Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 532/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 233/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Beteiligen haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum zwischen dem 01. September 1972 und dem 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Die 1952 geborene Klägerin, eine gelernte Schaltschrankmonteurin, besuchte von September 1969 bis August 1972 die Ingenieurschule für Elektrotechnik "H G" in V-H. Mit Bestehen der Ingenieurprüfung am 22. Juli 1972 erwarb sie das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.
Vom 01. September 1972 bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums und darüber hinaus war sie beim VEB Geräte- und Regler-Werke T, beziehungsweise, ab dem 26. Juni 1990, bei einer seiner Rechtsnachfolgerinnen, der Geräte- und Regler-Werke T GmbH, beschäftigt und dabei zunächst als Ingenieurin für Neuererwesen, ab Januar 1985 als Mitarbeiterin für Neuererwesen tätig.
Eine Versorgungszusage wurde der Klägerin nicht erteilt; sie hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat die Klägerin zum 01. November 1974 bei.
Im Dezember 2003 beantragte die Klägerin die Feststellung der Zeit zwischen dem 01. September 1972 und dem 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 2004 ab und führte zur Begründung aus, die Beschäftigungszeit vom 01. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin sei nicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen; das AAÜG sei in ihrem Fall nicht anwendbar, denn da der VEB Geräte- und Regler-Werke T bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei, sei sie nicht mehr im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 01. März 2004 Widerspruch ein und trug vor, ihr sei bekannt, dass in vergleichbaren Fällen Zugehörigkeitszeiten festgestellt worden seien. Mit dieser Ungleichbehandlung sei sie nicht einverstanden.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, für die Beurteilung der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz könnten die Individualumstände der Privatisierung nicht berücksichtigt werden. Es komme vielmehr ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister und die Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft an.
Daraufhin hat die Klägerin am 10. Juni 2004 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Sie hat gemeint, ihr Beschäftigungsbetrieb habe zu den bedeutendsten Produktionsbetrieben für die industrielle Entwicklung, Fertigung und Herstellung von Automatisierungsanlagen der damaligen DDR gehört, sei also ein in das Versorgungssystem einbezogener Betrieb gewesen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 zu verurteilen, die Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz für die Zeit vom 01.09.1972 bis 30.06.1990 festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, sowie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen und gemeint, das AAÜG sei nur anwendbar, wenn am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem vorgelegen hätten. Dies sei bei der Klägerin schon deshalb nicht der Fall, weil der Beschäftigungsbetrieb zu diesem Zeitpunkt bereits privatisiert gewesen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 02. März 2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das AAÜG sei im Fall der Klägerin nicht anwendbar, weil sie am 30. Juni 1990 weder einen Versorgungsanspruch, noch eine Anwartschaft auf eine Versorgung gehabt habe. Sie habe an diesem Tag nicht mehr in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gearbeitet, sondern in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In eine solche sei nämlich der volkseigene Betrieb umgewandelt worden. Mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalgesellschaft, das heißt am 26. Juni 1990, habe dessen Rechtsfähigkeit geendet. Unerheblich sei, aus welchen Gründen der Betrieb in eine GmbH umgewandelt worden sei. Eine GmbH sei einem VEB auch nicht gleichgestellt gewesen. Schließlich liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Gegen das am 21. März 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. April 2005 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Sozialgericht habe zu Unrecht nicht beanstandet, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt habe. Im Übrigen verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass diejenigen, deren Betrieb erst nach dem 30. Juni 1990 in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden sei, anders behandelt würden als diejenigen, deren Betrieb am 30. Juni 1990 nicht mehr den Status eines VEB gehabt habe. Diese Ungleichbehandlung könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben.
Ihrem Vorbringen entnimmt der Senat den Antrag der Klägerin,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 02. März 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und verweist auf dessen Ausführungen. Ergänzend legt sie die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bedeutung des 30. Juni 1990 dar und interpretiert sie.
Der Senat hat bezüglich des VEB Geräte- und Regler-Werke T die Ablichtung eines Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes P zur Registernummer und bezüglich der Geräte- und Regler-Werke T GmbH die Ablichtung eines Auszugs aus dem Handelsregister zur Registernummer zu den Gerichtsakten genommen. Er hat den Beteiligten sein Urteil vom 29. April 2005 in einem vergleichbaren Fall (Az.: L 21 RA 77/04) in Ablichtung übersandt und sie mit Schreiben vom 11. Juli 2005 zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR ) verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Sache einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten zuvor angehört worden sind.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft und form- und fristgerecht erhoben (§§ 143 und 151 SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Potsdam eine Verpflichtung der Beklagten abgelehnt, den streitbefangenen Zeitraum als solchen der Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, denn die Klägerin hat keinen dahingehenden Anspruch; der angegriffene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.
Das Begehren der Klägerin ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da sie im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen ihrem Begehren entsprechenden Anspruch hat die Klägerin schon deshalb nicht, weil sie nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte die Klägerin noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war sie noch nicht versorgungsberechtigt. Sie hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach, das heißt abstrakt-generell, zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend von dieser Basis bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten faktischen Beurteilungsgrundlage gerade nicht willkürfrei entscheiden (vgl. das Urteil des BSG vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte die Klägerin nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die vom 26. September 1950 datierende erste Durchführungsbestimmung (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die 1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei der Klägerin lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht (mehr) vor. Sie war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, sondern in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigt.
Wie sich aus dem den VEB Geräte- und Regler-Werke T betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft ergibt, wurde er am 26. Juni 1990 umgewandelt und in drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufgespalten. Eine davon war die am selben Tag in das Handelsregister eingetragene Geräte- und Regler-Werke T GmbH, in welcher die Klägerin ausweislich der Eintragungen in ihrem Sozialversicherungsausweis, der sich in Ablichtung bei den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindet, beschäftigt war. Damit war die Umwandlung des volkseigenen Betriebs in eine Aktiengesellschaft entsprechend § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl. DDR I S. 107) abgeschlossen. Ab dem 26. Juni 1990 war die Klägerin nicht mehr in einem VEB, sondern in einer GmbH tätig, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Beschäftigungsbetrieb in die juristische Person einer GmbH umgewandelt wurde (vgl. das Urteil des BSG vom 29. Juli 2004, Az.: B 4 RA 12/04 R, zitiert nach juris).
Dass die Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in eine GmbH möglicherweise noch keine Privatisierung bedeutete, weil zunächst die Treuhandanstalt das (noch immer) volkseigene Vermögen verwaltete, ist nicht von Belang, denn entscheidend für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfüllt ist, sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens. Dass der Begriff des volkeigenen Betriebs nicht alle Betriebe umfasste, die letztlich im Volkseigentum standen, zeigt die Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung zu der Versorgungsordnung. Da es in § 1 Abs. 1 Satz 1 der zweiten Durchführungsbestimmung heißt "in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben", muss es sich nach dem damaligen Sprachverständnis bei allen in Abs. 2 der Vorschrift aufgezählten Einrichtungen und Unternehmen um Betriebe gehandelt haben. Käme es nur darauf an, dass es sich um einen Betrieb in Volkseigentum handelt, so müssten insbesondere Vereinigungen volkseigener Betriebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt werden.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung waren auch nicht den volkseigenen Produktionsbetrieben versorgungsrechtlich gleichgestellt, denn in § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, sind sie nicht genannt.
Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat, dies ist insbesondere nicht willkürlich. Das AAÜG als bundesdeutsches Recht hat - wie oben dargestellt - nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene -anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (vgl. den Beschluss vom 04. August 2004, Az. 1 BvR 1557/01, zitiert nach juris).
Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die Beklagte hat, kann sie auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte haben, denn die letztgenannte Feststellung setzt die erstgenannte voraus.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum zwischen dem 01. September 1972 und dem 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Die 1952 geborene Klägerin, eine gelernte Schaltschrankmonteurin, besuchte von September 1969 bis August 1972 die Ingenieurschule für Elektrotechnik "H G" in V-H. Mit Bestehen der Ingenieurprüfung am 22. Juli 1972 erwarb sie das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.
Vom 01. September 1972 bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums und darüber hinaus war sie beim VEB Geräte- und Regler-Werke T, beziehungsweise, ab dem 26. Juni 1990, bei einer seiner Rechtsnachfolgerinnen, der Geräte- und Regler-Werke T GmbH, beschäftigt und dabei zunächst als Ingenieurin für Neuererwesen, ab Januar 1985 als Mitarbeiterin für Neuererwesen tätig.
Eine Versorgungszusage wurde der Klägerin nicht erteilt; sie hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat die Klägerin zum 01. November 1974 bei.
Im Dezember 2003 beantragte die Klägerin die Feststellung der Zeit zwischen dem 01. September 1972 und dem 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 2004 ab und führte zur Begründung aus, die Beschäftigungszeit vom 01. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 könne nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin sei nicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen; das AAÜG sei in ihrem Fall nicht anwendbar, denn da der VEB Geräte- und Regler-Werke T bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei, sei sie nicht mehr im Geltungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz tätig gewesen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 01. März 2004 Widerspruch ein und trug vor, ihr sei bekannt, dass in vergleichbaren Fällen Zugehörigkeitszeiten festgestellt worden seien. Mit dieser Ungleichbehandlung sei sie nicht einverstanden.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, für die Beurteilung der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz könnten die Individualumstände der Privatisierung nicht berücksichtigt werden. Es komme vielmehr ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister und die Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft an.
Daraufhin hat die Klägerin am 10. Juni 2004 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Sie hat gemeint, ihr Beschäftigungsbetrieb habe zu den bedeutendsten Produktionsbetrieben für die industrielle Entwicklung, Fertigung und Herstellung von Automatisierungsanlagen der damaligen DDR gehört, sei also ein in das Versorgungssystem einbezogener Betrieb gewesen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 zu verurteilen, die Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz für die Zeit vom 01.09.1972 bis 30.06.1990 festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, sowie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen und gemeint, das AAÜG sei nur anwendbar, wenn am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem vorgelegen hätten. Dies sei bei der Klägerin schon deshalb nicht der Fall, weil der Beschäftigungsbetrieb zu diesem Zeitpunkt bereits privatisiert gewesen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 02. März 2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das AAÜG sei im Fall der Klägerin nicht anwendbar, weil sie am 30. Juni 1990 weder einen Versorgungsanspruch, noch eine Anwartschaft auf eine Versorgung gehabt habe. Sie habe an diesem Tag nicht mehr in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gearbeitet, sondern in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In eine solche sei nämlich der volkseigene Betrieb umgewandelt worden. Mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalgesellschaft, das heißt am 26. Juni 1990, habe dessen Rechtsfähigkeit geendet. Unerheblich sei, aus welchen Gründen der Betrieb in eine GmbH umgewandelt worden sei. Eine GmbH sei einem VEB auch nicht gleichgestellt gewesen. Schließlich liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Gegen das am 21. März 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. April 2005 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Sozialgericht habe zu Unrecht nicht beanstandet, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt habe. Im Übrigen verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass diejenigen, deren Betrieb erst nach dem 30. Juni 1990 in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden sei, anders behandelt würden als diejenigen, deren Betrieb am 30. Juni 1990 nicht mehr den Status eines VEB gehabt habe. Diese Ungleichbehandlung könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben.
Ihrem Vorbringen entnimmt der Senat den Antrag der Klägerin,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 02. März 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und verweist auf dessen Ausführungen. Ergänzend legt sie die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bedeutung des 30. Juni 1990 dar und interpretiert sie.
Der Senat hat bezüglich des VEB Geräte- und Regler-Werke T die Ablichtung eines Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes P zur Registernummer und bezüglich der Geräte- und Regler-Werke T GmbH die Ablichtung eines Auszugs aus dem Handelsregister zur Registernummer zu den Gerichtsakten genommen. Er hat den Beteiligten sein Urteil vom 29. April 2005 in einem vergleichbaren Fall (Az.: L 21 RA 77/04) in Ablichtung übersandt und sie mit Schreiben vom 11. Juli 2005 zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR ) verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Sache einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten zuvor angehört worden sind.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft und form- und fristgerecht erhoben (§§ 143 und 151 SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Potsdam eine Verpflichtung der Beklagten abgelehnt, den streitbefangenen Zeitraum als solchen der Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, denn die Klägerin hat keinen dahingehenden Anspruch; der angegriffene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.
Das Begehren der Klägerin ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da sie im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen ihrem Begehren entsprechenden Anspruch hat die Klägerin schon deshalb nicht, weil sie nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte die Klägerin noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war sie noch nicht versorgungsberechtigt. Sie hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach, das heißt abstrakt-generell, zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend von dieser Basis bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten faktischen Beurteilungsgrundlage gerade nicht willkürfrei entscheiden (vgl. das Urteil des BSG vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte die Klägerin nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die vom 26. September 1950 datierende erste Durchführungsbestimmung (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die 1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei der Klägerin lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht (mehr) vor. Sie war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, sondern in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigt.
Wie sich aus dem den VEB Geräte- und Regler-Werke T betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft ergibt, wurde er am 26. Juni 1990 umgewandelt und in drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufgespalten. Eine davon war die am selben Tag in das Handelsregister eingetragene Geräte- und Regler-Werke T GmbH, in welcher die Klägerin ausweislich der Eintragungen in ihrem Sozialversicherungsausweis, der sich in Ablichtung bei den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindet, beschäftigt war. Damit war die Umwandlung des volkseigenen Betriebs in eine Aktiengesellschaft entsprechend § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl. DDR I S. 107) abgeschlossen. Ab dem 26. Juni 1990 war die Klägerin nicht mehr in einem VEB, sondern in einer GmbH tätig, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Beschäftigungsbetrieb in die juristische Person einer GmbH umgewandelt wurde (vgl. das Urteil des BSG vom 29. Juli 2004, Az.: B 4 RA 12/04 R, zitiert nach juris).
Dass die Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in eine GmbH möglicherweise noch keine Privatisierung bedeutete, weil zunächst die Treuhandanstalt das (noch immer) volkseigene Vermögen verwaltete, ist nicht von Belang, denn entscheidend für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfüllt ist, sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens. Dass der Begriff des volkeigenen Betriebs nicht alle Betriebe umfasste, die letztlich im Volkseigentum standen, zeigt die Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung zu der Versorgungsordnung. Da es in § 1 Abs. 1 Satz 1 der zweiten Durchführungsbestimmung heißt "in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben", muss es sich nach dem damaligen Sprachverständnis bei allen in Abs. 2 der Vorschrift aufgezählten Einrichtungen und Unternehmen um Betriebe gehandelt haben. Käme es nur darauf an, dass es sich um einen Betrieb in Volkseigentum handelt, so müssten insbesondere Vereinigungen volkseigener Betriebe und volkseigene Güter nicht gleichgestellt werden.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung waren auch nicht den volkseigenen Produktionsbetrieben versorgungsrechtlich gleichgestellt, denn in § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, sind sie nicht genannt.
Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat, dies ist insbesondere nicht willkürlich. Das AAÜG als bundesdeutsches Recht hat - wie oben dargestellt - nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene -anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (vgl. den Beschluss vom 04. August 2004, Az. 1 BvR 1557/01, zitiert nach juris).
Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die Beklagte hat, kann sie auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte haben, denn die letztgenannte Feststellung setzt die erstgenannte voraus.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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