Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 79/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Solche Gründe liegen hier nicht vor:
Die vom Kläger vorgebrachte Rüge, die abgelehnte Richterin habe in der Vergangenheit in von ihm geführten Rechtsstreitigkeiten zu seinen Lasten entschieden, vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Aus vermeintlich unzutreffenden Entscheidungen der abgelehnten Richterin in der Vergangenheit lässt sich nicht der Schluss ziehen, sie werde von nun an einseitig gegen den Kläger entscheiden und sei nicht mehr fähig, unvoreingenommen und sachlich eine weitere Entscheidung zu treffen. Die Überprüfung der im dortigen Verfahren vorgenommenen Sachverhaltsaufklärung und der anschließenden Entscheidung obliegt allein dem Berufungsgericht und kann nicht Gegenstand des vorliegenden Antragsverfahrens wegen der Besorgnis der Befangenheit sein. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte, aber durch nichts belegte Behauptung, von der abgelehnten Richterin sei im damaligen Verfahren der Tatbestand gefälscht und die Beklagte zum Betrug angestiftet worden, hat ohnehin keinen einer inhaltlichen Prüfung zugänglichen Kern.
Auch die auf das vorliegende Verfahren bezogene Behauptung, die Richterin leite das Verfahren in einer Weise, die den Kläger benachteilige, ist nicht nachvollziehbar geworden. Die abgelehnte Richterin hat die mit Richterbrief vom 16. November 2005 angeforderte Stellungnahme von der Beklagten zweimal angemahnt. Von solchen Erinnerungen durch Kurzbrief erhält der Gegner regelmäßig keine Abschriften, was zur Verminderung des Verwaltungsaufwandes aus Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten nicht zu beanstanden ist und dem Kläger, der eine Vielzahl von Verfahren beim Sozialgericht und beim Landessozialgericht führt, auch bekannt sein dürfte. Auch soweit die Richterin bei Übersendung des Schriftsatzes des Klägers vom 18. März 2006 an die Beklagten mit einem kurzen, dem Kläger nicht zur Kenntnis gegebenen Zusatz erneut darauf hingewiesen hat, es sei noch über die weiteren geltend gemachten Fahrkosten mit Bescheid zu entscheiden, rechtfertigt dies die Besorgnis der Befangenheit nicht. Damit hat sie lediglich ihre bereits im Richterbrief geäußerte Auffassung wiederholt. Solche Hinweise eines Richters auf seine vorläufige Meinung oder noch zu klärende Punkte im Rechtlichen oder Tatsächlichen liegen aber im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt (vgl. nur Beschluss des Senats vom 23. 3. 2006 -L 1 SF 3/06- unter Bezugnahme auf Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. 01.1996 –X B 130/95- zitiert nach juris). Die begründete Besorgnis der Befangenheit folgt daraus auch im vorliegenden Fall nicht, zumal sich aus der Anfrage nach einer Bescheidung über den Antrag auf Fahrkostenerstattung aus Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten nicht im Ansatz der Schluss ziehen lässt, die Richterin rege die Ablehnung dieses Antrages an. Soweit sie den Kläger schließlich nach Erlass des Bescheides erneut zur Stellungnahme aufgefordert hat, obwohl dieser bereits mitgeteilt hatte, er sehe von weiteren Stellungnahmen ab, rechtfertigt sich diese Vorgehensweise auch für den Kläger nachvollziehbar daraus, dass sich mit Erlass des Bescheides eine neue prozessuale Situation ergeben hatte.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Solche Gründe liegen hier nicht vor:
Die vom Kläger vorgebrachte Rüge, die abgelehnte Richterin habe in der Vergangenheit in von ihm geführten Rechtsstreitigkeiten zu seinen Lasten entschieden, vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Aus vermeintlich unzutreffenden Entscheidungen der abgelehnten Richterin in der Vergangenheit lässt sich nicht der Schluss ziehen, sie werde von nun an einseitig gegen den Kläger entscheiden und sei nicht mehr fähig, unvoreingenommen und sachlich eine weitere Entscheidung zu treffen. Die Überprüfung der im dortigen Verfahren vorgenommenen Sachverhaltsaufklärung und der anschließenden Entscheidung obliegt allein dem Berufungsgericht und kann nicht Gegenstand des vorliegenden Antragsverfahrens wegen der Besorgnis der Befangenheit sein. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte, aber durch nichts belegte Behauptung, von der abgelehnten Richterin sei im damaligen Verfahren der Tatbestand gefälscht und die Beklagte zum Betrug angestiftet worden, hat ohnehin keinen einer inhaltlichen Prüfung zugänglichen Kern.
Auch die auf das vorliegende Verfahren bezogene Behauptung, die Richterin leite das Verfahren in einer Weise, die den Kläger benachteilige, ist nicht nachvollziehbar geworden. Die abgelehnte Richterin hat die mit Richterbrief vom 16. November 2005 angeforderte Stellungnahme von der Beklagten zweimal angemahnt. Von solchen Erinnerungen durch Kurzbrief erhält der Gegner regelmäßig keine Abschriften, was zur Verminderung des Verwaltungsaufwandes aus Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten nicht zu beanstanden ist und dem Kläger, der eine Vielzahl von Verfahren beim Sozialgericht und beim Landessozialgericht führt, auch bekannt sein dürfte. Auch soweit die Richterin bei Übersendung des Schriftsatzes des Klägers vom 18. März 2006 an die Beklagten mit einem kurzen, dem Kläger nicht zur Kenntnis gegebenen Zusatz erneut darauf hingewiesen hat, es sei noch über die weiteren geltend gemachten Fahrkosten mit Bescheid zu entscheiden, rechtfertigt dies die Besorgnis der Befangenheit nicht. Damit hat sie lediglich ihre bereits im Richterbrief geäußerte Auffassung wiederholt. Solche Hinweise eines Richters auf seine vorläufige Meinung oder noch zu klärende Punkte im Rechtlichen oder Tatsächlichen liegen aber im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt (vgl. nur Beschluss des Senats vom 23. 3. 2006 -L 1 SF 3/06- unter Bezugnahme auf Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. 01.1996 –X B 130/95- zitiert nach juris). Die begründete Besorgnis der Befangenheit folgt daraus auch im vorliegenden Fall nicht, zumal sich aus der Anfrage nach einer Bescheidung über den Antrag auf Fahrkostenerstattung aus Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten nicht im Ansatz der Schluss ziehen lässt, die Richterin rege die Ablehnung dieses Antrages an. Soweit sie den Kläger schließlich nach Erlass des Bescheides erneut zur Stellungnahme aufgefordert hat, obwohl dieser bereits mitgeteilt hatte, er sehe von weiteren Stellungnahmen ab, rechtfertigt sich diese Vorgehensweise auch für den Kläger nachvollziehbar daraus, dass sich mit Erlass des Bescheides eine neue prozessuale Situation ergeben hatte.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved