Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 V 310/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 3686/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Gewährung einer Witwenbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die in P. wohnende Klägerin.
Die Klägerin ist die Witwe des 1920 geborenen und 2003 verstorbenen Versorgungsberechtigten E. K. (K.). Nach dem Wehrdienst war dieser von Mai 1949 bis 10. März 1980 als Schweißer beruflich tätig. Ab dem 12. März 1980 bezog K. eine Invalidenrente der Gruppe 2 wegen seines Allgemeinzustands. Die Rentenbemessungsgrundlage betrug 6.909,08 Ztl., was den Durchschnittsverdienst des Zeitraums Juli 1978 bis Juli 1979 darstellte. Seit dem 11. Dezember 1980 bezog er Altersrente, deren Bemessung der der Berechnung der Invalidenrente zugrunde gelegte Durchschnittsverdienst ebenfalls zugrundegelegt worden ist.
Mit Bescheid vom 29. Juli 1965 bewilligte das Versorgungsamt Ravensburg (VA) eine Versorgung als Kannleistung ausgehend von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. und den Schädigungsfolgen "Versteifung des linken Schultergelenks, Bewegungseinschränkung des linken Ellbogengelenks nach Verwundung". Bis ins Jahr 2000 wurden K. regelmäßig Badekuren in der Bundesrepublik bewilligt.
Nachdem K. verstorben war, beantragte die Klägerin im Dezember 2003 die Bewilligung einer Witwenrente und einer Witwenbeihilfe, da ihre Familienrente sehr bescheiden sei. Ihr verstorbener Mann habe wegen der Kriegsverletzungen keine besser bezahlte Arbeit ausführen können. Sein Verdienst sei stets sehr niedrig gewesen. Die Klägerin legte eine Bescheinigung der Internistin B. vor, wonach K. wegen langwieriger Atmungs-Kreislaufinsuffizienz und Bronchitis mehrmals stationär behandelt worden sei. Er sei außerdem in Behandlung gewesen wegen sklerotischer Myocardiopathie mit Sauerstoffmangel des Herzmuskels. Die häufige Bronchitis und Atmungsinsuffizienz könnten im Zusammenhang mit der in der Jugend erlittenen Schussverletzung des Thorax stehen, da diese die normale Funktion des Atmungssystems geschwächt und das Risiko, an Bronchitis zu erkranken, deutlich erhöht habe. Im Ergebnis sei es zu Atmungsinsuffizienz, Herzerkrankung und schließlich zu Atmungs-Kreislaufinsuffizienz und zum Tod gekommen. Die Klägerin legte weiter Rentenbescheide aus den Jahren 2001 bis 2003 vor. In dem der Klägerin erteilten Rentenbescheid vom 16. April 2003 war u.a. aufgeführt, dass die Familienrente unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 148,96% berechnet worden sei. Das VA holte weiter die Auskunft des p. Rentenversicherungsträgers ZUS vom 15. April 2004 über die von K. verrichteten Tätigkeiten sowie die ihm gewährte Rente ein. Dieser legte u.a. auch das Gutachten der Bezirks-Ärztekommission R. vom 25. Februar 1980 vor, das wegen der von K. beantragten Gewährung einer Invalidenrente erstellt worden war, sowie die Auskunft des Arbeitgebers vom 14. Februar 1980, in welcher u.a. ausgeführt war, dass K. als Elektroschweißer für Stahlkonstruktionen tätig gewesen sei und bis zur Erkrankung mit gleicher Arbeitseffizienz wie andere Arbeitnehmer in der gleichen Position gearbeitet habe. Ein Berufswechsel habe nicht stattgefunden.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2004 lehnte das VA einen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente ab, da K. nicht an den Folgen der Kriegsbeschädigung gestorben sei. Mit Bescheid vom 23. Juli 2004 lehnte das VA auch die Gewährung einer Witwenbeihilfe ab, da sich nicht feststellen lasse, dass die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin schädigungsbedingt um mindestens 10 v.H. gemindert sei. Die Familienrente sei unter Zugrundelegung eines Verdienstes des K. berechnet worden, der 48,96% höher gelegen habe als das Durchschnittseinkommen eines Arbeitnehmers in der vergesellschafteten Wirtschaft im Vergleichszeitraum. K. habe damit einen weit über dem Durchschnitt liegenden Verdienst erzielt, der dem eines gut bezahlten qualifizierten Arbeiters entsprochen habe. Auch sei aus der Berufsbefragung hervor gegangen, dass die Arbeitseffizienz des K. im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern in der gleichen Position nicht eingeschränkt gewesen sei. Daher könne nicht von einem schädigungsbedingten Minderverdienst ausgegangen werden und damit auch nicht von einer schädigungsbedingt geminderten Hinterbliebenenversorgung. Auch sei die vorzeitige Erwerbsaufgabe im März 1980 nicht durch Schädigungsfolgen bedingt gewesen.
Gegen den Bescheid vom 23. Juli 2004 legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, ihre Witwenrente sei sehr bescheiden und tief unter dem Durchschnitt p. Rentenbezieher. Sie leide zudem unter vielen Krankheiten, die Zusatzkosten verursachten. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen erhob die Klägerin am 18. Januar 2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), die mit Urteil vom 27. Juni 2005 abgewiesen wurde.
Gegen das am 1. August 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. September 2005 Berufung eingelegt. Sie wiederholt zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt, sinngemäß gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2005 sowie den Bescheid vom 23. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Witwenbeihilfe nach ihrem verstorbenen Ehemann E. K. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erachtet die angefochtenen Entscheidungen als zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenbeihilfe.
Ist ein rentenberechtigter Beschädigter nicht an den Folgen der Schädigung gestorben, so ist der Witwe eine Witwenbeihilfe zu zahlen, wenn der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und dadurch die aus der Ehe mit dem Berechtigten hergeleitete Witwenversorgung mindestens um 10 v.H. gemindert ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BVG).
Mit Bescheid vom 22. Juli 2004 hat der Beklagte bestandskräftig festgestellt, dass K. nicht an den Folgen der anerkannten Schädigungen gestorben ist. Der Klägerin steht aber auch keine Witwenbeihilfe zu, da ihre Witwenversorgung nicht schädigungsbedingt um wenigstens 10 v.H. gemindert ist.
Zur Überzeugung des Senats ist aus dem von der Klägerin übersandten Rentenbescheid vom 16. April 2003 entgegen ihrem Vorbringen zu ersehen, dass ihre Familienrente nach einem Durchschnittsverdienst berechnet worden ist, der 46,96% über dem Durchschnittsverdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers liegt. Bereits dieser Umstand macht deutlich, dass nicht von einem (schädigungsbedingten) Minderverdienst des K. zu Lebzeiten auszugehen ist. Darüber hinaus ist der vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Gewährung einer Invalidenrente erteilten Auskunft ("Berufsbefragung") zu entnehmen, dass K. seit Aufnahme seiner Tätigkeit im fraglichen Betrieb im Jahr 1951 bis zu seiner Pensionierung im März 1980 den gleichen Beruf als Schweißer ausgeübt hat und in seiner Arbeitseffizienz nicht hinter vergleichbaren Arbeitnehmern ohne gesundheitliche Einschränkungen zurückgeblieben ist. Auch diese Auskunft belegt, dass K. keinen krankheitsbedingten Minderverdienst erlitten hat.
Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht das Vorbringen der Klägerin, wonach ihre Witwenrente unter dem polnischen Durchschnitt liege und nicht ausreiche, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken. Denn Nachweise dafür, dass tatsächlich ein erheblicher Minderverdienst erzielt worden ist und damit eine Rente gewährt wird, die schädigungsbedingt um wenigstens 10% gemindert ist, hat die Klägerin nicht erbracht. Allein der Vortrag einer unzureichenden Altersversorgung genügt nicht, um Ansprüche nach dem BVG zu begründen.
Die angefochtenen Entscheidungen sind daher nicht zu beanstanden. Die Berufung war zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Gewährung einer Witwenbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die in P. wohnende Klägerin.
Die Klägerin ist die Witwe des 1920 geborenen und 2003 verstorbenen Versorgungsberechtigten E. K. (K.). Nach dem Wehrdienst war dieser von Mai 1949 bis 10. März 1980 als Schweißer beruflich tätig. Ab dem 12. März 1980 bezog K. eine Invalidenrente der Gruppe 2 wegen seines Allgemeinzustands. Die Rentenbemessungsgrundlage betrug 6.909,08 Ztl., was den Durchschnittsverdienst des Zeitraums Juli 1978 bis Juli 1979 darstellte. Seit dem 11. Dezember 1980 bezog er Altersrente, deren Bemessung der der Berechnung der Invalidenrente zugrunde gelegte Durchschnittsverdienst ebenfalls zugrundegelegt worden ist.
Mit Bescheid vom 29. Juli 1965 bewilligte das Versorgungsamt Ravensburg (VA) eine Versorgung als Kannleistung ausgehend von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. und den Schädigungsfolgen "Versteifung des linken Schultergelenks, Bewegungseinschränkung des linken Ellbogengelenks nach Verwundung". Bis ins Jahr 2000 wurden K. regelmäßig Badekuren in der Bundesrepublik bewilligt.
Nachdem K. verstorben war, beantragte die Klägerin im Dezember 2003 die Bewilligung einer Witwenrente und einer Witwenbeihilfe, da ihre Familienrente sehr bescheiden sei. Ihr verstorbener Mann habe wegen der Kriegsverletzungen keine besser bezahlte Arbeit ausführen können. Sein Verdienst sei stets sehr niedrig gewesen. Die Klägerin legte eine Bescheinigung der Internistin B. vor, wonach K. wegen langwieriger Atmungs-Kreislaufinsuffizienz und Bronchitis mehrmals stationär behandelt worden sei. Er sei außerdem in Behandlung gewesen wegen sklerotischer Myocardiopathie mit Sauerstoffmangel des Herzmuskels. Die häufige Bronchitis und Atmungsinsuffizienz könnten im Zusammenhang mit der in der Jugend erlittenen Schussverletzung des Thorax stehen, da diese die normale Funktion des Atmungssystems geschwächt und das Risiko, an Bronchitis zu erkranken, deutlich erhöht habe. Im Ergebnis sei es zu Atmungsinsuffizienz, Herzerkrankung und schließlich zu Atmungs-Kreislaufinsuffizienz und zum Tod gekommen. Die Klägerin legte weiter Rentenbescheide aus den Jahren 2001 bis 2003 vor. In dem der Klägerin erteilten Rentenbescheid vom 16. April 2003 war u.a. aufgeführt, dass die Familienrente unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 148,96% berechnet worden sei. Das VA holte weiter die Auskunft des p. Rentenversicherungsträgers ZUS vom 15. April 2004 über die von K. verrichteten Tätigkeiten sowie die ihm gewährte Rente ein. Dieser legte u.a. auch das Gutachten der Bezirks-Ärztekommission R. vom 25. Februar 1980 vor, das wegen der von K. beantragten Gewährung einer Invalidenrente erstellt worden war, sowie die Auskunft des Arbeitgebers vom 14. Februar 1980, in welcher u.a. ausgeführt war, dass K. als Elektroschweißer für Stahlkonstruktionen tätig gewesen sei und bis zur Erkrankung mit gleicher Arbeitseffizienz wie andere Arbeitnehmer in der gleichen Position gearbeitet habe. Ein Berufswechsel habe nicht stattgefunden.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2004 lehnte das VA einen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente ab, da K. nicht an den Folgen der Kriegsbeschädigung gestorben sei. Mit Bescheid vom 23. Juli 2004 lehnte das VA auch die Gewährung einer Witwenbeihilfe ab, da sich nicht feststellen lasse, dass die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin schädigungsbedingt um mindestens 10 v.H. gemindert sei. Die Familienrente sei unter Zugrundelegung eines Verdienstes des K. berechnet worden, der 48,96% höher gelegen habe als das Durchschnittseinkommen eines Arbeitnehmers in der vergesellschafteten Wirtschaft im Vergleichszeitraum. K. habe damit einen weit über dem Durchschnitt liegenden Verdienst erzielt, der dem eines gut bezahlten qualifizierten Arbeiters entsprochen habe. Auch sei aus der Berufsbefragung hervor gegangen, dass die Arbeitseffizienz des K. im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern in der gleichen Position nicht eingeschränkt gewesen sei. Daher könne nicht von einem schädigungsbedingten Minderverdienst ausgegangen werden und damit auch nicht von einer schädigungsbedingt geminderten Hinterbliebenenversorgung. Auch sei die vorzeitige Erwerbsaufgabe im März 1980 nicht durch Schädigungsfolgen bedingt gewesen.
Gegen den Bescheid vom 23. Juli 2004 legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, ihre Witwenrente sei sehr bescheiden und tief unter dem Durchschnitt p. Rentenbezieher. Sie leide zudem unter vielen Krankheiten, die Zusatzkosten verursachten. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen erhob die Klägerin am 18. Januar 2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), die mit Urteil vom 27. Juni 2005 abgewiesen wurde.
Gegen das am 1. August 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. September 2005 Berufung eingelegt. Sie wiederholt zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt, sinngemäß gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2005 sowie den Bescheid vom 23. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Witwenbeihilfe nach ihrem verstorbenen Ehemann E. K. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erachtet die angefochtenen Entscheidungen als zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenbeihilfe.
Ist ein rentenberechtigter Beschädigter nicht an den Folgen der Schädigung gestorben, so ist der Witwe eine Witwenbeihilfe zu zahlen, wenn der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und dadurch die aus der Ehe mit dem Berechtigten hergeleitete Witwenversorgung mindestens um 10 v.H. gemindert ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BVG).
Mit Bescheid vom 22. Juli 2004 hat der Beklagte bestandskräftig festgestellt, dass K. nicht an den Folgen der anerkannten Schädigungen gestorben ist. Der Klägerin steht aber auch keine Witwenbeihilfe zu, da ihre Witwenversorgung nicht schädigungsbedingt um wenigstens 10 v.H. gemindert ist.
Zur Überzeugung des Senats ist aus dem von der Klägerin übersandten Rentenbescheid vom 16. April 2003 entgegen ihrem Vorbringen zu ersehen, dass ihre Familienrente nach einem Durchschnittsverdienst berechnet worden ist, der 46,96% über dem Durchschnittsverdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers liegt. Bereits dieser Umstand macht deutlich, dass nicht von einem (schädigungsbedingten) Minderverdienst des K. zu Lebzeiten auszugehen ist. Darüber hinaus ist der vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Gewährung einer Invalidenrente erteilten Auskunft ("Berufsbefragung") zu entnehmen, dass K. seit Aufnahme seiner Tätigkeit im fraglichen Betrieb im Jahr 1951 bis zu seiner Pensionierung im März 1980 den gleichen Beruf als Schweißer ausgeübt hat und in seiner Arbeitseffizienz nicht hinter vergleichbaren Arbeitnehmern ohne gesundheitliche Einschränkungen zurückgeblieben ist. Auch diese Auskunft belegt, dass K. keinen krankheitsbedingten Minderverdienst erlitten hat.
Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht das Vorbringen der Klägerin, wonach ihre Witwenrente unter dem polnischen Durchschnitt liege und nicht ausreiche, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken. Denn Nachweise dafür, dass tatsächlich ein erheblicher Minderverdienst erzielt worden ist und damit eine Rente gewährt wird, die schädigungsbedingt um wenigstens 10% gemindert ist, hat die Klägerin nicht erbracht. Allein der Vortrag einer unzureichenden Altersversorgung genügt nicht, um Ansprüche nach dem BVG zu begründen.
Die angefochtenen Entscheidungen sind daher nicht zu beanstanden. Die Berufung war zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
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