Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 32/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts , Richterin am Sozialgericht , ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1, 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Die Klägerin kann ihr Ablehnungsgesuch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die abgelehnte Richterin ihrem Antrag vom 6. Februar 2006, den auf den 14. Februar 2006, 13:45 Uhr, anberaumten Verhandlungstermin aufzuheben, nicht entsprochen hat. Sie hat bis zum Eingang ihres Ablehnungsgesuchs (14. Februar 2006, 13:31 Uhr) nicht geltend gemacht, dass sie oder ihr Prozessbevollmächtigter verhindert seien, den Verhandlungstermin wahrzunehmen. Ihr weiterer Schriftsatz vom 10. Februar 2006 ist erst nach Eingang des Ablehnungsgesuchs, nämlich am 14. Februar 2006, 13:37 Uhr, bei Gericht eingegangen. Zwar hat die behandelnde Ärztin der Klägerin dem Gericht bereits per Telefax vom 14. Februar 2006, 11:59 Uhr, ein Attest übermittelt, in dem sie bescheinigt, dass die Klägerin auf Grund einer akuten Bandscheibenprotrusion zur Zeit nicht reisefähig sei. Dies musste die Richterin – auch wenn sie das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet hatte – jedoch nicht veranlassen, den Termin noch kurze Zeit vor seinem Beginn auf der Stelle aufzuheben. Das verbot sich schon deshalb, weil die Beteiligten darüber nicht mehr rechtzeitig hätten unterrichtet werden können und bis zum Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 10. Februar 2006 – folglich auch bis zum Eingang des Ablehnungsgesuchs – noch mit dem Erscheinen ihres Prozessbevollmächtigten zu rechnen war. Im Übrigen mag der Richterin die Durchführung des Termins trotz Ausbleibens der Klägerin sinnvoll erschienen sein. Eine Vertagung des Termins aus Sachgründen, nämlich wegen Verhinderung der Klägerin, war der Richterin dann wegen des Ablehnungsgesuchs nicht mehr möglich.
Als Grund für ihren Antrag auf Terminsaufhebung hat die Klägerin vielmehr allein vorgebracht, dass der Rechtsstreit ihrer Ansicht nach noch nicht entscheidungsreif sei, weil noch medizinische Ermittlungen durchzuführen seien. Wenn die abgelehnte Richterin dies nicht veranlasst hat, den Termin aufzuheben, so folgt daraus keine Besorgnis der Befangenheit. Das Verfahren war der Richterin nur wenige Wochen vor der Terminsanberaumung per Präsidiumsbeschluss zur Bearbeitung zugeteilt worden. Ihr war es – wie ihrer dienstlichen Äußerung zu entnehmen ist – darum gegangen, dass Verfahren – als Altverfahren – voranzubringen. Hierfür sah sie eine rasche Terminsanberaumung als geeignetes Mittel an. Sie habe die Beweiswürdigung der mündlichen Verhandlung vorbehalten wollen. Dieser Verfahrensweise lässt sich entgegen der Darstellung der Klägerin nicht entnehmen, dass die Richterin die Prozesslage einseitig zu ungunsten der Klägerin verschoben oder gar die weitere Beweiserhebung "vereitelt" oder dies auch nur beabsichtigt habe.
Aus der Terminsanberaumung bzw. der Ablehnung des Terminsaufhebungsantrags ergab sich weder, dass die Richterin die Sache zu diesen Zeitpunkten für entscheidungsreif hielt (was für sich ohnehin nicht auf Voreingenommenheit hätte schließen lassen können) noch, dass sie unbedingt entschlossen war, die Sache "durchzuentscheiden". Es ergab sich daraus unter Berücksichtigung der dienstlichen Äußerung der Richterin lediglich, dass sie den Fortgang der Sache auf diese Weise fördern wollte. Dabei war völlig offen, ob sie als Ergebnis der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage des vorliegenden Sachverständigengutachtens und der Mitteilung der behandelnden Ärztin, dass der bereits vorliegende Befundbericht die diesem zugrunde liegenden Fragen weiterhin aktuell beantworte, zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern schon zu einer instanzabschließenden Entscheidung oder aber zu einem eine solche Entscheidung erst vorbereitenden und fördernden Sachbeschluss kommen würde.
Alle anderen Dinge, die die Klägerin der abgelehnten Richterin noch vorhält, hätten sich problemlos anlässlich bzw. bei Gelegenheit der mündlichen Verhandlung klären bzw. erledigen lassen (z.B. die begehrte nochmalige Akteneinsicht). Aus der diesbezüglichen Verfahrensweise der Richterin kann nicht auf ihre Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin geschlossen werden. Das gilt insbesondere auch für die verkürzte Ladungsfrist. Die Richterin war nicht verpflichtet, die Regelfrist von zwei Wochen strikt einzuhalten (vgl. die Vorschrift des entsprechend anwendbaren § 217 ZPO). Die Klägerin hat nicht gerügt, dass sie wegen der verkürzten Ladungsfrist verhindert sei zum Termin zu erscheinen. Sie hat auch nicht geltend gemacht, dass sie sich deswegen nicht hinreichend auf den Termin habe vorbereiten können. Vielmehr hatte sie ihre Sicht der Rechts- und Sachlage – insbesondere auch der Prozess- bzw. Beweislage – bereits ausführlich schriftsätzlich dargelegt.
Das Ablehnungsgesuch hat schließlich auch nicht deshalb Erfolg, weil die abgelehnte Richterin sich selbst – als Reaktion auf das Ablehnungsgesuch – für befangen erklärt hat. Der Umstand, dass ein abgelehnter Richter selbst eine Besorgnis der Befangenheit für gegeben hält oder sich gar – wie hier – für befangen erklärt, führt nicht ohne weiteres zur Feststellung eines entsprechenden Tatbestandes. Vielmehr unterliegen solche - Erklärungen nicht anders als die Selbstablehnung nach § 48 ZPO - der gerichtlichen Überprüfung.
Eine Besorgnis der Befangenheit oder eine tatsächliche Befangenheit kann nur dann als glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die hierfür vorgebrachten Gründe nachvollziehbar und plausibel erscheinen. Das ist hier nicht der Fall. Die abgelehnte Richterin begründet ihre Befangenheitserklärung damit, dass, obwohl sie in nicht zu beanstandender Weise verfahren, ja mit der Terminsanberaumung ihrer Prozessförderungspflicht nachgekommen sei, die Klägerin die mündliche Verhandlung rechtsmissbräuchlich verhindert habe. Richtig ist, dass im Falle der Verweigerung einer Terminsaufhebung in der Rechtsprechung insbesondere dann von einem rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsantrag ausgegangen wird, wenn die Verweigerung einer Terminsaufhebung – selbst wenn sie zu unrecht erfolgt sein mochte – zum Anlass genommen wird, durch Anbringung eines Ablehnungsgesuchs in letzter Minute eine Terminsaufhebung zu erzwingen. Hier kann jedoch dahin stehen, ob die abgelehnte Richterin das Verhalten der Klägerin danach als rechtsmissbräuchlich ansehen durfte. Selbst wenn es sich so verhielte, ist nicht nachvollziehbar, warum ein solches – im Übrigen gar nicht so seltenes – Verhalten geeignet sein sollte, einem Richter die Fähigkeit zu nehmen, dass Rechtsschutzbegehren weiterhin unvoreingenommen und unparteilich zu bearbeiten und zu entscheiden.
Das rechtsmissbräuchliche Verhalten eines Verfahrensbeteiligten ist seiner Natur nach darauf gerichtet, den Verfahrensgang oder das Verfahrensergebnis in bestimmter Weise zu beeinflussen, wobei dies im Einzelfall mit subjektiven Befürchtungen gepaart sein mag, seinen – vermeintlichen – Rechten nicht anders hinreichend Geltung verschaffen zu können. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten ist also letztlich an der Sache orientiert, nicht an der Person des Richters, auch wenn diese über das Ablehnungsgesuch für den Rechtsmissbrauch instrumentalisiert wird. Einem solchen Verhalten muss der Richter aber begegnen können, ohne sich dadurch persönlich betreffen zu lassen und die Fähigkeit zu verlieren, dem Beteiligten gegenüber, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, in der Sache weiterhin Neutralität zu wahren. Der Senat ist auch im vorliegenden Falle davon überzeugt, dass der abgelehnten Richterin diese Fähigkeit tatsächlich verblieben ist und sie sich dessen, wenn ihr die Sache zur weiteren Bearbeitung wieder vorgelegt werden wird, wird vergewissern können. Anders mag es sich verhalten, wenn das Ablehnungsgesuch mit Angriffen auf die Person des Richters als solche, insbesondere mit massiven Beleidigungen verbunden ist, die eine persönliche Betroffenheit des Richters plausibel und ihn dann wirklich unfähig machen (können), dem ablehnenden Beteiligten gegenüber noch unvoreingenommen gegenüberzutreten. Zu solchen persönlichen Anwürfen ist es hier aber nicht gekommen. Zwar heißt es einmal im Ablehnungsgesuch, dass die abgelehnte Richterin die weitere Beweiserhebung "vereitelt" habe. Dies muss aber im Kontext der sachlichen Begründung des Ablehnungsgesuchs gesehen werden und stellt keine eigenständig zu wertende Herabsetzung der abgelehnten Richterin da.
Nach allem vermag der Senat weder anzuerkennen, dass auf Grund der Befangenheitserklärung der abgelehnten Richterin von deren tatsächlicher Befangenheit auszugehen ist noch, dass die Erklärung jedenfalls die Besorgnis der Befangenheit der Richterin begründet.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts , Richterin am Sozialgericht , ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1, 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Die Klägerin kann ihr Ablehnungsgesuch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die abgelehnte Richterin ihrem Antrag vom 6. Februar 2006, den auf den 14. Februar 2006, 13:45 Uhr, anberaumten Verhandlungstermin aufzuheben, nicht entsprochen hat. Sie hat bis zum Eingang ihres Ablehnungsgesuchs (14. Februar 2006, 13:31 Uhr) nicht geltend gemacht, dass sie oder ihr Prozessbevollmächtigter verhindert seien, den Verhandlungstermin wahrzunehmen. Ihr weiterer Schriftsatz vom 10. Februar 2006 ist erst nach Eingang des Ablehnungsgesuchs, nämlich am 14. Februar 2006, 13:37 Uhr, bei Gericht eingegangen. Zwar hat die behandelnde Ärztin der Klägerin dem Gericht bereits per Telefax vom 14. Februar 2006, 11:59 Uhr, ein Attest übermittelt, in dem sie bescheinigt, dass die Klägerin auf Grund einer akuten Bandscheibenprotrusion zur Zeit nicht reisefähig sei. Dies musste die Richterin – auch wenn sie das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet hatte – jedoch nicht veranlassen, den Termin noch kurze Zeit vor seinem Beginn auf der Stelle aufzuheben. Das verbot sich schon deshalb, weil die Beteiligten darüber nicht mehr rechtzeitig hätten unterrichtet werden können und bis zum Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 10. Februar 2006 – folglich auch bis zum Eingang des Ablehnungsgesuchs – noch mit dem Erscheinen ihres Prozessbevollmächtigten zu rechnen war. Im Übrigen mag der Richterin die Durchführung des Termins trotz Ausbleibens der Klägerin sinnvoll erschienen sein. Eine Vertagung des Termins aus Sachgründen, nämlich wegen Verhinderung der Klägerin, war der Richterin dann wegen des Ablehnungsgesuchs nicht mehr möglich.
Als Grund für ihren Antrag auf Terminsaufhebung hat die Klägerin vielmehr allein vorgebracht, dass der Rechtsstreit ihrer Ansicht nach noch nicht entscheidungsreif sei, weil noch medizinische Ermittlungen durchzuführen seien. Wenn die abgelehnte Richterin dies nicht veranlasst hat, den Termin aufzuheben, so folgt daraus keine Besorgnis der Befangenheit. Das Verfahren war der Richterin nur wenige Wochen vor der Terminsanberaumung per Präsidiumsbeschluss zur Bearbeitung zugeteilt worden. Ihr war es – wie ihrer dienstlichen Äußerung zu entnehmen ist – darum gegangen, dass Verfahren – als Altverfahren – voranzubringen. Hierfür sah sie eine rasche Terminsanberaumung als geeignetes Mittel an. Sie habe die Beweiswürdigung der mündlichen Verhandlung vorbehalten wollen. Dieser Verfahrensweise lässt sich entgegen der Darstellung der Klägerin nicht entnehmen, dass die Richterin die Prozesslage einseitig zu ungunsten der Klägerin verschoben oder gar die weitere Beweiserhebung "vereitelt" oder dies auch nur beabsichtigt habe.
Aus der Terminsanberaumung bzw. der Ablehnung des Terminsaufhebungsantrags ergab sich weder, dass die Richterin die Sache zu diesen Zeitpunkten für entscheidungsreif hielt (was für sich ohnehin nicht auf Voreingenommenheit hätte schließen lassen können) noch, dass sie unbedingt entschlossen war, die Sache "durchzuentscheiden". Es ergab sich daraus unter Berücksichtigung der dienstlichen Äußerung der Richterin lediglich, dass sie den Fortgang der Sache auf diese Weise fördern wollte. Dabei war völlig offen, ob sie als Ergebnis der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage des vorliegenden Sachverständigengutachtens und der Mitteilung der behandelnden Ärztin, dass der bereits vorliegende Befundbericht die diesem zugrunde liegenden Fragen weiterhin aktuell beantworte, zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern schon zu einer instanzabschließenden Entscheidung oder aber zu einem eine solche Entscheidung erst vorbereitenden und fördernden Sachbeschluss kommen würde.
Alle anderen Dinge, die die Klägerin der abgelehnten Richterin noch vorhält, hätten sich problemlos anlässlich bzw. bei Gelegenheit der mündlichen Verhandlung klären bzw. erledigen lassen (z.B. die begehrte nochmalige Akteneinsicht). Aus der diesbezüglichen Verfahrensweise der Richterin kann nicht auf ihre Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin geschlossen werden. Das gilt insbesondere auch für die verkürzte Ladungsfrist. Die Richterin war nicht verpflichtet, die Regelfrist von zwei Wochen strikt einzuhalten (vgl. die Vorschrift des entsprechend anwendbaren § 217 ZPO). Die Klägerin hat nicht gerügt, dass sie wegen der verkürzten Ladungsfrist verhindert sei zum Termin zu erscheinen. Sie hat auch nicht geltend gemacht, dass sie sich deswegen nicht hinreichend auf den Termin habe vorbereiten können. Vielmehr hatte sie ihre Sicht der Rechts- und Sachlage – insbesondere auch der Prozess- bzw. Beweislage – bereits ausführlich schriftsätzlich dargelegt.
Das Ablehnungsgesuch hat schließlich auch nicht deshalb Erfolg, weil die abgelehnte Richterin sich selbst – als Reaktion auf das Ablehnungsgesuch – für befangen erklärt hat. Der Umstand, dass ein abgelehnter Richter selbst eine Besorgnis der Befangenheit für gegeben hält oder sich gar – wie hier – für befangen erklärt, führt nicht ohne weiteres zur Feststellung eines entsprechenden Tatbestandes. Vielmehr unterliegen solche - Erklärungen nicht anders als die Selbstablehnung nach § 48 ZPO - der gerichtlichen Überprüfung.
Eine Besorgnis der Befangenheit oder eine tatsächliche Befangenheit kann nur dann als glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die hierfür vorgebrachten Gründe nachvollziehbar und plausibel erscheinen. Das ist hier nicht der Fall. Die abgelehnte Richterin begründet ihre Befangenheitserklärung damit, dass, obwohl sie in nicht zu beanstandender Weise verfahren, ja mit der Terminsanberaumung ihrer Prozessförderungspflicht nachgekommen sei, die Klägerin die mündliche Verhandlung rechtsmissbräuchlich verhindert habe. Richtig ist, dass im Falle der Verweigerung einer Terminsaufhebung in der Rechtsprechung insbesondere dann von einem rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsantrag ausgegangen wird, wenn die Verweigerung einer Terminsaufhebung – selbst wenn sie zu unrecht erfolgt sein mochte – zum Anlass genommen wird, durch Anbringung eines Ablehnungsgesuchs in letzter Minute eine Terminsaufhebung zu erzwingen. Hier kann jedoch dahin stehen, ob die abgelehnte Richterin das Verhalten der Klägerin danach als rechtsmissbräuchlich ansehen durfte. Selbst wenn es sich so verhielte, ist nicht nachvollziehbar, warum ein solches – im Übrigen gar nicht so seltenes – Verhalten geeignet sein sollte, einem Richter die Fähigkeit zu nehmen, dass Rechtsschutzbegehren weiterhin unvoreingenommen und unparteilich zu bearbeiten und zu entscheiden.
Das rechtsmissbräuchliche Verhalten eines Verfahrensbeteiligten ist seiner Natur nach darauf gerichtet, den Verfahrensgang oder das Verfahrensergebnis in bestimmter Weise zu beeinflussen, wobei dies im Einzelfall mit subjektiven Befürchtungen gepaart sein mag, seinen – vermeintlichen – Rechten nicht anders hinreichend Geltung verschaffen zu können. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten ist also letztlich an der Sache orientiert, nicht an der Person des Richters, auch wenn diese über das Ablehnungsgesuch für den Rechtsmissbrauch instrumentalisiert wird. Einem solchen Verhalten muss der Richter aber begegnen können, ohne sich dadurch persönlich betreffen zu lassen und die Fähigkeit zu verlieren, dem Beteiligten gegenüber, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, in der Sache weiterhin Neutralität zu wahren. Der Senat ist auch im vorliegenden Falle davon überzeugt, dass der abgelehnten Richterin diese Fähigkeit tatsächlich verblieben ist und sie sich dessen, wenn ihr die Sache zur weiteren Bearbeitung wieder vorgelegt werden wird, wird vergewissern können. Anders mag es sich verhalten, wenn das Ablehnungsgesuch mit Angriffen auf die Person des Richters als solche, insbesondere mit massiven Beleidigungen verbunden ist, die eine persönliche Betroffenheit des Richters plausibel und ihn dann wirklich unfähig machen (können), dem ablehnenden Beteiligten gegenüber noch unvoreingenommen gegenüberzutreten. Zu solchen persönlichen Anwürfen ist es hier aber nicht gekommen. Zwar heißt es einmal im Ablehnungsgesuch, dass die abgelehnte Richterin die weitere Beweiserhebung "vereitelt" habe. Dies muss aber im Kontext der sachlichen Begründung des Ablehnungsgesuchs gesehen werden und stellt keine eigenständig zu wertende Herabsetzung der abgelehnten Richterin da.
Nach allem vermag der Senat weder anzuerkennen, dass auf Grund der Befangenheitserklärung der abgelehnten Richterin von deren tatsächlicher Befangenheit auszugehen ist noch, dass die Erklärung jedenfalls die Besorgnis der Befangenheit der Richterin begründet.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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