Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 RA 4459/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 76/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob für die Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen sind.
Die 1926 geborene Klägerin ist seit 1967 geprüfte Lehrmeisterin in der Fachrichtung Fernmeldebetriebsdienst und seit 1976 Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht "Elektrotechnik". Aufgrund des Fachschulzeugnisses vom 31. August 1976 ist sie berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge (berufspraktischer Unterricht)" zu führen. Ausweislich der vorliegenden Sozialversicherungsausweise war die Klägerin seit 1964 an der Betriebsschule der Deutschen Post als Lehrausbilderin, Lehrmeisterin und – seit 1971 – als Lehrobermeisterin bzw. Lehrkraft für die praktische Berufsausbildung beschäftigt. Die letztgenannte Tätigkeit übte sie bis November 1990 aus.
Durch Bescheid vom 19. September 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) mangels Erfüllung der Voraussetzungen ab. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar.
Mit dem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es kämen (außer dem Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz [AVItech]) auch noch die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 4 und 18 ("Altersversorgung für Mitarbeiter an pädagogischen Einrichtungen in der Berufsbildung mit abgeschlossener Fachschulbildung" und "Zusatzversorgung der Pädagogen in der Volks- und Berufsausbildung") für sie in Frage.
Durch Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen der genannten weiteren Zusatzversorgungssysteme.
Das dagegen angerufene Sozialgericht (SG) Berlin wies die auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten nach dem AAÜG und der in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte gerichtete Klage durch Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2004 ab. Der Feststellungsantrag nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG sei unbegründet. Beschäftigungszeiten nach dem AAÜG seien nicht festzustellen, weil das AAÜG – wie die Beklagte zu Recht dargelegt habe – auf die Klägerin nicht anwendbar sei. Die Klägerin erfülle die Anwendbarkeitsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 AAÜG deshalb nicht, weil sie weder in ein Zusatzversorgungssystem tatsächlich – insbesondere durch Erhalt einer Urkunde – einbezogen worden sei, noch die von der Beklagten bereits genannten Voraussetzungen einer Versorgungsanwartschaft erfülle, wie sie vom Bundessozialgericht (BSG) in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG als ausreichend für die "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" entwickelt worden seien. Die Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems der AVItech (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) erfülle die Klägerin jedenfalls deshalb nicht, weil sie keine Tätigkeit im Produktionsprozess, sondern in der beruflichen Bildung verrichtet habe. Die Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR – AVI – (Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG) erfülle sie deshalb nicht, weil sie nicht an Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens, sondern an einer berufsspezifischen Bildungseinrichtung tätig gewesen sei. Die Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems der Zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (Anlage 1 Nr. 18 zum AAÜG) erfülle sie schließlich deshalb nicht, weil Lehrkräfte der praktischen Berufsausbildung – zu denen die Klägerin gehört habe – von dem Versorgungssystem ausdrücklich ausgenommen gewesen seien.
Mit der Berufung hält die Klägerin an ihrem Begehren fest.
Sie beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 2004 sowie den Bescheid vom 19. September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Beschäftigungszeiträume als Lehrausbilderin, Lehrmeisterin, Lehrobermeisterin bzw. Lehrkraft für die praktische Berufsausbildung bei der Deutschen Post als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG – S 73 RA 4459/03 -) und Beklagtenakten () verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht besteht. Der Senat verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Zur Verdeutlichung sei ergänzt, dass zu den Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens, deren Lehrkräfte und Erzieher von der AVI-Verordnung (AVI-VO) erfasst waren, außer allgemeinbildenden Schulen einschließlich Volkshochschulen, Einrichtungen der Vorschulerziehung, Heimen und Horten nur berufsbildende Schulen gehörten (§ 4 Buchst. a AVI-VO). Die Betriebsschule, an der die Klägerin tätig war, gehörte als betriebliche Ausbildungsstätte nicht zu den berufsbildenden Schulen. Bei diesen handelte es sich vielmehr um außerbetriebliche Ausbildungsstätten für bestimmte Berufsfelder, deren Besuch – als nicht betriebsgebunden – öffentlich zugänglich war.
Das Zusatzversorgungssystem der Zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volk- und Berufsbildung schließlich galt nicht für Lehrkräfte der praktischen Berufsausbildung und damit ebenfalls nicht für die Klägerin, vgl. § 1 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Mai 1976 über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (Versorgungsordnung)(Aichberger II, Sozialgesetze, Nr. 164) bzw. § 1 Abs. 2 der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (Versorgungsanordnung) vom 2. Mai 1988 (Aichberger II, Sozialgesetze, Nr. 166), die für den Personenkreis des § 1 Versorgungsanordnung die Versorgungsordnung von 1976 mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 ablöste.
Das BSG hat wiederholt entschieden, dass der Einigungsvertrags-Gesetzgeber nicht gehalten gewesen sei, in den einzelnen Versorgungsordnungen der DDR möglicherweise angelegte Ungleichbehandlungen zu korrigieren. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31.12.1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten aus der DDR stammenden Versorgungsrechts sei der Bundesgesetzgeber schon deswegen nicht verpflichtet gewesen, weil er diesen gesamten Rechtsbereich ab 1.1.1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügenden Gesetz, dem SGB VI, unterstellt habe (vgl. beispielhaft BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 Seite 16, Nr. 3 Seite 24).
Dementsprechend waren bei der Berechnung der Rente der Klägerin deren seit 1974 auch in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) versicherten Arbeitsentgelte – auch ohne Anwendung des AAÜG – in voller Höhe und aufgewertet auf "Westniveau" bis zur allgemeinen bundesrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob für die Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen sind.
Die 1926 geborene Klägerin ist seit 1967 geprüfte Lehrmeisterin in der Fachrichtung Fernmeldebetriebsdienst und seit 1976 Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht "Elektrotechnik". Aufgrund des Fachschulzeugnisses vom 31. August 1976 ist sie berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge (berufspraktischer Unterricht)" zu führen. Ausweislich der vorliegenden Sozialversicherungsausweise war die Klägerin seit 1964 an der Betriebsschule der Deutschen Post als Lehrausbilderin, Lehrmeisterin und – seit 1971 – als Lehrobermeisterin bzw. Lehrkraft für die praktische Berufsausbildung beschäftigt. Die letztgenannte Tätigkeit übte sie bis November 1990 aus.
Durch Bescheid vom 19. September 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) mangels Erfüllung der Voraussetzungen ab. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar.
Mit dem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es kämen (außer dem Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz [AVItech]) auch noch die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 4 und 18 ("Altersversorgung für Mitarbeiter an pädagogischen Einrichtungen in der Berufsbildung mit abgeschlossener Fachschulbildung" und "Zusatzversorgung der Pädagogen in der Volks- und Berufsausbildung") für sie in Frage.
Durch Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen der genannten weiteren Zusatzversorgungssysteme.
Das dagegen angerufene Sozialgericht (SG) Berlin wies die auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten nach dem AAÜG und der in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte gerichtete Klage durch Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2004 ab. Der Feststellungsantrag nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG sei unbegründet. Beschäftigungszeiten nach dem AAÜG seien nicht festzustellen, weil das AAÜG – wie die Beklagte zu Recht dargelegt habe – auf die Klägerin nicht anwendbar sei. Die Klägerin erfülle die Anwendbarkeitsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 AAÜG deshalb nicht, weil sie weder in ein Zusatzversorgungssystem tatsächlich – insbesondere durch Erhalt einer Urkunde – einbezogen worden sei, noch die von der Beklagten bereits genannten Voraussetzungen einer Versorgungsanwartschaft erfülle, wie sie vom Bundessozialgericht (BSG) in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG als ausreichend für die "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" entwickelt worden seien. Die Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems der AVItech (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) erfülle die Klägerin jedenfalls deshalb nicht, weil sie keine Tätigkeit im Produktionsprozess, sondern in der beruflichen Bildung verrichtet habe. Die Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR – AVI – (Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG) erfülle sie deshalb nicht, weil sie nicht an Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens, sondern an einer berufsspezifischen Bildungseinrichtung tätig gewesen sei. Die Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems der Zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (Anlage 1 Nr. 18 zum AAÜG) erfülle sie schließlich deshalb nicht, weil Lehrkräfte der praktischen Berufsausbildung – zu denen die Klägerin gehört habe – von dem Versorgungssystem ausdrücklich ausgenommen gewesen seien.
Mit der Berufung hält die Klägerin an ihrem Begehren fest.
Sie beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 2004 sowie den Bescheid vom 19. September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Beschäftigungszeiträume als Lehrausbilderin, Lehrmeisterin, Lehrobermeisterin bzw. Lehrkraft für die praktische Berufsausbildung bei der Deutschen Post als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG – S 73 RA 4459/03 -) und Beklagtenakten () verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht besteht. Der Senat verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Zur Verdeutlichung sei ergänzt, dass zu den Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens, deren Lehrkräfte und Erzieher von der AVI-Verordnung (AVI-VO) erfasst waren, außer allgemeinbildenden Schulen einschließlich Volkshochschulen, Einrichtungen der Vorschulerziehung, Heimen und Horten nur berufsbildende Schulen gehörten (§ 4 Buchst. a AVI-VO). Die Betriebsschule, an der die Klägerin tätig war, gehörte als betriebliche Ausbildungsstätte nicht zu den berufsbildenden Schulen. Bei diesen handelte es sich vielmehr um außerbetriebliche Ausbildungsstätten für bestimmte Berufsfelder, deren Besuch – als nicht betriebsgebunden – öffentlich zugänglich war.
Das Zusatzversorgungssystem der Zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volk- und Berufsbildung schließlich galt nicht für Lehrkräfte der praktischen Berufsausbildung und damit ebenfalls nicht für die Klägerin, vgl. § 1 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Mai 1976 über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (Versorgungsordnung)(Aichberger II, Sozialgesetze, Nr. 164) bzw. § 1 Abs. 2 der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen (Versorgungsanordnung) vom 2. Mai 1988 (Aichberger II, Sozialgesetze, Nr. 166), die für den Personenkreis des § 1 Versorgungsanordnung die Versorgungsordnung von 1976 mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 ablöste.
Das BSG hat wiederholt entschieden, dass der Einigungsvertrags-Gesetzgeber nicht gehalten gewesen sei, in den einzelnen Versorgungsordnungen der DDR möglicherweise angelegte Ungleichbehandlungen zu korrigieren. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31.12.1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten aus der DDR stammenden Versorgungsrechts sei der Bundesgesetzgeber schon deswegen nicht verpflichtet gewesen, weil er diesen gesamten Rechtsbereich ab 1.1.1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügenden Gesetz, dem SGB VI, unterstellt habe (vgl. beispielhaft BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 Seite 16, Nr. 3 Seite 24).
Dementsprechend waren bei der Berechnung der Rente der Klägerin deren seit 1974 auch in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) versicherten Arbeitsentgelte – auch ohne Anwendung des AAÜG – in voller Höhe und aufgewertet auf "Westniveau" bis zur allgemeinen bundesrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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