Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 84 KR 75/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 146/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 897,74 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin, eine GmbH in Liquidation, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihr am 17. September 2005 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5. September 2005. Mit diesem Bescheid fordert die Antragsgegnerin im Anschluss an eine Betriebsprüfung nachzuzahlende Beiträge in Höhe von 1604,19 EUR nebst 191,30 EUR Säumniszuschlägen. Einen entsprechenden beim Sozialgericht (SG) Berlin gestellten Antrag hat das SG mit Beschluss vom 15. März 2006, auf den wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in den Fällen, in denen ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall einer kraft Gesetzes nicht bestehenden aufschiebenden Wirkung ist vorliegend gegeben, denn bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Beitragsbescheid, für den nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt.
Der Gesetzgeber hat dem Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit von Beitragsbescheiden durch die Vorschrift des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG erkennbar Vorrang vor dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung zu Gunsten des Versicherten eingeräumt. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist mit in die vom Gericht zu treffende Entscheidung einzubeziehen, so dass (entsprechend dem Maßstab für die behördliche Entscheidung in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG) nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung herzustellen ist.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung der Antragsgegnerin bestehen aus den vom SG dargelegten Gründen nicht. Der Senat schließt sich dieser Begründung nach eigener Prüfung an und nimmt auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Soweit die Antragstellerin hiergegen im Beschwerdeverfahren noch einwendet, die Antragsgegnerin sei ihren Ermittlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen, ist dies nicht nachvollziehbar. Im Betriebsprüfungsverfahren (insbesondere bei der Schlussbesprechung und auf die entsprechende Anhörung hin) ist nach dem Akteninhalt von den Vertretern der Antragstellerin nicht vorgetragen worden, dass die Beitragspflicht dem Grunde nach schon deshalb entfalle, weil es sich nicht um abhängig Beschäftigte sondern um selbständig tätig gewesene Personen gehandelt habe. Die Beanstandungen der Antragsgegnerin beziehen sich vielmehr auf solche Arbeitsverhältnisse, die von der Antragstellerin selbst den zuständigen Krankenkassen bzw. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als abhängige (wenngleich zum Teil als geringfügige) Beschäftigungen gemeldet worden sind. Auf dieser Grundlage ergeben die bislang nur pauschal vorgetragenen Behauptungen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nichts, was zu ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides Anlass gibt.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die in Rede stehende Summe in Höhe von 1795,49 EUR lässt für sich genommen nicht erkennen, dass wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin betroffen sein könnten, die die Vollziehung des Bescheides als unbillige Härte erscheinen ließen. Vortrag hierzu ist von der Antragstellerin nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG iVm § 52 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Antragstellerin, eine GmbH in Liquidation, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihr am 17. September 2005 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5. September 2005. Mit diesem Bescheid fordert die Antragsgegnerin im Anschluss an eine Betriebsprüfung nachzuzahlende Beiträge in Höhe von 1604,19 EUR nebst 191,30 EUR Säumniszuschlägen. Einen entsprechenden beim Sozialgericht (SG) Berlin gestellten Antrag hat das SG mit Beschluss vom 15. März 2006, auf den wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in den Fällen, in denen ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall einer kraft Gesetzes nicht bestehenden aufschiebenden Wirkung ist vorliegend gegeben, denn bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Beitragsbescheid, für den nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt.
Der Gesetzgeber hat dem Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit von Beitragsbescheiden durch die Vorschrift des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG erkennbar Vorrang vor dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung zu Gunsten des Versicherten eingeräumt. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist mit in die vom Gericht zu treffende Entscheidung einzubeziehen, so dass (entsprechend dem Maßstab für die behördliche Entscheidung in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG) nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung herzustellen ist.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung der Antragsgegnerin bestehen aus den vom SG dargelegten Gründen nicht. Der Senat schließt sich dieser Begründung nach eigener Prüfung an und nimmt auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Soweit die Antragstellerin hiergegen im Beschwerdeverfahren noch einwendet, die Antragsgegnerin sei ihren Ermittlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen, ist dies nicht nachvollziehbar. Im Betriebsprüfungsverfahren (insbesondere bei der Schlussbesprechung und auf die entsprechende Anhörung hin) ist nach dem Akteninhalt von den Vertretern der Antragstellerin nicht vorgetragen worden, dass die Beitragspflicht dem Grunde nach schon deshalb entfalle, weil es sich nicht um abhängig Beschäftigte sondern um selbständig tätig gewesene Personen gehandelt habe. Die Beanstandungen der Antragsgegnerin beziehen sich vielmehr auf solche Arbeitsverhältnisse, die von der Antragstellerin selbst den zuständigen Krankenkassen bzw. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als abhängige (wenngleich zum Teil als geringfügige) Beschäftigungen gemeldet worden sind. Auf dieser Grundlage ergeben die bislang nur pauschal vorgetragenen Behauptungen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nichts, was zu ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides Anlass gibt.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die in Rede stehende Summe in Höhe von 1795,49 EUR lässt für sich genommen nicht erkennen, dass wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin betroffen sein könnten, die die Vollziehung des Bescheides als unbillige Härte erscheinen ließen. Vortrag hierzu ist von der Antragstellerin nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG iVm § 52 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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