S 2 R 4423/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 4423/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen das Schreiben vom 05.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2004 wird abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet war, in der Rentenanpassungsmitteilung vom 05.06.2003 die Beiträge zur Krankenversicherung ohne Anrechnung der Kindererziehungszeiten festzustellen.

Die 1936 geborene Klägerin erhält seit 01.03.1999 eine Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid vom 11.02.1999). Mit Rentenbescheid vom 29.08.2002 berechnete die Beklagte die gewährte Altersrente ab 01.04.2002 neu, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert war und die Klägerin deshalb einen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag aus ihrer Rente zu zahlen hatte. Wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Rentenanpassung zum 01.07.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 05.06.2003 mit, dass sich die bisherigen Monatsbeträge von 1.152,95 Euro auszuzahlender Betrag geändert hätten und ab 01.07.2003 monatlich eine Rente von 1.164,94 Euro auszuzahlen sei.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Nach ihrer Berechnung ergebe sich ein monatlicher Auszahlungsbetrag von 1.167,78 Euro und nicht 1.164,94 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da dieser unzulässig sei. Denn die Rentenanpassungsmitteilung des Post- rentendienstzentrums stelle keinen Verwaltungsakt dar, der mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs oder der Klage angefochten werden könne. Hinsichtlich der Einwendungen sei bereits mit Datum vom 31.03.2003 ein Widerspruchsbescheid erteilt worden. Die Frage der Bewertung der Kindererziehungszeiten sei mit rechtskräftigem Urteil des Sozialgerichts Würzburg (S 12 RA 171/99) abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Sprungrevision zum Bundessozialgericht sei als unzulässig verworfen worden.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (Eingang am 20.06.2003) eingelegt. Sie hat vorgetragen, dass die Berechnung der Sozialabgaben aus einem falschen Rentenbetrag zu hoch angesetzt sei. Hieraus ergebe sich, dass der Auszahlungsbetrag der Rente zu niedrig sei.

Die Klägerin stellt sinngemäß folgenden Antrag: Die Beklagte wird verurteilt, die Rentenanpassung vom 05.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2004 abzuändern und niedrigere Beiträge zur Kran- ken- und Pflegeversicherung anzusetzen (ohne Anrechnung der Kindererziehungszeiten).

Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat zum Verfahren beigezogen: 7 Akten der Beklagten, Akten des Sozialgerichts Würzburg (S 5 An 95/82, S 12 RA 202/96, S 12 RA 171/99, S 12 RA 249/00, S 3 KR 355/01, S 2 R 4334/03 WA und S 2 R 4005/06).

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte den Antrag der Klägerin abgelehnt, da die Rentenanpassungsmitteilung keinen Verwaltungsakt darstellt, der in die Rechte der Klägerin eingreift.

Bezüglich der Entscheidungsgründe kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2004 Bezug genommen werden. § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein Verwaltungsakt eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme ist, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. § 31 Satz 1 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Hier fehlt es bereits an einer Regelung der Höhe des Beitragsanteils zur Krankenversicherung. Die von der Klägerin beanstandete Berechnung ihres Anteiles an dem Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist in dem Rentenbescheid vom 29.08.2002 festgestellt worden. Die Rentenanpassungsmitteilung vom 05.06.2003 ist lediglich eine Auskunft der Deutschen Post AG über die gesetzliche Änderung (Rentenanpassung zum 01.07.2003) und enthält für die Klägerin keine Feststellung zu der Höhe ihres zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrages. Die Klägerin ist deshalb durch die Mitteilung auch nicht beschwert. Der Widerspruch ist deshalb zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Die dagegen erhobene Klage ist unbegründet, da der Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
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