L 7 R 2435/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 745/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 2435/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1948 geborene Kläger war nach dem Besuch der Volksschule von 1963 bis 1965 als Fabrikarbeiter tätig und dann bis 1986 als Heizer auf einem Flughafen der US-Armee; im Jahre 1984 durchlief er vom 4. Juni bis 29. Juni einen Kesselwärterlehrgang und erwarb den Heizerbrief; anschließend war er wiederum als Heizer bei der Firma S. beschäftigt. Von 1991 bis 1995 war der Kläger im Werkschutz tätig. Vom 1. März 1995 bis 31. Mai 2003 war er als Platzwart auf einem Camping-Platz in L. beschäftigt.

Am 23. Januar 2003 erlitt der Kläger einen Unfall im Privatbereich, bei dem er sich eine Ellenbogenluxation rechts zuzog. Seit dem 28. Februar 2003 ist der Kläger arbeitsunfähig.

Der Kläger beantragte am 17. September 2003 unter Vorlage ärztlicher Fachberichte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die LVA Baden-Württemberg (LVA) veranlasste daraufhin eine sozialmedizinische Untersuchung durch den ärztlichen Dienst; Dr. Z. (Fachärztin für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Sozialmedizin) diagnostizierte im Gutachten vom 30. Oktober 2003 beim Kläger einen Folgezustand nach Ellbogenverrenkung rechts mit inkompletter Rest-Radialisläsion mit einer endgradigen Beuge- und Streckhemmung im Ellbogengelenk rechts bei Sekundärverschleiß, eine noch leichte Einschränkung der Radialisnervenleitgeschwindigkeit bei guter Kraftentwicklung der rechten Hand. Ferner wurden eine erschwerte Armhebung rechts über die Horizontale im Sinne einer Schulterteilsteife bei erheblicher Schonhaltung sowie Hinweise auf neurotische Fehlverarbeitungstendenzen bei psychosozialen Belastungsfaktoren festgestellt. Die Gutachterin kam zu der Einschätzung, dass beim Kläger derzeit die Folgen der Ellbogenverrenkung mit noch diskreter Rest-Radialisläsion im Vordergrund stünden. Es zeige sich entsprechend eine gewisse Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes, jedoch keine vollständige Funktionseinschränkung, wie diese vom Versicherten immer wieder in den Vordergrund gestellt werde; hier spielten neurotische Fehlverarbeitungstendenzen eine Rolle. Die zuletzt ausgeführte Tätigkeit eines Platzwarts, die häufig mit körperlich belastenden Tätigkeiten wie Holzfällen verbunden sei, könne nicht mehr ausgeübt werden. Eine leichte Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Anforderung an volle Streckung und Beugung im Ellenbogengelenk rechts ohne häufiges Heben und Tragen über fünf bis sieben Kilogramm, ohne einseitige Belastung der rechten oberen Extremität, ohne besonderen Zeitdruck und ohne häufige Zwangshaltungen in Tages- und Wechselschicht könne der Kläger aber noch mindestens sechs Stunden am Tag ausüben.

Mit Bescheid vom 6. November 2003 lehnte die LVA den Rentenantrag des Klägers ab, da weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vorliege. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, die vorliegenden medizinischen Befunde seien nicht richtig gewürdigt worden. Außerdem sei der angegebene Versicherungsverlauf unzutreffend. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2004 wies die LVA den Widerspruch des Klägers zurück mit der Begründung, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da er noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Zum Versicherungsverlauf wurde im Widerspruchsbescheid keine Entscheidung getroffen; die Beteiligten vereinbarten insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, dass hierzu noch gesondert ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wird.

Der Kläger hat am 10. März 2004 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und im Wesentlichen die Begründung aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Das SG hat Dr. R. (Arzt für Allgemeinmedizin), Dr. G. (Facharzt für Neurologie), Dr. B. (Facharzt für Orthopädie), Dr. D. (Arzt für Chirurgie), Dr. La. (Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde) und Dr. St. (Augenarzt) als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Dr. G. (Schreiben vom 23. April 2004) bejahte die Frage des SG, ob der Kläger nach seinen Feststellungen in der Lage sei, Tätigkeiten im genannten Beruf oder leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Dr. B. (Schreiben vom 30. April 2004 vertrat ebenfalls die Auffassung, dem Kläger seien leichte Tätigkeiten ohne körperlichen Einsatz der rechten Schulter weiterhin möglich. Dr. R. (Schreiben vom 28. April 2004) führte aus, der Kläger könne wegen der Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten Schulter keine schwereren Arbeiten ausführen.

Das SG hat auf Antrag des Klägers außerdem nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Facharzt für Orthopädie Dr. I. zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 15. Januar 2005 führt der Sachverständige aus, der Kläger sei durch die eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Ellbogens sowie der rechten Schulter als Rechtshänder stark gehandicapt und könne einen handwerklich orientierten Beruf kaum ausüben. Als geeignete Tätigkeiten seien solche zumutbar, welche ohne den Einsatz von grober Kraft und Überkopfarbeit sowie Feinmotorik durchzuführen seien. Das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm solle ebenfalls vermieden werden, da eine Sicherung der Last durch den geschädigten Arm nicht garantiert werden könne. Die Dauer der Tätigkeit solle aufgrund der Gesamtsituation des Patienten auf bis zu drei Stunden begrenzt sein, da durch die rezidivierend auftretenden Schmerzen im Ellbogen auch leichtere Tätigkeiten ohne Armeinsatz nicht über längere Zeit konzentriert durchgeführt werden könnten. Eine Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers bestehe nicht.

Zu diesem Gutachten nahm der sozialmedizinische Dienst der Beklagten Stellung; Dr. Sta. (Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Notfallmedizin) führte unter dem 17. März 2005 aus, in dem Gutachten von Dr. I. würden die schon bekannten Diagnosen von Dr. B. und Dr. R. wiedergegeben; neuere seien nicht dazugekommen. Aufgrund der früheren Befunde sei ein untervollschichtiges Leistungsvermögen jedoch nicht zu begründen. Es würden von Dr. I. auch keinerlei Muskelverschmächtigungen angegeben, z. B. als Hinweis auf eine eventuelle Schonung des rechten Armes. Vielmehr werde festgestellt, dass der Faustschluss beidseits gut möglich sei, die Kraft rechts zwar reduziert, aber nicht aufgehoben sei. Dr. I. beschreibe auch, dass die Hände ungepflegt seien, mit deutlicher Handflächenbeschwielung beidseits. Somit werde nicht nur die linke Hand tagtäglich eingesetzt, sondern auch die rechte. In der Gesamtschau sei daher nach wie vor von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auszugehen.

Mit Urteil vom 4. Mai 2005 hat das SG die Klage, gerichtet auf Bewilligung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, abgewiesen; wegen der Einzelheiten wird auf das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. Mai 2005 zugestellte Urteil verwiesen.

Hiergegen richtet sich die 15. Juni 2005 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung, mit welcher der Kläger vorbringt, das Gutachten von Dr. I. sei unzureichend gewürdigt und der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 zu verurteilen, ihm ab 1. September 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Beim Kläger lägen aufgrund seiner Krankheiten zwar qualitative Einschränkungen vor, jedoch bestehe keine quantitative Einschränkung seines Leistungsvermögens. Hilfsweise würden als noch ausübbare Tätigkeiten die eines Telefonisten, Pförtners oder Museumswärters benannt.

Der Senat hat Oberarzt Dr. N. (Rehabilitationskrankenhaus U. , Orthopädische Universitätsklinik mit Querschnittgelähmtenzentrum) als Sachverständigen mit der Erstellung eines fachorthopädischen Gutachtens beauftragt. Im Gutachten vom 11. Mai 2006 diagnostiziert der Sachverständige eine posttraumatische Bewegungseinschränkung am rechten Ellbogengelenk, posttraumatische Arthrose im rechten Ellbogengelenk, posttraumatisch aufgetretene Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks, sowie ein mildes degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom, milde Kniegelenksarthrose beidseits sowie massive Hallux valgus-Deformität rechts stärker als linke. Der Sachverständige kommt in der Beurteilung des Leistungsbilds des Klägers zum Ergebnis, dass als Folge der Verletzung eine hochgradige Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogengelenkes mit eingeschränkter Beuge- und Streckfähigkeit sowie eine deutlich eingeschränkte Drehfähigkeit des Unterarmes bestehe. Zudem finde sich eine Bewegungseinschränkung der Langfinger der rechten Hand sowie des Handgelenkes mit deutlicher Funktionsminderung des rechten Armes, welcher maximal für leichte Haltetätigkeiten gebraucht werden könne und der rechten Hand aufgrund der zusätzlich aufgetretenen kompletten Nervenlähmung. Durch die verminderte Funktionsfähigkeit des rechten Armes sei es dem Kläger nicht mehr möglich, Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm auszuführen. Heben und Tragen von Lasten rechts sei ebenfalls nicht möglich. Handwerkliche Tätigkeiten, welche den Einsatz des rechten Armes erforderten, seien ebenfalls nicht möglich, da eine deutliche Funktionsbeeinträchtigung des rechten Armes mit Einschränkung der Feinmotorik und der Sensibilität rechts vorliege. Es bestünden jedoch keine Einschränkungen bezüglich Stehen, Gehen und Sitzen. Besondere Möglichkeiten zum Wechsel der Körperhaltung seien ebenfalls nicht erforderlich. Häufiges Bücken solle aufgrund der erkennbaren degenerativen Lendenwirbelsäulenbeschwerden allerdings ebenso vermieden werden wie Tätigkeiten in Nässe und Kälte. Die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeitspausen bestehe nicht. Aus orthopädischer Sicht bestünden keine zeitlichen Einschränkungen der täglichen Arbeitszeit, wenn die genannten Bedingungen und das positive Leistungsbild erfüllt seien. Alle Tätigkeiten, die den Einsatz des rechten Armes nicht erforderten, seien prinzipiell vollschichtig möglich. Hinsichtlich des Arbeitsweges, der Wegstrecke und der Unzumutbarkeit bestimmter Verkehrsmittel bestünden keine Einschränkungen. Insbesondere bestünden keine Einschränkungen gegen eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter viermal täglich.

Zu diesem Gutachten nahm der sozialmedizinische Dienst der Beklagten Stellung; Obermedizinalrat F. (Sozialmedizin) führte unter dem 9. Juni 2006 aus, der Gutachter gehe zwar für Betätigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht von einer quantitativen Beeinträchtigung der Belastbarkeit im Berufsleben aus. In Bezug auf die Einsatzfähigkeit des rechten Armes würden allerdings uneinheitliche Beurteilungen abgegeben. So werde einerseits eine funktionelle Einarmigkeit bei praktischer Verneinung einer Einsatzfähigkeit des rechten Armes angenommen; an anderer Stelle werde immerhin noch eine Einsatzfähigkeit des rechten Armes "maximal für leichte Haltetätigkeiten" eingeräumt. Demgegenüber habe der Kläger im Rahmen der umfassenden und sehr sorgfältigen durch Frau Dr. Z. am Beginn der Begutachtung eine deutlich verminderte Benutzungsfähigkeit des rechten Armes und der rechten Hand betont, nach der Epikrise im Rahmen der Begutachtung seien dann aber Beobachtungen gemacht worden, wonach z. B. das Ent- und Bekleiden selbständig unter Einsatz beider Arme möglich sei. Bei der vergleichenden Umfangsmessung beider Arme hätten sich bereits keine Hinweise für Schonungszeichen im Bereich des rechten Armes und der rechten Hand gefunden. Eine Beschreibung z. B. der Beschaffenheit der Behornung der Handflächen und auch eine vergleichende Umfangsmessung im Bereich der Arme sei in der Begutachtung nicht enthalten. Dabei werde bereits im Gutachten von Dr. I. eine deutliche Beschwielung im Bereich beider Handflächen beschrieben. Bei einer Beschwielung handele es sich um eine vermehrte Behornung, die dadurch entstehe, dass anhaltend (zumindest über einen Zeitraum von Wochen) z. B. im Bereich der Hände stärkere körperliche Betätigungen verrichtet würden. Dafür sprächen z. B. auch die von Frau Dr. Z. beschriebenen Verschmutzungen im Bereich der Fingernägel der rechten Hand; in dem Sinne seien auch die Armumfangsmaße, wie sie von Dr. I. beschrieben worden seien, zu deuten. Danach lägen im Bereich der besten Entwicklung der Muskelbäuche (15 cm oberhalb des rechten Ellbogengelenks und 10 cm darunter) leichte Mehrumfänge des rechten Ober- und rechten Unterarmes gegenüber der jeweils linken Seite vor. Dies spreche dafür, dass der Kläger tatsächlich im alltäglichen Bereich den rechten Arm und die rechte Hand gegenüber der linken Seite in dem Ausmaß mehr einsetze, wie es seiner Rechtshändigkeit entspreche. Die Einschränkungen im Bereich der Streck- und Beugefähigkeit des rechten Armes und der rechten Hand, sekundär auch im Bereich der rechten Schulter, würden nicht bestritten. Es sei aber nicht von einer funktionellen Einarmigkeit auszugehen. Vielmehr sei der Kläger nach der von Dr. N. festgestellten Einwärtsdreh-fähigkeit der rechten Hand um 70 Winkelgrade und dem zwar verzögerten, aber prinzipiell möglichen Schlüssel- und Spitzgriff in der Lage, zumindest kürzere Schreibarbeiten, wie z. B. Telefonnotizen auszuführen. Es sei daher weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger über sechs und mehr Stunden arbeitstäglich leichte (bis anteilmäßig mittelschwere) Betätigungen ausüben könne. Häufige Überkopfarbeiten und Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten jeweils mit dem rechten Arm sollten vermieden werden, auch häufiges Bücken sollte nicht mehr zugemutet werden und auf witterungsbedingte Bedingungen sollte geachtet werden. Der eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes und der rechten Hand sollte Rechnung getragen werden. Von einer funktionellen Einarmigkeit sei aus den genannten Gründen allerdings nicht auszugehen; der rechte Arm und die rechte Hand könnten durchaus noch als Beiarm und Beihand eingesetzt werden, wobei sich Indizien ergäben, dass der Kläger diese im alltäglichen Bereich weitaus stärker einsetze als dem primären Anschein nach angenommen werden könnte. Beim Kläger bestehe daher prinzipiell eine Einsatzfähigkeit in den Berufstätigkeiten als Telefonist oder als Museumsaufsicht.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Rentenakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 124 Abs. 2 SGG), hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Maßgeblich ist vorliegend das ab 1. Januar 2001 für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Recht (eingeführt durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)), denn im Streit steht ein Anspruch des Klägers erst ab 1. September 2003 (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI). Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (1.) voll erwerbsgemindert sind, (2.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und (3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2 a.a.O.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu allgemein BSG - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Versicherte, die, wie der Kläger, vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (vgl. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und3 SGB VI) - im Falle der Berufsunfähigkeit (BU) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 240 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) hat der Kläger erfüllt. Ob auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Renten wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGBVI) gegeben sind bzw. ob der dem Bescheid vom 6. November 2003 beigefügte Versicherungsverlauf zutreffend ist, kann dahinstehen.

Denn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei BU, weil er in der streitbefangenen Zeit ab 1. September 2003 nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und auch nicht berufsunfähig gewesen ist.

Diese Überzeugung hat der Senat aufgrund der Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten und schriftlichen Aussagen der sachverständigen Zeugen gewonnen, die eine umfassende Einschätzung des positiven und negativen Leistungsbildes des Klägers ermöglichen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers berühren vorwiegend das orthopädische Gebiet; sie führen jedoch zu keinen die begehrten Renten begründenden Leistungseinschränkungen. Ganz im Vordergrund stehen beim Kläger die als Verletzungsfolgen eingetretene hochgradige Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogengelenkes mit eingeschränkter Beuge- und Streckfähigkeit und die eingeschränkte Drehfähigkeit des Unterarmes. Zudem wurde eine Bewegungseinschränkung der Langfinger der rechten Hand sowie des Handgelenkes mit deutlicher Funktionsminderung des rechten Armes festgestellt. Diese gesundheitlichen Einschränkungen wurden übereinstimmend von den Sachverständigen Dr. I. und Dr. N. , der Rentengutachterin Dr. Z. , deren Beurteilung urkundsbeweislich zu verwerten ist, sowie von Dr. Sta. und Obermedizinalrat F. , deren Stellungnahmen als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen zu verwerten sind (vgl. BSG SozR Nr. 3 zu § 118 SGG), festgestellt; diese Feststellungen decken sich wiederum im Kern mit den Befunden der vom SG als sachverständige Zeugen gehörten behandelnden Ärzte Dr. G. , Dr. B. und Dr. R ...

Sonach sind die beim Kläger vorhandenen Gesundheitsstörungen vollständig erfasst; diese schränken sein Leistungsvermögen allerdings in zeitlicher Hinsicht nicht ein. Der Senat folgt den hinsichtlich des quantitativen Leistungsvermögens übereinstimmenden Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. N. und der Ärzte Dr. Z. , Dr. Sta. und F ... Danach kann der Kläger trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich des rechten Ellbogens, der rechten Hand und der rechten Schulter weiterhin leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig bzw. jedenfalls in einem Umfang von mehr als sechs Stunden täglich ausüben. Diese Einschätzung wird im Kern auch von den den Kläger behandelnden Ärzten Dr. G. , Dr. B. und Dr. R. geteilt. Nicht zu folgen vermag der Senat der abweichenden Einschätzung des vom SG bestellten Sachverständigen Dr. I. , wonach die Dauer der Tätigkeit auf bis zu drei Stunden täglich begrenzt sein sollte, da durch die rezidivierend auftretenden Schmerzen im Ellbogen auch leichtere Tätigkeiten ohne Armeinsatz nicht über längere Zeit konzentriert durchgeführt werden könnten. Dieser Einschätzung hat bereits Dr. Sta. vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten unter dem 17. März 2005 überzeugend entgegengehalten, dass der Sachverständige keine höhergradigen gravierenden Funktionseinschränkungen festgestellt habe als zuvor die behandelnden Ärzte Dr. B. und Dr. R ... Umso mehr sei ein untervollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers nicht zu begründen, zumal der Sachverständige auch keine Muskelverschmächtigungen festgestellt habe, die als Hinweis auf eine eventuelle Schonung des rechten Armes angesehen werden könnten. Hinzu komme, dass auch nach den Feststellungen des Sachverständigen der Faustschluss beidseits gut möglich, allerdings rechts mit reduzierter Kraft, möglich gewesen sei und der Kläger ungepflegte Hände mit deutlicher Beschwielung rechts gehabt habe, was nahe lege, dass nicht nur die linke Hand tagtäglich eingesetzt werde, sondern auch die rechte. Diese Einschätzung teilt der Senat angesichts der überzeugenden Argumente. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung des zeitlichen Leistungsvermögens des Klägers durch den Sachverständigen Dr. I. ersichtlich vor dem Hintergrund der von diesem angenommenen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers um insgesamt 50 % zu sehen ist (Seite 16 f. des Gutachtens); indessen ist die MdE zwar versorgungs- bzw. schwerbehindertenrechtlich relevant, in dem insoweit die Auswirkungen körperlicher Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit beurteilt werden, für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kommt es demgegenüber (allein) darauf an, ob und inwieweit das gesundheitliche Vermögen der Versicherten eine erwerbsbringende Arbeit noch zulässt. Hiervon ist jedoch unter Würdigung der oben genannten Befunde auszugehen, die noch durch die zeitnahe Einschätzung des Obermedizinalrats F. vom 9. Juni 2006 gestützt werden. Dem Kläger ist es danach über sechs und mehr Stunden arbeitstäglich möglich, leichte (bis anteilmäßig mittelschwere) Betätigungen auszuüben. Nach dieser schlüssigen Einschätzung, der sich der Senat anschließt, lässt sich den Beeinträchtigungen des Klägers hinreichend mit qualitativen Leistungseinschränkungen Rechnung tragen. So sollten mit Rücksicht auf die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes, der rechten Hand und der rechten Schulter häufige Überkopfarbeiten und Heben, Tragen und Bewegen von schwereren Lasten jeweils mit dem rechten Arm ebenso vermieden werden wie häufiges Bücken. Auch auf witterungsbedingte Bedingungen sollte geachtet werden. Dagegen sind jedenfalls leichte Arbeiten ohne die genannten Überkopfarbeiten und ohne Anforderung an volle Streckung und Beugung im Ellbogengelenk rechts ohne häufiges Heben und Tragen über fünf bis sieben Kilogramm, ohne einseitige Belastung der rechten oberen Extremität, ohne besonderen Zeitdruck und ohne häufige Zwangshaltungen in Tages- und Wechselschicht noch für mindestens sechs Stunden am Tag möglich.

Die Notwendigkeit zu Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß übersteigenden Rahmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - (juris)) besteht nicht; insoweit stimmen die sachverständigen und gutachtlichen Äußerungen überein. Auch liegt eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit, d.h. das Fehlen eines Minimums an Mobilität als Teil des versicherten Risikos (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; SozR 3-5868 § 13 Nr. 19), nicht vor. Insoweit ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 56; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; BSG, Urteil vom 14. März 2002 - B 13 RJ 25/01 R - (juris)) ein generalisierender Maßstab anzulegen; danach ist in der Regel erst voll erwerbsgemindert, wer auch unter Verwendung von Hilfsmitteln (z.B. Gehstützen) nicht mehr in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (jeweils innerhalb von zwanzig Minuten) zu Fuß zurückzulegen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Für eine Einschränkung der Gehfähigkeit in diesem Sinne besteht indessen beim Kläger kein Anhaltspunkt.

Der Kläger ist damit nicht erwerbsunfähig. Eine - u.U. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rechtfertigende - Ausnahme von der bei ungelernten und angelernten Arbeitern - wie dem Kläger - grundsätzlich entbehrlichen Pflicht zur Benennung von Verweisungstätigkeiten ist allerdings dann gegeben, wenn qualitative Leistungsbeschränkungen vorliegen, die eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellen (vgl. etwa BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12), oder der Arbeitsmarkt sonst praktisch verschlossen ist, etwa weil der Versicherte nicht in der Lage ist, noch unter betriebsüblichen Bedingungen Tätigkeiten zu verrichten oder seine Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen, aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 137 und 139). Hinsichtlich der vorhandenen qualitativen Beschränkungen hängt das Bestehen einer Benennungspflicht im Übrigen entscheidend von deren Anzahl, Art und Umfang ab, wobei zweckmäßigerweise in zwei Schritten - einerseits unter Beachtung der beim Restleistungsvermögen noch vorhandenen Tätigkeitsfelder, andererseits unter Prüfung der "Qualität" der Einschränkungen (Anzahl, Art und Umfang) - zu klären ist, ob hieraus eine deutliche Verengung des Arbeitsmarktes resultiert (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12; BSG, Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 35/97 R - (juris)).

Derartige Gründe für eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes liegen nach dem Beweisergebnis jedoch nicht vor. Das beim Kläger zu beachtende positive und negative Leistungsbild begründet keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung. Der Senat geht insoweit in Übereinstimmung mit den Befunden der auf unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten tätigen sachverständigen Zeugen Dr. G. , Dr. B. und Dr. R. davon aus, dass zwar erhebliche Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Armes bestehen mit der Folge, dass damit keine schwereren Arbeiten verrichtet werden können. Allerdings vermag der Senat keine schwere spezifische Leistungsbehinderung in der Weise zu erkennen, dass mit dem rechten Arm auch keine leichten Arbeiten mehr möglich sind. Den diesbezüglichen Ausführungen in den Gutachten der Sachverständigen Dr. I. und Dr. N. ist nicht zu folgen. Die Einschätzung von Dr. I. in Bezug auf die Einsatzfähigkeit der rechten Hand des Klägers verengt die Betrachtung unzutreffend auf die Tätigkeit als Platzwart/Hausmeister, während es beim Kläger als ungelerntem Arbeiter auf die Verweisbarkeit auf den gesamten Arbeitsmarkt ankommt. Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. N. zu diesem Punkt relativiert sich selbst, indem einerseits ausgeführt wird, aufgrund der hochgradigen Funktionsminderung des rechten Armes seien alle Tätigkeiten, die einen Einsatz des rechten Armes erfordern, ausgeschlossen, während an anderer Stelle immerhin ein Einsatz des rechten Armes "maximal für leichte Haltetätigkeiten" für möglich gehalten wird. Darüber hinaus haben die beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. Sta. bzw. Obermedizinalrat F. den Sachverständigen Dr. I. und Dr. N. zutreffend deren eigene Feststellungen bzw. die der Rentengutachterin Dr. Z. entgegengehalten. Hierzu gehören beispielsweise die Beschwielung beider Handflächen des Klägers, die Armumfangsmaße und die Verschmutzungen im Bereich der Fingernägel der rechten Hand; alles Anhaltspunkte, die es allesamt als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass beim Kläger - jedenfalls in dem behaupteten Ausmaß - eine spezifische Leistungsbehinderung im Sinne einer funktionellen Einarmigkeit besteht. Eine Vielzahl der beim Kläger zu beachtenden qualitativen Einschränkungen ist zudem bereits vom Begriff der "körperlich leichten Arbeiten" erfasst, z.B. Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; BSG, Urteile vom 19. August 1997 - 13 RJ 91/96 - und vom 24. März 1998 - 4 RA 44/96 - (beide juris)); regelmäßig stellen derartige Arbeitsplätze auch keine besonderen Anforderungen an die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Nicht gedeckt sind die verbleibenden Einschränkungen (z.B. Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und ohne häufige Zwangshaltungen in Tages- und Wechselschicht); sie führen jedoch zu keiner wesentlichen zusätzlichen Einschränkung des für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsfeldes (vgl. hierzu BSGE 80, 24, 32). Körperlich leichte Arbeiten werden nicht typischerweise unter diesen Bedingungen ausgeübt.

Selbst wenn jedoch die Einschränkungen des Klägers in der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes bei diesem als Rechtshänder zu einer deutlichen Verengung des in Betracht kommenden Arbeitsfeldes geführt haben sollten, ist dieser damit noch nicht erwerbsunfähig. Denn dem Kläger sind auch in diesem Falle jedenfalls Tätigkeiten noch zumutbar, die den bei ihm zu beachtenden qualitativen Einschränkungen entgegenkommen, z. B. als Telefonist - und zwar auch mit kürzeren Schreibarbeiten -, als Pförtner oder als Museumsaufsicht. Gegen die Ausübbarkeit dieser von der Beklagten vorsorglich benannten Verweisungstätigkeiten hat die Klägerseite nichts vorgebracht. Etwaige häufigere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bewirken für sich allein im Übrigen noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit (vgl. BSGE 9, 192, 194; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12 S. 23).

Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats auch nicht berufsunfähig. Bei der Frage, ob er noch einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz ausfüllen kann oder ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss, ist von seinem bisherigen Beruf auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75). Als bisheriger Beruf ist, sofern sich der Versicherte von seinem vorherigen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat, grundsätzlich die letzte vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen, welcher er sich auf Dauer zugewandt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Vorliegend ist dies die bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 23. Februar 2003 versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Platzwart bei der Firma H. Camping in L ... Mit der vorgenannten beruflichen Tätigkeit, welche auch der Kläger als den Bezugsberuf erachtet, genießt er indes keinen Berufsschutz.

Zur Erleichterung der Einordnung der Berufe der Versicherten und der ggf. in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten hat die höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 29.07.2004 – B 4 RA 5/04 R -, Juris, m.w.N.) das Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufe der Versicherten nach ihrer Wertigkeit in verschiedene Gruppen einteilt. Die Gruppen (Stufen) sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige geordnet. Danach sind zu unterscheiden: 1. Ungelernte Berufe (Stufe 1); 2. Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); 3. Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); 4. Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; 4. Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); 5. Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung sowohl des bisherigen Berufs als auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d.h., der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG, Urteile vom 08.10.1992 – 13 RJ 49/91 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 und vom 27.02.1997 – 13 RJ 5/96 -, SozR 3-2600 § 43 Nr. 15). Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden. Gemessen hieran ist der bisherige Beruf des Klägers der Stufe der ungelernten Berufe (Stufe 1) zuzuordnen. Damit gehört der Kläger zum Kreis der breit verweisbaren Versicherten, für die bei einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen grundsätzlich keine Verweisungstätigkeiten zu benennen sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 S. 33) und die deshalb keinen Berufsschutz genießen. Jedenfalls aber kommen bei ihm - wie ausgeführt - als Berufstätigkeiten die eines Telefonisten, Pförtners oder einer Museumsaufsicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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