L 21 RJ 33/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RJ 61/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RJ 33/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kos-ten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der 1962 geborene Kläger wurde von September 1977 bis Juli 1980 zum Betonwerker ausge-bildet und war anschließend kurze Zeit in seinem erlernten Beruf tätig. Danach arbeitete er als Straßenbauer, Produktionsarbeiter in einem Getränkebetrieb, Aushilfskraft bei einer Bäuerli-chen Handelsgenossenschaft, Produktionsarbeiter im Bereich Obstproduktion, Landschafts-gärtner, Reinigungskraft, Parkettlegehelfer und Bauhelfer. Zuletzt stand der Kläger für 10 Tage im Juni 2001, vom 29. November 2001 bis zum 11. Januar 2002, vom 08. Juli 2002 bis zum 01. Januar 2003 und vom 27. Oktober bis zum 12. Dezember 2003 in Beschäftigungsverhält-nissen als Bauhelfer, die von vornherein befristet waren bzw. vom Arbeitgeber aus betriebsbe-dingten Gründen beendet wurden. Seither bezieht er Leistungen der Agentur für Arbeit. Im August 2001 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Er-werbsfähigkeit wegen Alkoholkonsums und Beschwerden im Bewegungsapparat; krankge-schrieben war er zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Beklagte zog Unterlagen der behandelnden Ärzte bei und ließ den Kläger von der Neurologin und Psychiaterin N untersuchen, die unter dem 17. Dezember 2001 ein Gutachten erstellte, in welchem es heißt, bei dem Kläger bestün-den ein Alkoholmissbrauch mit Lebervergrößerung, ein operiertes Karpaltunnelsyndrom beid-seits sowie ein Zustand nach Fraktur des 5. Mittelhandknochens rechts. Das Leistungsvermö-gen lasse die vollschichtige Verrichtung körperlich schwerer Arbeiten zu, die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Mit Bescheid vom 03. Januar 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Den Wider-spruch des Klägers, mit dem dieser vorgetragen hatte, seine psychische Beeinträchtigung auf-grund des Alkoholproblems sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2003 zurück. Daraufhin hat der Kläger am 24. Februar 2003 Klage erhoben, die das Sozialgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 29. Januar 2004, zugestellt am 03. Februar 2004, abgewiesen hat. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Kläger habe auch nach Antragstellung als Bauhelfer gearbeitet und einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, so dass er nicht erwerbs-gemindert sein könne. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, sein Alkoholproblem und die daraus folgenden insbesondere psychischen Beeinträchtigungen seien bislang nicht zutreffend bzw. überhaupt nicht gewürdigt worden. Bei ihm bestünden massive psychische Beeinträchtigungen, aufgrund derer er den Stress auf der Arbeit nicht aushalten könne. Das Sozialgericht habe verkannt, dass er nur maximal für drei Monate als Bauhelfer tätig gewesen sei; mehr habe er nicht gekonnt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Januar 2004 sowie den Be-scheid der Beklagten vom 03. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 27. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. August 2001 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminde-rung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S vom 18. März 2005 und des Nervenfacharztes Dr. M vom 06. Juni 2005, sowie den Ent-lassungsbericht der S Klinik GmbH & Co. L KG, in der sich der Kläger vom 4. Oktober 2005 bis zum 18. Januar 2006 im Rahmen einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation auf-gehalten hatte, beigezogen. In dem Reha Entlassungsbericht vom 23. Januar 2006 heißt es: "Bei Abschluss der Behandlung war Herr Z unseres Wissens weiterhin arbeitslos. Er plane, sich persönlich bei verschiedenen Baufirmen initiativ zu bewerben, u. a. bei der Firma eines Bekannten, bei dem er schon einmal gearbeitet habe. Herr Z ist vollschichtig erwerbsfähig und arbeitsfähig. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bestehen nicht." Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die beigezogene Leistungsakte der Arbeitsverwaltung verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 So-zialgerichtsgesetz SGG ). Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch auf Ge-währung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat der Kläger nicht. Ebenfalls hat er keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Be-rufsunfähigkeit. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI sind voll erwerbsge-mindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer-stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, auch nicht teilweise nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes min-destens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Der Kläger kann noch mindestens sechs Stun-den arbeitstäglich Tätigkeiten verrichten. Der Kläger leidet nach den ärztlichen Feststellungen in dem Reha-Entlassungsbericht vom 23. Januar 2006 an einem Alkohol- und an einem Nikotinabhängigkeitssyndrom. Erstinstanzlich wurden im Gutachten der Neurologin und Psychiaterin N vom 17. Dezember 2001 darüber hinaus ein operiertes Karpaltunnelsyndrom beidseits sowie ein Zustand nach Fraktur des 5. Mittelhandknochens rechts festgestellt, die nach den überzeugenden Darlegungen der Gut-achterin keine Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen haben. Der Kläger kann mit den festgestellten Gesundheitsstörungen noch vollschichtig, d. h. mindes-tens sechs Stunden arbeitstäglich, Tätigkeiten verrichten. Dies folgt aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Reha-Entlassungsbericht und wird offensichtlich vom Kläger selbst so eingeschätzt, der sich nach Aktenlage bei verschiedenen Baufirmen, d.h. für körperliche schwere Tätigkeiten als Bauarbeitergehilfe, bewerben will. Einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufs-unfähigkeit gemäß § 240 SGB VI hat der Kläger schon deswegen nicht, weil er nach dem 02. Januar 1961 geboren ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz SGG und entspricht dem Aus-gang des Rechtsstreits. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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