Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 4 RA 892/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für die Beurteilung, ob ein Selbstständiger nur für einen Auftraggeber tätig ist, kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt des Beginns der selbstständigen Tätigkeit an.
I. Die Bescheide vom 26.11.2003, 26.04.2004 und vom 08.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 werden aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass der Kläger auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit ab dem 01.02.2003 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-cherung unterliegt.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auf Grund seiner selbstständigen Tä-tigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Der am ... geborene Kläger übt seit dem 01.02.2003 eine selbstständige Tätigkeit als Berater für kulturelle Einrichtungen bei Projekten, Produktionen und strukturellen Fragen aus. In der Zeit vom 01.02.2003 bis zum 30.05.2004 war der Kläger hauptsächlich nur für das L ... Tanztheater e.V. tätig.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens hatte die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2003 festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.02.2003 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig ist. Für die Zeit ab dem 01.02.2003 hatte die Beklagte einen monatlichen Beitrag in Höhe von 194,51 EUR gefordert.
Mit Schreiben vom 29.12.2003 hatte der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt. Der Kläger trug vor, sein Unternehmen sei nicht darauf ausgerichtet, nur für einen Auf-traggeber tätig zu sein. Es könne ihm als Existenzgründer nicht angelastet werden, dass es ihm bisher nicht gelungen sei, weitere Auftraggeber zu akquirieren. Zurzeit führe er mit zwei weiteren Auftraggebern Verhandlungen über gemeinsame Projekte. In einem Fall rechne er demnächst mit einem Abschluss.
Mit Bescheid vom 26.04.2004 hatte der Beklagte nunmehr von dem Kläger für die Zeit ab dem 01.02.2003 nur noch einen monatlichen Beitrag in Höhe von 63,38 EUR bzw. 78,00 EUR gefordert.
Auf Antrag des Klägers hatte die Beklagte ihn mit Bescheid vom 22.06.2004 für die Zeit vom 05.06.2003 bis zum 01.02.2006 von der Versicherungspflicht als Selbstständiger be-freit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2004 hatte die Beklagte den Widerspruch des Klä-gers zurückgewiesen. Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestimme, dass selbstständig tätige Personen kraft Gesetzes der Ver-sicherungspflicht unterliegen, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätig-keit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Ar-beitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325,00 EUR bzw. 400,00 EUR im Monat übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die eingereichten Verträge beweisen, dass der Kläger ab Beginn seiner selbstständi-gen Tätigkeit nur für einen Auftraggeber war. Erst ab dem 01.06.2004 sei er für einen wei-teren Auftraggeber tätig.
Am 23.11.2004 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass er nur für einen Auftraggeber tätig war, sei der gesamtwirtschaft-lichen Situation geschuldet. Es sei sehr schwierig gewesen, eine entsprechende Anzahl von Kunden im künstlerischen Bereich bei markt- und tätigkeitsgerechten Preisen zu gewinnen. Die vertragliche Gestaltung mit dem ersten Auftraggeber sehe keinerlei Bindungen über die Projektbetreuung hinaus vor und untersage keine Form der Eigenwerbung.
Während des Klageverfahrens hatte die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2005 festge-stellt, dass ab dem 02.02.2006 keine Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, weil er nicht auf Dauer sowie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Der Kläger beantragt:
Die Bescheide vom 26.11.2003, 26.04.2004 und vom 08.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 werden dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 01.02.2003 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-tenversicherung unterliegt. Die Vertreterin der Beklagten beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, es seien keine Gründe ersichtlich, die zu einer Änderung ihrer Rechtsauf-fassung führen würden.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Diese sowie die in der Klageakte befindlichen Schriftsätze waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf, auf die Sitzungsniederschrift und den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide vom 26.11.2003, 26.04.2004 und vom 08.12.2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 20.10.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliegt der Kläger seit dem 01.02.2003 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind selbstständig tätige Personen in der gesetzlichen Ren-tenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbststän-digen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Der Kläger ist nach Überzeugung der Kammer auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit nicht auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig. Der Begriff "auf Dauer" ist im Gesetz selbst nicht definiert und daher der Auslegung zu-gänglich. Nach der herrschenden Meinung in der Literatur ist von einer Tätigkeit auf Dauer nur für einen Auftraggeber dann auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauer-auftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses er-folgt. Hierbei sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Für eine Tätigkeit auf Dauer nur für einen Auftraggeber sprechen unter anderem folgende Indizien:
- Dauerauftrag - Vertragsgestaltung (z.B. Verpflichtung zur ausschließlichen Tätigkeit für den Auf-traggeber) - Höhe der Einnahmen aus der Auftragstätigkeit - Angaben des Auftraggebers oder der selbstständig tätigen Person - Art der Waren bzw. der Dienstleistung dient ausschließlich den Bedürfnissen des Auftraggebers - äußeres Auftreten (z.B. Dienstkleidung, Firmenwagen, Firmenlogo).
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Beginns der selbstständigen Tätigkeit eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen ist (vgl. u.a. Kommentar zum SGB VI, Kreikebohm, § 2, Rdnr. 39, 40). Denn zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit muss es für den Selbstständigen erkennbar und bestimmbar sein, ob er der Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Nur dann kann der Selbstständi-ge entscheiden, ob er sich privat absichert oder ob er zu Beginn seiner selbstständigen Tä-tigkeit einen Befreiungsantrag stellen muss. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung muss von Anfang an klar erkennbar sein und darf nicht auf Grund von späteren Ereignissen rückwirkend in Kraft treten. Ein Selbstständiger, der zu Beginn seiner Tätigkeit damit rechnen darf, dass er innerhalb des ersten Jahres seiner Tätigkeit weitere Auftraggeber gewinnen kann, wird nicht davon ausgehen, dass er sicherheitshalber einen Befreiungsantrag stellen muss. Er geht ja gerade davon aus, dass er auf Grund seiner Tä-tigkeit für mehrere Auftraggeber nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-tenversicherung unterliegt. Zudem könnte sonst auch der Rentenversicherungsträger nicht auf Antrag des Selbstständigen zu Beginn seiner Tätigkeit feststellen, ob Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Vielmehr wäre eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers erst ein Jahr nach dem Beginn der versicherungspflichti-gen Tätigkeit möglich. Auch wäre es für den Selbstständigen im ersten Jahr seiner Tätig-keit ungewiss, ob er in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist oder nicht. Die Möglichkeit des Befreiungsantrages ist kein ausreichendes Korrelat zu der Un-gewissheit, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. In den ersten 3 Monaten seiner Tätigkeit kann der Selbstständige noch gar nicht wissen, ob er innerhalb des ersten Jahres seiner Tätigkeit einen weiteren Auftraggeber gewinnen kann.
Zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit des Klägers konnte vorausschauend davon ausge-gangen werden, dass er auf Dauer nicht nur für einen Auftraggeber tätig sein wird. Die selbstständige Tätigkeit des Klägers war nach Auffassung der Kammer von Anfang an dahingehend ausgelegt, für mehr als einen Auftraggeber tätig zu sein. Hierfür spricht zum einen die Vertragsgestaltung mit dem L ... Tanztheater e.V ... Aus dem Vertrag über freie Mitarbeit – Beratervertrag geht hervor, dass der Kläger für weitere Auftraggeber tätig sein durfte. Der zeitliche Aufwand für die Beratertätigkeit sollte höchstens 10 Tage im Monat betragen (vgl. Beratervertrag vom 01.02.2003, §§ 3, 4; Bl. 66 der Verwaltungsakte der Beklagten).
Zu Beginn seiner Tätigkeit hat der Kläger sich nach seinem eigenen Vorbringen glaubhaft bemüht, weitere Auftraggeber zu bekommen. Diese Bemühungen waren im Juni 2004 auch von Erfolg, da er seit dem 01.06.2004 für einen weiteren Auftraggeber tätig ist.
Unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation und den Besonderheiten im kulturellen Bereich ist die Kammer daher zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger auf Dauer nicht nur für einen Auftraggeber tätig war. Hierbei ist insbesondere zu beachten, da es Existenzgründer im kulturellen Bereich sehr schwer haben, für mehr als einen Auf-traggeber von Beginn ihrer Tätigkeit zu arbeiten. Die Aussicht des Klägers auf eine Tätig-keit für mehr als einen Auftraggeber war von Anfang an nicht völlig aussichtslos. Auch die Ausgestaltung des Vertrages mit dem L ... Tanztheater e.V. war so ausgelegt, dass der Kläger für weitere Auftraggeber arbeiten kann. Insbesondere der Arbeitsaufwand für die Tätigkeit mit dem L ... Tanztheater e.V. war darauf ausgerichtet, dass der Kläger für diesen Auftraggeber höchstens 10 Tage arbeiten sollte. Auch ist der Zeitrahmen vom 01.02.2003 bis zum 01.06.2004 noch nicht so groß, dass man bei der speziellen Tätigkeit des Klägers unter Berücksichtigung der derzeitigen wirtschaftlichen Situation und unter Berücksichtigung der Besonderheiten im kulturellen Bereich von einer selbstständigen Tätigkeit auf Dauer nur für einen Auftraggeber sprechen kann.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Es wird festgestellt, dass der Kläger auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit ab dem 01.02.2003 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-cherung unterliegt.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auf Grund seiner selbstständigen Tä-tigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Der am ... geborene Kläger übt seit dem 01.02.2003 eine selbstständige Tätigkeit als Berater für kulturelle Einrichtungen bei Projekten, Produktionen und strukturellen Fragen aus. In der Zeit vom 01.02.2003 bis zum 30.05.2004 war der Kläger hauptsächlich nur für das L ... Tanztheater e.V. tätig.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens hatte die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2003 festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.02.2003 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig ist. Für die Zeit ab dem 01.02.2003 hatte die Beklagte einen monatlichen Beitrag in Höhe von 194,51 EUR gefordert.
Mit Schreiben vom 29.12.2003 hatte der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt. Der Kläger trug vor, sein Unternehmen sei nicht darauf ausgerichtet, nur für einen Auf-traggeber tätig zu sein. Es könne ihm als Existenzgründer nicht angelastet werden, dass es ihm bisher nicht gelungen sei, weitere Auftraggeber zu akquirieren. Zurzeit führe er mit zwei weiteren Auftraggebern Verhandlungen über gemeinsame Projekte. In einem Fall rechne er demnächst mit einem Abschluss.
Mit Bescheid vom 26.04.2004 hatte der Beklagte nunmehr von dem Kläger für die Zeit ab dem 01.02.2003 nur noch einen monatlichen Beitrag in Höhe von 63,38 EUR bzw. 78,00 EUR gefordert.
Auf Antrag des Klägers hatte die Beklagte ihn mit Bescheid vom 22.06.2004 für die Zeit vom 05.06.2003 bis zum 01.02.2006 von der Versicherungspflicht als Selbstständiger be-freit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2004 hatte die Beklagte den Widerspruch des Klä-gers zurückgewiesen. Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestimme, dass selbstständig tätige Personen kraft Gesetzes der Ver-sicherungspflicht unterliegen, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätig-keit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Ar-beitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325,00 EUR bzw. 400,00 EUR im Monat übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die eingereichten Verträge beweisen, dass der Kläger ab Beginn seiner selbstständi-gen Tätigkeit nur für einen Auftraggeber war. Erst ab dem 01.06.2004 sei er für einen wei-teren Auftraggeber tätig.
Am 23.11.2004 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass er nur für einen Auftraggeber tätig war, sei der gesamtwirtschaft-lichen Situation geschuldet. Es sei sehr schwierig gewesen, eine entsprechende Anzahl von Kunden im künstlerischen Bereich bei markt- und tätigkeitsgerechten Preisen zu gewinnen. Die vertragliche Gestaltung mit dem ersten Auftraggeber sehe keinerlei Bindungen über die Projektbetreuung hinaus vor und untersage keine Form der Eigenwerbung.
Während des Klageverfahrens hatte die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2005 festge-stellt, dass ab dem 02.02.2006 keine Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, weil er nicht auf Dauer sowie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Der Kläger beantragt:
Die Bescheide vom 26.11.2003, 26.04.2004 und vom 08.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 werden dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 01.02.2003 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-tenversicherung unterliegt. Die Vertreterin der Beklagten beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, es seien keine Gründe ersichtlich, die zu einer Änderung ihrer Rechtsauf-fassung führen würden.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Diese sowie die in der Klageakte befindlichen Schriftsätze waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf, auf die Sitzungsniederschrift und den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide vom 26.11.2003, 26.04.2004 und vom 08.12.2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 20.10.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliegt der Kläger seit dem 01.02.2003 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind selbstständig tätige Personen in der gesetzlichen Ren-tenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbststän-digen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Der Kläger ist nach Überzeugung der Kammer auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit nicht auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig. Der Begriff "auf Dauer" ist im Gesetz selbst nicht definiert und daher der Auslegung zu-gänglich. Nach der herrschenden Meinung in der Literatur ist von einer Tätigkeit auf Dauer nur für einen Auftraggeber dann auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauer-auftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses er-folgt. Hierbei sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Für eine Tätigkeit auf Dauer nur für einen Auftraggeber sprechen unter anderem folgende Indizien:
- Dauerauftrag - Vertragsgestaltung (z.B. Verpflichtung zur ausschließlichen Tätigkeit für den Auf-traggeber) - Höhe der Einnahmen aus der Auftragstätigkeit - Angaben des Auftraggebers oder der selbstständig tätigen Person - Art der Waren bzw. der Dienstleistung dient ausschließlich den Bedürfnissen des Auftraggebers - äußeres Auftreten (z.B. Dienstkleidung, Firmenwagen, Firmenlogo).
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Beginns der selbstständigen Tätigkeit eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen ist (vgl. u.a. Kommentar zum SGB VI, Kreikebohm, § 2, Rdnr. 39, 40). Denn zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit muss es für den Selbstständigen erkennbar und bestimmbar sein, ob er der Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Nur dann kann der Selbstständi-ge entscheiden, ob er sich privat absichert oder ob er zu Beginn seiner selbstständigen Tä-tigkeit einen Befreiungsantrag stellen muss. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung muss von Anfang an klar erkennbar sein und darf nicht auf Grund von späteren Ereignissen rückwirkend in Kraft treten. Ein Selbstständiger, der zu Beginn seiner Tätigkeit damit rechnen darf, dass er innerhalb des ersten Jahres seiner Tätigkeit weitere Auftraggeber gewinnen kann, wird nicht davon ausgehen, dass er sicherheitshalber einen Befreiungsantrag stellen muss. Er geht ja gerade davon aus, dass er auf Grund seiner Tä-tigkeit für mehrere Auftraggeber nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-tenversicherung unterliegt. Zudem könnte sonst auch der Rentenversicherungsträger nicht auf Antrag des Selbstständigen zu Beginn seiner Tätigkeit feststellen, ob Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Vielmehr wäre eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers erst ein Jahr nach dem Beginn der versicherungspflichti-gen Tätigkeit möglich. Auch wäre es für den Selbstständigen im ersten Jahr seiner Tätig-keit ungewiss, ob er in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist oder nicht. Die Möglichkeit des Befreiungsantrages ist kein ausreichendes Korrelat zu der Un-gewissheit, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. In den ersten 3 Monaten seiner Tätigkeit kann der Selbstständige noch gar nicht wissen, ob er innerhalb des ersten Jahres seiner Tätigkeit einen weiteren Auftraggeber gewinnen kann.
Zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit des Klägers konnte vorausschauend davon ausge-gangen werden, dass er auf Dauer nicht nur für einen Auftraggeber tätig sein wird. Die selbstständige Tätigkeit des Klägers war nach Auffassung der Kammer von Anfang an dahingehend ausgelegt, für mehr als einen Auftraggeber tätig zu sein. Hierfür spricht zum einen die Vertragsgestaltung mit dem L ... Tanztheater e.V ... Aus dem Vertrag über freie Mitarbeit – Beratervertrag geht hervor, dass der Kläger für weitere Auftraggeber tätig sein durfte. Der zeitliche Aufwand für die Beratertätigkeit sollte höchstens 10 Tage im Monat betragen (vgl. Beratervertrag vom 01.02.2003, §§ 3, 4; Bl. 66 der Verwaltungsakte der Beklagten).
Zu Beginn seiner Tätigkeit hat der Kläger sich nach seinem eigenen Vorbringen glaubhaft bemüht, weitere Auftraggeber zu bekommen. Diese Bemühungen waren im Juni 2004 auch von Erfolg, da er seit dem 01.06.2004 für einen weiteren Auftraggeber tätig ist.
Unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation und den Besonderheiten im kulturellen Bereich ist die Kammer daher zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger auf Dauer nicht nur für einen Auftraggeber tätig war. Hierbei ist insbesondere zu beachten, da es Existenzgründer im kulturellen Bereich sehr schwer haben, für mehr als einen Auf-traggeber von Beginn ihrer Tätigkeit zu arbeiten. Die Aussicht des Klägers auf eine Tätig-keit für mehr als einen Auftraggeber war von Anfang an nicht völlig aussichtslos. Auch die Ausgestaltung des Vertrages mit dem L ... Tanztheater e.V. war so ausgelegt, dass der Kläger für weitere Auftraggeber arbeiten kann. Insbesondere der Arbeitsaufwand für die Tätigkeit mit dem L ... Tanztheater e.V. war darauf ausgerichtet, dass der Kläger für diesen Auftraggeber höchstens 10 Tage arbeiten sollte. Auch ist der Zeitrahmen vom 01.02.2003 bis zum 01.06.2004 noch nicht so groß, dass man bei der speziellen Tätigkeit des Klägers unter Berücksichtigung der derzeitigen wirtschaftlichen Situation und unter Berücksichtigung der Besonderheiten im kulturellen Bereich von einer selbstständigen Tätigkeit auf Dauer nur für einen Auftraggeber sprechen kann.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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