L 1 SF 73/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 73/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass die Richterin nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Es ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, wie aus dem – bisherigen – Prozessverlauf bei vernünftiger Betrachtung auf eine unsachliche Bearbeitungsweise der abgelehnten Richterin geschlossen werden können soll.

Der Antragsteller will im Antragsschriftsatz vom 18. Mai 2006 lediglich aus der "Stille" des Verfahrens seit Einreichen seines Schriftsatzes vom 6. März 2006 auf Voreingenommenheit schließen. Er vermag sich keinen anderen Grund hierfür zu denken und übersieht dabei, dass sein Verfahren nicht das einzige der Kammer ist. Wieso sich die Kammer über den Kläger ein wenig lustig machen könnte, weil dieser in seiner Sache seither keine Mitteilung oder ähnliches erhalten hat, ist dem Senat unverständlich. Wenn der Kläger meint, sich unbeliebt gemacht zu haben, und sich als "Prozesshansel" fühlt, ist dies sein subjektives Empfinden, für das es objektive Indizien nicht gibt.

Soweit der Antragsteller im weiteren Schriftsatz vom 26. Juni 2006 eine Voreingenommenheit daraus ableiten will, dass ihm die Besetzung der Kammer nicht genannt wurde, dass sich die Vorsitzende zunächst "bedeckt gehalten hat" und dann die Durchführung des Vorverfahrens anregte, rechtfertigt dies ebenfalls nicht den Schluss auf Voreingenommenheit. Ein Ablehnungsgesuch kann nicht -wie hier- darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in materieller oder wie vorliegend behauptet in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien. Das Institut der Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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