, mit denen eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI und die Berücksichtigung eines besitzgeschützten Zahlbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG abgelehnt worden ist. Die Anpassungsbescheide sind dagegen nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Die in den Bescheiden enthaltenen Rentenanpassungen zum 01. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffen (vgl. BSG SozR 3 – 2600 § 248 Nr. 8 Seite 47 m.w.N), bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Der Kläger hat diesen Grad der Anpassung zwar beanstandet, die Beklagte hat sich hierauf jedoch nicht eingelassen, und das Sozialgericht hat hierzu in der Sache keine Entscheidung getroffen. Es ist daher auch nicht sachdienlich, hierüber in der Berufungsinstanz zu entscheiden (vgl. BSG SozR 4 – 2600 § 260 Nr. 1). Ebenso wenig ist der Bescheid vom 08. März 2004 Gegenstand des Verfahrens geworden; er betrifft lediglich die Höhe des Abzugs für die Kranken- und Pflegeversicherung; dies wirkt sich zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente aus; die Rentenhöhe als solche, die hier streitig ist, bleibt aber unberührt.
Hinsichtlich der nicht Verfahrensgegenstand gewordenen Bescheide vom 08. März 2004 und der Anpassungsbescheide bis zum 01.07.2003 die Berufung schon aus formalen Gründen unbegründet. Im Übrigen hat die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg. Sowohl der Bescheid vom 25. Oktober 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2001 als auch die beiden Bescheide vom 07. Mai 2002 sind rechtmäßig.
Zu Ziffer 2 des Antrags des Klägers: Die Beklagte hat die dem Kläger ab 01. April 1994 zustehende Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 Abs. 1 SGB VI) nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet, was grundsätzlich von dem Kläger nicht bezweifelt wird, denn Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Versicherungsverlauf und gegen die einfach–rechtliche Rechtsanwendung hat der Kläger nicht vorgebracht. Ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente steht dem Kläger auch im Übrigen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Soweit der Kläger meint, Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI bzw. auf Rentenneuberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 zu haben, trifft dies nicht zu. Zur Begründung wird im vollen Umfang auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts, das auch den Wortlaut der genannten Vorschriften zutreffend wiedergegeben hat, Bezug genommen. Der Senat schliesst sich dem nach eigener Überprüfung an (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger die sogenannte Systementscheidung angreift und die zusätzliche Gewährung von Renten aus der Sozialversicherung und FZR mit Zahlbetragsgarantie verlangt, fehlt es hierfür an einer Rechtsgrundlage, wie das BSG in ständiger Rechtssprechung entschieden hat. Diese Rechtslage ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. hierzu z. B. BSG SozR 3 – 8120 Kap. VIII H III Nr. 9, Nr. 14 m.w.N.). Der Senat schließt sich dieser den Klägerbevollmächtigten bekannten Rechtssprechung an und nimmt hierauf Bezug. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGBVI) ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß (vgl. BSG SozR 4 – 2600 § 260 Nr. 1). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 01. Januar 1992, die dazu geführt hat, dass erstmals Rentenberechtigte auf Grund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte auf Grund von Tätigkeiten im Beitrittsgebiet erhalten haben. Durch die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (Art. 8, 30 Abs. 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 – Einigungsvertrag – in Verbindung mit Art. 1 RÜG vom 25. Juli 1991) sind am 01. Januar 1992 an die Stelle des Rentenrechts des Beitrittsgebietes die Vorschriften des SGB VI und der entsprechenden Nebengesetze getreten und die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung und FZR sowie die zum 31. Dezember 1991 überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen (§§ 2, 4 Abs. 1 bis § 5 AAÜG) durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt worden. Damit können zukunftsgerichtet Rechte und Ansprüche nur in diesem Rentenversicherungssystem und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze entstehen. Die auf der Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen der §§ 256a und 259b SGB VI i.V.m. § 260 Satz 2 SGB VI verstoßen auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, denn der Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des Einigungsvertrages ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR und den Zusatzversorgungssystemen (vgl. das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95); dies gilt auch für die nach dem AAÜG anerkannten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Die Begrenzung auf die allgemeine Obergrenze der in der Sozialversicherung berücksichtigungsfähigen Verdienste ergibt sich aus § 6 Abs. 1 AAÜG. Die danach bzw. nach der Anlage 3 zum AAÜG anzurechnenden Höchstbeträge des Arbeitsentgelts bzw. -einkommens bei der Überführung ergeben, vervielfältigt mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI, die in der Anlage 2 des SGB VI genannte Beitragsbemessungsgrenze für das jeweilige Kalenderjahr. Die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte sind, soweit sie durch den Einigungsvertrag nicht anerkannt worden sind, mit dem Untergang der DDR erloschen, was auch das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ausdrücklich gebilligt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundesverfassungsgericht inzwischen eine andere Auffassung vertritt, denn für die in der FZR versicherten Verdienste hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 06. August 2002 (1 BvR 586/98) ausdrücklich bestätigt, dass die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auch auf diese Verdienste verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Zu Ziffer 3 des Antrags des Klägers: Für ein Ruhen oder eine Aussetzung des Verfahrens (§ 114 SGG) besteht nach alledem kein Anlass, da die entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat sich auch nicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG gedrängt, denn die höchstrichterliche Rechtssprechung ist überzeugend und lässt keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Normen. Hieran ändert auch der Hinweis des Klägers auf den im vorliegenden Fall nicht einschlägigen "Auffüllbetragsbeschluss" des BVerfG vom 11.05.2005 (1 BvR 2144/00) nichts.
Zu Ziffer 1 des Antrags des Klägers: Der Beweisantrag des Klägers ist unzulässig, da er nicht den Vorgaben des § 359 ZPO, der über § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung findet, entspricht. Es sind keine streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, benannt worden. Vielmehr handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag (§ 359 Nr. 1 ZPO).
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2004 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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