Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 4334/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage vom 18.05.2003 ist durch die Klagerücknahme vom 19.08.2003 erledigt.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die 1936 geborene Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2003 ihre Klage vom 18.05.2003 (Eingang am 22.05.2003) gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2003 zurückgenommen.
Am 28.08.2003 ist bei dem Sozialgericht Würzburg ein Schreiben der Klägerin vom 25.08.2003 eingegangen. Sie hat die Rücknahme ihrer Klage mit folgender Begründung widerrufen: "Der Sachverhalt ohne konkrete Unterlagen-Kenntnis, mehrseitige Neuinformationen und unter massiven, sehr hohen Kostenandrohungen war mir absolut nicht bekannt. Die Klage gesamt ist bis auf Weiteres zurückzustellen bis zur vollen Klärung und Unterlagenerhalt sämtlicher Sachverhalte für mich. Den Widerspruchsbescheid 31.03.2003 habe ich nachweislich mit Schreiben am 17.05.2003 erstmals erhalten. Vorherige Zustellmitteilungen fehlen überhaupt dazu."
Die Kägerin beantragt, den Bescheid vom 30.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2003 aufzuheben und ihr die zu Unrecht abgezogenen 46,13 Euro zurückzuzahlen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zum Verfahren beigezogen 7 Akten der Beklagten, Akten des Sozialgerichts Würzburg in Rechtsstreitigkeiten der Klägerin (S 5 An 95/82, S 12 RA 202/96, S 12 RA 171/99, S 12 RA 249/00, S 3 KR 375/01, S 2 R 4423/04 und S 2 R 4005/06). Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Beteiligten sowie der Ausführungen des Gerichts wird auf die Gerichtsakte sowie die anderen genannten Akten ausdrücklich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit hat durch die Klagerücknahme vom 19.08.2003 seine Erledigung gefunden.
Gemäß § 102 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Klägerin die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geht in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Meinung im Schrifttum davon aus, dass grundsätzlich eine neue Klage nicht möglich ist (vgl. Meyer-Ladewig-Keller-Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, 2005, zu § 102 Randnr. 11).
Bei Streit darüber, ob die Klagerücknahme wirksam ist, ist weiter zu verhandeln. Bejaht das Gericht die Klagerücknahme, erlässt es ein Urteil mit der Feststellung, dass die Klage zurückgenommen ist (Meyer-Ladewig a.a.O. zu § 102 Randnr. 12).
Die Rücknahmeerklärung kann nicht wegen Willensmängeln nach §§ 119 ff BGB angefochten werden und grundsätzlich nicht widerrufen werden, selbst wenn die Erklärung auf einer unzutreffenden Rechtsbelehrung des Gerichts beruht. Der Widerruf einer Klagerücknahme kann nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die gemäß §§ 579, 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen (vgl. Bayer. Landes- sozialgericht, 7.12.1978, L 7/V 491/77).
Danach ist ein Widerruf nur möglich, wenn
1. der Gegner durch Beeidigung seiner Aussage, auf die die Rücknahme gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat,
2. eine Urkunde, auf die die Rücknahme gegründet ist, fälsch- lich angefertigt oder verfälscht war,
3. bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches die Rücknahme gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat,
4. die Rücknahme von dem Vertreter der Partei oder dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist,
5. ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflich ten gegen die Partei schuldig gemacht hat,
6. die Partei
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu Benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Zur Zulässigkeit des Widerrufs gehört also, dass ein Prozessverstoß behauptet wird, der derartig gravierend ist, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter rechtsstaatlichen Erwägungen zwingend geboten erscheint. Hinzukommen muss, dass die Klägerin den Widerrufgrund auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht in dem Verfahren hätte geltend machen können (vgl. § 582 ZPO).
In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist erläutert worden, ob die Klägerin die Klage rechtzeitig erhoben hat. Insbesondere hat die Klägerin ausgeführt, dass sie am 14.04.2003 den Bescheid vom 31.03.2003 (zugestellt am 08.04.2003) im Kaufhaus Michelbach abgeholt habe. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, es gehe ihr um die Überprüfung der Rechtssache in materieller Weise, da der gegenständliche Widerspruchsbescheid falsch sei, ist ihr von der Vorsitzenden erklärt worden, dass in diesem Verfahren die materielle Rechtslage nicht überprüft werden könne, da die Klage schon unzulässig sei. Daraufhin hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
Die Klägerin ist von der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Klage vom 18.05.2003 (eingegangen am 22.05.2003) nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung am 08.04.2003 und auch nicht innerhalb eine Monats nach Erhalt (14.04.2003) eingelegt wurde und deshalb verspätet und unzulässig war.
Die Klage war binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungaktes zu erheben (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG). Diese Einmonatsfrist begann mit der Zustellung (vgl. § 63 SGG am 08.04.2003 zu laufen, so dass die Klagefrist am 08.05.2003 (einem Donnerstag) ablief. Auf die Klagefrist hat die Beklagte auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 31.03.2003 hingewiesen (vgl. § 66 SGG). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG war nicht angezeigt, da die Klägerin keine Gründe für die verspätete Klageerhebung genannt hat, und deshalb davon auszugehen war, dass sie nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Nach alldem war durch Urteil festzustellen, dass der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme seine Erledigung gefunden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die 1936 geborene Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2003 ihre Klage vom 18.05.2003 (Eingang am 22.05.2003) gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2003 zurückgenommen.
Am 28.08.2003 ist bei dem Sozialgericht Würzburg ein Schreiben der Klägerin vom 25.08.2003 eingegangen. Sie hat die Rücknahme ihrer Klage mit folgender Begründung widerrufen: "Der Sachverhalt ohne konkrete Unterlagen-Kenntnis, mehrseitige Neuinformationen und unter massiven, sehr hohen Kostenandrohungen war mir absolut nicht bekannt. Die Klage gesamt ist bis auf Weiteres zurückzustellen bis zur vollen Klärung und Unterlagenerhalt sämtlicher Sachverhalte für mich. Den Widerspruchsbescheid 31.03.2003 habe ich nachweislich mit Schreiben am 17.05.2003 erstmals erhalten. Vorherige Zustellmitteilungen fehlen überhaupt dazu."
Die Kägerin beantragt, den Bescheid vom 30.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2003 aufzuheben und ihr die zu Unrecht abgezogenen 46,13 Euro zurückzuzahlen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zum Verfahren beigezogen 7 Akten der Beklagten, Akten des Sozialgerichts Würzburg in Rechtsstreitigkeiten der Klägerin (S 5 An 95/82, S 12 RA 202/96, S 12 RA 171/99, S 12 RA 249/00, S 3 KR 375/01, S 2 R 4423/04 und S 2 R 4005/06). Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Beteiligten sowie der Ausführungen des Gerichts wird auf die Gerichtsakte sowie die anderen genannten Akten ausdrücklich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit hat durch die Klagerücknahme vom 19.08.2003 seine Erledigung gefunden.
Gemäß § 102 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Klägerin die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geht in Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Meinung im Schrifttum davon aus, dass grundsätzlich eine neue Klage nicht möglich ist (vgl. Meyer-Ladewig-Keller-Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, 2005, zu § 102 Randnr. 11).
Bei Streit darüber, ob die Klagerücknahme wirksam ist, ist weiter zu verhandeln. Bejaht das Gericht die Klagerücknahme, erlässt es ein Urteil mit der Feststellung, dass die Klage zurückgenommen ist (Meyer-Ladewig a.a.O. zu § 102 Randnr. 12).
Die Rücknahmeerklärung kann nicht wegen Willensmängeln nach §§ 119 ff BGB angefochten werden und grundsätzlich nicht widerrufen werden, selbst wenn die Erklärung auf einer unzutreffenden Rechtsbelehrung des Gerichts beruht. Der Widerruf einer Klagerücknahme kann nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die gemäß §§ 579, 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen (vgl. Bayer. Landes- sozialgericht, 7.12.1978, L 7/V 491/77).
Danach ist ein Widerruf nur möglich, wenn
1. der Gegner durch Beeidigung seiner Aussage, auf die die Rücknahme gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat,
2. eine Urkunde, auf die die Rücknahme gegründet ist, fälsch- lich angefertigt oder verfälscht war,
3. bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches die Rücknahme gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat,
4. die Rücknahme von dem Vertreter der Partei oder dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist,
5. ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflich ten gegen die Partei schuldig gemacht hat,
6. die Partei
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu Benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Zur Zulässigkeit des Widerrufs gehört also, dass ein Prozessverstoß behauptet wird, der derartig gravierend ist, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter rechtsstaatlichen Erwägungen zwingend geboten erscheint. Hinzukommen muss, dass die Klägerin den Widerrufgrund auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht in dem Verfahren hätte geltend machen können (vgl. § 582 ZPO).
In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist erläutert worden, ob die Klägerin die Klage rechtzeitig erhoben hat. Insbesondere hat die Klägerin ausgeführt, dass sie am 14.04.2003 den Bescheid vom 31.03.2003 (zugestellt am 08.04.2003) im Kaufhaus Michelbach abgeholt habe. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, es gehe ihr um die Überprüfung der Rechtssache in materieller Weise, da der gegenständliche Widerspruchsbescheid falsch sei, ist ihr von der Vorsitzenden erklärt worden, dass in diesem Verfahren die materielle Rechtslage nicht überprüft werden könne, da die Klage schon unzulässig sei. Daraufhin hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
Die Klägerin ist von der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Klage vom 18.05.2003 (eingegangen am 22.05.2003) nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung am 08.04.2003 und auch nicht innerhalb eine Monats nach Erhalt (14.04.2003) eingelegt wurde und deshalb verspätet und unzulässig war.
Die Klage war binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungaktes zu erheben (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG). Diese Einmonatsfrist begann mit der Zustellung (vgl. § 63 SGG am 08.04.2003 zu laufen, so dass die Klagefrist am 08.05.2003 (einem Donnerstag) ablief. Auf die Klagefrist hat die Beklagte auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 31.03.2003 hingewiesen (vgl. § 66 SGG). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG war nicht angezeigt, da die Klägerin keine Gründe für die verspätete Klageerhebung genannt hat, und deshalb davon auszugehen war, dass sie nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Nach alldem war durch Urteil festzustellen, dass der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme seine Erledigung gefunden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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