L 1 B 16/06 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 2410/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 16/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat nimmt im Wesentlichen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.

Wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Februar 2006 zutreffend ausgeführt hat, scheitert der begehrte Anspruch unter anderem auch daran, dass eine Wahl der Antragsgegnerin als Krankenkasse nicht erfolgt ist.

Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin keine Zusicherung (§ 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) für die begehrte Drogenentzugstherapie als Rehabilitierungsmaßnahme nach § 40 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) erteilt hat. Ob eine solche für den Fall der Mitgliedschaft möglich wäre, braucht deshalb nicht entscheiden zu werden. Gleiches gilt für die Frage, ob ein Recht eines Nicht-Mitgliedes auf eine solche Zusicherung bestehen könnte. Abgesehen davon, dass eine solche Zusicherung nicht beantragt wurde –sondern nur vom Berichterstatter als mögliche gütliche Einigung angeregt wurde-, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass ungeklärt ist, ob die medizinischen Erfordernisse und die Notwendigkeit einer stationären Drogentherapie (§§ 40 Abs. 3 S.1, Abs. 2, Abs. 1, 11 Abs. 2 SGB V) noch gegeben sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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