Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 6 ER 66/06 KA
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 ER 130/06 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Auf eine unzulässige Streitwertbeschwerde hin darf das Rechtsmittelgericht den Streitwert auch nicht von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ändern.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 3.4.2006 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Herabsetzung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts.
Mit Beschluss vom 3.4.2006 hat das Sozialgericht Mainz den Antrag des An-tragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 100.000 EUR festgesetzt. Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 4.5.2006 (Schriftsatz vom 3.5.2006) Beschwerde eingelegt und ausgeführt: "Die Begründung werden wir im Laufe dieser Woche nachreichen. Bereits jetzt beziehen wir uns auf die Antrags-schrift vom 20.3.2006 und die dortigen Ausführungen, die wir im Rahmen des Be-schwerdeverfahrens aufrecht erhalten und zum Gegenstand des Sach- und Rechtsvortrages machen." Diese Beschwerde hat der Antragsteller am 17.5.2006 ohne Begründung zurückgenommen. Am 6.6.2006 (Schriftsatz vom 2.6.2006) ha-ben die Prozessbevollmächtigen des Antragstellers in dessen Namen "isolierte" Beschwerde gegen die im Beschluss vom 3.4.2006 enthaltene Streitwertfestset-zung eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 50.000 EUR herabzusetzen. Nach Anhörung des Antragstellers hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 6.7.2006 der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig. Nach dem für die Rücknahme der Beschwerde entsprechend geltenden § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG (Hinweis auf Meyer-Ladewig, in ders./ Keller/ Leitherer, SGG, 5. Aufl. 2005, § 173 Rn. 2; BSG 12.3.1976 - 4 BJ 141/95 = NJW 1996, 1911) bewirke die Rücknahme den Verlust des Rechtsmit-tels. Da der Antragsteller seine mit Schriftsatz vom 3.5.2006 eingelegte Be-schwerde nicht auf bestimmte Teile des angefochtenen Beschlusses beschränkt habe, habe die Beschwerde auch die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Streitwertfestsetzung erfasst. Da der Antragsteller die Beschwerde insgesamt zu-rückgenommen habe, sei eine erneute Beschwerde gegen die Streitwertfestset-zung unzulässig.
II.
Die Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entschei-dung, auf die der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz verweist, als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat ist auch nicht befugt, die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts ge-mäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG von Amts wegen zu ändern. In Recht-sprechung und Literatur wird allerdings z.T. eine solche Änderung des Streitwerts durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen auch bei unzulässiger Beschwerde für zulässig erachtet (Leitherer, in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 5. Aufl. 2005, § 197a Rn. 5; Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 165a Rn. 9 Fußnote 7; OVG Münster 3.2.1978 - X B 2788/77, DÖV 1978, 816; für den Fall, dass da-durch erstmals eine einheitliche Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen ermöglicht wird, auch VGH Baden-Württemberg 26.9.1991 - 1 S 2086/91, juris Rn. 2 = NVwZ-RR 1992, 110). Das OVG Münster (a.a.O.) stützt die-se Auffassung auf den Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG (jetzt § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG), der es genügen lasse, dass das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz "schwebt", d.h. anhängig sei, was auch bei einer unzulässigen Beschwerde der Fall sei. Auch aus den Gesetzesma-terialien ergebe sich keine andere Auslegung. Da nach dem Wortlaut eine Ände-rung des Streitwerts von Amts wegen auch dann vorgesehen sei, wenn das Ver-fahren wegen der Entscheidung über den Kostenansatz oder die Kostenfestset-zung in der Rechtsmittelinstanz schwebe, könne es auch nicht darauf ankommen, ob das Rechtsmittelgericht mit der Hauptsache befasst sei. Ob eine andere Ent-scheidung geboten sei, wenn die unzulässige Streitwertbeschwerde allein zu dem Zweck erhoben werde, die Entscheidung des Rechtsmittelgericht über eine Streit-wertänderung von Amts wegen zu erreichen, hat das OVG Münster offen gelas-sen, da im dort zu entscheidenden Fall das klägerische Ziel auch über eine gleichgerichtete Beschwerde seiner Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht auf der Grundlage der damaligen Rechtsanwaltsgebührenordnung zu erreichen gewesen wäre. Eine solche gleich gerichtete Streitwertbeschwerde des Prozess-bevollmächtigten des Antragstellers wäre im vorliegenden Fall dagegen mangels Beschwer unzulässig, denn der Prozessbevollmächtigte kann auf der Grundlage des § 32 RVG Beschwerde aus eigenem Recht nur mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwert, nicht aber - wie der Antragsteller - mit dem Ziel einer Herabsetzung des Streitwerts erheben (Römermann, in Hartung/ Römermann/ Schons, RVG, 2. Aufl. 2006 § 32 Rn. 39). Selbst nach dieser Auffassung wäre im vorliegenden Fall somit die Zulässigkeit einer Änderung des Streitwerts durch das Rechtsmittelge-richt von Amts wegen zumindest zweifelhaft. Nach anderer Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist das Rechtsmittelgericht im Falle einer unzulässigen Streitwertbeschwerde oder bei rechtsmissbräuchlicher Einlegung eines anderen Rechtsmittels nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts von Amts wegen be-fugt, weil dadurch die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Streitwertbeschwerde wirkungslos würden (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 63 GKG Rn. 49; m.w.N.; Schneider, MDR 1972, 99 m.w.N.). Insoweit enthielte das Gesetz einen Wertungswiderspruch, wenn es einerseits die Zulässigkeit einer Streitwertbe-schwerde der Beteiligten an bestimmte Voraussetzungen bindet und andererseits das Rechtsmittelgericht verpflichten würde (zum fehlenden Ermessen s. Bayeri-scher VGH 6.2.2006 - 4 C 05.3292, juris Rn. 7 m.w.N.), auch auf eine unzulässige Beschwerde hin, den Streitwert von Amts wegen abzuändern. Deshalb ist § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG dahin auszulegen, dass auf eine unzulässige Streitwertbe-schwerde hin das Rechtsmittelgericht den Streitwert nicht von Amts wegen ändern darf. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine gleichgerichtete Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ebenfalls unzulässig wäre. Ob die Pflicht des Rechtsmittelgerichts zur Änderung des Streitwerts von Amts wegen auch in anderen Fällen rechtsmissbräuchlicher Rechtsmittel entfällt, bedarf hier keiner Entscheidung.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Herabsetzung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts.
Mit Beschluss vom 3.4.2006 hat das Sozialgericht Mainz den Antrag des An-tragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 100.000 EUR festgesetzt. Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 4.5.2006 (Schriftsatz vom 3.5.2006) Beschwerde eingelegt und ausgeführt: "Die Begründung werden wir im Laufe dieser Woche nachreichen. Bereits jetzt beziehen wir uns auf die Antrags-schrift vom 20.3.2006 und die dortigen Ausführungen, die wir im Rahmen des Be-schwerdeverfahrens aufrecht erhalten und zum Gegenstand des Sach- und Rechtsvortrages machen." Diese Beschwerde hat der Antragsteller am 17.5.2006 ohne Begründung zurückgenommen. Am 6.6.2006 (Schriftsatz vom 2.6.2006) ha-ben die Prozessbevollmächtigen des Antragstellers in dessen Namen "isolierte" Beschwerde gegen die im Beschluss vom 3.4.2006 enthaltene Streitwertfestset-zung eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 50.000 EUR herabzusetzen. Nach Anhörung des Antragstellers hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 6.7.2006 der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig. Nach dem für die Rücknahme der Beschwerde entsprechend geltenden § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG (Hinweis auf Meyer-Ladewig, in ders./ Keller/ Leitherer, SGG, 5. Aufl. 2005, § 173 Rn. 2; BSG 12.3.1976 - 4 BJ 141/95 = NJW 1996, 1911) bewirke die Rücknahme den Verlust des Rechtsmit-tels. Da der Antragsteller seine mit Schriftsatz vom 3.5.2006 eingelegte Be-schwerde nicht auf bestimmte Teile des angefochtenen Beschlusses beschränkt habe, habe die Beschwerde auch die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Streitwertfestsetzung erfasst. Da der Antragsteller die Beschwerde insgesamt zu-rückgenommen habe, sei eine erneute Beschwerde gegen die Streitwertfestset-zung unzulässig.
II.
Die Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entschei-dung, auf die der Senat entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz verweist, als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat ist auch nicht befugt, die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts ge-mäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG von Amts wegen zu ändern. In Recht-sprechung und Literatur wird allerdings z.T. eine solche Änderung des Streitwerts durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen auch bei unzulässiger Beschwerde für zulässig erachtet (Leitherer, in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 5. Aufl. 2005, § 197a Rn. 5; Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 165a Rn. 9 Fußnote 7; OVG Münster 3.2.1978 - X B 2788/77, DÖV 1978, 816; für den Fall, dass da-durch erstmals eine einheitliche Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen ermöglicht wird, auch VGH Baden-Württemberg 26.9.1991 - 1 S 2086/91, juris Rn. 2 = NVwZ-RR 1992, 110). Das OVG Münster (a.a.O.) stützt die-se Auffassung auf den Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG (jetzt § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG), der es genügen lasse, dass das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz "schwebt", d.h. anhängig sei, was auch bei einer unzulässigen Beschwerde der Fall sei. Auch aus den Gesetzesma-terialien ergebe sich keine andere Auslegung. Da nach dem Wortlaut eine Ände-rung des Streitwerts von Amts wegen auch dann vorgesehen sei, wenn das Ver-fahren wegen der Entscheidung über den Kostenansatz oder die Kostenfestset-zung in der Rechtsmittelinstanz schwebe, könne es auch nicht darauf ankommen, ob das Rechtsmittelgericht mit der Hauptsache befasst sei. Ob eine andere Ent-scheidung geboten sei, wenn die unzulässige Streitwertbeschwerde allein zu dem Zweck erhoben werde, die Entscheidung des Rechtsmittelgericht über eine Streit-wertänderung von Amts wegen zu erreichen, hat das OVG Münster offen gelas-sen, da im dort zu entscheidenden Fall das klägerische Ziel auch über eine gleichgerichtete Beschwerde seiner Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht auf der Grundlage der damaligen Rechtsanwaltsgebührenordnung zu erreichen gewesen wäre. Eine solche gleich gerichtete Streitwertbeschwerde des Prozess-bevollmächtigten des Antragstellers wäre im vorliegenden Fall dagegen mangels Beschwer unzulässig, denn der Prozessbevollmächtigte kann auf der Grundlage des § 32 RVG Beschwerde aus eigenem Recht nur mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwert, nicht aber - wie der Antragsteller - mit dem Ziel einer Herabsetzung des Streitwerts erheben (Römermann, in Hartung/ Römermann/ Schons, RVG, 2. Aufl. 2006 § 32 Rn. 39). Selbst nach dieser Auffassung wäre im vorliegenden Fall somit die Zulässigkeit einer Änderung des Streitwerts durch das Rechtsmittelge-richt von Amts wegen zumindest zweifelhaft. Nach anderer Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist das Rechtsmittelgericht im Falle einer unzulässigen Streitwertbeschwerde oder bei rechtsmissbräuchlicher Einlegung eines anderen Rechtsmittels nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts von Amts wegen be-fugt, weil dadurch die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Streitwertbeschwerde wirkungslos würden (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 63 GKG Rn. 49; m.w.N.; Schneider, MDR 1972, 99 m.w.N.). Insoweit enthielte das Gesetz einen Wertungswiderspruch, wenn es einerseits die Zulässigkeit einer Streitwertbe-schwerde der Beteiligten an bestimmte Voraussetzungen bindet und andererseits das Rechtsmittelgericht verpflichten würde (zum fehlenden Ermessen s. Bayeri-scher VGH 6.2.2006 - 4 C 05.3292, juris Rn. 7 m.w.N.), auch auf eine unzulässige Beschwerde hin, den Streitwert von Amts wegen abzuändern. Deshalb ist § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG dahin auszulegen, dass auf eine unzulässige Streitwertbe-schwerde hin das Rechtsmittelgericht den Streitwert nicht von Amts wegen ändern darf. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine gleichgerichtete Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ebenfalls unzulässig wäre. Ob die Pflicht des Rechtsmittelgerichts zur Änderung des Streitwerts von Amts wegen auch in anderen Fällen rechtsmissbräuchlicher Rechtsmittel entfällt, bedarf hier keiner Entscheidung.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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