L 13 R 1803/06 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1803/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 R 1802/06 wird abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt F. v. S. für das Berufungsverfahren L 13 R 1802/06 ist unbegründet.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris). Auch eine unklare Rechtslage kann die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht rechtfertigen, z. B. wenn zu einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorliegt (Littmann in Hk-SGG, § 73a Rdnr. 11). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsverfahren L 13 R 1802/06 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der mit Klage und Berufung angefochtene Bescheid vom 26. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2005 erweist sich - nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Witwenrente unter teilweiser Zurücknahme des Rentenbescheids vom 8. Februar 2000 besteht aller Voraussicht nach nicht.

Die Beklagte hat in diesem Rentenbescheid zu Recht verfügt, dass die Rente ab 6. Oktober 1998 (Rentenbeginn) nicht gezahlt wird, weil die Höchstzahl von nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbaren Entgeltpunkten (EP) bereits durch die mit Bescheid vom 9. November 1999 gewährte Regelaltersrente ausgeschöpft ist. § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Wachstums und - Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461; in Kraft getreten am 7. Mai 1996 (Art. 12 Abs. 2 WFG); alter Fassung (a.F.)) bietet hierfür, wie das Bundessoialgericht (BSG) mehrfach entschieden hat (BSG SozR 4-5050 § 22 b Nr. 1, SozR 4-5050 § 22 b Nr. 2 und SozR 3-5050 § 22 b Nr. 2), zwar keine ausreichende Rechtsgrundlage, die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Begrenzung der EP folgt aber aus § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791; n.F.). Diese Vorschrift tritt gemäß Art. 14 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft und ist deshalb auch auf die große Witwenrente der Klägerin (Rentenbeginn: 6. Oktober 1998) anzuwenden (vgl. BSG, SozR 4-5050 § 22b Nr. 4).

Das BSG hat durch den 8. und 5. Senat zwischenzeitlich bereits mehrfach entschieden, dass § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. verfassungsmäßige Rechte der betroffenen Versicherten nicht verletzt, mithin der Gesetzgeber nicht gehindert war, den Anspruch auf Hinterbliebenenrente in die Begrenzungsregelung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. einzubeziehen und diese Regelung rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft zu setzen (vgl. BSG, SozR 4-5050 § 22b Nr. 4; BSG, Urteile vom 21. Juni 2005 - B 8 KN 8/03 R, B 8 KN 8/04 R, B 8 KN 9/04 R und B 8 KN 10/04 R; BSG, Urteile vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 39/04 R und B 5 RJ 57/04 R - alle veröffentlicht in Juris). Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteile vom 31. Januar 2006 - L 13 KN 5818/04, L 13 KN 2913/04 und L 13 KN 2846/04 - alle nicht veröffentlicht), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit ihrem vorrangig auf Verfassungsrecht gestützten Vorbringen voraussichtlich durchdringen wird, denn auch das BSG hat bei seiner Rechtsanwendung ausführliche verfassungsrechtliche Erörterungen angestellt. Da § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft gesetzt worden ist, hat die Beklagte - entgegen der der weiteren Begründung der Klägerin - auch den Zeitraum bis 31. Juli 2004 betreffend das Recht richtig angewandt. Eine Zugunstenentscheidung kommt dementsprechend auch für diesen Zeitraum nicht in Betracht.

Letztlich kann sich die Klägerin voraussichtlich auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 300 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berufen. Nach dieser Regelung sind aufgehobene Vorschriften des SGB VI und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne dieser Norm ist im Fall des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. der 7. Mai 1996, da § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt durch § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. ersetzt worden ist. Dieser Zeitpunkt ist deshalb nach § 300 Abs. 2 SGB VI auch maßgeblich für den Beginn der dreimonatigen Frist (BSG, SozR 4-5050 § 22b Nr. 4). Im Fall der Klägerin ist der Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente erst am 30. November 1998, also nach Ablauf dieser Frist gestellt worden.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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