L 7 R 1509/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 59/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 1509/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 15. März 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger erhebt im vorliegenden Verfahren Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie auf Leistungen zur Teilhabe am Erwerbsleben.

Der am 1951 geborene Kläger durchlief nach der Mittleren Reife von August 1967 bis Januar 1971 erfolgreich eine Berufsausbildung zum Rundfunk- und Fernsehtechniker; in diesem Beruf war er nach der Gesellenprüfung noch bis März 1971 beschäftigt. Danach verpflichtete er sich bei der Bundeswehr bis März 1979 als Zeitsoldat, war dort zeitweise (März/April 1973) auch im Auslandseinsatz in Eritrea und unterrichtete seiner Darstellung zufolge seit April 1976 als Lehrer an der Technischen Schule der Luftwaffe. Im Juli 1978 erlangte er nach seinen Angaben den Meisterbrief im Rundfunk- und Fernsehtechnikerhandwerk; von August 1978 bis Juli 1980 besuchte er eine Fachschule für Medizintechnik. Im Beruf des Medizintechnikers war der Kläger von September 1980 bis September 1992 bei der Firma P. (Unternehmensbereich Medizin-Systeme) im Service-Außendienst eingesetzt; nach Arbeitslosigkeit im Oktober 1992 war er von November 1992 bis Mai 1993 als Medizintechniker im Klinikum der H. -Universität in B. beschäftigt. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Juni 1993 bis Mitte August 1995) betätigte er sich von Mitte August 1995 bis April 1999 bei der Firma V. Deutschland GmbH nochmals als Servicetechniker im Außendienst. Seinen Angaben zufolge war der Kläger als Medizintechniker im Spezialgebiet der Strahlentherapie am Linearbeschleuniger tätig. Von Mai 1999 bis Oktober 2000 bestanden erneut Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit. Von Dezember 2000 bis Mitte Juli 2001 arbeitete der Kläger bei einer Spedition in Teilzeit als Kraftfahrer, wobei er dort bereits zuvor seit Februar 2000 im Rahmen einer Arbeitserprobung eingesetzt gewesen war. Von August bis Anfang September 2001 erhielt er Arbeitslosengeld (Alg), danach bis Ende Oktober 2001 Übergangsgeld sowie anschließend - mit Unterbrechungen - erneut Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Ab 1. Januar 2005 bezog der Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Seit 1. November 2005 steht der Kläger in einem - von der Arbeitsgemeinschaft im Landkreis Gifhorn mit Eingliederungsleistungen befristet auf ein Jahr geförderten - unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der S. GmbH, E. ; für das Unternehmen, das gebrauchte medizinische Geräte aufkauft, in Stand setzt, weiterverkauft und montiert, ist er seinen Angaben zufolge derzeit auf Montage an einer privaten Universität in Pr. (Kosovo) eingesetzt. Der Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt.

Stationäre Behandlungen wegen u.a. psychiatrischer Krankheitsbilder fanden in der Zeit von März bis Juli 1990 in der Psychosomatischen Klink M. , von Mai bis August 1995 in den B. -Kliniken in Bl. (beides stationäre Heilverfahren auf Kosten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), vom 3. Mai bis 18. Juni 1999 sowie vom 4. Juli bis 18. September 1999 im Zentrum für Psychiatrie Bad Sc. , vom 7. Oktober 1999 bis 20. Januar 2000 in der Klinik St. G. in Bad D. , vom 9. bis 10. November 2000 wiederum in Bad Sc. sowie vom 4. bis 13. Juni 2001 in der Abteilung Psychiatrie III des Universitätsklinikums U. statt. Die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) führte in der Zeit vom 6. September bis 26. Oktober 2001 ein Heilverfahren in der L. klinik Bad D. durch; die Entlassung erfolgte - bei den Diagnosen einer Anpassungsstörung, Übergewicht und einer gemischten Hyperlipidämie - für körperlich mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig sowie arbeitsfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Bericht des Ärztlichen Direktors Dr. W. vom 5. November 2001).

Im November 2001 vom Kläger beantragte berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (Netzwerk-Administrator) lehnte die LVA ab (Bescheid vom 12. Dezember 2001, Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002). Der im Februar 2004 gestellte Antrag auf Übernahme der Kosten für den in U. durchgeführten Lehrgang "Netzwerk-Administrator für Unix/Linux und Windows 2000" (geplante Lehrgangsdauer 14. Januar bis 16. August 2002, vom Kläger jedoch vorzeitig abgebrochen wegen ungeklärter Alg-Ansprüche), welchen die LVA als Überprüfungsantrag behandelte, blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 23. Februar 2004, Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2004); deswegen ist beim Sozialgericht (SG) Braunschweig gegen die LVA ein Klageverfahren (S 2 RJ 280/04) anhängig, über das nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Weitere Klageverfahren beim SG Braunschweig hatten u.a. Auseinandersetzungen mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) über denselben Streitpunkt zum Gegenstand. In der Zeit vom 24. Februar bis 6. Oktober 2003 durchlief der Kläger auf Kosten der BA in Ulm erfolgreich eine Bildungsmaßnahme zum "Network Security Engineer".

Bereits am 17. Dezember 2001 hatte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, wobei er zur Begründung "psychische Depressionen, Bandscheibenvorfälle, Wirbelgleiten, Kniegelenk" angab. Die LVA veranlasste gutachtliche Untersuchungen durch Dr. L. und Dr. K. , beide Fachärzte für Allgemeinmedizin. Im Gutachten vom 26. Februar 2002 gelangte Dr. K. , die auch das Gutachten des Dr. L. vom selben Tage auswertete, übereinstimmend mit diesem zum Ergebnis, dass der Kläger körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen (ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiges Bücken, Zwangshaltungen sowie Ersteigen von Treppen) täglich noch sechs Stunden und mehr verrichten könne. Durch Bescheid vom 8. März 2002 lehnte die LVA den Rentenantrag ab, weil der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen Tätigkeiten im erlernten Beruf des Medizintechnikers im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 zurückgewiesen.

Deswegen hat der Kläger am 10. Januar 2003 Klage zum SG Ulm erhoben. Er hat Arztbriefe des Orthopäden Dr. B. und des Radiologen Dr. La. (Gonarthrose) zu den Akten gereicht. Das SG hat Internist Dr. S. als sachverständigen Zeugen schriftlich gehört, welcher im Schreiben vom 21. Juli 2003 eine vollschichtige Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der letzten Vorstellung (8. Mai 2003) bejaht hat. Das SG Ulm hat des Weiteren von Priv.-Doz. Dr. Wa. , Leitender Oberarzt der Abteilung Psychiatrie III des Universitätsklinikums Ulm, die schriftliche Auskunft vom 24. Juli 2003 erhoben, in der über die stationären und ambulanten Behandlungen in 2001 und 2003 berichtet wird. Das SG hat anschließend Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 10. August 2003 hat der Arzt die Auffassung vertreten, dass der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich als Medizintechniker, Rundfunk- und Fernsehtechniker oder als Netzwerksicherheitsingenieur tätig sein könne; zu vermeiden seien Zwangshaltungen, vorwiegend gebückte Haltung sowie Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. Dem Gutachten hat sich die LVA unter Vorlage der beratungsärztlichen Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. G. vom 10. November 2003 angeschlossen, wobei Akkordarbeit, Nachtschicht, Publikumsverkehr sowie häufige Tätigkeiten in gebückter Haltung vermieden werden sollten. Mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2004 hat das SG, das als streitbefangen neben einer Rente wegen Erwerbsminderung auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erachtet hat, die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den dem Kläger am 16. März 2004 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.

Hiergegen richtet sich die am 14. April 2004 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt vor, kein Arbeitgeber sei bereit, einen über 50-jährigen mit körperlichen Problemen zu beschäftigen. Zudem seien die bisherigen Tätigkeiten als Medizintechniker sowie Rundfunk- und Fernsehtechniker heute für ihn nicht mehr ausübbar, weil ihn für das Spezialgebiet der Strahlentherapie kein Arbeitgeber einstellen würde und es auch keine Randfunktionen gebe, die er übernehmen könne, er ferner in der allgemeinen Medizintechnik nicht mehr die notwendigen Kenntnisse habe und er außerdem als Rundfunk- und Fernsehtechniker keinerlei Chance mehr habe, weil es dieses Berufsbild seit Jahren nicht mehr gebe. Den von ihm angestrebten Beruf des Kraftfahrers, der im Übrigen mit Heben und Tragen von Lasten über 20 kg verbunden gewesen sei, habe er wegen seiner Kniebeschwerden aufgeben müssen. Der Kläger hat sich ferner ausführlich zu den Gutachten des Dr. J. vom 10. August 2003, des Dr. O. vom 28. Juni 2005 und des Dr. R. vom 9. Januar 2006 geäußert; er hat u.a. das im Auftrag des Amtsgerichts Laupheim erstattete Gutachten des Prof. Dr. M. , Direktor der Abteilung Rechtsmedizin im Universitätsklinikum U. , vom 14. Mai 2003, den Arztbrief des Radiologen Dr. We. vom 11. Februar 2005 (Kernspintomographie der Halswirbelsäule), den Bericht des Chirurgen Dr. von Ko. vom 9. Juni 2005 (Röntgen beider Knie) sowie denjenigen des Kardiologen Dr. T. vom 24. Juni 2005 (Farbdopplerechokardiographie) zu den Akten gereicht. Der Kläger hat außerdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19. Juli 2006 über seine derzeitige Beschäftigung bei der S. GmbH berichtet.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 15. März 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren, höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Der Kläger sei weiterhin fähig, sechs Stunden täglich - auch als Medizintechniker - zu arbeiten. Sie hat die Stellungnahmen des Dr. G. vom 16. Februar 2005, vom 3. und 17. März 2005 sowie vom 19. August 2005 vorgelegt, welcher den Kläger für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Überkopfarbeit mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig gehalten hat.

Die frühere Berichterstatterin hat Dr. B. , Facharzt für Innere Medizin Dr. St. sowie erneut Dr. S. als sachverständige Zeugen schriftlich gehört. Während Dr. B. (Schreiben vom 25. November 2004) und Dr. St. (Schreiben vom 20. Dezember 2004) dem Kläger nur noch körperlich leichte Tätigkeiten - letzterer mit Funktionseinschränkungen (Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern) - drei bis sechs Stunden täglich haben zumuten wollen, hat sich Dr. S. (Schreiben vom 22. Dezember 2004) zum Leistungsvermögen des Klägers wegen der bereits elf Monate zurückliegenden letzten Behandlung nicht äußern wollen. Der Senat hat anschließend Facharzt für Orthopädie/Rheumatologie Dr. O. zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 28. Juni 2005 hat der Arzt, der zahlreiche Fremdberichte, darunter den Kernspin-Befund des Dr. We. vom 2. Februar 2005 (Schädel) beigezogen hat, aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne überwiegendes Sitzen sowie dauerhafte Zwangshaltungen noch für zumutbar gehalten. Der Senat hat außerdem Arzt für Psychiatrie Dr. Dipl.-Psych. R. als Sachverständigen beauftragt. Im Gutachten vom 9. Januar 2006 hat der Arzt die Auffassung vertreten, dass der Kläger täglich vollschichtig, jedenfalls für mehr als sechs Stunden, einer seinen Qualifikationen gemäßen Tätigkeit sowie Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen könne.

Der Senat hat die Akten des SG Braunschweig - S 2 RJ 280/04 - beigezogen.

Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Akten des SG Braunschweig, die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände, 1 Reha-Akte, 1 Rentenakte), die Akten des SG Ulm (S 3 RJ 59/03) und die Berufungsakte des Senats (L 7 R 1509/04) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat in der streitbefangenen Zeit keinen Anspruch auf die in den Haupt- und Hilfsanträgen begehrten Leistungen.

Dabei steht einer Sachentscheidung hinsichtlich der höchst hilfsweise beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bereits entgegen, dass die Klage unzulässig ist; darauf ist der Kläger im Berufungsverfahren wiederholt schriftlich (vgl. Verfügungen vom 2. und 8. März 2005 sowie 31. Mai 2006) sowie erneut in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19. Juli 2006 hingewiesen worden. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren von der Beklagten ganz allgemein Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wünscht, ist die Klage, ungeachtet der wohl bei der Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover liegenden örtlichen Zuständigkeit für derartige Leistungen, schon mangels Vorliegens einer Verwaltungsentscheidung als Voraussetzung für die gerichtliche Überprüfung (vgl. § 54 Abs. 1 und 2 SGG) nicht zulässig. Dasselbe gilt im Übrigen im Ergebnis auch, sofern der Kläger mit seinem Hilfsantrag den Bescheid der LVA vom 23. Februar 2004 (Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2004) gemeint haben sollte; denn diesbezüglich ist ein Klageverfahren vor dem SG Braunschweig (S 2 RJ 280/04) anhängig, sodass die Sache nicht anderweitig anhängig gemacht werden kann (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Aber auch mit seinem Begehren auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, über welches der Senat sachlich zu befinden hat, vermag der Kläger nicht durchzudringen.

Maßgeblich für die begehrten Renten ist vorliegend das ab 1. Januar 2001 für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Recht (eingeführt durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)), denn im Streit steht ein Anspruch des Klägers erst ab 1. Dezember 2001 (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI). Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (1.) voll erwerbsgemindert sind, (2.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und (3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2 a.a.O.). Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres besteht - bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und der allgemeinen Wartezeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI) -, wenn der Versicherte teilweise erwerbsgemindert ist, also wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu allgemein Bundessozialgericht (BSG) - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Versicherte, die, wie der Kläger, vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (vgl. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI) - im Falle der Berufsunfähigkeit (BU) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 240 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) hat der Kläger erfüllt. Ferner wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Renten wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGBVI) ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 8. März 2002 gegeben, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit - wie vom Kläger in der Anlage zum Rentenantrag geltend gemacht - bereits im Mai 1999 eingetreten wäre; sie wären jedoch auch noch bei einem erst mit der Rentenantragstellung eingetretenen Leistungsfall erfüllt. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat der Kläger indes keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU, weil er in der streitbefangenen Zeit ab 1. Dezember 2001 nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI und auch nicht berufsunfähig gewesen ist.

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers berühren vorwiegend das nervenärztliche sowie das orthopädische, daneben auch das internistische Gebiet; sie führen jedoch zu keinen die begehrten Renten begründenden Leistungseinschränkungen. Auf psychiatrischem Fachgebiet besteht nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. J. und Dr. R. eine durch narzisstische Aspekte gekennzeichnete Persönlichkeitsstörung, die mit einer Neigung zu auto-, aber auch fremdaggressiven Impulskontrolldefiziten sowie paranoid anmutenden Erlebnisverarbeitungen einhergeht und mit der auch eine Alkoholgefährdung verbunden ist. Trotz gestörter Anpassungsfähigkeit ist jedoch das Durchhaltevermögen erhalten. Auf orthopädischem Gebiet leidet der Kläger an Verschleißerscheinungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit rezidivierendem Wirbelsäulenschmerzsyndrom bei zweimaligem Bandscheibenvorfall in Höhe L 4/5 (1989 und 1990), an einer beginnenden Verschleißerkrankung beider Kniegelenke (Grad II) mit rezidivierender Bursitis, an Schulterbeschwerden rechts bei Zustand nach Humeruskopffraktur (1996) sowie an Übergewicht. Neurologische Ausfallerscheinungen an der Wirbelsäule konnten bislang nicht nachgewiesen werden. Das vom Kläger angegebene Taubheitsgefühl am rechten Fuß sowie die Schwellung an der rechten Handkante sind nicht objektivierbar; Hinweise auf ein Wurzelreizsyndrom oder auf rheumatische Krankheitszeichen liegen nicht vor. Der Kernspin-Befund am Schädel ist unauffällig. Diese Feststellungen trifft der Senat aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. O. , des sachverständigen Zeugen Dr. B. , der Rentengutachterin Dr. K. und des Dr. G. , dessen im Gerichtsverfahren abgegebene beratungsärztliche Stellungnahmen als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen zu verwerten sind, sowie außerdem aufgrund der zahlreichen zu den Akten gelangten Arztberichte, insbesondere des Dr. We. vom 2. und 10. Februar 2005 sowie des Dr. von Ko. vom 9. Juni 2005. Eine Borreliose hat bereits Dr. O. aufgrund des klinischen Befundes ausgeschlossen; eine Entzündung nach Borrelieninfektion konnte ausweislich der Angaben des Klägers darüber hinaus auch durch die Laboruntersuchungen nach dem Kniegelenkserguss vom 30. August 2005 nicht festgestellt werden. Auf kardiologischem Gebiet findet sich eine Aorten-ektasie und eine leichte hypertensive Herzerkrankung bei normaler linksventrikulärer Funktion (vgl. Bericht des Dr. T. vom 24. Juni 2005). Außerdem leidet der Kläger an Magen-Darmproblemen im Sinne einer Gastroduodenitis und Refluxduodenitis (Bericht des Dr. Wal. , Kreiskrankenhaus La. , vom 24. Juni 2001), an einer Fettstoffwechselstörung (Hyperlipidämie), an einer Hochtonschwerhörigkeit links nach anamnestisch angegebenem Knalltrauma bei der Bundeswehr (Bericht des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. Web. vom 11. April 2002) sowie an einem Schlafapnoe-Syndrom (Bericht des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. H. vom 2. Mai 2002).

Die beim Kläger vorhandenen Gesundheitsstörungen bewirken keine Einschränkung seines Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Beurteilung der Sachverständigen Dr. J. , Dr. O. und Dr. R. , des sachverständigen Zeugen Dr. S. (Schreiben vom 21. Juli 2003), der Rentengutachter Dr. K. und Dr. L. , deren Gutachten vom 26. Februar 2002 urkundenbeweislich zu verwerten sind, sowie des Beratungsarztes Dr. G. an, welche sämtlich nur qualitative Leistungseinschränkungen befürwortet haben. Lediglich die behandelnden Ärzte Dr. B. und Dr. St. haben quantitative Einschränkungen gesehen, wobei der Senat deren Einschätzung in Anbetracht von Art und Ausmaß der vorhandenen objektivierbaren Gesundheitsstörungen nicht zu folgen vermag. Schon in dem dem Rentenverfahren vorausgegangenen Heilverfahren in der L. klinik Bad D. war der Kläger für mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig beurteilt worden. Hinsichtlich des zu beachtenden positiven und negativen Leistungsbildes würdigt der Senat die schlüssigen ärztlichen Äußerungen dahingehend, dass der Kläger körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung von Sitzen, Gehen und Stehen - jedoch ohne überwiegendes Sitzen - noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Zu vermeiden sind Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, dauerhafte Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, häufiges Bücken sowie häufige Tätigkeiten in gebückter Haltung, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern, Arbeiten im Akkord oder sowie in Nachtschicht, ferner Tätigkeiten mit Publikumsverkehr. Die Notwendigkeit zu Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß übersteigenden Rahmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - (juris)) besteht unter Würdigung der Ausführungen der Sachverständigen Dr. J. , Dr. O. und Dr. R. ebenso wenig wie eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Der beim Kläger anerkannte GdB ist für die Leistungsbeurteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Bedeutung, da Bewertungsmaßstab im Schwerbehindertenrecht im Wesentlichen die körperlichen Auswirkungen der Behinderung sind und der GdB sonach das Maß der Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit angibt, während für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu prüfen ist, ob und inwieweit das gesundheitliche Vermögen der Versicherten eine erwerbsbringende Arbeit noch zulässt.

Der Kläger ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, letzteres auch nicht im Sinne einer BU. Dabei kann dahinstehen, ob als bisheriger Beruf (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 75, 130, 164) derjenige des Medizintechnikers oder aber der des Kraftfahrers - eine allenfalls angelernte Tätigkeit - angesehen werden kann; denn der Kläger vermag mit den zu beachtenden qualitativen Einschränkungen dem Anforderungsprofil im erlernten Beruf des Medizintechnikers weiterhin zu entsprechen. Dass der Kläger diesen Beruf noch vollwertig ausüben kann, belegt bereits die Tatsache, dass er seit 1. November 2005 bei der S. GmbH ganztägig beschäftigt ist, wobei er ausweislich seiner Angaben - obgleich nach seiner Darstellung nur als "Arbeiter" eingestellt - vom Arbeitgeber derzeit mit der Montage eines Linearbeschleunigers an einer privaten Universität in Pr. betraut ist, einer Aufgabe, die, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2006 selbst eingeräumt hat, die Kenntnisse eines Medizintechnikers auf dem Spezialgebiet der Strahlentherapie am Linearbeschleuniger verlangt, und bei der ihm - neben ungelernten Kräften - auch ein auf dem Gebiet der Medizintechnik angelernter Mitarbeiter zur Seite steht. Seinem Vorbringen zufolge verbringt der Kläger abwechselnd jeweils ein bis zwei Wochen in E. im Büro der S. GmbH, wobei er sich um die Beschaffung von Ersatzteilen zu kümmern hat, sowie zehn bis 14 Tage auf Montage in Pr. , ist dort bis zu zwölf Stunden am Tag auf der Baustelle, davon etwa zwei bis vier Stunden täglich selbst im Einsatz und in der restlichen Zeit mit der Überwachung der baulichen Maßnahmen sowie der Anleitung der Bauarbeiter befasst. Eine Tätigkeit als Medizintechniker - insbesondere auf dem von ihm genannten Spezialgebiet - könnte der Kläger im Übrigen auch im Bundesgebiet noch vollwertig ausüben; soweit er zur Auffrischung seiner Kenntnisse einen Lehrgang benötigen sollte, welcher sich nach seiner Darstellung über einen Zeitraum von einer Woche erstrecken würde, ist die Finanzierung eines derartigen Lehrgangs mit dem Arbeitgeber zu klären, wobei von dort offenbar auch bereits Informationen über die Kosten eines solchen Kurses eingeholt worden sind. Sowohl Dr. J. als auch Dr. R. haben im Übrigen dem Kläger aus psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit als Medizintechniker noch zugetraut. Kann der Kläger aber nach allem im erlernten Beruf noch mindestens sechs Stunden täglich tätig sein, ist er nicht erwerbsgemindert im Sinne der §§ 43 und 240 SGB VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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