Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 2275/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 45/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des Gutachtens von Dr. KL werden abzüglich der durch das zweimalige Terminsversäumnis der Klägerin entstandenen Kosten der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Das Gericht hat über die endgültige Kostentragungspflicht hinsichtlich der vorgeschossenen Kosten für ein nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholtes Sachverständigengutachten auf Antrag nach billigem Ermessen zu entscheiden. Eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse kommt dabei regelmäßig dann in Betracht, wenn das gemäß § 109 SGG erstattete Gutachten für die Erledigung des Rechtsstreits Bedeutung gewonnen und die Aufklärung des Sachverhalts objektiv gefördert hat. Dies ist durch das von dem Sachverständigen Dr. L eingeholte Gutachten der Fall, denn es war Grundlage der zwischen den Beteiligten erfolgten vergleichsweisen Regelung des Rechtsstreits.
Die vom Sachverständigen für die wegen der von der Klägerin versäumten Untersuchungstermine in Rechnung gestellten Kosten sind dabei allerdings endgültig von ihr zu tragen. Sie war an zwei Terminen jeweils eineinhalb Stunden zu spät erschienen. Diese Verspätungen sind zwar offenbar Ausdruck der bei ihr vorliegenden zwanghaften Persönlichkeitsstruktur, eine ausreichende Entschuldigung ergibt sich hieraus jedoch nicht. Der Sachverständige, ein Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, ist davon ausgegangen, dass von der Klägerin ein pünktliches Erscheinen abverlangt werden kann; andere ärztliche Unterlagen, die die Klägerin krankheitsbedingt entschuldigen könnten, hat diese nicht vorgelegt. Selbst wenn die Kosten des Gutachtens nach § 109 SGG nachträglich auf die Staatskasse übernommen werden, steht es dem Gericht frei, hiervon solche konkret abgrenzbare Kosten abzuziehen, die nicht notwendig waren, um die Sachaufklärung voranzubringen (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 109 RdNr. 16a; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2001, E-LSG B-206). Daher ist es vorliegend angemessen, von den durch die Beauftragung des Sachverständigen entstandenen von der Staatskasse zu tragenden Kosten diejenigen Kosten abzuziehen, die durch das unentschuldigte Zeitversäumnis der Klägerin entstanden sind.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Gericht hat über die endgültige Kostentragungspflicht hinsichtlich der vorgeschossenen Kosten für ein nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholtes Sachverständigengutachten auf Antrag nach billigem Ermessen zu entscheiden. Eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse kommt dabei regelmäßig dann in Betracht, wenn das gemäß § 109 SGG erstattete Gutachten für die Erledigung des Rechtsstreits Bedeutung gewonnen und die Aufklärung des Sachverhalts objektiv gefördert hat. Dies ist durch das von dem Sachverständigen Dr. L eingeholte Gutachten der Fall, denn es war Grundlage der zwischen den Beteiligten erfolgten vergleichsweisen Regelung des Rechtsstreits.
Die vom Sachverständigen für die wegen der von der Klägerin versäumten Untersuchungstermine in Rechnung gestellten Kosten sind dabei allerdings endgültig von ihr zu tragen. Sie war an zwei Terminen jeweils eineinhalb Stunden zu spät erschienen. Diese Verspätungen sind zwar offenbar Ausdruck der bei ihr vorliegenden zwanghaften Persönlichkeitsstruktur, eine ausreichende Entschuldigung ergibt sich hieraus jedoch nicht. Der Sachverständige, ein Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, ist davon ausgegangen, dass von der Klägerin ein pünktliches Erscheinen abverlangt werden kann; andere ärztliche Unterlagen, die die Klägerin krankheitsbedingt entschuldigen könnten, hat diese nicht vorgelegt. Selbst wenn die Kosten des Gutachtens nach § 109 SGG nachträglich auf die Staatskasse übernommen werden, steht es dem Gericht frei, hiervon solche konkret abgrenzbare Kosten abzuziehen, die nicht notwendig waren, um die Sachaufklärung voranzubringen (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 109 RdNr. 16a; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2001, E-LSG B-206). Daher ist es vorliegend angemessen, von den durch die Beauftragung des Sachverständigen entstandenen von der Staatskasse zu tragenden Kosten diejenigen Kosten abzuziehen, die durch das unentschuldigte Zeitversäumnis der Klägerin entstanden sind.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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