Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 4307/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 07.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2003 wird abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung.
Die 1944 geborene Klägerin, eine gelernte Einzelhandelskauffrau, übte diesen Beruf von 1961 bis 1968 und von 1985 bis 2001 aus. Am 30.08.2002 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Das von der Beklagten veranlasste Gutachten des Internisten Prof. Dr. H. vom 07.11.2002 ergab ein sechsstündiges Leistungsvermögen der Klägerin für ihren erlernten Beruf als Einzelhandelskauffrau und für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel ohne sehr hohe konzentrative Belastung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Mit Bescheid vom 07.01.2003 führte die Beklagte aus, ärztlicherseits sei Folgendes festgestellt worden: "Arterieller Bluthochdruck, Magenschleimhautentzündung, unkomplizierte Krampfaderbildung und Zustand nach reaktiver Depression."
Damit sei die Klägerin in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf sowie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
In ihrem Widerspruch berief sich die Klägerin auf Dr. D. in H., bei dem sie bis November 2002 in Behandlung gewesen sei. Durch den sehr stark erhöhten Blutdruck und die chronische Magenschleimhautentzündung sei sie auf keinen Fall in der Lage, einer geregelten täglichen Beschäftigung nachzugehen. Aufgrund des hohen Blutdruckes sei sie schon mehrmals, z.B. auf der Straße, umgefallen.
Die Beklagte zog einen Befundbericht des Internisten und Kardiologen Dr. S. bei, und wies nach einer Stellungnahme durch die beratende Ärztin, Frau R., den Widerspruch mit Bescheid vom 08.08.2003 zurück. Das im Widerspruchsverfahren gemachte Vorbringen enthalte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine neuen Tatsachen, die die ärztlichen Untersuchungsergebnisse widerlegen könnten. Die Klägerin sei noch in der Lage, in dem bisherigen Beruf als Verkäuferin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Mit der dagegen erhobenen Klage zum Sozialgericht Würzburg macht die Klägerin geltend, dass sie nicht in der Lage sei, eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der derzeit behandelnde Internist Dr. J. werde dafür als Sachverständigenzeuge benannt. Altersrente werde erst ab 01.08.2004 gewährt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie keine Leistungen neben der Witwenrente erhalten.
Die Klägerin stellt den Antrag, den Bescheid vom 07.01.2003 in der Gestalt des Wider spruchsbescheides vom 08.08.2003 aufzuheben und ihr Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zum Verfahren beigezogen: Die Akten der Beklagten, Befundberichte und Unterlagen des Dr. G. und des Dr. J.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Internisten, Gastroenterologen und Arzt für physikalische und rehabilitive Medizin, Prof. Dr. Z. und auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG durch den Arzt für Innere Medizin und Kardiologie Dr. J ... Prof. Dr. Z. hat eine schwere - unzureichend therapierte - Hypertonie (Grad III), einen Reizmagen und eine leichte Varikosis diagnostiziert. Damit seien unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leichte Arbeiten in wechselnder Stellung ohne besondere nervliche Belastung, nicht an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen, nicht unter ungünstigen äußeren Bedingungen und ohne außergewöhnliche Arbeitszeitgestaltung mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Gegenüber den Untersuchungsergebnissen des Prof. Dr. H. sei eine Besserung eingetreten. Die Beschwerden von Seiten des Magens und auch die psychischen Störungen im Sinne einer leichten Depression stünden nicht mehr im Vordergrund. Keine Änderung habe sich ergeben bezüglich der schweren Hypertonie, die nach wie vor nicht bzw. nicht hinreichend behandelt sei.
Dr. J. hat in seinem Gutachten vom 13.04.2006 ebenso leichte Arbeiten im Sitzen und im Stehen, in geschlossenen Räumen, nicht mit besonderer nervlicher Belastung, nicht an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen, nicht mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems, nicht unter ungünstigen äußeren Bedingungen und nicht mit außergewöhnlichen Arbeitszeitgestaltungen für sechs Stunden täglich für zumutbar gehalten. Die gemachten Einschränkungen ergäben sich aus der systemischen arteriellen Hypertonie. Im Vergleich mit dem Gutachten des Prof. Dr. H. könne er weder eine Verschlechterung noch eine Besserung feststellen. Die systemische arterielle Hypertonie, die auch zum Untersuchungszeitpunkt mit der vorgegebenen Medikation unzureichend eingestellt sei, bestehe nach wie vor. Eine das Leistungsvermögen einschränkende begleitende organische Herzerkrankung könne nicht nachgewiesen werden. Wie Prof. H. komme er zu dem Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Einzelhandelskauffrau weiterhin wie in den Vorjahren von der Klägerin geleistet werden könne.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin abgelehnt, da ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht gegeben ist. Bezüglich der Entscheidungsgründe kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 08.08.2003 Bezug genommen werden. § 136 Abs. 3 SGG gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Die vom Gericht beigezogenen Unterlagen und insbesondere die Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Z. und des Dr. J. bestätigen die Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar verrichten kann.
Aus dem BERUFENET der Arbeitsagentur ergibt sich, dass Kaufleute im Einzelhandel Kunden beraten und informieren und Waren aller Art verkaufen. Außerdem arbeiten sie im Einkaufs- und Lagerwesen, übernehmen betriebswirtschaftliche Aufgaben im Personal- und Rechnungswesen und wirken bei der Sortimentsgestaltung und bei Marketingaktionen mit. Die Welt der Kaufleute im Einzelhandel besteht in dem Verkauf verschiedenster Waren, von Lebensmitteln und Elektrogeräten, über Schuhe und Textilien bis zu Porzellan und dem Umgang mit Kunden. Hier arbeiten sie - genauso wie im Büro, wo sie Verwaltungs- und Organisationsaufgaben erledigen - meist in geschlossenen Räumen mit künstlichem Dauerlicht. Die Arbeitszeitregelung erfolgt nach dem Ladenschlussgesetz. Die Tätigkeiten sind leichte, im Verkaufsbereich zeitweise auch mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit (Hebearbeiten im Lager), im Verkauf überwiegend im Stehen und Gehen, zum Teil mit Bücken, Hocken, Überkopfarbeit, im Büro überwiegend im Sitzen. Bei Warenlagerung im Hochregal sind Leitern zu benutzen. Die Tätigkeit kann sowohl als Teamarbeit, aber auch als Einzelarbeit, je nach Organisation und Größe des Betriebes verrichtet werden.
Nach den Ausführungen der gerichtsärztlichen Sachverständigen ist der Klägerin lediglich noch eine Tätigkeit in büroorientierten Bereichen oder auch an den Kassen zumutbar. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin eine Tätigkeit an der Kasse wie in der Bekleidungsfirma C. in W., in der sie von 2000 bis 2001 beschäftigt war und die aufgelöst wurde, noch zumutbar verrichten könnte.
Im Übrigen weist die Kammer auf § 34 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hin, wonach nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift ist zum 01.08.2004 in Kraft getreten.
Danach wäre die beantragte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht auf Dauer, sondern maximal bis 31.07.2004 möglich gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung.
Die 1944 geborene Klägerin, eine gelernte Einzelhandelskauffrau, übte diesen Beruf von 1961 bis 1968 und von 1985 bis 2001 aus. Am 30.08.2002 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Das von der Beklagten veranlasste Gutachten des Internisten Prof. Dr. H. vom 07.11.2002 ergab ein sechsstündiges Leistungsvermögen der Klägerin für ihren erlernten Beruf als Einzelhandelskauffrau und für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel ohne sehr hohe konzentrative Belastung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Mit Bescheid vom 07.01.2003 führte die Beklagte aus, ärztlicherseits sei Folgendes festgestellt worden: "Arterieller Bluthochdruck, Magenschleimhautentzündung, unkomplizierte Krampfaderbildung und Zustand nach reaktiver Depression."
Damit sei die Klägerin in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf sowie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
In ihrem Widerspruch berief sich die Klägerin auf Dr. D. in H., bei dem sie bis November 2002 in Behandlung gewesen sei. Durch den sehr stark erhöhten Blutdruck und die chronische Magenschleimhautentzündung sei sie auf keinen Fall in der Lage, einer geregelten täglichen Beschäftigung nachzugehen. Aufgrund des hohen Blutdruckes sei sie schon mehrmals, z.B. auf der Straße, umgefallen.
Die Beklagte zog einen Befundbericht des Internisten und Kardiologen Dr. S. bei, und wies nach einer Stellungnahme durch die beratende Ärztin, Frau R., den Widerspruch mit Bescheid vom 08.08.2003 zurück. Das im Widerspruchsverfahren gemachte Vorbringen enthalte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine neuen Tatsachen, die die ärztlichen Untersuchungsergebnisse widerlegen könnten. Die Klägerin sei noch in der Lage, in dem bisherigen Beruf als Verkäuferin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Mit der dagegen erhobenen Klage zum Sozialgericht Würzburg macht die Klägerin geltend, dass sie nicht in der Lage sei, eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der derzeit behandelnde Internist Dr. J. werde dafür als Sachverständigenzeuge benannt. Altersrente werde erst ab 01.08.2004 gewährt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie keine Leistungen neben der Witwenrente erhalten.
Die Klägerin stellt den Antrag, den Bescheid vom 07.01.2003 in der Gestalt des Wider spruchsbescheides vom 08.08.2003 aufzuheben und ihr Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zum Verfahren beigezogen: Die Akten der Beklagten, Befundberichte und Unterlagen des Dr. G. und des Dr. J.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Internisten, Gastroenterologen und Arzt für physikalische und rehabilitive Medizin, Prof. Dr. Z. und auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG durch den Arzt für Innere Medizin und Kardiologie Dr. J ... Prof. Dr. Z. hat eine schwere - unzureichend therapierte - Hypertonie (Grad III), einen Reizmagen und eine leichte Varikosis diagnostiziert. Damit seien unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leichte Arbeiten in wechselnder Stellung ohne besondere nervliche Belastung, nicht an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen, nicht unter ungünstigen äußeren Bedingungen und ohne außergewöhnliche Arbeitszeitgestaltung mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Gegenüber den Untersuchungsergebnissen des Prof. Dr. H. sei eine Besserung eingetreten. Die Beschwerden von Seiten des Magens und auch die psychischen Störungen im Sinne einer leichten Depression stünden nicht mehr im Vordergrund. Keine Änderung habe sich ergeben bezüglich der schweren Hypertonie, die nach wie vor nicht bzw. nicht hinreichend behandelt sei.
Dr. J. hat in seinem Gutachten vom 13.04.2006 ebenso leichte Arbeiten im Sitzen und im Stehen, in geschlossenen Räumen, nicht mit besonderer nervlicher Belastung, nicht an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen, nicht mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems, nicht unter ungünstigen äußeren Bedingungen und nicht mit außergewöhnlichen Arbeitszeitgestaltungen für sechs Stunden täglich für zumutbar gehalten. Die gemachten Einschränkungen ergäben sich aus der systemischen arteriellen Hypertonie. Im Vergleich mit dem Gutachten des Prof. Dr. H. könne er weder eine Verschlechterung noch eine Besserung feststellen. Die systemische arterielle Hypertonie, die auch zum Untersuchungszeitpunkt mit der vorgegebenen Medikation unzureichend eingestellt sei, bestehe nach wie vor. Eine das Leistungsvermögen einschränkende begleitende organische Herzerkrankung könne nicht nachgewiesen werden. Wie Prof. H. komme er zu dem Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Einzelhandelskauffrau weiterhin wie in den Vorjahren von der Klägerin geleistet werden könne.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin abgelehnt, da ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht gegeben ist. Bezüglich der Entscheidungsgründe kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 08.08.2003 Bezug genommen werden. § 136 Abs. 3 SGG gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Die vom Gericht beigezogenen Unterlagen und insbesondere die Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Z. und des Dr. J. bestätigen die Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar verrichten kann.
Aus dem BERUFENET der Arbeitsagentur ergibt sich, dass Kaufleute im Einzelhandel Kunden beraten und informieren und Waren aller Art verkaufen. Außerdem arbeiten sie im Einkaufs- und Lagerwesen, übernehmen betriebswirtschaftliche Aufgaben im Personal- und Rechnungswesen und wirken bei der Sortimentsgestaltung und bei Marketingaktionen mit. Die Welt der Kaufleute im Einzelhandel besteht in dem Verkauf verschiedenster Waren, von Lebensmitteln und Elektrogeräten, über Schuhe und Textilien bis zu Porzellan und dem Umgang mit Kunden. Hier arbeiten sie - genauso wie im Büro, wo sie Verwaltungs- und Organisationsaufgaben erledigen - meist in geschlossenen Räumen mit künstlichem Dauerlicht. Die Arbeitszeitregelung erfolgt nach dem Ladenschlussgesetz. Die Tätigkeiten sind leichte, im Verkaufsbereich zeitweise auch mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit (Hebearbeiten im Lager), im Verkauf überwiegend im Stehen und Gehen, zum Teil mit Bücken, Hocken, Überkopfarbeit, im Büro überwiegend im Sitzen. Bei Warenlagerung im Hochregal sind Leitern zu benutzen. Die Tätigkeit kann sowohl als Teamarbeit, aber auch als Einzelarbeit, je nach Organisation und Größe des Betriebes verrichtet werden.
Nach den Ausführungen der gerichtsärztlichen Sachverständigen ist der Klägerin lediglich noch eine Tätigkeit in büroorientierten Bereichen oder auch an den Kassen zumutbar. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin eine Tätigkeit an der Kasse wie in der Bekleidungsfirma C. in W., in der sie von 2000 bis 2001 beschäftigt war und die aufgelöst wurde, noch zumutbar verrichten könnte.
Im Übrigen weist die Kammer auf § 34 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hin, wonach nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine 1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Erziehungsrente oder 3. andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift ist zum 01.08.2004 in Kraft getreten.
Danach wäre die beantragte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht auf Dauer, sondern maximal bis 31.07.2004 möglich gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved