Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 5799/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 90/06 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss der 9. Kammer des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 24. Februar 2006. Mit diesem Beschluss hat das SG seinen Antrag zurückgewiesen, den Arzt für Neurochirurgie Prof. Dr. Z wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Die nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Nach § 118 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 406 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. In entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich hierbei nicht nach der subjektiven Sicht des Ablehnenden. Maßgeblich ist vielmehr, ob vom Standpunkt des Beteiligten aus bei verständiger Betrachtung objektiv die Besorgnis begründet ist, der Sachverständige sei nicht unparteilich.
Unter Anwendung dieses Maßstabes sind Ablehnungsgründe nicht ersichtlich. Das Sozialgericht hat deshalb zu Recht den Antrag zurückgewiesen. Der Senat verweist auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Kläger hat auch in seiner Beschwerdebegründungsschrift nur eingewandt, der Sachverständige "werkele" in derselben Abteilung (desselben Krankenhauses) wie der vom SG vormals beauftragte Sachverständige Dr. R. Dieser habe sich selbst als befangen angesehen. Herr Dr. R, den das SG zuvor mit dem Sachverständigengutachten betraut hatte, hatte die Begutachtung wegen Befangenheit abgelehnt, nachdem er das Schreiben des Klägers vom 4. Mai 2005 (Blatt 51 f) gelesen hatte. In diesem hatte der Kläger seinerseits den vor Dr. Rbeauftragten Dr. Z wegen Befangenheit abgelehnt. Aus objektiver Sicht könnte eine Befangenheit eines Sachverständigen zu besorgen sein, wenn dieser direkt oder indirekt die gutachterlichen Leistungen eines ihm (unter-, über- oder gleichgeordneten) Kollegen überprüfen müsste und dabei Hemmungen haben könnte, die ärztlichen Stellungnahmen seines Kollegen kritisch zu beurteilen (vgl. zu einem solchen Fall: Bundessozialgericht Urteil vom 11. Dezember 1992 – 9 A RV 6/92 – SozR 3-1500 § 128 Nr. 7). Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor. Der Oberarzt des Sachverständigen Klinikdirektor Prof. Dr. Z, Herr Dr. R, hat den Kläger gerade nicht begutachtet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss der 9. Kammer des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 24. Februar 2006. Mit diesem Beschluss hat das SG seinen Antrag zurückgewiesen, den Arzt für Neurochirurgie Prof. Dr. Z wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Die nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Nach § 118 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 406 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. In entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich hierbei nicht nach der subjektiven Sicht des Ablehnenden. Maßgeblich ist vielmehr, ob vom Standpunkt des Beteiligten aus bei verständiger Betrachtung objektiv die Besorgnis begründet ist, der Sachverständige sei nicht unparteilich.
Unter Anwendung dieses Maßstabes sind Ablehnungsgründe nicht ersichtlich. Das Sozialgericht hat deshalb zu Recht den Antrag zurückgewiesen. Der Senat verweist auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Kläger hat auch in seiner Beschwerdebegründungsschrift nur eingewandt, der Sachverständige "werkele" in derselben Abteilung (desselben Krankenhauses) wie der vom SG vormals beauftragte Sachverständige Dr. R. Dieser habe sich selbst als befangen angesehen. Herr Dr. R, den das SG zuvor mit dem Sachverständigengutachten betraut hatte, hatte die Begutachtung wegen Befangenheit abgelehnt, nachdem er das Schreiben des Klägers vom 4. Mai 2005 (Blatt 51 f) gelesen hatte. In diesem hatte der Kläger seinerseits den vor Dr. Rbeauftragten Dr. Z wegen Befangenheit abgelehnt. Aus objektiver Sicht könnte eine Befangenheit eines Sachverständigen zu besorgen sein, wenn dieser direkt oder indirekt die gutachterlichen Leistungen eines ihm (unter-, über- oder gleichgeordneten) Kollegen überprüfen müsste und dabei Hemmungen haben könnte, die ärztlichen Stellungnahmen seines Kollegen kritisch zu beurteilen (vgl. zu einem solchen Fall: Bundessozialgericht Urteil vom 11. Dezember 1992 – 9 A RV 6/92 – SozR 3-1500 § 128 Nr. 7). Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor. Der Oberarzt des Sachverständigen Klinikdirektor Prof. Dr. Z, Herr Dr. R, hat den Kläger gerade nicht begutachtet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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