S 6 KR 293/05 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Cottbus (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 6 KR 293/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 45/06 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

Der Senat nimmt zur Begründung zunächst Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts (SG), der er sich nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Im Beschwerdeverfahren haben sich keine Gesichtspunkte gezeigt, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten.

Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236).

Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind vorliegend offen. Bei der Antragstellerin liegt unbestritten eine therapeutisch nur schwer beeinflussbare Erkrankung vor, die weiter zu Lasten der Beklagten zu behandeln ist. Derzeit findet wöchentlich drei bis viermal ein Hausbesuch zur manuellen Lymphdrainage statt, daneben sind maßgeschneiderte Kompressionsstrümpfe als Hilfsmittel gewährt worden. Über diese Maßnahmen hinaus hält die Seeklinik Z die von der Antragstellerin in der Hauptsache begehrte erneute stationäre Reha-Behandlung (vgl. § 40 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V]) für unumgänglich (Stellungnahme vom 22. September 2005, ebenso bereits der Reha-Entlassungsbericht vom 1. Juli 2004). Daneben hat sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auf ein Attest ihrer behandelnden Ärztin A vom 12. Januar 2006 bezogen, wonach diese ambulante Maßnahmen für ausgeschöpft und eine stationäre Reha-Maßnahme für dringend erforderlich hält. Demgegenüber hat der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten dargelegt, eine vorrangige ambulante Behandlung am Wohnort sei ausreichend. Mit den vorgelegten Unterlagen hat die Antragstellerin – unabhängig vom durchaus wahrscheinlichen Obsiegen in der Hauptsache - nicht hinreichend dargetan, dass ein ggf. späterer Beginn der stationären Reha-Maßnahme für sie, die mit ihrem Antrag im Ergebnis eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, einen unzumutbaren Nachteil im oben dargelegten Sinne bedeuten würde. Schwere konkrete gesundheitliche Gefahren oder Beeinträchtigungen, die nicht durch ambulante Maßnahmen abgewandt werden können, sind nicht ersichtlich. Bei erheblich zunehmenden ödembedingten Beschwerden kommt eine tägliche Durchführung der Lymphdrainage in der häuslichen Umgebung und eine Bandagierung (vgl. die Empfehlungen im Reha-Entlassungsbericht vom 1. Juli 2004) sowie schließlich zur Behandlung einer akuten Verschlechterung auch die Krankenhausbehandlung auf der Grundlage des § 39 SGB V in Betracht. Demgegenüber ist das Behandlungsziel einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (vgl. § 40 Abs. 1 und 2 iVm § 11 Abs. 2 SGB V) nachrangig, so dass die medizinische Notwendigkeit einer sofortigen Durchführung nicht ersichtlich ist. Alleine die Dauer des Hauptsacheverfahrens kann keinen Grund für eine vorläufige Regelung nach § 86 Abs. 2 SGG darstellen.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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