Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 7966/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 5401/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am 17.10.1959 geborene Kläger bezieht seit 1.1.2005 Leistungen nach dem SGB II.
Im Jahr 2003 führte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht S. mehrere Verfahren ( 7 K 1255/03, 7 K 2272/03, 7 K 1550/03 und 7 K 3083/03) gegen die Landeshauptstadt S. - Sozialamt - durch. Diese wurden insgesamt am 1.10.2003 mit einem Vergleich beendet, wonach sich das Sozialamt zu einer Zahlung von 1 200,- Euro verpflichtete, wodurch sämtliche vom Kläger gegenüber dem Sozialamt geltend gemachten Ansprüche als erledigt angesehen wurden.
Am 01.12.2004 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht S. ( S 4 AL 7966/04) Klage mit dem Begehren festzustellen, dass das Rechtsverhältnis des Vergleichs vor dem VG S. vom 1.10.2003 als Leistungsanspruch nach dem SGB II fortbestehe.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, für die erhobene Feststellungsklage fehle es am Feststellungsinteresse. Vor dem Verwaltungsgericht sei eine Einmalzahlung von 1200 EUR vereinbart worden und nicht die Begründung eines Rechtsverhältnisses.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.12.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Vergleichsverfahren solle vor dem Sozialgericht als Restitutions- und Leistungsklage fortgesetzt werden.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.11.2005 aufzuheben und festzustellen, dass das Rechtsverhältnis des Vergleichs vor dem Verwaltungsgericht vom 1.10.2003 als Leistungsanspruch fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie der Akte des Gerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung bzw. die Fortsetzung des vor dem Verwaltungsgericht durch Vergleich beendeten Rechtsstreits.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend sei nochmals klargestellt, dass dem Kläger antragsgemäß Leistungen nach SGB II bewilligt wurden. Die Beklagte war am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht beteiligt. Schon aus diesem Grund kann dieses gegenüber der jetzigen Beklagten nicht fortgeführt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am 17.10.1959 geborene Kläger bezieht seit 1.1.2005 Leistungen nach dem SGB II.
Im Jahr 2003 führte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht S. mehrere Verfahren ( 7 K 1255/03, 7 K 2272/03, 7 K 1550/03 und 7 K 3083/03) gegen die Landeshauptstadt S. - Sozialamt - durch. Diese wurden insgesamt am 1.10.2003 mit einem Vergleich beendet, wonach sich das Sozialamt zu einer Zahlung von 1 200,- Euro verpflichtete, wodurch sämtliche vom Kläger gegenüber dem Sozialamt geltend gemachten Ansprüche als erledigt angesehen wurden.
Am 01.12.2004 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht S. ( S 4 AL 7966/04) Klage mit dem Begehren festzustellen, dass das Rechtsverhältnis des Vergleichs vor dem VG S. vom 1.10.2003 als Leistungsanspruch nach dem SGB II fortbestehe.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, für die erhobene Feststellungsklage fehle es am Feststellungsinteresse. Vor dem Verwaltungsgericht sei eine Einmalzahlung von 1200 EUR vereinbart worden und nicht die Begründung eines Rechtsverhältnisses.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.12.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Vergleichsverfahren solle vor dem Sozialgericht als Restitutions- und Leistungsklage fortgesetzt werden.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.11.2005 aufzuheben und festzustellen, dass das Rechtsverhältnis des Vergleichs vor dem Verwaltungsgericht vom 1.10.2003 als Leistungsanspruch fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie der Akte des Gerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung bzw. die Fortsetzung des vor dem Verwaltungsgericht durch Vergleich beendeten Rechtsstreits.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend sei nochmals klargestellt, dass dem Kläger antragsgemäß Leistungen nach SGB II bewilligt wurden. Die Beklagte war am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht beteiligt. Schon aus diesem Grund kann dieses gegenüber der jetzigen Beklagten nicht fortgeführt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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