Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 240/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2979/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 500 nicht übersteigt. Dieser Betrag ist mit dem noch streitbefangenen Erstattungsbetrag von EUR 252,81 (EUR 423,46 abzüglich EUR 170,65) nicht erreicht. Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes zu (1.). Es war keine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge. Der Kläger hat eine solche Rechtsfrage auch nicht benannt. Das Sozialgericht hat den die Klage abweisenden Teil des Urteils darauf gestützt, dass der Kläger mit seinem Widerspruchsschreiben vom 17. April 2003 gegen den Ablehnungsbescheid vom 1. April 2003 selbst eingeräumt habe, bei einem Beratungsgespräch am 11. März 2003 die Auskunft erhalten zu haben, er habe Glück und es bestehe noch ein Restanspruch von 9 Tagen, also vom 1. bis 9. März 2003. Daraus, dass diese Aussage dem Kläger noch bei Erhebung des Widerspruchs klar gegenwärtig war, hat das Sozialgericht gefolgert, er sei bei Erlass des Bewilligungsbescheids Ende März 2003 grob fahrlässig im Sinne der Rücknahmevorschriften bezüglich rechtswidriger begünstigender Bescheide gewesen. Ob dies - wofür freilich alles spricht - im materiellen Ergebnis richtig ist, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen.
Auch der Zulassungsgrund zu (2.) ist nicht erfüllt. Eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.
Einen Verfahrensmangel im Sinne des Zulassungsgrundes zu (3.) hat der Kläger nicht gerügt. Dies ist nach dem Gesetzeswortlaut erforderlich. Das Gericht ist weder berechtigt noch verpflichtet, von Amts wegen einen Verfahrensmangel aufzuspüren.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 500 nicht übersteigt. Dieser Betrag ist mit dem noch streitbefangenen Erstattungsbetrag von EUR 252,81 (EUR 423,46 abzüglich EUR 170,65) nicht erreicht. Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes zu (1.). Es war keine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge. Der Kläger hat eine solche Rechtsfrage auch nicht benannt. Das Sozialgericht hat den die Klage abweisenden Teil des Urteils darauf gestützt, dass der Kläger mit seinem Widerspruchsschreiben vom 17. April 2003 gegen den Ablehnungsbescheid vom 1. April 2003 selbst eingeräumt habe, bei einem Beratungsgespräch am 11. März 2003 die Auskunft erhalten zu haben, er habe Glück und es bestehe noch ein Restanspruch von 9 Tagen, also vom 1. bis 9. März 2003. Daraus, dass diese Aussage dem Kläger noch bei Erhebung des Widerspruchs klar gegenwärtig war, hat das Sozialgericht gefolgert, er sei bei Erlass des Bewilligungsbescheids Ende März 2003 grob fahrlässig im Sinne der Rücknahmevorschriften bezüglich rechtswidriger begünstigender Bescheide gewesen. Ob dies - wofür freilich alles spricht - im materiellen Ergebnis richtig ist, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen.
Auch der Zulassungsgrund zu (2.) ist nicht erfüllt. Eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.
Einen Verfahrensmangel im Sinne des Zulassungsgrundes zu (3.) hat der Kläger nicht gerügt. Dies ist nach dem Gesetzeswortlaut erforderlich. Das Gericht ist weder berechtigt noch verpflichtet, von Amts wegen einen Verfahrensmangel aufzuspüren.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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