Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 347/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 13. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch auf eine weitere Leistung für die Wohnungsausstattung (Bett).
Die Klägerin, geboren 1962, hatte nach Trennung vom Ehegatten und Zuzug nach Augsburg für sich und den Sohn R., geboren 1988, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gestellt, die mit Bescheid vom 10.06.2005 bewilligt wurden.
Die Klägerin hatte zum 15.06.2005 in Augsburg eine Wohnung angemietet (zwei Zimmer, Küche, Bad - 48 qm). Am 14.06.2005 beantragte sie erstmals Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung. Die Klägerin wurde auf die Auseinandersetzung des Hausrats mit dem getrennt lebenden Ehegatten verwiesen. Der Klägerin wurden Leistungen für den Antransport der Möbel aus dem früheren gemeinsamen Haushalt bewilligt.
Mit Schreiben vom 01.02.2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Hausratsaufteilung abgewickelt sei, weiterhin keine Kücheneinrichtung und keine Betten vorhanden seien.
Mit Bescheid vom 20.02.2006 bewilligte daraufhin die Beklagte für Küchenausstattung die von ihr festgesetzte Pauschale.
Dagegen legte die Klägerin am 27.02.2006 Widerspruch ein. Wegen der derzeitigen engen Wohnung habe sie bei der Hausratsabholung am 23.07.2005 nur das Futonbett mitnehmen können, das sie dem Sohn R. zur Nutzung überlassen habe. Für sich habe sie ein Bett kaufen müssen. Vorgelegt wurde eine Bestätigung über den Kauf eines Bettgestells mit Lattenrost für 80,00 EUR und ein Lieferschein über ein Einzelbett mit Stauraumschublade (123,00 EUR). Vorgetragen wurde weiter, dass das Futonbett nach kurzer Nutzungszeit "auseinandergebrochen" sei.
Mit Abhilfebescheid vom 13.04.2006 bewilligte die Beklagte für Betten weitere 150,00 EUR. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2006 zurückgewiesen. Für Ersatzbeschaffungen bestehe kein Anspruch.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.07.2006 beantragte die Klägerin,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2006 zu verurteilen, die Kosten für ein Bett für den Sohn R. zu übernehmen.
Die Vertreterin der Beklagten beantragte im Termin
die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht.
Nach § 2 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Für die Leistungserbringung gilt allgemein der z. B. in § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausformulierte Grundsatz, dass bei der Leistungserbringung die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Bei der Erstausstattung der Wohnung sind in der Regel Möbel in gebrauchtem Zustand zumutbar (Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl., S. 1079). Eine Erstausstattung liegt vor, wenn der entsprechende Gegenstand noch nicht vorhanden ist (Grobe in Grobe/Wahrendorf, Kommentar SGB XII zur gleichlautenden Regelung, § 31 SGB XII RdNr. 6). Das Futonbett wurde in den jetzigen Haushalt der Klägerin verbracht und dort genutzt. Damit lag eine Erstausstattung vor. Es besteht - wie dargelegt - kein Anspruch auf Ausstattung der Wohnung mit Neumöbeln. Werden Möbel reparaturbedürftig, ist die Entscheidung über eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung Entscheidung des Hilfebedürftigen. Im Falle der Beschaffung eines anderen Möbelstückes handelt es sich um eine Ersatzbeschaffung, die nicht von der Beklagten zu tragen ist. Ebenso hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass für einen fiktiven künftigen Bedarf an Möbeln derzeit kein Leistungsanspruch bestehen kann.
Die Klage war somit mit der sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch auf eine weitere Leistung für die Wohnungsausstattung (Bett).
Die Klägerin, geboren 1962, hatte nach Trennung vom Ehegatten und Zuzug nach Augsburg für sich und den Sohn R., geboren 1988, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gestellt, die mit Bescheid vom 10.06.2005 bewilligt wurden.
Die Klägerin hatte zum 15.06.2005 in Augsburg eine Wohnung angemietet (zwei Zimmer, Küche, Bad - 48 qm). Am 14.06.2005 beantragte sie erstmals Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung. Die Klägerin wurde auf die Auseinandersetzung des Hausrats mit dem getrennt lebenden Ehegatten verwiesen. Der Klägerin wurden Leistungen für den Antransport der Möbel aus dem früheren gemeinsamen Haushalt bewilligt.
Mit Schreiben vom 01.02.2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Hausratsaufteilung abgewickelt sei, weiterhin keine Kücheneinrichtung und keine Betten vorhanden seien.
Mit Bescheid vom 20.02.2006 bewilligte daraufhin die Beklagte für Küchenausstattung die von ihr festgesetzte Pauschale.
Dagegen legte die Klägerin am 27.02.2006 Widerspruch ein. Wegen der derzeitigen engen Wohnung habe sie bei der Hausratsabholung am 23.07.2005 nur das Futonbett mitnehmen können, das sie dem Sohn R. zur Nutzung überlassen habe. Für sich habe sie ein Bett kaufen müssen. Vorgelegt wurde eine Bestätigung über den Kauf eines Bettgestells mit Lattenrost für 80,00 EUR und ein Lieferschein über ein Einzelbett mit Stauraumschublade (123,00 EUR). Vorgetragen wurde weiter, dass das Futonbett nach kurzer Nutzungszeit "auseinandergebrochen" sei.
Mit Abhilfebescheid vom 13.04.2006 bewilligte die Beklagte für Betten weitere 150,00 EUR. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2006 zurückgewiesen. Für Ersatzbeschaffungen bestehe kein Anspruch.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.07.2006 beantragte die Klägerin,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2006 zu verurteilen, die Kosten für ein Bett für den Sohn R. zu übernehmen.
Die Vertreterin der Beklagten beantragte im Termin
die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht.
Nach § 2 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Für die Leistungserbringung gilt allgemein der z. B. in § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausformulierte Grundsatz, dass bei der Leistungserbringung die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Bei der Erstausstattung der Wohnung sind in der Regel Möbel in gebrauchtem Zustand zumutbar (Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl., S. 1079). Eine Erstausstattung liegt vor, wenn der entsprechende Gegenstand noch nicht vorhanden ist (Grobe in Grobe/Wahrendorf, Kommentar SGB XII zur gleichlautenden Regelung, § 31 SGB XII RdNr. 6). Das Futonbett wurde in den jetzigen Haushalt der Klägerin verbracht und dort genutzt. Damit lag eine Erstausstattung vor. Es besteht - wie dargelegt - kein Anspruch auf Ausstattung der Wohnung mit Neumöbeln. Werden Möbel reparaturbedürftig, ist die Entscheidung über eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung Entscheidung des Hilfebedürftigen. Im Falle der Beschaffung eines anderen Möbelstückes handelt es sich um eine Ersatzbeschaffung, die nicht von der Beklagten zu tragen ist. Ebenso hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass für einen fiktiven künftigen Bedarf an Möbeln derzeit kein Leistungsanspruch bestehen kann.
Die Klage war somit mit der sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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