L 4 RA 60/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 5078/97 W02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 60/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers.

Der 1934 geborene Kläger gehörte in der Zeit vom 1. Dezember 1958 bis zum 31. Mai 1990 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem Nr.19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) an. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 18. April 1995, geändert durch Bescheid vom 09. Juni 1997, vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. Januar 1995. Dabei wurden zuletzt nach dem Inkrafttreten des 1. AAÜG-Änd.G die berücksichtigten Arbeitsverdienste während der Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem ab Januar 1997 auf die Werte der Anlage 3 zu § 6 Abs.1 AAÜG begrenzt.

Nach Zurückweisung des Widerspruchs hiergegen mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1997 hat der Kläger Klage erhoben. Das Sozialgericht hat, nachdem mit Bescheiden vom 14. März und 15. Mai 2002 nach Erlass des 2. AAÜG Änd.G die Begrenzungen auf die Anlagen 4, 5 und 8 zu § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG a.F. bereits ab Rentenbeginn aufgehoben worden waren, die Klage mit Urteil vom 26. März 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Berechnung seiner Altersrente unter Berücksichtigung eines fiktiven Anspruchs auf Leistungen aus der Sozialpflichtversicherung der DDR und der zusätzlichen freiwilligen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates. Bei Rentenbeginn im Januar 1995 könne ein derartiger Anspruch nur nach § 4 Abs. 4 AAÜG i.d.F. des 2. AAÜG-Änd.G vom 27. Juli 2001 entstehen. Die Rente des Klägers beginne zwar vor dem Stichtag 30. Juni 1995. Er habe jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum vom Januar 1992 bis Juni 1995 keinen Anspruch aus einem Versorgungssystem gehabt, denn dieser sei von einem bestehenden Anspruch aus der Sozialpflichtversicherung der DDR abhängig gewesen. In der DDR habe es keine vorgezogene Altersrente für männliche Versicherte gegeben, so dass der Kläger erst mit

Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahr 1999 einen Rentenanspruch erworben hätte. Hinweise darauf, dass der Kläger wegen Invalidität bis zum 30. Juni 1995 eine Invalidenrente hätte in Anspruch nehmen können, gebe es nicht. Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 4 AAÜG, nach der ein Anspruch nur bestehe, wenn auch ein Anspruch auf Versorgungsleistungen innerhalb der Frist entstanden wäre, sei auch verfassungsgemäß, was im Einzelnen ausgeführt wird.

Gegen das am 21. April 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die bis heute nicht begründet worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der Entscheidung gewesen sind.

II.

Der Senat konnte nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil bewertet die Sach- und Rechtslage zutreffend. Die Bescheide der Beklagten vom 14. März und 15. Mai 2002, die gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind und die ursprünglich angefochtenen Bescheide vollständig ersetzt haben, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal der Kläger die Berufung nicht begründet hat und deshalb unklar geblieben ist, wogegen er sich wendet. Das Sozialgericht Berlin hat unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorschriften den Sachverhalt überzeugend herausgearbeitet und gewürdigt. Inzwischen hat auch das Bundessozialgericht in zwei Entscheidungen vom 23. August 2005 – B 4 RA 52/04 R und B 4 RA 62/04 R - , recherchiert in juris, die Rechtsauffassung des Sozialgerichts bestätigt. Es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur das Vertrauen der "rentennahen" Inhaber einer Versorgungsanwartschaft geschützt werde; nur dann, wenn der fiktive Versorgungsfall nach der Versorgungsordnung vor dem 01. Juli 1995 eintrete, werde er so behandelt, als wäre er am 01. Juli 1990 eingetreten; als Anwendungsvoraussetzung des § 4 Abs. 4 AAÜG sei daher stets vorab zu prüfen, ob nach den leistungsrechtlichen Bestimmungen des Versorgungssystems der Versorgungsfall bis zum 30. Juni 1995 eingetreten wäre ( vgl. BSG Urteil vom 23. August 2005 – B 4 RA 52/04 R - , ebenso Urteil vom gleichen Tag – B 4 RA 62/04 R - , recherchiert in juris ). Dies ist bei dem Kläger, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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