L 21 B 1730/05 R ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 R 3253/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 B 1730/05 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 21 B 1731/05 R PKH
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 02. September 2005 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine teilweise Verrechnung seiner Altersrente mit rückständigen Krankenkassenbeiträgen.

Der Antragsteller erhält mit Bescheid vom 18. Februar 2005 seit dem 01. Mai 2005 eine Altersrente von der Beklagten in Höhe von 1.023,67 EUR (monatlicher Zahlbetrag).

Über das Vermögen des Antragstellers war mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 09. November 1994 (36 N 2228/94) das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden, das mit Beschluss vom 03. August 2003 eingestellt wurde. Durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. Juni 2003 im Verfahren 103 IN 1725/03 wurde über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet, das mit Beschluss vom 20. Juli 2005 aufgehoben wurde.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 hatte die H Krankenkasse für B- und Hberufe an die Beklagte ein Verrechnungsersuchen nach § 52 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen einer gegen den Antragsteller bestehenden Forderung in Höhe von 24.875,92 EUR gerichtet. Bei der Forderung der HZK handelt es sich um Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01. April 1994 bis 27. Oktober 1994 einschließlich Säumniszuschlägen sowie Mahngebühren und Kosten.

Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 25. Februar 2005 zur beabsichtigten Verrechnung verwies der Antragsteller auf das gegen ihn eröffnete Insolvenzverfahren.

Mit Bescheid vom 22. April 2005 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass von der H Krankenkasse geltend gemachte Ansprüche in Höhe von 24.875,82 EUR gegen die mit Bescheid vom 18. Februar 2005 bewilligte Altersrente verrechnet würden. Vom 01. Juni 2005 an werde daher die dem Antragsteller zustehende Leistung um monatlich 467,04 EUR gemindert. Den hiergegen vom Antragsteller eingelegten Widerspruch, mit dem dieser geltend machte, dass aufgrund des Insolvenzverfahrens eine Verrechnung nicht möglich sei, wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2005 zurück. Das Insolvenzverfahren stehe der Verrechnung nicht entgegen, weil Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterlägen, nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Die Rente unterliege nicht der Zwangsvollstreckung.

Hiergegen hat der Antragsteller Klage vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 30 R 3253/05 erhoben und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Durch die Verrechnung der Rente gerate er in eine die Existenz bedrohende Situation. Die Verrechnung führe dazu, dass ihm nur noch ein monatlicher Betrag von 285,86 EUR zum Leben verbleibe. Ferner hat der Antragsteller für die Durchführung des sozialgerichtlichen Verfahrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.

Mit Beschluss vom 02. September 2005 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Nach der Verrechnung trete eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 SGB I bei dem Antragsteller nicht ein. Zu seinem nach der Verrechnung verbleibenden Rentenbetrag seien die Renteneinkünfte seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau hinzuzurechnen. Insgesamt ergebe sich ein verfügbares Einkommen in Höhe von 1 127,81 EUR. Dem stehe ein Gesamtbedarf für die Haushaltsgemeinschaft in Höhe von 1 006,12 EUR gegenüber. Mit weiterem Beschluss vom 02. September 2005 hat das Sozialgericht Berlin im Hauptsacheverfahren - S 30 R 3253/05 -den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt.

Mit den Beschwerden wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und verfolgt sein Begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weiter. Das Sozialgericht habe in seiner Entscheidung die insolvenzrechtliche Problematik vollständig außer Betracht gelassen. Die Forderungen der H Krankenkasse stammten aus der Zeit vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und seien in dieses einbezogen gewesen. Er genieße gemäß Art. 108 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EG InsO) i. V. m. § 18 Abs. 2 Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) hinsichtlich der Vollstreckung von Forderungen, die bereits Bestandteil eines Gesamtvollstreckungsverfahrens gewesen seien, Vollstreckungsschutz, da er nach Abschluss des Gesamtvollstreckungsverfahren nicht über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem Vermögen gelangt sei. Gleiches müsse auch für die Verrechnung der Forderung mit seinem Einkommen gelten, da anderenfalls der Schutzzweck des Art. 108 EG InsO i. V. m. § 18 Abs. 2 GesO vollständig ausgehöhlt werde. Zwar seien die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4 756,49 EUR im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch den Insolvenzverwalter anerkannt worden, so dass bezüglich dieser Ansprüche eine Restschuldbefreiung zu seinen Gunsten nicht in Betracht komme, der restliche Betrag, der sich auf Säumniszuschläge und Kosten in Höhe von 20 119,33 EUR belaufe, werde aber grundsätzlich von einer Restschuldbefreiung erfasst. Im Übrigen sei an die H Krankenkasse mit Wertstellung zum 11. Juli 2005 ein Betrag in Höhe von 223,29 EUR zur Ausschüttung gebracht worden. Daher sei der Bescheid vom 22. April 2005 schon hinsichtlich der Höhe der zu verrechnenden Forderungen fehlerhaft. Nach Verrechnung der Rente mit den Forderungen der H verbleibe ihm nach Abzug der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Krankenversicherung nur noch ein Betrag von 285,86 EUR, der nicht ausreichend sei, um die erforderlichen Lebenshaltungskosten zu decken. Seine Ehefrau habe aufgrund einer chronischen Asthmaerkrankung einen monatlichen Mehrbedarf von ca. 65,00 EUR.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 02. September 2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2005 anzuordnen sowie

ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des sozialgerichtlichen Verfahrens S 30 R 3253/05 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Das Sozialgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und das Sonderheft Prozesskostenhilfe sowie die Akte des Sozialgerichts Berlin zum Geschäftszeichen S 30 R 3253/05, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Akten des Amtsgerichts Charlottenburg zu den Geschäftszeichen 103 IN 1725/03 und 103/36 N 2228/94 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.

Soweit sich der Antragsteller gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wendet, ist seine Beschwerde unbegründet.

Es kann dahin stehen, ob es sich bei der in dem Bescheid vom 22. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2005 ausgesprochenen Verrechnung im Sinne des § 52 SGB I lediglich um die rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts handelt (so der 4. Senat des Bundessozialgerichts, Urteil vom 24. Juli 2003 B 4 RA 60/02 R SozR 4 1200 § 52 Nr. 1) oder ob sich diese Verrechnung in Form eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch SGB X vollzieht (so BSG SozR 1200 § 54 Nr. 13 BSGE 53, 208; BSGE 69, 238, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2005 - L 6 B 1604/05 R ER, unveröffentlicht, Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. September 2005 L 13 R 4215/03 juris; ebenso die überwiegende Meinung in der sozialrechtlichen Literatur, vgl. Hauck in: Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB I, Komm. § 52 Anm. 4; Lilge in: Gemeinschaftskommentar SGB I § 52 Nr. 5). Denn einstweiliger Rechtsschutz ist weder nach Maßgabe des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) noch nach Maßgabe des § 86 b Abs. 2 SGG zu gewähren.

Sofern vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes und mithin einer Anfechtungsklage in der Hauptsache ausgegangen wird, wäre rechtlicher Maßstab für die Beurteilung des vorliegenden Antrages § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Durch die Verrechnung wird zwar nicht in das Rentenstammrecht eingegriffen, sie stellt sich aber als teilweise Entziehung einer laufenden Rentenleistung durch Verwaltungsakt dar. Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG). Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) soll die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Sofern die Verrechnungserklärung nicht als Verwaltungsakt angesehen wird, wäre rechtlicher Maßstab für die Beurteilung des vorliegenden Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ). Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin auf vorläufige Aussetzung der Verrechnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verrechnung bestehen nicht. Rechtsgrundlage für die vorgenommene Verrechnung ist § 52 SGB I. Danach kann der für die Geldleistung hier die Rentenleistung aus dem Bescheid vom 18. Februar 2005 zuständige Leistungsträger hier die Antragsgegnerin mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers hier der H Krankenkasse dessen Ansprüche hier die vom Insolvenzverwalter des Antragstellers anerkannten Forderungen gegen den Antragsteller mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig wäre.

Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und Abs. 4 SGB I pfändbar sind. Vorliegend ergeben sich die grundsätzlichen Grenzen der Aufrechenbarkeit (damit Grenzen der Verrechenbarkeit) danach aus § 54 Abs. 4 SGB I, denn Ansprüche auf laufende Geldleistungen hier auf die Rente können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 363), ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,00 EUR monatlich beträgt. Für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, um 350,00 EUR monatlich. Die Antragsgegnerin ist ausgehend von einer fiktiven Nettorente des Antragstellers in Höhe von 936,15 EUR und einer Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau zu Recht davon ausgegangen, dass kein pfändbarer Betrag verbleibt, und hat sich auf die die Sozialleistungsträger als Gläubiger privilegierende Sondervorschrift des § 51 Abs. 2 SGB I berufen. Nach dieser Vorschrift kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird.

Dass der Antragsteller sich im Insolvenzverfahren befand, stand der Verrechnung zum einen schon deswegen nicht entgegen, weil § 51 Abs. 2 SGB I ersichtlich nicht danach differenziert, ob der Leistungsträger seine Forderung als Gläubiger im Wege der Einzelvollstreckung oder der Gesamtvollstreckung nach Maßgabe der Insolvenzordnung gegenüber dem Schuldner verfolgt. Zum anderen stand das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers der Verrechnung deswegen nicht entgegen, weil nach §§ 35, 36 InsO Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse gehören. Soweit es die hier im Rahmen der Verrechnung angesprochene Hauptforderung auf Rente betrifft (936,15 EUR nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge), ist diese in Anwendung des insoweit entsprechend geltenden § 850 c ZPO – wie oben dargelegt – nicht pfändbar und somit auch nicht insolvenzverstrickt, sondern insolvenzfrei.

Die Antragsgegnerin konnte daher gemäß § 52 SGB I i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I die Ansprüche der H gegen den Antragsteller verrechnen.

Die vorausgesetzte Verrechnungslage bestand. Die Forderung der H auf Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen war fällig. Sie ist auch nicht etwa durch das durchgeführte Gesamtvollstreckungsverfahren erloschen. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 108 Abs. 2 EG InsO, wonach in dem Fall, dass über das Vermögen eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Gesamtvollstreckungsverfahren durchgeführt worden ist, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Forderungen, die der Vollstreckungsbeschränkung des § 18 Abs. 2 Satz 3 der Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) unterliegen, im Rang nach den in § 39 Abs. 1 der Insolvenzordnung bezeichneten Forderungen zu berichtigen sind. Der dem Schuldner zugute kommende Vollstreckungsschutz des § 18 Abs. 3 Satz 3 GesO wird durch die Einordnung dieser Forderungen in das Insolvenzverfahren mit dem schlechteren Rang nach § 39 InsO Rechnung getragen. Gemäß §§ 94, 114 Abs. 2 InsO ist aber für Insolvenzgläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes zur Aufrechnung berechtigt waren, eine Aufrechnung für die Dauer von zwei Jahren weiterhin möglich; dies gilt auch für die Verrechnung nach § 52 SGB I (BSGE 92,1).

Der Antragsteller verkennt, dass der Vollstreckungsschutz des § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO nur gegenüber einer konkreten Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme geltend gemacht werden kann, nicht aber einer dem Gläubiger eingeräumten Erhaltung einer Aufrechnungslage (vgl. § 94 InsO) entgegengehalten werden kann. Insofern kann offen bleiben, inwieweit der Antragsteller überhaupt Vollstreckungsschutz nach § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO hinsichtlich der Forderungen der H Krankenkasse genießt. Denn gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 2. Hs. GesO gilt der Vollstreckungsschutz nicht, wenn der Schuldner vor oder während des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Nachteil seiner Gläubiger gehandelt hat. Die Hauptforderung der H Krankenkasse ist aber eine vom Antragsteller anerkannte Forderung aus "vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung".

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die verrechnete Forderung der HZK nicht (mehr) in der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Höhe bestehe, weil der HZK mit Wertstellung zum 11. Juli 2005 ein Betrag von 223,29 EUR ausgezahlt worden sei, verkennt er, dass die teilweise Tilgung der Forderung die Verrechnungsentscheidung dem Grunde nach unberührt lässt.

Auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 SGB I sind erfüllt. Durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verrechnung der Beitragsansprüche mit den Ansprüchen des Antragstellers auf laufende Rentenleistungen bis zu deren Hälfte wird der Antragsteller nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder des SGB II. Insoweit wird auf die zutreffenden Berechnungen in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin verwiesen, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Auch unter Berücksichtigung eines - vom Antragsteller im Übrigen auch nicht glaubhaft gemachten - Mehrbedarfs seiner Ehefrau wegen deren Asthmaerkrankung, übersteigt das verfügbare Einkommen des Antragstellers und seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau in Höhe von 1 127,81 EUR den diesem Betrag gegenüberzustellenden Bedarf in Höhe von 1 071,12 EUR. Die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten zur Krankenversicherung sowie zur Hausrats- und Kfz Versicherung sind nicht anzurechnen. Die Krankenversicherung wurde, wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, von der Antragsgegnerin bei der Berechnung der verfügbaren Nettorente mit 157,00 EUR monatlich berücksichtigt. Die geltend gemachten Versicherungskosten sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Welche Belastungen von dem im Rahmen des SGB XII zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen sind, regelt § 82 Abs. 2 SGB XII bzw. § 11 Abs. 2 SGB II. Nach diesen Vorschriften sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen nur dann abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II). Versicherungsbeiträge für ein Kraftfahrzeug sind nicht im Sinne dieser Vorschriften gesetzlich vorgeschrieben, denn sie knüpfen an die Kraftfahrzeughaltung als einen Akt der freien Entscheidung an (vgl. zur gleich lautenden Vorschrift des § 76 BSHG: BVerwGE 62, 261). Dies kann letztlich dahinstehen, denn auch unter Berücksichtigung dieser Versicherungsbeiträge von 9,40 EUR (Hausrat) und 25,97 EUR (Kfz) verbliebe dem Antragsteller und seiner Ehefrau ein einzusetzendes Einkommen von 1.092,44 EUR monatlich. Auch dieses Einkommen übersteigt den maßgeblichen Bedarf.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die zulässige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist ebenfalls unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen nach § 73 a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen aus den vorgenannten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht vor.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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