Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 10 U 117/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 U 86/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Beurteilung eines Ereignisses als Arbeitsunfall und die Entschädigung für die Folgen. Der am 1965 geborene Kläger ist selbständiger Schumachermeister und als solcher bei der Beklagten versichert. Er hielt sich am 27. September 1997 in einer Gaststätte in B auf und wurde dort durch mindestens einen Schlag des Zeugen B verletzt. Der Kläger macht geltend, er habe sich zu dieser Zeit dort aufgehalten, um bei einem Essen auch ein Geschäftsgespräch zu führen. Er habe mit dem Zeugen N, Geschäftsführer eines Unternehmens für H- und S, über den Einbau von sanitären Anlagen für seine Geschäftsräume sprechen wollen. Mit Schreiben vom 08. September 1998 machte er gegenüber der Beklagten geltend, er habe an diesem Tag seines Erachtens einen Arbeitsunfall erlitten, da er gegen 19.00 Uhr das Geschäft verlassen habe, um etwas zu speisen, bevor er nach Hause habe fahren wollen.
In der Nacht vom 27. zum 28. September 1997 wurde der Kläger in der Neurochirurgischen Klinik des K B akut behandelt mit der Diagnose Schädelhirntrauma, Kalottenfraktur rechts, Jochbeinfraktur rechts, Kopfplatzwunde rechts (ICD Nr. 854.0).
Mit Bescheid vom 24. September 1998 lehnte die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 27. September 1997 ab, weil ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe sich an diesem Tag in die Gaststätte begeben, um ein Abendessen einzunehmen, sei dort angegriffen und verletzt worden. Ein Arbeitsunfall liege daher nicht vor, Essen und Trinken seien grundsätzlich dem persönlichen und daher unversicherten Lebensbereich eines Versicherten zuzurechnen.
Auf das im November 2002 bei der Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers, mit dem dieser um Prüfung des "Sachverhalts seiner Berufsunfähigkeit" bat und auf Nachfrage der Beklagten mitteilte, am streitgegenständlichen Tag habe es sich um ein Geschäftsessen gehandelt mit seinem Geschäftspartner J N, H-S, wohnhaft in B, holte die Beklagte eine Auskunft des Zeugen N ein. Dieser gab an, Zweck des Treffens seien Installationsarbeiten aus Anlass des Einbaus einer Dusche in Geschäftsräumen des Klägers gewesen. Des Weiteren gelangte zu den Akten eine Abschrift der Klage, die der Kläger beim Landgericht Frankfurt/Oder gegen R B wegen Schadensersatzes erhoben hatte. Darin wurde vorgetragen, der Kläger habe am 27. September 1997 gegen 19.00 Uhr die Gaststätte "F" auf der B in Baufgesucht. Der Kläger habe an diesem Tag eine Heizungsanlage montiert und habe in der Gaststätte zu Abendessen wollen. Er habe mit den Zeugen M und N an einem Tisch gesessen. Der Beklagte habe mit anderen Personen direkt an einem Tisch hinter dem Kläger gesessen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hätten die Personen, die mit dem Beklagten hinter dem Kläger gesessen hätten, angefangen, die Zeugen M und N zu beleidigen. Der Kläger habe hierauf nicht reagiert. Der Beklagte habe dem Kläger einen Stoß mit seinem Ellenbogen versetzt. Plötzlich und ohne ergründliche Motivation sei der Beklagte aufgestanden, habe den Kläger von der Seite am rechten Oberarm gefasst und ihn vom Stuhl gezogen. Bedingt durch das Ziehen am rechten Oberarm habe sich der Kläger aufgesetzt und zur rechten Seite gedreht. Der dort Beklagte habe ihm dann in Sekundenschnelle mindestens zwei gezielte Schläge mit der Faust versetzt, zum einen gegen die linke Kopfhälfte im Schläfenbereich und einen zweiten Schlag gegen die rechte Kopfhälfte im Schläfenbereich. Dadurch sei der Kläger sofort umgefallen und mit dem Kopf gegen eine Treppenstufe aufgeschlagen. Anschließend sei er bewusstlos geworden und in die Neurochirurgische Klinik des K B gebracht worden. Seither leide der Kläger unter Hörverlust und einer auffälligen Gesichtsasymmetrie. Infolge des Unfalls bestünden zudem feinmotorische Koordinationsstörungen. Durch Versäumnisurteil hat das Landgerichts Frankfurt/Oder (19 O 13/01) am 12. Januar 2001 den in jenem Verfahren Beklagten B verurteilt, an den Kläger 15.000 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden aus der Körperverletzung vom 27. September 1997 zu ersetzen.
Durch Bescheid vom 25. April 2003 hat die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 24. September 1998 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) abgelehnt. Aufgrund widersprüchlicher Angaben des Klägers im Zivilprozess und im Verwaltungsverfahren sei nicht mit der erforderlichen Gewissheit bewiesen, dass sich der Kläger am 27. September 1997 bei dem Aufenthalt in der Gaststätte bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers hat die Beklagte nach Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zum Geschäftszeichen 101 JS 686/98, durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der am 18. August 2003 beim Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage hat der Kläger einen Anspruch auf eine Rente aus Anlass des streitgegenständlichen Hergangs weiterverfolgt. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, es sei ihm durch den Zeitablauf nicht mehr möglich, den Tathergang im Einzelnen nachzuvollziehen, dies solle aber auch nicht seine Aufgabe sein. Widersprüche seinerseits seien nicht zu bestreiten, insbesondere zum Unfallzeitpunkt, den er in seiner Unfallanzeige vom 21. August 1998 mit 19.00 Uhr bezeichnet habe. Soweit die Zeugen in der Strafakte nahezu identisch den Tathergang schilderten und als Tatzeit 22.00 Uhr angäben, hätte die Beklagte erkennen müssen, dass hier etwas nicht stimme.
Der Kläger hat nach dem Wortlaut der Niederschrift über die öffentliche Sitzung erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 25. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 1998 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen des Ereignisses vom 27. September 1997 eine Verletztenrente zu bewilligen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ihre Entscheidungen verteidigt.
Das SG hat Beweis erhoben in der öffentlichen Sitzung vom 22. September 2004 durch Vernehmung der Zeugen N und B.
Der Kläger hat selbst dort erklärt,
"Am Unfalltag hatten wir gegen 19.00 Uhr die Arbeiten in den Geschäftsräumen des Zeugen N beendet. Ich hatte dem Zeugen dabei geholfen, weil dieser mir für meine Hilfe unentgeltlich in meinen Geschäftsräumen die Sanitäranlagen einbauen wollte. Nach dem Ende der Arbeiten bin ich in meine Geschäftsräume gegangen und habe mich dort umgezogen und verschiedene Unterlagen geholt. Ich wollte mich anschließend mit dem Zeugen N in der Gaststätte treffen, um die einzelnen Arbeiten zu besprechen. Hierzu brauchte ich die Unterlagen, insbesondere den Mietvertrag, Skizzen usw. Gegen 20.00 Uhr habe ich die Gaststätte betreten. Zu diesem Zeitpunkt saßen Herr M und der Zeuge N bereits am Tisch und hatten sich etwas bestellt. Als ich zu dem Tisch kam, war bereits eine Rangelei zwischen Herrn M und Herrn B im Gange. Ich habe mir zunächst eine Cola bestellt und um etwas mehr Ruhe gebeten, da ich etwas Geschäftliches besprechen wollte."
Der Zeuge N hat ausgesagt:
"Nachdem wir die Arbeiten in meinen Geschäftsräumen gegen 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr beendet hatten, hat sich der Kläger in seinen Geschäftsräumen umgezogen und ich habe mich in meinen Geschäftsräumen umgezogen. Herr M, der bei den Arbeiten zuvor dabei gewesen war, hat sich nicht umgezogen, sondern ist gleich in die Gaststätte gegangen, die nach meiner Erinnerung zum damaligen Zeitpunkt "M" hieß. Ich hatte mich mit dem Kläger in der Gaststätte verabredet, um die vereinbarten Einbaumaßnahmen in seinen Geschäftsräumen zu besprechen und gleichzeitig etwas zu essen. Als ich in die Gaststätte kam, das war so gegen 20.00 Uhr, war der Kläger jedoch noch nicht da."
Auf die Frage der Vorsitzenden, aus welchen Gründen sich der Zeuge mit dem Kläger in der Gaststätte getroffen hat und nicht in den Geschäftsräumen des Klägers, wo die Einbaumaßnahmen vorgenommen werden sollten, hat der Zeuge ausgesagt:
"Das war deshalb, weil wir Hunger hatten und beim Essen etwas besprechen wollten. Der Kläger kam einige Minuten nach mir. Zu diesem Zeitpunkt hatte Herr M schon gegessen. Nachdem Herr Mund ich mit dem Essen fertig waren, haben wir ein Bier bestellt. Kurz danach ereignete sich auch schon der tätliche Angriff."
Auf die Frage des Gerichts, ob zum Zeitpunkt des Angriffs die Absprachen zu dem Einbau der Sanitäranlagen bereits abgeschlossen waren, hat der Zeuge geantwortet:
"Das weiß ich nicht mehr so genau. Wir haben den ganzen Abend über den Auftrag gesprochen, so wie wir auch über andere Sachen gesprochen haben."
Auf Befragen durch die Vorsitzende hat der Zeuge weiter ausgesagt:
"Wann der tätliche Angriff erfolgt ist, daran habe ich keine Erinnerung mehr. Ich weiß noch, dass ein Freund von Herrn B den Herrn M beleidigt hat. Der Kläger hat zunächst zwischen den beiden geschlichtet und wir haben dann alle zusammen ein Bier getrunken. Dann kam plötzlich Herr B von hinten und hat den Kläger zusammengeschlagen, ohne dass ich so richtig wusste warum."
Der Zeuge hat weiter ausgesagt:
"Ich weiß nicht mehr, ob wir noch über die Arbeit gesprochen haben, als wir mit dem Freund von Herrn B ein Bier getrunken haben. Ich denke, wir waren zunächst erst einmal froh, dass der Streit geschlichtet war."
Die weitere Frage des Gerichts, welches die Streitursache war, hat der Zeuge beantwortet:
"Der Freund von Herrn B kannte den Herrn Mvon früher und hat ihn an diesem Abend beleidigt. Zuvor hatte der Freund von Herrn Bam Tresen gestanden, hat sich dann aber - wie bereits gesagt - zu uns an den Tisch gesetzt und mit uns ein Bier getrunken."
Auf Befragen durch den Bevollmächtigten des Klägers hat der Zeuge angegeben:
"In den Geschäftsräumen des Klägers sollte eine komplette Nasszelle errichtet werden. Der Einbau einer Dusche war aus Platzgründen nicht möglich. Das hatte ich dem Kläger aber bereits vorher gesagt. Bei dem Treffen wollte ich das mit ihm noch einmal besprechen. Er hat mir hierzu eine Skizze vorgelegt. Ich selber hatte bis auf Schreibutensilien keine weiteren Unterlagen mit. Herr M hat sich an dem Gespräch nicht beteiligt. Ich bin letztlich mit dem Kläger dahingehend übereingekommen, dass ein Handwaschbecken und eine Toilette eingebaut werden sollten und Leichtbauwände montiert werden sollten. Dies war der abschließende Stand der dann auch Grundlage für mein Angebot war."
Der Zeuge B hat ausgesagt:
"Ich habe an diesem Abend an einem anderen Tisch gesessen als der Kläger und habe mich dann zu einem späteren Zeitpunkt an den Nebentisch gesetzt. Von dort aus habe ich mitbekommen, dass der Kläger meinen Bekannten, Herrn B angegriffen hat. Ich bin aufgestanden und wollte den Kläger zur Rede stellen. Der Kläger ist auch aufgestanden. Da ich annahm, dass er mich angreifen wollte, habe ich zuerst zugeschlagen. Was vorher an diesem Tisch gelaufen war, habe ich nicht mitbekommen."
Der Zeuge hat weiter ausgesagt:
"Ich habe zwar nicht wirklich gesehen, dass der Kläger Herrn B geschlagen hat, ich bin jedoch davon ausgegangen. Herr B hat mir dies später auch so gesagt."
Auf die Frage des Klägers, ob sich der Zeuge daran erinnern kann, wann er an den Nebentisch gekommen ist, hat der Zeuge geantwortet:
"Daran kann ich mich nicht mehr so gut erinnern. Ich kann mich aber daran erinnern, dass der Kläger schon am Nebentisch gesessen hat. Wann der Kläger die Gaststätte betreten hat, weiß ich nicht. Ich kann mich nur noch erinnern, dass Herr M zu uns hinter gekommen ist. Er ist dann wieder vorgegangen. Wir haben noch eine Weile Darts gespielt und haben uns dann auch nach vorne in den Gastraum begeben. An die konkreten Zeitabläufe habe ich keine Erinnerungen."
Mit dem am 22. September 2004 verkündeten Urteil hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, das angeschuldigte Ereignis sei nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu bewerten. Die Kammer habe bereits erhebliche Bedenken, das Abendessen in der Gaststätte als ein dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegendes Geschäftsessen zu qualifizieren. Soweit lägen unterschiedliche Angaben des Klägers vor. Jedenfalls hätte sich der Kläger für den Fall, dass das Geschäftsessen als versicherte Tätigkeit zu beurteilen wäre, zum Zeitpunkt des tätlichen Angriffs von der betrieblichen Tätigkeit gelöst. Rücksprachen zum Einbau der Sanitäranlage mit einer Zeitdauer von mehr als drei Stunden seien nicht nachvollziehbar. Zudem liege selbst bei Annahme einer versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt der geforderte innere Zusammenhang nicht vor. Dieser entfalle, wenn der Versicherte aus persönlichen Motiven des Täters überfallen werde. Im vorliegenden Fall hätten betriebsfremde Beziehungen zwischen dem Täter und dem Kläger als versichertem Opfer vorgelegen und den Zusammenhang des Überfalls mit der betriebsdienlichen Tätigkeit zurückgedrängt. Zur Überzeugung der Kammer lägen dem tätlichen Angriff allein private Motive ohne Bezug zur versicherten Tätigkeit des Klägers zugrunde. In diesem Fall könne ein innerer Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit der versicherten Tätigkeit nicht mehr hergestellt werden.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. November 2004 beim Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, das erstinstanzliche Gericht verkenne, dass es sich bei dem Überfall um einen Arbeitsunfall handele. Bereits in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten als auch in der Gerichtsakte fänden sich Ungereimtheiten hinsichtlich des Tathergangs und der zeitlichen Abläufe der Tat, was letztendlich zu einem falschen Urteil des erstinstanzlichen Gerichts geführt habe. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem SG noch einmal das damalige Geschehen, soweit es ihm noch verinnerlicht sei, dargestellt. Nach seiner Auffassung habe er sich in der Gaststätte nur wenige Minuten befunden. Er habe sich getroffen, um mit dem Zeugen N eine vertragliche Vereinbarung über durchzuführende Arbeiten in seinen Geschäftsräumen zu treffen. Der Zeuge N sei bereits vorher in die Gaststätte gegangen und habe dort mit weiteren Zeugen dort gegessen. Der Kläger sei später hinzugekommen, um mit dem Zeugen nunmehr die entsprechenden vertraglichen Dinge zu besprechen, um Sanitärräume in seine Geschäftsräume einbauen zu lassen. Er sei weder dazu gekommen, mit dem Zeugen N diese Dinge zu besprechen, noch ein Essen zu bestellen, da er dann durch den weiteren Zeugen und letztlichen Schädiger B tätlich angegriffen worden sei. Keinesfalls habe er sich zum Zeitpunkt des tätlichen Angriffs von der betrieblichen Tätigkeit gelöst. Das Gericht verkenne, dass auch der Zeuge N hinsichtlich der zeitlichen Abläufe unter Umständen nicht mehr ein so genaues Erinnerungsvermögen habe. Es sei daher nach Auffassung des Klägers erforderlich, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten beigezogen würden, um letztlich festzustellen, wann tatsächlich der körperliche Angriff gegen den Kläger erfolgt sei. Ein Abendessen habe der Kläger jedenfalls keinesfalls zu sich genommen. Die Tatsache, dass dem tätlichen Angriff allein private Motive zugrunde gelegen hätten, könne nach Auffassung des Klägers nicht zu einer Schlussfolgerung genutzt werden, dass keine betriebliche Veranlassung da gewesen sei. Es stelle sich die Frage, welche versicherte Tätigkeit des Klägers wohl dazu hätte führen können, dass der ihm überhaupt nicht bekannte Zeuge B ihm schweren körperlichen Schaden zufüge.
Der Senat entnimmt dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. September 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 24. September 1998 zurückzunehmen und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat insbesondere darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst mit Schreiben vom 08. September 1998 gegenüber der Beklagten vorgetragen habe, dass er gegen 19.00 Uhr sein Geschäft verlassen und in die um die Ecke liegende Gaststätte gegangen sei, um dort ein Essen einzunehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Frankfurt (Oder) habe er ausgesagt, dass er die Gaststätte gegen 20.00 Uhr betreten habe. Aus den Akten des Amtsgerichts Bernau gehe hervor, dass sich die tätliche Auseinandersetzung erst gegen 23.00 Uhr ereignet habe. Weiter sei der Unfallhergang durch das Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 17. September 1999 bereits ermittelt. Dort sei festgestellt worden, dass der Kläger sich von seinem Stuhl erhoben habe und in Richtung des Schädigers gegangen sei. Als Tatzeit sei ca. 23.00 Uhr festgestellt. Das Vorbringen, der Kläger habe sich nur wenige Minuten in der Gaststätte aufgehalten, sei nicht nachvollziehbar und decke sich nicht mit dem aktenkundigen Sachverhalt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der Urteilsfindung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und im Übrigen statthafte Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Das SG hat die Klage zutreffender Weise abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 24. September 1998. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Rücknahme dieses Bescheides abgelehnt. Dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig. Ein Rentenanspruch ist nicht begründet.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Beklagte hat jedoch Entschädigungsleistungen aus Anlass des streitgegenständlichen Ereignisses zu Recht nicht erbracht. Dem Kläger steht ein Anspruch hierauf nicht zu. Die Beklagte ist im angefochtenen Bescheid auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dieser stellt sich auch dem Senat so dar, dass der Kläger zum Zeitpunkt des ihn verletzenden Ereignisses in einer Gaststätte gewesen ist, um dort zu essen und in diesem Zusammenhang von einem weiteren Gast der Gaststätte aus Gründen, die allein in dem privaten Bereich des Klägers und des Zeugen B lagen, angegriffen und verletzt wurde. Dies steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, § 128 SGG, zur Überzeugung des Senats fest.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Rente ist danach nicht gerechtfertigt.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20. v. H. gemindert ist, § 56 Abs. 1 SGB VII. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten § 7 Abs.1 SGB VII. Der streitgegenständliche Hergang lässt sich jedoch nicht als Arbeitsunfall beurteilen.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Dazu ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 62, 127 f.). Es muss als sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127 f.). Innerhalb dieser Bewertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90). Für die Verrichtungen eines Unternehmers ist darüber hinaus entscheidend, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens hält.
Der Senat vermag bereits nicht zweifelsfrei festzustellen, dass der Kläger einer versicherter Tätigkeit nachging, als es zu der Körperverletzung durch den Zeugen B gekommen ist. Soweit der Kläger geltend macht, er habe beim Essen mit den Zeugen N über durchzuführende Arbeiten in seinen Geschäftsräumen gesprochen, lässt sich dies für den Zeitpunkt des verletzenden Ereignisses nicht feststellen. Der Zeuge N hat auf die Frage des Gerichts, ob zum Zeitpunkt des Angriffs die Absprachen zu dem Einbau der Sanitäranlagen bereits abgeschlossen waren, erklärt: "Das weiß ich nicht mehr so genau. Wir haben den ganzen Abend über den Auftrag gesprochen, so wie wir auch über andere Sachen gesprochen haben."
Aufgrund dieser Aussage hat der Senat bereits begründete Zweifel daran, dass tatsächlich über den beabsichtigten Einbau von Sanitäranlagen in den Geschäftsräumen des Klägers noch im Zeitpunkt des Angriffs gesprochen worden war.
Selbst wenn der Kläger vor der streitgegenständlichen Körperverletzung durch den Zeugen B, die Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist, einer versicherter Tätigkeit nachgegangen wäre, weil er sich mit Vertragsgesprächen im Rahmen des Unternehmens gehalten hätte, hätte sich der Kläger zum Zeitpunkt des verletzenden Schlages des Zeugen B nicht bei versicherter Tätigkeit befunden. Ein innerer Zusammenhang mit dieser hätte nicht bestanden. Daher ließe sich das streitgegenständliche Ereignis auch dann nicht als Arbeitsunfall beurteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt es bei der Frage, ob ein Überfall bei versicherter Tätigkeit als Arbeitsunfall zu beurteilen ist, in der Regel entscheidend auf die Beweggründe des Angreifers an. Sind die Beweggründe des Angreifers dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen, so dass die betriebsfremden Beziehungen zwischen Täter und Versichertem vorherrschen, und wird so der Zusammenhang des Überfalls mit der versicherten Tätigkeit als rechtlich unwesentlich zurückgedrängt, hat dies zur Folge, dass Versicherungsschutz zu versagen ist (BSGE Urteil vom 30. Juni 1998 - B 2 U 27/97 R in USK 98150). Nach diesen Maßstäben stand der Kläger nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, als er verletzt wurde.
Im vorliegenden Fall lagen die Motive des Angreifers ausschließlich im persönlichen Bereich sowohl des Zeugen B als auch des Klägers. Nach der Aussage des Zeugen B hatte dieser den Kläger geschlagen, weil er angenommen hatte, dass der Kläger ihn habe angreifen wollen. Daher habe er zuerst geschlagen. Zuvor habe er mitbekommen, dass der Kläger seinen Bekannten angegriffen hatte, jedenfalls sei er davon ausgegangen, dass es sich so zugetragen habe. Aus diesem Grund sei er aufgestanden und habe den Kläger zur Rede stellen wollen. Danach hat es zunächst einen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Zeugen B gegeben, der ebenso wie der Zeuge Bin keinem beruflichen Verhältnis zu dem Kläger stand. Der Zeuge B beschreibt diesen Kontakt als "Angriff des Klägers auf den Zeugen". Der Zeuge B sei daraufhin aufgestanden und habe den Kläger zur Rede stellen wollen. Der Kläger sei auch aufgestanden. Der Zeuge habe angenommen, er werde vom Kläger angegriffen und habe zuerst geschlagen. (Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 22.September 2004). Nach Aussage des Zeugen Nist das Motiv des Angreifenden ebenfalls dem persönlichen Bereich sowohl des Angreifenden als auch des Klägers zuzuordnen. Nach dessen Aussage hatte der Kläger zunächst einen Streit zwischen dem Freund des angreifenden Zeugen B und dem an Tisch des Klägers sitzenden Zeugen M geschlichtet. Daraufhin habe der Zeuge Bden Kläger von hinten angegriffen und zusammengeschlagen.
Der Kläger selbst hat keine Angaben zum Hergang gemacht, die darauf schließen lassen, dass die Motive des Angreifers nicht ausschließlich in dessen und seinem persönlichen Bereich gelegen haben. Damit lassen sich lediglich Motive feststellen, die im persönlichen Bereich des Zeugen Bund des Klägers gelegen haben. Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Az.: L 27 U 86/04 Az.: S 10 U 117/03 Frankfurt (Oder)
Beschluss In dem Rechtsstreit
J L, M, K, - Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U H, S, P, Gz.:
gegen
Textil- und Bekleidungs- Berufsgenossenschaft, vertreten durch den Vorstand, Oblatterwallstr. 18, 86153 Augsburg, Gz.: - Beklagte und Berufungsbeklagte -
hat der 27. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 01. Juni 2006 durch die Richterin am Landessozialgericht Gaudin ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin - Brandenburg vom 27. Oktober 2005 (L 27 U 86/04) wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt geändert:
Anstelle von
"hat der 27. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 27. Oktober 2004 durch die Richter am Landessozialgericht Ney, Haack, durch die Richterin am Landessozialgericht Gaudin und die ehrenamtlichen Richter Klotzek und Müller ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt "
tritt:
"hat der 27. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 27. Oktober 2005 durch die Richter am Landessozialgericht Ney, Haack, durch die Richterin am Landessozialgericht Gaudin und die ehrenamtlichen Richter Klotzek und Müller ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt ".
Tatbestand:
Im Streit ist die Beurteilung eines Ereignisses als Arbeitsunfall und die Entschädigung für die Folgen. Der am 1965 geborene Kläger ist selbständiger Schumachermeister und als solcher bei der Beklagten versichert. Er hielt sich am 27. September 1997 in einer Gaststätte in B auf und wurde dort durch mindestens einen Schlag des Zeugen B verletzt. Der Kläger macht geltend, er habe sich zu dieser Zeit dort aufgehalten, um bei einem Essen auch ein Geschäftsgespräch zu führen. Er habe mit dem Zeugen N, Geschäftsführer eines Unternehmens für H- und S, über den Einbau von sanitären Anlagen für seine Geschäftsräume sprechen wollen. Mit Schreiben vom 08. September 1998 machte er gegenüber der Beklagten geltend, er habe an diesem Tag seines Erachtens einen Arbeitsunfall erlitten, da er gegen 19.00 Uhr das Geschäft verlassen habe, um etwas zu speisen, bevor er nach Hause habe fahren wollen.
In der Nacht vom 27. zum 28. September 1997 wurde der Kläger in der Neurochirurgischen Klinik des K B akut behandelt mit der Diagnose Schädelhirntrauma, Kalottenfraktur rechts, Jochbeinfraktur rechts, Kopfplatzwunde rechts (ICD Nr. 854.0).
Mit Bescheid vom 24. September 1998 lehnte die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 27. September 1997 ab, weil ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe sich an diesem Tag in die Gaststätte begeben, um ein Abendessen einzunehmen, sei dort angegriffen und verletzt worden. Ein Arbeitsunfall liege daher nicht vor, Essen und Trinken seien grundsätzlich dem persönlichen und daher unversicherten Lebensbereich eines Versicherten zuzurechnen.
Auf das im November 2002 bei der Beklagten eingegangene Schreiben des Klägers, mit dem dieser um Prüfung des "Sachverhalts seiner Berufsunfähigkeit" bat und auf Nachfrage der Beklagten mitteilte, am streitgegenständlichen Tag habe es sich um ein Geschäftsessen gehandelt mit seinem Geschäftspartner J N, H-S, wohnhaft in B, holte die Beklagte eine Auskunft des Zeugen N ein. Dieser gab an, Zweck des Treffens seien Installationsarbeiten aus Anlass des Einbaus einer Dusche in Geschäftsräumen des Klägers gewesen. Des Weiteren gelangte zu den Akten eine Abschrift der Klage, die der Kläger beim Landgericht Frankfurt/Oder gegen R B wegen Schadensersatzes erhoben hatte. Darin wurde vorgetragen, der Kläger habe am 27. September 1997 gegen 19.00 Uhr die Gaststätte "F" auf der B in Baufgesucht. Der Kläger habe an diesem Tag eine Heizungsanlage montiert und habe in der Gaststätte zu Abendessen wollen. Er habe mit den Zeugen M und N an einem Tisch gesessen. Der Beklagte habe mit anderen Personen direkt an einem Tisch hinter dem Kläger gesessen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hätten die Personen, die mit dem Beklagten hinter dem Kläger gesessen hätten, angefangen, die Zeugen M und N zu beleidigen. Der Kläger habe hierauf nicht reagiert. Der Beklagte habe dem Kläger einen Stoß mit seinem Ellenbogen versetzt. Plötzlich und ohne ergründliche Motivation sei der Beklagte aufgestanden, habe den Kläger von der Seite am rechten Oberarm gefasst und ihn vom Stuhl gezogen. Bedingt durch das Ziehen am rechten Oberarm habe sich der Kläger aufgesetzt und zur rechten Seite gedreht. Der dort Beklagte habe ihm dann in Sekundenschnelle mindestens zwei gezielte Schläge mit der Faust versetzt, zum einen gegen die linke Kopfhälfte im Schläfenbereich und einen zweiten Schlag gegen die rechte Kopfhälfte im Schläfenbereich. Dadurch sei der Kläger sofort umgefallen und mit dem Kopf gegen eine Treppenstufe aufgeschlagen. Anschließend sei er bewusstlos geworden und in die Neurochirurgische Klinik des K B gebracht worden. Seither leide der Kläger unter Hörverlust und einer auffälligen Gesichtsasymmetrie. Infolge des Unfalls bestünden zudem feinmotorische Koordinationsstörungen. Durch Versäumnisurteil hat das Landgerichts Frankfurt/Oder (19 O 13/01) am 12. Januar 2001 den in jenem Verfahren Beklagten B verurteilt, an den Kläger 15.000 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden aus der Körperverletzung vom 27. September 1997 zu ersetzen.
Durch Bescheid vom 25. April 2003 hat die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 24. September 1998 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) abgelehnt. Aufgrund widersprüchlicher Angaben des Klägers im Zivilprozess und im Verwaltungsverfahren sei nicht mit der erforderlichen Gewissheit bewiesen, dass sich der Kläger am 27. September 1997 bei dem Aufenthalt in der Gaststätte bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers hat die Beklagte nach Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zum Geschäftszeichen 101 JS 686/98, durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der am 18. August 2003 beim Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage hat der Kläger einen Anspruch auf eine Rente aus Anlass des streitgegenständlichen Hergangs weiterverfolgt. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, es sei ihm durch den Zeitablauf nicht mehr möglich, den Tathergang im Einzelnen nachzuvollziehen, dies solle aber auch nicht seine Aufgabe sein. Widersprüche seinerseits seien nicht zu bestreiten, insbesondere zum Unfallzeitpunkt, den er in seiner Unfallanzeige vom 21. August 1998 mit 19.00 Uhr bezeichnet habe. Soweit die Zeugen in der Strafakte nahezu identisch den Tathergang schilderten und als Tatzeit 22.00 Uhr angäben, hätte die Beklagte erkennen müssen, dass hier etwas nicht stimme.
Der Kläger hat nach dem Wortlaut der Niederschrift über die öffentliche Sitzung erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 25. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 1998 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen des Ereignisses vom 27. September 1997 eine Verletztenrente zu bewilligen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ihre Entscheidungen verteidigt.
Das SG hat Beweis erhoben in der öffentlichen Sitzung vom 22. September 2004 durch Vernehmung der Zeugen N und B.
Der Kläger hat selbst dort erklärt,
"Am Unfalltag hatten wir gegen 19.00 Uhr die Arbeiten in den Geschäftsräumen des Zeugen N beendet. Ich hatte dem Zeugen dabei geholfen, weil dieser mir für meine Hilfe unentgeltlich in meinen Geschäftsräumen die Sanitäranlagen einbauen wollte. Nach dem Ende der Arbeiten bin ich in meine Geschäftsräume gegangen und habe mich dort umgezogen und verschiedene Unterlagen geholt. Ich wollte mich anschließend mit dem Zeugen N in der Gaststätte treffen, um die einzelnen Arbeiten zu besprechen. Hierzu brauchte ich die Unterlagen, insbesondere den Mietvertrag, Skizzen usw. Gegen 20.00 Uhr habe ich die Gaststätte betreten. Zu diesem Zeitpunkt saßen Herr M und der Zeuge N bereits am Tisch und hatten sich etwas bestellt. Als ich zu dem Tisch kam, war bereits eine Rangelei zwischen Herrn M und Herrn B im Gange. Ich habe mir zunächst eine Cola bestellt und um etwas mehr Ruhe gebeten, da ich etwas Geschäftliches besprechen wollte."
Der Zeuge N hat ausgesagt:
"Nachdem wir die Arbeiten in meinen Geschäftsräumen gegen 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr beendet hatten, hat sich der Kläger in seinen Geschäftsräumen umgezogen und ich habe mich in meinen Geschäftsräumen umgezogen. Herr M, der bei den Arbeiten zuvor dabei gewesen war, hat sich nicht umgezogen, sondern ist gleich in die Gaststätte gegangen, die nach meiner Erinnerung zum damaligen Zeitpunkt "M" hieß. Ich hatte mich mit dem Kläger in der Gaststätte verabredet, um die vereinbarten Einbaumaßnahmen in seinen Geschäftsräumen zu besprechen und gleichzeitig etwas zu essen. Als ich in die Gaststätte kam, das war so gegen 20.00 Uhr, war der Kläger jedoch noch nicht da."
Auf die Frage der Vorsitzenden, aus welchen Gründen sich der Zeuge mit dem Kläger in der Gaststätte getroffen hat und nicht in den Geschäftsräumen des Klägers, wo die Einbaumaßnahmen vorgenommen werden sollten, hat der Zeuge ausgesagt:
"Das war deshalb, weil wir Hunger hatten und beim Essen etwas besprechen wollten. Der Kläger kam einige Minuten nach mir. Zu diesem Zeitpunkt hatte Herr M schon gegessen. Nachdem Herr Mund ich mit dem Essen fertig waren, haben wir ein Bier bestellt. Kurz danach ereignete sich auch schon der tätliche Angriff."
Auf die Frage des Gerichts, ob zum Zeitpunkt des Angriffs die Absprachen zu dem Einbau der Sanitäranlagen bereits abgeschlossen waren, hat der Zeuge geantwortet:
"Das weiß ich nicht mehr so genau. Wir haben den ganzen Abend über den Auftrag gesprochen, so wie wir auch über andere Sachen gesprochen haben."
Auf Befragen durch die Vorsitzende hat der Zeuge weiter ausgesagt:
"Wann der tätliche Angriff erfolgt ist, daran habe ich keine Erinnerung mehr. Ich weiß noch, dass ein Freund von Herrn B den Herrn M beleidigt hat. Der Kläger hat zunächst zwischen den beiden geschlichtet und wir haben dann alle zusammen ein Bier getrunken. Dann kam plötzlich Herr B von hinten und hat den Kläger zusammengeschlagen, ohne dass ich so richtig wusste warum."
Der Zeuge hat weiter ausgesagt:
"Ich weiß nicht mehr, ob wir noch über die Arbeit gesprochen haben, als wir mit dem Freund von Herrn B ein Bier getrunken haben. Ich denke, wir waren zunächst erst einmal froh, dass der Streit geschlichtet war."
Die weitere Frage des Gerichts, welches die Streitursache war, hat der Zeuge beantwortet:
"Der Freund von Herrn B kannte den Herrn Mvon früher und hat ihn an diesem Abend beleidigt. Zuvor hatte der Freund von Herrn Bam Tresen gestanden, hat sich dann aber - wie bereits gesagt - zu uns an den Tisch gesetzt und mit uns ein Bier getrunken."
Auf Befragen durch den Bevollmächtigten des Klägers hat der Zeuge angegeben:
"In den Geschäftsräumen des Klägers sollte eine komplette Nasszelle errichtet werden. Der Einbau einer Dusche war aus Platzgründen nicht möglich. Das hatte ich dem Kläger aber bereits vorher gesagt. Bei dem Treffen wollte ich das mit ihm noch einmal besprechen. Er hat mir hierzu eine Skizze vorgelegt. Ich selber hatte bis auf Schreibutensilien keine weiteren Unterlagen mit. Herr M hat sich an dem Gespräch nicht beteiligt. Ich bin letztlich mit dem Kläger dahingehend übereingekommen, dass ein Handwaschbecken und eine Toilette eingebaut werden sollten und Leichtbauwände montiert werden sollten. Dies war der abschließende Stand der dann auch Grundlage für mein Angebot war."
Der Zeuge B hat ausgesagt:
"Ich habe an diesem Abend an einem anderen Tisch gesessen als der Kläger und habe mich dann zu einem späteren Zeitpunkt an den Nebentisch gesetzt. Von dort aus habe ich mitbekommen, dass der Kläger meinen Bekannten, Herrn B angegriffen hat. Ich bin aufgestanden und wollte den Kläger zur Rede stellen. Der Kläger ist auch aufgestanden. Da ich annahm, dass er mich angreifen wollte, habe ich zuerst zugeschlagen. Was vorher an diesem Tisch gelaufen war, habe ich nicht mitbekommen."
Der Zeuge hat weiter ausgesagt:
"Ich habe zwar nicht wirklich gesehen, dass der Kläger Herrn B geschlagen hat, ich bin jedoch davon ausgegangen. Herr B hat mir dies später auch so gesagt."
Auf die Frage des Klägers, ob sich der Zeuge daran erinnern kann, wann er an den Nebentisch gekommen ist, hat der Zeuge geantwortet:
"Daran kann ich mich nicht mehr so gut erinnern. Ich kann mich aber daran erinnern, dass der Kläger schon am Nebentisch gesessen hat. Wann der Kläger die Gaststätte betreten hat, weiß ich nicht. Ich kann mich nur noch erinnern, dass Herr M zu uns hinter gekommen ist. Er ist dann wieder vorgegangen. Wir haben noch eine Weile Darts gespielt und haben uns dann auch nach vorne in den Gastraum begeben. An die konkreten Zeitabläufe habe ich keine Erinnerungen."
Mit dem am 22. September 2004 verkündeten Urteil hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, das angeschuldigte Ereignis sei nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu bewerten. Die Kammer habe bereits erhebliche Bedenken, das Abendessen in der Gaststätte als ein dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegendes Geschäftsessen zu qualifizieren. Soweit lägen unterschiedliche Angaben des Klägers vor. Jedenfalls hätte sich der Kläger für den Fall, dass das Geschäftsessen als versicherte Tätigkeit zu beurteilen wäre, zum Zeitpunkt des tätlichen Angriffs von der betrieblichen Tätigkeit gelöst. Rücksprachen zum Einbau der Sanitäranlage mit einer Zeitdauer von mehr als drei Stunden seien nicht nachvollziehbar. Zudem liege selbst bei Annahme einer versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt der geforderte innere Zusammenhang nicht vor. Dieser entfalle, wenn der Versicherte aus persönlichen Motiven des Täters überfallen werde. Im vorliegenden Fall hätten betriebsfremde Beziehungen zwischen dem Täter und dem Kläger als versichertem Opfer vorgelegen und den Zusammenhang des Überfalls mit der betriebsdienlichen Tätigkeit zurückgedrängt. Zur Überzeugung der Kammer lägen dem tätlichen Angriff allein private Motive ohne Bezug zur versicherten Tätigkeit des Klägers zugrunde. In diesem Fall könne ein innerer Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit der versicherten Tätigkeit nicht mehr hergestellt werden.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. November 2004 beim Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, das erstinstanzliche Gericht verkenne, dass es sich bei dem Überfall um einen Arbeitsunfall handele. Bereits in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten als auch in der Gerichtsakte fänden sich Ungereimtheiten hinsichtlich des Tathergangs und der zeitlichen Abläufe der Tat, was letztendlich zu einem falschen Urteil des erstinstanzlichen Gerichts geführt habe. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem SG noch einmal das damalige Geschehen, soweit es ihm noch verinnerlicht sei, dargestellt. Nach seiner Auffassung habe er sich in der Gaststätte nur wenige Minuten befunden. Er habe sich getroffen, um mit dem Zeugen N eine vertragliche Vereinbarung über durchzuführende Arbeiten in seinen Geschäftsräumen zu treffen. Der Zeuge N sei bereits vorher in die Gaststätte gegangen und habe dort mit weiteren Zeugen dort gegessen. Der Kläger sei später hinzugekommen, um mit dem Zeugen nunmehr die entsprechenden vertraglichen Dinge zu besprechen, um Sanitärräume in seine Geschäftsräume einbauen zu lassen. Er sei weder dazu gekommen, mit dem Zeugen N diese Dinge zu besprechen, noch ein Essen zu bestellen, da er dann durch den weiteren Zeugen und letztlichen Schädiger B tätlich angegriffen worden sei. Keinesfalls habe er sich zum Zeitpunkt des tätlichen Angriffs von der betrieblichen Tätigkeit gelöst. Das Gericht verkenne, dass auch der Zeuge N hinsichtlich der zeitlichen Abläufe unter Umständen nicht mehr ein so genaues Erinnerungsvermögen habe. Es sei daher nach Auffassung des Klägers erforderlich, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten beigezogen würden, um letztlich festzustellen, wann tatsächlich der körperliche Angriff gegen den Kläger erfolgt sei. Ein Abendessen habe der Kläger jedenfalls keinesfalls zu sich genommen. Die Tatsache, dass dem tätlichen Angriff allein private Motive zugrunde gelegen hätten, könne nach Auffassung des Klägers nicht zu einer Schlussfolgerung genutzt werden, dass keine betriebliche Veranlassung da gewesen sei. Es stelle sich die Frage, welche versicherte Tätigkeit des Klägers wohl dazu hätte führen können, dass der ihm überhaupt nicht bekannte Zeuge B ihm schweren körperlichen Schaden zufüge.
Der Senat entnimmt dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. September 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 24. September 1998 zurückzunehmen und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat insbesondere darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst mit Schreiben vom 08. September 1998 gegenüber der Beklagten vorgetragen habe, dass er gegen 19.00 Uhr sein Geschäft verlassen und in die um die Ecke liegende Gaststätte gegangen sei, um dort ein Essen einzunehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Frankfurt (Oder) habe er ausgesagt, dass er die Gaststätte gegen 20.00 Uhr betreten habe. Aus den Akten des Amtsgerichts Bernau gehe hervor, dass sich die tätliche Auseinandersetzung erst gegen 23.00 Uhr ereignet habe. Weiter sei der Unfallhergang durch das Urteil des Amtsgerichts Bernau vom 17. September 1999 bereits ermittelt. Dort sei festgestellt worden, dass der Kläger sich von seinem Stuhl erhoben habe und in Richtung des Schädigers gegangen sei. Als Tatzeit sei ca. 23.00 Uhr festgestellt. Das Vorbringen, der Kläger habe sich nur wenige Minuten in der Gaststätte aufgehalten, sei nicht nachvollziehbar und decke sich nicht mit dem aktenkundigen Sachverhalt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der Urteilsfindung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und im Übrigen statthafte Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Das SG hat die Klage zutreffender Weise abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 24. September 1998. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Rücknahme dieses Bescheides abgelehnt. Dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig. Ein Rentenanspruch ist nicht begründet.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Beklagte hat jedoch Entschädigungsleistungen aus Anlass des streitgegenständlichen Ereignisses zu Recht nicht erbracht. Dem Kläger steht ein Anspruch hierauf nicht zu. Die Beklagte ist im angefochtenen Bescheid auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dieser stellt sich auch dem Senat so dar, dass der Kläger zum Zeitpunkt des ihn verletzenden Ereignisses in einer Gaststätte gewesen ist, um dort zu essen und in diesem Zusammenhang von einem weiteren Gast der Gaststätte aus Gründen, die allein in dem privaten Bereich des Klägers und des Zeugen B lagen, angegriffen und verletzt wurde. Dies steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, § 128 SGG, zur Überzeugung des Senats fest.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Rente ist danach nicht gerechtfertigt.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20. v. H. gemindert ist, § 56 Abs. 1 SGB VII. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten § 7 Abs.1 SGB VII. Der streitgegenständliche Hergang lässt sich jedoch nicht als Arbeitsunfall beurteilen.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Dazu ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 62, 127 f.). Es muss als sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127 f.). Innerhalb dieser Bewertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90). Für die Verrichtungen eines Unternehmers ist darüber hinaus entscheidend, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens hält.
Der Senat vermag bereits nicht zweifelsfrei festzustellen, dass der Kläger einer versicherter Tätigkeit nachging, als es zu der Körperverletzung durch den Zeugen B gekommen ist. Soweit der Kläger geltend macht, er habe beim Essen mit den Zeugen N über durchzuführende Arbeiten in seinen Geschäftsräumen gesprochen, lässt sich dies für den Zeitpunkt des verletzenden Ereignisses nicht feststellen. Der Zeuge N hat auf die Frage des Gerichts, ob zum Zeitpunkt des Angriffs die Absprachen zu dem Einbau der Sanitäranlagen bereits abgeschlossen waren, erklärt: "Das weiß ich nicht mehr so genau. Wir haben den ganzen Abend über den Auftrag gesprochen, so wie wir auch über andere Sachen gesprochen haben."
Aufgrund dieser Aussage hat der Senat bereits begründete Zweifel daran, dass tatsächlich über den beabsichtigten Einbau von Sanitäranlagen in den Geschäftsräumen des Klägers noch im Zeitpunkt des Angriffs gesprochen worden war.
Selbst wenn der Kläger vor der streitgegenständlichen Körperverletzung durch den Zeugen B, die Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist, einer versicherter Tätigkeit nachgegangen wäre, weil er sich mit Vertragsgesprächen im Rahmen des Unternehmens gehalten hätte, hätte sich der Kläger zum Zeitpunkt des verletzenden Schlages des Zeugen B nicht bei versicherter Tätigkeit befunden. Ein innerer Zusammenhang mit dieser hätte nicht bestanden. Daher ließe sich das streitgegenständliche Ereignis auch dann nicht als Arbeitsunfall beurteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt es bei der Frage, ob ein Überfall bei versicherter Tätigkeit als Arbeitsunfall zu beurteilen ist, in der Regel entscheidend auf die Beweggründe des Angreifers an. Sind die Beweggründe des Angreifers dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen, so dass die betriebsfremden Beziehungen zwischen Täter und Versichertem vorherrschen, und wird so der Zusammenhang des Überfalls mit der versicherten Tätigkeit als rechtlich unwesentlich zurückgedrängt, hat dies zur Folge, dass Versicherungsschutz zu versagen ist (BSGE Urteil vom 30. Juni 1998 - B 2 U 27/97 R in USK 98150). Nach diesen Maßstäben stand der Kläger nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, als er verletzt wurde.
Im vorliegenden Fall lagen die Motive des Angreifers ausschließlich im persönlichen Bereich sowohl des Zeugen B als auch des Klägers. Nach der Aussage des Zeugen B hatte dieser den Kläger geschlagen, weil er angenommen hatte, dass der Kläger ihn habe angreifen wollen. Daher habe er zuerst geschlagen. Zuvor habe er mitbekommen, dass der Kläger seinen Bekannten angegriffen hatte, jedenfalls sei er davon ausgegangen, dass es sich so zugetragen habe. Aus diesem Grund sei er aufgestanden und habe den Kläger zur Rede stellen wollen. Danach hat es zunächst einen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Zeugen B gegeben, der ebenso wie der Zeuge Bin keinem beruflichen Verhältnis zu dem Kläger stand. Der Zeuge B beschreibt diesen Kontakt als "Angriff des Klägers auf den Zeugen". Der Zeuge B sei daraufhin aufgestanden und habe den Kläger zur Rede stellen wollen. Der Kläger sei auch aufgestanden. Der Zeuge habe angenommen, er werde vom Kläger angegriffen und habe zuerst geschlagen. (Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 22.September 2004). Nach Aussage des Zeugen Nist das Motiv des Angreifenden ebenfalls dem persönlichen Bereich sowohl des Angreifenden als auch des Klägers zuzuordnen. Nach dessen Aussage hatte der Kläger zunächst einen Streit zwischen dem Freund des angreifenden Zeugen B und dem an Tisch des Klägers sitzenden Zeugen M geschlichtet. Daraufhin habe der Zeuge Bden Kläger von hinten angegriffen und zusammengeschlagen.
Der Kläger selbst hat keine Angaben zum Hergang gemacht, die darauf schließen lassen, dass die Motive des Angreifers nicht ausschließlich in dessen und seinem persönlichen Bereich gelegen haben. Damit lassen sich lediglich Motive feststellen, die im persönlichen Bereich des Zeugen Bund des Klägers gelegen haben. Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Az.: L 27 U 86/04 Az.: S 10 U 117/03 Frankfurt (Oder)
Beschluss In dem Rechtsstreit
J L, M, K, - Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U H, S, P, Gz.:
gegen
Textil- und Bekleidungs- Berufsgenossenschaft, vertreten durch den Vorstand, Oblatterwallstr. 18, 86153 Augsburg, Gz.: - Beklagte und Berufungsbeklagte -
hat der 27. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 01. Juni 2006 durch die Richterin am Landessozialgericht Gaudin ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin - Brandenburg vom 27. Oktober 2005 (L 27 U 86/04) wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt geändert:
Anstelle von
"hat der 27. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 27. Oktober 2004 durch die Richter am Landessozialgericht Ney, Haack, durch die Richterin am Landessozialgericht Gaudin und die ehrenamtlichen Richter Klotzek und Müller ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt "
tritt:
"hat der 27. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 27. Oktober 2005 durch die Richter am Landessozialgericht Ney, Haack, durch die Richterin am Landessozialgericht Gaudin und die ehrenamtlichen Richter Klotzek und Müller ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt ".
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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