S 6 AS 405/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 405/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Januar 2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn A ...

Die am 1957 geborene Klägerin stammt aus Polen und ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist seit 16.10.1997 arbeitslos.

Am 01.01.2005 beantragte sie bei der Beklagten für sich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In dem Antrag gab sie an, dass sie mit ihrer Tochter S., geboren am 1984, im N.weg, K., wohne. Das Haus habe eine Wohnfläche von 120 qm. Ein Teil des Hauses sei an Herrn A. Z. untervermietet.

Mit Bescheid vom 23.11.2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 403,50 EUR für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005. Im April 2005 erhielt die Beklagte davon Kenntnis, dass die Klägerin gemeinsam mit Herrn A. Z. in der R. Str. 16 vom 30.10.1991 bis 01.09.1996 wohnhaft gewesen war. Daraufhin begann die Beklagte mit Ermittlungen, ob zwischen der Klägerin und Herrn A. Z. eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege. Mit Schreiben vom 08.06.2005 legte die Klägerin den mit Frau K. am 08.08.1996 geschlossenen Mietvertrag vor. Zu den Wohn- und Lebensverhältnissen im N.weg befragt gab die Klägerin an, es bestehe zwischen ihr und Herrn A. nur eine Wohngemeinschaft. Grund für den Zusammenzug sei die Ersparnis von Mietausgaben gewesen. Weder seien gemeinsame Kinder vorhanden, noch würden Kinder oder andere Angehörige im gemeinsamen Haushalt versorgt. Auch bestehe kein gemeinsames Konto. Miete und anfallende Nebenkosten würden anteilig gezahlt. Es würden nicht alle Zimmer gemeinsam genutzt. Eine gemeinsame Lebenshaltung fände nicht statt. Am 25.07.2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab 15.07.2005 in einer neuen Wohnung wohne. Die Adresse hierfür sei A.ring.

Am 08.09.2005 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Weitergewährungsantrag auf Leistungen nach dem SGB II. Am 10.01.2006 ging bei der Beklagten ein anonymes Schreiben ein. Hierin wird um Überprüfung des Sachverhalts gebeten, dass die Klägerin mit ihrer Tochter S. zwar im A.ring gemeldet sei, die Klägerin aber tatsächlich ständig mit ihrem Lebensgefährten Herrn A. im N.weg wohne.

Am 24.01.2006 führte die Beklagte daraufhin im A.ring einen Hausbesuch durch. Es wurde dabei festgestellt, dass es sich bei der Wohnung um 1-Zimmer-Appartement mit Kochnische und Bad handelt. Die Wohnfläche betrage laut Mietvertrag einschließlich des sehr großen Balkons 37 qm. In dem einzigen Zimmer befinde sich ein Futonbett von 1,40 m Breite, ein 3-türiger Kleiderschrank, ein kleiner Esstisch mit 4 Stühlen und ein weiterer Schrank. Auf dem gemachten Bett habe eine Decke von normaler Größe und ein Kopfkissen gelegen. Mit Bescheid vom 24.01.2006 lehnte sodann die Beklagte den Weitergewährungsantrag der Klägerin ab. Hiergegen legte die Klägerin am 06.02.2005 Widerspruch bei der Beklagten ein. Den Widerspruch begründete sie damit, dass sie mit Herrn A. nur eine lose Freundschaft verbinde. Eine Beziehung zu ihm hätte sie in all den Jahren nicht gehabt. Sie wohne jetzt mit ihrer Tochter S. in dem Appartement im A.ring. Sie und ihre Tochter teilten das Futonbett, nachdem sie beim Auszug aus dem N.weg ihr Schlafsofa aus Platzgründen habe weggeben müssen. Einen Teil ihrer Sachen müsse sie im Keller lagern, weil die Wohnung wesentlich kleiner sei, als der Teil des Reihenhauses, den sie zuvor bewohnte. Nachdem von ihr verlangt worden sei, Unterlagen über Herrn A. vorzulegen, habe sie sich auf die Suche nach einer Wohnung für sich und ihre Tochter gemacht. Da die Wartezeiten für Sozialwohnungen sehr lang seien, habe sie die preislich angemessene, aber sehr kleine Wohnung im A.ring bezogen.

Zuvor hatte die Beklagte am 26.01.2006 bei der Polizeiinspektion K. ein Ermittlungsersuchen gestellt. Mit Beschluss vom 21.02.2006 des Amtsgerichts K. wurde eine Hausdurchsuchung im N.weg und im A.ring angeordnet. Am 11.04.2006 führte der Zeuge U. mit seinem Kollegen, PH W. der Beklagten und einer Durchsuchungszeugin eine Hausdurchsuchung im N.weg und im A.ring durch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006 wies sodann die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beklagte gehe davon aus, dass zwischen der Klägerin und Herrn Z. A. eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II bestehe. Die Auskünfte aus dem Melderegister des Einwohnermeldeamtes der Stadt K. hätten ergeben, dass die Klägerin und ihre Tochter S. vom 01.11.1989 bis 09.09.1996 mit der Wohnanschrift R. Str. in K. gemeldet gewesen seien. Unter dieser Wohnanschrift war vom 01.11.1991 bis 01.09.1996 auch Herr Z. A. gemeldet. Ab 01.09.1996 sei Herr Z. A. und ab 09.09.1996 bis 14.07.2005 auch die Klägerin und ihre Tochter S. unter der Wohnanschrift N.weg in K. gemeldet gewesen. Unter dieser Wohnanschrift habe die Klägerin und Herr A. gemeinsam ein Reihenhaus angemietet. Der Mietvertrag vom 08.08.1996 sei von beiden als Mieter unterschrieben worden. Als Grund für das langjährige Zusammenleben hätte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 08.06.2005 gegenüber der Beklagten angegeben, dass es ihr als alleinstehende Mutter von zwei Kindern finanziell nicht möglich gewesen sei, ein so großes Reihenhaus anzumieten. Es sei ihr damals sehr wichtig gewesen, den Lebensstandard ihrer Kinder zu erhöhen. Entgegen der Behauptung der Klägerin hätte jedoch in dem Reihenhaus nicht die Möglichkeit bestanden, getrennt zu leben, weil sich in dem Haus nur eine Küche und nur ein Bad zur gemeinsamen Benutzung befinde. Auch habe nach den Ermittlungen der Beklagten die Vermieterin Frau K. der Klägerin und Herrn A. das Haus nicht zur Bildung einer Wohngemeinschaft vermietet. Aus dem mit Frau K. geschlossenen Mietvertrag gehe diese Intention nicht hervor. Es entspräche auch nicht der Lebensrealität, bei einer Wohngemeinschaft alle Räume gemeinsam an die Mieter - wie hier geschehen - zu vermieten. Vielmehr schließe der Vermieter bei einer Wohngemeinschaft über die von den Mietgliedern der Wohngemeinschaft gemieteten Räumlichkeit jeweils getrennte Mietverträge ab. Es entspräche auch nicht der Lebensrealität, dass bei bloßem Vorliegen einer Wohngemeinschaft ein Mitglied der Wohngemeinschaft, im vorliegenden Fall die Klägerin - die gemeinsame Miete an den Vermieter überweise und dass andere Mitglieder der Wohngemeinschaft - im vorliegenden Fall Herr A. - seinen Mietanteil immer auf das Konto des anderen Mitglieds der Wohngemeinschaft, nämlich auf das Konto der Klägerin überweise. Die angeführten Beweistatsachen sprächen daher für eine finanzielle bzw. wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Klägerin und Herrn A., die über eine reine freundschaftliche Wohngemeinschaft bzw. lose Bekanntschaft hinausgehe. Angesichts der Feststellungen bei dem am 24.01.2006 durchgeführten Hausbesuch im A.ring gehe die Beklagte auch davon aus, dass die Klägerin tatsächlich nicht in dieses Appartement eingezogen ist. Nicht schlüssig seien auch die auf dem Konto der Klägerin erfolgten Bareinzahlungen in Höhe von 700,00 EUR am 08.02.2005, in Höhe von 750,00 EUR am 04.04.2005 sowie die Bareinzahlung am 02.05.2005 in Höhe von 1.000,00 EUR. Alle diese Bareinzahlungen seien in den Zeiten erfolgt, in denen die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter S. und Herrn A. in dem Reihenhaus im N.weg wohnten. Da die Klägerin einen Teil der bar eingezahlten Geldbeträge weder ihrer Tochter S. noch ihrer Tochter K. noch dem Vater ihrer beiden Töchter zuordnen habe können, liege die Vermutung nahe, dass diese vom Lebensgefährten Herrn A. stammten. Des Weiteren habe die Klägerin mit einem Schreiben vom 06.04.2006 gegenüber der Beklagten erläutert, dass sie seit dem ablehnenden Bescheid vom 24.01.2006 völlig mittellos und ihr gesundheitlicher Zustand katastrophal sei. Am 27.03.2006 habe sie eine Operation gehabt und weitere ärztliche Kontrollen seien erforderlich, ebenso der Besuch bei einem Psychiater. Keine Klärung konnte darüber erzielt werden, woher die Geldmittel für diese Arztbesuche kommen.

Dagegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 23.05.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass zwischen der Klägerin und Herrn A. keine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Der Vermieterin Frau K. sei bei der Anmietung des Reihenhauses auch klar gewesen, dass es sich bei der Klägerin und Herrn A. um eine Wohngemeinschaft handle. Die Vermieterin habe aber darauf bestanden, dass beide Parteien als Mieter den Mietvertrag unterzeichneten. In dem Reihenhaus bewohnten die Klägerin und Herr A. unterschiedliche Zimmer. Es sei nicht gemeinsam gewirtschaftet geworden. Nach Abschluss des Mietvertrages sei zwischen der Klägerin und Herrn A. vereinbart worden, dass die Kaltmiete monatlich per Dauerauftrag bezahlt werde und Herr A. und die Klägerin intern einen Ausgleich durchführen wollten. Es sei auch ohne Belang, dass der mit Frau K. geschlossene Mietvertrag keine Untervermietung erlaube. Weder spielte es für Frau K. eine Rolle, welche rechtlichen Beziehungen die Parteien untereinander hätten und wie sie sich die Miete im einzelnen aufteilten, noch spräche dies für das Vorliegen einer nichteheähnlichen Gemeinschaft, im Gegenteil, ginge es der Kägerin und Herrn A. darum, schon im Jahr 2002 eine schriftliche Regelung zu treffen, die die zu tragenden Kosten fixiere. In Absprache mit der Beklagten habe sodann die Klägerin, nachdem Herr A. sich geweigert hätte, für sie aufzukommen das Appartement im A.ring angemietet. Die Klägerin habe darauf achten müssen, dass die maximale Miethöhe, die von der Beklagten vorgegeben worden sei, nicht überschritten werde. Da zum damaligen Zeitpunkt keine größere Mietwohnung zu finden gewesen sei, sei sie in das Appartement A.ring zusammen mit ihrer Tochter eingezogen. Infolge des Auszuges hätte die Klägerin nicht alle persönlichen Gegenstände mitnehmen können. Die Klägerin habe ihr Schlafsofa bei ihrer Tochter K. untergestellt und einen Schrank noch im Haus N.weg belassen. Herr A. hätte ihr gestattet, den Schrank dort zu lassen und im Bedarfsfall auch Bekleidung für sich und ihre Tochter aus dem Schrank herauszuholen. Zwischen der Klägerin und Herrn A. sei vereinbart, dass die Klägerin sich um eine größere Wohnung bemühe, damit der Schrank dann in die neue Wohnung der Klägerin überführt werden könne. Die Klägerin erhalte nun darlehensweise vom Schwiegersohn Geldzuwendungen, die diese allerdings zurückzahlen müsse. Die Bareinzahlungen auf dem Konto der Klägerin habe die Klägerin selbst getätigt. Es handle sich hierbei um Bargeld, welches ihr von der Tochter S. übergeben worden sei. Dieses Bargeld habe die Tochter vom Vater erhalten.

Zu diesem Vortrag hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 06.06.2006 geäußert. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin mit Herrn A. bereits seit über einem Jahrzehnt unter einem Dach wohne, sei die Annahme gerechtfertigt, dass es sich hier um eine gefestigte Beziehung im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft handle und nicht um lediglich eine Wohngemeinschaft. Mit Schriftsatz vom 29.06.2006 hat der Bevollmächtigte dann weiter vorgetragen, dass die Klägerin nach der Trennung von ihrem Ehemann zusammen mit der Tochter in eine Sozialwohnung in der R.Str. gezogen sei. Die Klägerin habe Sozialhilfe bezogen und wollte daher die Kosten der Unterkunft, die vom Sozialamt zu tragen seien, möglichst gering halten. Aus diesem Grund habe sie den Bekannten Herrn A. angesprochen, ob er ein Zimmer in Untermiete haben wolle. Seinerzeit habe auch ein Hausbesuch durch das Sozialamt stattgefunden. Hierbei sei festgestellt worden, dass es sich tatsächlich um eine Wohngemeinschaft handle.

Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Gericht sodann die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft K. (Az.: 213 Js 2862/06) und die Akten des Rentenverfahrens der Klägerin gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund (Az.: S 13 R 4071/06) beigezogen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2006 beantragt die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24.01.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2006 zu verurteilen, ihr ab 01.02.2006 weiter Arbeitslosengeld II zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten sowie auf die Gerichtsakte, insbesondere auf das darin enthaltene Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.07.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bewilligen. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat nämlich nur derjenige, der auch hilfebedürftig ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie im Sinn dieser Vorschriften hilfebedürftig ist. So sind nach § 9 Abs. 1 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ergibt sich dabei aus § 7 Abs. 2 SGB II. Das ist auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SGB II). Durch die leistungsrechtliche Gleichstellung des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II) und dem nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II) erfüllt der Gesetzgeber seine Verpflichtung aus Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, Ehe und Familie den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung zu unterstellen.

Nach den vom Gericht durchgeführten Ermittlungen und der Beweisaufnahme vom 11.07.2006 steht für das Gericht fest, dass zwischen der Klägerin und Herrn A. eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinn von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SGB II besteht, sodass sich die Klägerin dessen Einkommen und Vermögen anrechnen lassen muss.

Nach der Rechtsprechung ist eine eheähnliche Gemeinschaft die Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner für einander begründet, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 87, 234; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 mit weiteren Nachweisen). Ob eine solche eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung von Hinweistatsachen zu beurteilen. Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorgezeichneten Sinn sind u.a. deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft und eine gemeinsame Versorgung von Angehörigen; die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft setzt allerdings nicht die Feststellung voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen (BSG vom 29.04.1998 SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 17.11.1992, Bundesverfasungsgerichtsentscheidung 87, 234/268). Der Leistungsträger hat sodann unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Amtsermittlung (§ 20 SGB X) den Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen solcher Hinweistatsachen aufzuklären. Er darf sich insbesondere dabei nicht auf die bloßen Erklärungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners stützen. Die Grenzen seiner Aufklärungspflicht finden sich dort, wo es ihm schlechterdings nicht mehr möglich ist, einen entsprechenden Nachweis beizubringen (so schon Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vom 26.01.1998, FEVS 48, 545). Anhand der zu ermittelnden Hinweistatsachen ist dann zu prüfen, ob die o.g. Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt sind. Im Rahmen einer Gesamtschau der für und auch gegen eine eheähnlichen Gemeinschaft sprechenden Indizien ist sodann eine Entscheidung nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu treffen (vgl. zum ganzen: Von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 20 RdNr. 7 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist auch zu beachten, dass den Hinweistatsachen in der Regel auch unterschiedliches Gewicht zukommt. Besonderes Augenmerk ist dabei auf etwaige Angaben, Umstände und Verhaltensweisen zu legen, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder dessen Partner erst im Hinblick auf den erhofften Leistungsbezug ändert oder ausgestaltet. Der Begriff der Hinweistatsache zeigt letztlich auch, dass nicht sämtliche Indizien umfassend nachgewiesen sein müssen, dass das Fehlen einzelner Indizien nicht zwangsläufig der Feststellung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft entgegensteht. Liegen nach einer erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung hinreichende Indizien vor, die das Vorhandensein aller von der Rechtsprechung entwickelten Merkmale für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft belegen, so ist es Sache des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenleben dem entgegen als reine Zweckgemeinschaft erscheinen lassen. Finden sich bei erschöpfender Sachverhaltsaufklärung keine solchen Hinweistatsachen, kann vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausgegangen werden. Das ergibt sich aus der materiellen Beweislastverteilung, die hier der Leistungsträger trifft (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller, Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 103 RdNr. 19 a). Sie kommt allerdings erst zur Anwendung, wenn alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind (BSG vom 29.06.1967, BSG 27, 40).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung aller ermittelten Hinweistatsachen. So lebt die Klägerin seit 1991 mit einer kurzen Unterbrechung vom 03.09.1991 bis 30.10.1991 mit Herrn A. zusammen. Sie sind zudem gemeinsam aus der R.Str. in den N.weg umgezogen. Entgegen der Behauptung der Klägerin erfolgte weder der gemeinsame Einzug in die R.Str. noch der gemeinsame Einzug in den N.weg aus rein ökonomischen Gründen. Vielmehr hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass Herr A. für sie eine starke psychische Unterstützung sei, insbesondere sei er dies auch in der für sie schwierigen Zeiten der Trennung von ihrem Ehemann gewesen. Herr A. hat in seiner Zeugenaussage zudem bestätigt, dass die Klägerin ihn auch dazu bewegt habe, wieder in die gemeinsame Wohnung in der R.Str. einzuziehen. Der Zeuge A. hat hierzu ausgeführt, dass die Klägerin sich bei ihm wohl fühle. Zudem hat der Zeuge A. als Grund für den gemeinsamen Einzug in den N.weg angegeben, dass er die Klägerin nicht verlieren wolle, da sie mittlerweile für ihn wie eine Schwester sei. Dies bezeugt eindeutig die innere Verbundenheit der Klägerin mit dem Zeugen A ... Eine geschlechtliche Beziehung ist dagegen nicht Voraussetzung für die Annahme einer eheähnlichen Beziehung (BSG vom 29.04.1998). Ein weiterer Beleg für die zwischen der Klägerin und dem Zeugen A. vorhandene Bindung, die über rein ökonomische Erwägungen hinausgeht, ist die gemeinsame Sorge um den Hund der Tochter. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass entgegen der Behauptung der Klägerin und des Zeugen A. nicht jeder getrennt voneinander nach einer Wohnung gesucht hat, sondern vielmehr von Anfang an beabsichtigt war, gemeinsam in eine neue Wohnung einzuziehen. Dies ergibt sich nach Ansicht der Kammer aus der Aussage des Herrn A., dass es nicht so einfach war, eine Wohnung zu finden, in der auch die Haltung eines Hundes erlaubt war. Als weitere wichtige Hinweistatsache ist das gemeinsame Unterschreiben des Mietvertrages vom 08.08.1996 für das Haus im N.weg zu werten. Mit dieser Unterschrift haben sich beide verpflichtet, für die Mietzahlungen insgesamt einzustehen. Damit war jeder bereit, im Fall des Zahlungsverzuges die gesamte Miete selbst aufzubringen. Tatsächlich hat dann sogar die Klägerin per Dauerauftrag die gesamte Kaltmiete selbst an die Vermieterin Frau K. überwiesen. Durch diesen Dauerauftrag hat sie zum einen zum Ausdruck gebracht, dass das Zusammenleben von Dauer sein sollte, und zum anderen ihr gewachsenes Vertrauen und ihre Bindung an den Zeugen A. belegt. So ein weitgehendes Vertrauen bringen sich Partner regelmäßig aber nur in gewachsenen Bindungen entgegen, nicht jedoch in bloßen Wohngemeinschaften. Bezüglich der behaupteten anteiligen Verteilung der Nebenkosten wurden dem Gericht zwar von der Klägerin und dem Zeugen angeblich gefertigte Rechnungen vorgelegt, Nachweise für den tatsächlichen durchgeführten Ausgleich liegen dem Gericht jedoch nicht vor. Abgesehen davon ist es auch unter Eheleuten nicht unüblich, dass ein Partner bei Vorausleistung des anderen Partners seinen auf ihn fallenden Anteil später ausgleicht. Viel entscheidender ist nach Ansicht des Gerichts, dass beide Partner bereit waren, gegenüber einem Dritten gänzlich für die Miete einzutreten und dass ein Partner, nämlich die Klägerin, bereit war, zunächst die gesamte Kaltmiete und auch noch die Nebenkosten an die Vermieterin zu überweisen. Die zwischen der Klägerin und Herrn A. vorhandene Bindung, die über eine bloße Zweckgemeinschaft hinausgeht, zeigt sich auch in der gegenseitigen Fürsorge füreinander. So war Herr A. bereit, nachdem sich der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechtert hatte, ihr Räume des ersten Obergeschosses zu überlassen. Auch hat er sie wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes auf Einkaufsfahrten begleitet und ihr sogar sein Auto zur Benutzung öfters angeboten. Auch dieses Verhalten geht über eine reine wirtschaftlich bestimmte Wohngemeinschaft hinaus. Neben diesen Leistungen hat der Zeuge A. sich auch noch bereit erklärt, nicht nur ein Drittel bzw. 1/4 der Miete zu tragen, sondern die Hälfte, obwohl das Haus anfangs von der Klägerin und ihren beiden Töchtern mitbewohnt wurde und später von der Klägerin und ihrer Tochter S ... So konnten die Töchter der Klägerin mietfrei wohnen. Damit sind sowohl die Klägerin als auch Herr A. für deren Unterhalt aufgekommen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Herrn A. zu einem Zeitpunkt zusammengezogen war, als ihre beiden Töchter noch minderjährig waren. Dass die Klägerin als Mutter zusammen mit ihren minderjährigen Kindern mit einem Mann zusammen gezogen ist, spricht ebenfalls dafür, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen A. ein besonderes Vertrauensverhältnis bereits 1991 bestand. Als Hinweistatsache für die Ausschließlichkeit der Beziehung zwischen der Klägerin und dem Zeugen A. ist die Tatsache zu werten, dass der Zeuge A. keine neue Partnerschaft eingegangen ist. Insbesondere hat er auch in das Haus im N.weg keine neue Bekannte mitgenommen und dies damit begründet, das sei so eine Absprache gewesen. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Beziehung zwischen der Klägerin und dem Zeugen A. keinen Raum für eine andere Lebensgemeinschaft zugelassen hat.

Eine weitere gewichtige Hinweistatsache stellt das gemeinsame öffentliche Auftreten als Paar dar. Dass die Klägerin und der Zeuge A. sich in der Öffentlichkeit als Paar oder zumindest als Lebenspartner gezeigt haben, ergibt sich zum einen aus der Aussage des Zeugen U., der angegeben hat, dass die Vermieterin Frau K. davon ausgegangen sei, dass es sich hierbei um Lebenspartner handle oder zumindest um Partner, die beabsichtigen zu heiraten. Das öffentliche Auftreten als Paar wird zum anderen auch durch den Zeugen A. selbst bestätigt, indem er einräumt, dies getan zu haben, um in der Nachbarschaft keinen Anlass zum "Gerede" zu geben. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass das Vorleben einer Paarbeziehung in der Öffentlichkeit über einen so langen Zeitraum nur erfolgreich stattfinden kann, wenn dies nicht nur zum Schein geschieht. Zumindest die Vermieterin, zu der ein engerer Kontakt bestand, wäre über die Jahre aufgefallen, dass es sich bei der Klägerin und den Zeugen nicht um ein Paar handelt.

Für eine eheähnliche Gemeinschaft spricht auch die gemeinschaftliche Nutzung des ganzen Hauses im N.weg. Zwar wird von der Klägerin und dem Zeugen A. ein getrenntes Wohnen auf den jeweiligen Stockwerken behauptet. Tatsächlich lässt sich ein wirkliches Getrenntleben aber nicht feststellen. Eine gemeinsame Nutzung der Küche, des Treppenhauses und des Kellers wird von der Klägerin und dem Zeugen ohnehin nicht bestritten. Daneben musste auch gemeinsam die Dusche benutzt werden. Zusätzlich waren nach der Zeugeneinvernahme auch die übrigen Räume von jedem zugänglich und benutzbar. So konnte die Klägerin sich ohne weiteres an den CD s des Zeugen A. bedienen. Insgesamt konnte sich daher sowohl die Klägerin als auch der Zeuge ungestört in jedem Zimmer des Hauses aufhalten und sich bewegen. Dass die Klägerin und der Zeuge A. im N.weg nicht getrennt gelebt haben, ergibt sich auch daraus, dass sich im obersten Stockwerk rechts ein gemeinsames Ankleidezimmer befunden hat. Hierin wurden sowohl die Kleidungen der Klägerin als auch die Kleidungen des Zeugen aufbewahrt. Bei einem tatsächlichen Getrenntwohnens hat jedoch jeder Bewohner seine persönlichen Gegenstände und damit insbesondere seine Kleidung bei sich untergebracht und nicht in einem gemeinsamen Ankleidezimmer. Auch abgelegte Kleider werden bei reinen Wohngemeinschaften nicht gemeinschaftlich, wie im Fall der Klägerin und des Zeugen aufbewahrt. Des Weiteren wurde bei der Hausdurchsuchung am 11.04.2006 von dem Zeugen U. nur ein einziges Schlafzimmer und auch nur ein einziges Wohnzimmer aufgefunden. Auch dies steht der Behauptung der Klägerin und des Zeugen A. entgegen, dass in dem Haus im N.weg zwei völlig separate Wohnbereiche bestanden hätten.

Die Klägerin und der Zeuge A. lebten nach Überzeugung des Gerichts aber nicht nur in der Zeit, als sie beide unter der gleichen Meldeadresse gemeldet waren, als eheähnliche Gemeinschaft, sondern sie leben auch derzeit noch als solche. Nach dem Beweisergebnis steht für das Gericht nämlich fest, dass die Klägerin tatsächlich nicht aus dem N.weg ausgezogen ist. Dies ergibt sich zum einen aus der Aussage des Zeugen U., nach der der Zeuge A. gegenüber dem Zeugen U. selbst eingeräumt hatte, dass die Klägerin noch im N.weg wohne, wie auch aus den durch die Hausdurchsuchung am 11.04.2006 ermittelten Wohnverhältnissen im N.weg und dem A.ring. Danach befinden sich im N.weg der gesamte Kleidungsbestand der Klägerin. Im A.ring konnte nämlich der Zeuge U. bei der Hausdurchsuchung nur ein Paar Schuhe der Klägerin tatsächlich zuordnen und kein einziges Kleidungsstück. Des Weiteren befanden sich im N.weg eine Vielzahl weiblicher Kosmetik und Hygieneartikel. Woher diese stammen, dafür konnte weder der Zeuge A. noch die Klägerin eine Erklärung abgeben. Die Hygieneartikel waren im Badezimmer des N.weg auch nicht weggesperrt, sondern befanden sich in einem Zustand, der darauf schließen lässt, dass diese derzeit auch verwendet werden. Im Gegensatz zum N.weg, bei dem eine Vielzahl von weiblichen Hygieneartikeln aufgefunden wurden, befanden sich dagegen im A.ring, obwohl hier nach Angaben der Klägerin zwei Frauen wohnen sollten nur wenige, insbesondere fehlte auch eine weitere Zahnbürste. Daneben haben Nachbarn im A.ring als auch Nachbarn im N.weg gegenüber Herrn U. ausgesagt, dass die Klägerin weiterhin im N.weg wohne und nur die Tochter in den A.ring umgezogen sei. Auch die Vermieterin wusste nach der Aussage von Herrn U. nichts von einem Auszug der Klägerin. Gegen einen Auszug der Klägerin spricht auch, dass Post, sogar behördliche Schreiben für die Klägerin weiterhin an die Adresse im N.weg versandt werden. So hat der Kollege des Zeugen U. bei der Hausdurchsuchung im N.weg an die Klägerin adressierte Briefe vorgefunden. Dies ist auch glaubhaft, da sich aus der beigezogenen Rentenakte ergibt, dass sowohl der Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 03.11.2005 bezüglich der Anhebung des GdB in den N.weg zugestellt worden war, ebenso wie der Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18.01.2006. Ebenfalls hat die Klägerin gegen diesen Rentenwiderspruchsbescheid am 20.02.2006 unter der Adresse N.weg Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Ebenso hat sie bei ihrem Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung, der am 17.10.2005 im Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Schwaben eingegangen, ist als Wohnadresse N.weg in K. angegeben. Dies steht im völligen Widerspruch zur Behauptung, bereits seit 15.07.2005 im A.ring zu wohnen. Dass bei einem behördlichen Antrag eine andere, als die tatsächliche Wohnadresse angegeben wird, ist für das Gericht nicht glaubhaft.

Für den fehlenden Auszug aus dem N.weg spricht weiter, dass der Zeuge U. bei seiner Hausdurchsuchung einen für mehrere Personen gedeckten Frühstückstisch vorgefunden hat. Abgesehen davon, dass es für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Zeuge eine unwahre Aussage vor Gericht machte, wird durch die bei der Hausdurchsuchung gemachten Bilder eindrucksvoll bestätigt, dass zumindest mehr als eine Person dieses Haus bewohnen. So wurden im Eingangsbereich nicht nur Herrenschuhe, sondern auch Damenschuhe, Herren- und Damenjacken vorgefunden sowie einen von Frauen typischer Weise gebrauchten Einkaufskorb, sowie ein französisches Bett, das offensichtlich von zwei Personen benutzt worden war. Daneben konnte im Eingangsbereich das Gebiss der Klägerin aufgefunden werden und im Wohnzimmer auf dem Tisch lag ihr Asthmaspray. Insgesamt ergibt dies das Bild einer durch die Klägerin und den Zeugen A. gemeinsam bewohnten Wohnung.

Dagegen können die von der Klägerin und dem Zeugen A. angebotenen Erklärungen für die ermittelten Hinweistatsachen nicht überzeugen. Für das Gericht ist nicht glaubhaft, dass die Klägerin mit ihrer Tochter am 11.04.2006 bereits zu so früher Stunde im A.ring aufgestanden ist, um nur den Hund, der ja schließlich der Tochter der Klägerin gehört, um 6.00 Uhr in der Früh bei dem Zeugen A. abgeben zu können. Glaubhaft ist der behauptete Besuch zur Abgabe des Hundes und zur Mitnahme von Kleidern auch deshalb nicht, weil ganz persönliche Gegenstände der Klägerin, nämlich das Gebiss und des Asthmaspray in verschiedenen Räumen des Hauses aufgefunden wurden. Damit ist ausgeschlossen, dass die Klägerin das Haus im N.weg nur betreten hat, damit sie und ihre Tochter im Ankleidezimmer, also im obersten Stockwerk, Kleidungen aussuchen und anprobieren konnten. Nicht erklärt werden konnte von der Klägerin auch die überzähligen Damenschuhe in der Diele. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Klägerin hat das Gericht weiter wegen den widersprüchlichen Angaben zu der Waschmaschine. So will die Klägerin sie zunächst vom N.weg mitgenommen haben, um sie dann im A.ring benutzen zu können. Nach der Zeugenaussage des Zeugen A. steht jedoch diese Waschmaschine noch im N.weg. Daraufhin erklärte die Klägerin, sie benutze jetzt einen Münzwaschautomaten. Nachvollziehbare Erklärungen für diese Angaben der Klägerin gibt es nach Ansicht des Gerichts nicht, da sowohl die Mitnahme einer Waschmaschine als auch die Benutzung eines Münzwaschautomaten einprägsame Vorkommnisse sind, die nicht so einfach vergessen werden. Auch bezüglich der Bekanntwerdung der Klägerin mit dem Zeugen A. gibt es widersprechende Angaben. So hat die Klägerin angegeben, dass sie den Zeugen A. als einen Bekannten ihres Mannes kennengelernt habe. Der Zeuge A. dagegen hat ausgesagt, dass er die Klägerin in deren Heimatort kennengelernt hat. Er konnte sich dabei nicht festlegen, ob er zuerst die Klägerin oder zuerst deren Ehemann kennengelernt hat. Auch hier ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei der Tatsache, ob man zunächst ein Bekannter des Ehemanns oder Ehefrau ist, um einen nicht leicht zu vergessenden Umstand handelt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass es sich bei den von der Klägerin angebotenen Erklärungen für die jetzt vorgefundenen Wohn- und Lebensverhältnisse um reine Behauptungen der Klägerin handelt, ohne dass hierfür überzeugende Nachweise angeboten worden wären oder gerichtlicherseits ermittelt werden konnten. Tatsächlich kann die Klägerin damit keine gegen die von der Beklagten und der Polizei ermittelten Hinweistatsachen nachweisbare Gegentatsachen vorbringen.

Aufgrund der Gesamtwürdigung aller ermittelten Hinweistatsachen kam das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen A. eine eheähnliche Gemeinschaft bestand und besteht und nicht nur eine reine wirtschaftliche Zweckgemeinschaft. Die Klägerin hat sich daher das Einkommen des Zeugen A. anrechnen zu lassen. Da diesbezüglich bislang bei der Beklagten keine Nachweise vorgelegt worden sind, hat die Klägerin insgesamt ihre Hilfebedürftigkeit auch nicht nachgewiesen.

Daher war daher der Bescheid der Beklagten vom 24.01.2006 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2006 rechtlich nicht zu beanstanden und die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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