L 1 B 22/06 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AS 49/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 22/06 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.05.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde - der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 08.06.2006) - hat keinen Erfolg. Denn dass Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, da die vom Bf. beabsichtigte Rechtsverfolgung (die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Bf. gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.03.2006) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) hatte.

Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2006 - der die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vom 17.01.2006 bis 30.06.2006 zum Gegenstand hatte - für die Zeit ab 01.04.2006 bestanden nicht, da diese Aufhebung durch 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB X) gedeckt war. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass zugrunde gelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Eine solche wesentliche Änderung ist eingetreten, denn der Bf. hatte keinen Anspruch mehr auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach §§ 19, 20 SGB II. Mit Bescheid vom 13.03.2006 hat die Stadt L unter anderem die Aufenthaltserlaubnis des Bf. mit Wirkung vom 09.06.2005 widerrufen, diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet, die Ausreisepflicht des Bf. festgestellt und die Abschiebung für den Fall angedroht, dass der Bf. nicht bis zum 19.04.2006 das Gebiet der Bundesrepublik verlassen haben sollte. Damit bestand für den Bf. (nur) noch ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SGB II Leistungen nach dem SGB II ausschließt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sind leistungsberechtigt Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Zu diesem Personenkreis zählen unter anderem Ausländer, die - wie der Bf. - nicht oder nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 1 AsylbLG, Rn. 8). Eine leistungsrechtliche Zuordnung zum AsylbLG ist auch dann vorzunehmen, wenn über die Ausreisepflicht noch nicht entschieden ist, also bereits vor Zustellung einer Abschiebungsandrohung oder auch dann, wenn eine vollziehbare Ausreisepflicht nicht mehr vollstreckbar ist (vgl. Hohm/Fritze/Vormeier, GK-AsylbLG, § 1, Rn. 80). Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass der Bf. dem Bescheid der Stadt L vom 13.03.2006 widersprochen und bei dem Verwaltungsgericht L einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gestellt hat.

Entgegen der vom Bf. vertretenen Auffassung war es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht nicht erheblich, dass ihm die Stadt L für die Zeit ab 05.04.2006 Leistungen nach dem AsylbLG zuerkannt hat (Bescheid vom 25.04.2006). Denn Gegenstand der vom Bf. beabsichtigten Rechtsverfolgung war die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2006, mit dem die Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II gewährt hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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