Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 4249/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 03.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2005 wird abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Leistung zur stationären medizinischen Rehabilitation.
Die 1961 geborene Klägerin leidet an Appetitlosigkeit, Schlaflosigkeit und innerer Unruhe bei einer depressiven Reaktion mit vegetativer Begleitsymptomatik und Essstörungen.
Die Klägerin erlernte von 1978 bis 1980 den Beruf einer Speditionskauffrau und übte diesen Beruf bis 1987 aus. Anschließend war sie bis 2004 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Seit 01.07.2004 betreibt sie als Selbständige ein Versicherungsbüro.
Am 18.01.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen eines enormen Gewichtsverlustes, Appetitlosigkeit, Schlaflosigkeit, innerer Unruhe, mangelnder Belastungsfähigkeit, Magen-Darmbeschwerden und Durchfällen. Nach Beiziehung eines Befundberichtes des Nuklearmediziners Dr. F. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2005 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab, weil für die vorliegenden Gesundheitsstörungen eine ambulante fachübergreifende Therapie erforderlich sei. Die Voraussetzungen für die beantragte Rehabilitation seien nicht gegeben, da eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit nicht vorliege.
Auf den Widerspruch der Klägerin hin ließ die Beklagte die Klägerin am 17.03.2005 durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Verkehrsmedizin H. O. untersuchen und begutachten. Dieser stellte fest, dass bei einer depressiven Reaktion mit vegetativer Begleitsymptomatik und Essstörungen keine wesentliche Einschränkungen bei der Tätigkeit als Versicherungsmaklerin vorlägen und deshalb Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht vorgeschlagen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil der Gesundheitszustand der Klägerin keine Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation rechtfertige. Die festgestellten Gesundheitsstörungen erforderten eine regelmäßige ambulante nervenärztliche Mitbehandlung/ Richtlinienpsychotherapie.
Dagegen hat die Klägerin am 21.06.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Sie hat eine ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. N. vom 03.05.2006 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass die Klägerin dort seit 01.06.2005 in wöchentlichem bis 14-tägigem Rhythmus ambulant psychotherapeutisch behandelt werde in tiefenpsychologisch fundierter Einzeltherapie. Im Vordergrund der Symptomatik stehe eine untypische Störung im Essverhalten, die die Klägerin stark verunsichert habe. Die Therapie habe anfänglich erfreuliche Fortschritte gemacht. Gegenwärtig stagniere die psychodynamische Entwicklung der Klägerin, so dass im April 2006 erneut ein Antrag auf stationäre psychotherapeutische Rehabilitation gestellt worden sei, um in der innerpsychischen Entfaltung der Klägerin einen Durchbruch zu ermöglichen. Die Klägerin sei introspektionsfähig und gut motiviert, sich in einer stationären psychotherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme intensiv einzubringen. In der familiären Konfliktsituation mit den Geschwistern gebe es erste Annährungsversuche, die sie selbst eingeleitet habe.
Die Klägerin beantragt:
1. Der Bescheid vom 03.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2005 wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die beantragte stationäre psychotherapeutische Rehabilitationsmaßnahme zu bewilligen, hilfsweise, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zum Verfahren beigezogen: Die Akte der Beklagten, eine Auskunft der T.-Krankenkasse und Befundberichte des Nuklearmediziners Dr. F. und des Internisten und Rheumatologen Dr. K ...
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen und Umweltmedizin Dr. T ... Diese hat in ihrem Gutachten vom 04.05.2006 und in ihrer Stellungnahme vom 23.05.2006 ausgeführt, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch eine bestehende Essstörung in Form einer Bulimie aktuell, jedoch nicht erheblich gefährdet sei. Die Essstörung werde unterhalten durch eine offensichtlich schon lange anhaltende familiäre Konfliktsituation, aus der sich die Klägerin offensichtlich nicht befreien könne. Eine stationäre Reha-Maßnahme werde längerfristig keinen Erfolg zeigen, so lange die familiäre Situation weiter bestehe. Da der Konflikt der Klägerin sich aus dem familiären bzw. häuslichen Bereich ergebe, sei eine wesentliche Besserung nur durch eine Änderung der Lebensumstände zu erwarten und nicht durch eine stationäre Reha-Maßnahme.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer medizinischen Rehabilitation abgelehnt, da ein Anspruch nicht besteht. Denn aus dem gerichtsärztlichen Gutachten ergibt sich, dass zum einen die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht wesentlich beeinträchtigt ist und zum anderen eine stationäre Heilbehandlung bei Fortbestehen der familiären Konfliktsituation keinen dauerhaften Erfolg wahrscheinlich macht.
Bezüglich der Entscheidungsgründe kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 23.05.2005 Bezug genommen werden. § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Die vom Gericht beigezogenen Unterlagen und insbesondere das Sachverständigengutachten der Dr. T. bestätigen die Auffassung der Beklagten, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 9 ff. 6. Buch Sozialgesetzbuch) nicht vorliegen, da die Klägerin die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsmaklerin 6 Stunden und mehr täglich ohne wesentliche Einschränkungen verrichten kann und diese Erwerbsfähigkeit nicht erheblich durch die festgestellte Essstörung gefährdet ist. Aufgrund der Ausführunen der Sachverständigen geht die Kammer davon aus, dass die Essstörung durch eine psychiatrische Behandlung, den Besuch einer Selbsthilfegruppe, eine Familientherapie und die Fortsetzung der derzeit offenbar laufenden Verhaltenstherapie behoben werden kann. Eine stationäre Heilmaßnahme kann die Ursache der Essstörung - familiäre Konfliktsituation - nicht beheben und somit auch nicht zu einem dauerhaften Erfolg führen.
Das SG folgt aus diesen Gründen nicht der Auffassung der Dr. N. vom 03.05.2006. Denn Dr. N. hat keine Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit genannt. Die Klägerin ist auch nach deren Ausführungen im formalen Denken geordnet, es bestehen keine inhaltliche Denk- oder Wahrnehmungsstörungen, keine Störung des Ich-Erlebens und keine Einschränkungen der mnestischen Funktionen. Die Somatisierungsstörung ist durch die familiäre Konfliktsituation hervorgerufen und wird durch diese aufrechterhalten. Daher kann auch bei Einsichtsfähigkeit und bei guter Motivation der Klägerin eine stationäre Maßnahme die Konfliktsituation in der Familie und damit die Ursache der Erkrankung nicht beseitigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Leistung zur stationären medizinischen Rehabilitation.
Die 1961 geborene Klägerin leidet an Appetitlosigkeit, Schlaflosigkeit und innerer Unruhe bei einer depressiven Reaktion mit vegetativer Begleitsymptomatik und Essstörungen.
Die Klägerin erlernte von 1978 bis 1980 den Beruf einer Speditionskauffrau und übte diesen Beruf bis 1987 aus. Anschließend war sie bis 2004 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Seit 01.07.2004 betreibt sie als Selbständige ein Versicherungsbüro.
Am 18.01.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen eines enormen Gewichtsverlustes, Appetitlosigkeit, Schlaflosigkeit, innerer Unruhe, mangelnder Belastungsfähigkeit, Magen-Darmbeschwerden und Durchfällen. Nach Beiziehung eines Befundberichtes des Nuklearmediziners Dr. F. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2005 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab, weil für die vorliegenden Gesundheitsstörungen eine ambulante fachübergreifende Therapie erforderlich sei. Die Voraussetzungen für die beantragte Rehabilitation seien nicht gegeben, da eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit nicht vorliege.
Auf den Widerspruch der Klägerin hin ließ die Beklagte die Klägerin am 17.03.2005 durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Verkehrsmedizin H. O. untersuchen und begutachten. Dieser stellte fest, dass bei einer depressiven Reaktion mit vegetativer Begleitsymptomatik und Essstörungen keine wesentliche Einschränkungen bei der Tätigkeit als Versicherungsmaklerin vorlägen und deshalb Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht vorgeschlagen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil der Gesundheitszustand der Klägerin keine Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation rechtfertige. Die festgestellten Gesundheitsstörungen erforderten eine regelmäßige ambulante nervenärztliche Mitbehandlung/ Richtlinienpsychotherapie.
Dagegen hat die Klägerin am 21.06.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Sie hat eine ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. N. vom 03.05.2006 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass die Klägerin dort seit 01.06.2005 in wöchentlichem bis 14-tägigem Rhythmus ambulant psychotherapeutisch behandelt werde in tiefenpsychologisch fundierter Einzeltherapie. Im Vordergrund der Symptomatik stehe eine untypische Störung im Essverhalten, die die Klägerin stark verunsichert habe. Die Therapie habe anfänglich erfreuliche Fortschritte gemacht. Gegenwärtig stagniere die psychodynamische Entwicklung der Klägerin, so dass im April 2006 erneut ein Antrag auf stationäre psychotherapeutische Rehabilitation gestellt worden sei, um in der innerpsychischen Entfaltung der Klägerin einen Durchbruch zu ermöglichen. Die Klägerin sei introspektionsfähig und gut motiviert, sich in einer stationären psychotherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme intensiv einzubringen. In der familiären Konfliktsituation mit den Geschwistern gebe es erste Annährungsversuche, die sie selbst eingeleitet habe.
Die Klägerin beantragt:
1. Der Bescheid vom 03.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2005 wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die beantragte stationäre psychotherapeutische Rehabilitationsmaßnahme zu bewilligen, hilfsweise, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zum Verfahren beigezogen: Die Akte der Beklagten, eine Auskunft der T.-Krankenkasse und Befundberichte des Nuklearmediziners Dr. F. und des Internisten und Rheumatologen Dr. K ...
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen und Umweltmedizin Dr. T ... Diese hat in ihrem Gutachten vom 04.05.2006 und in ihrer Stellungnahme vom 23.05.2006 ausgeführt, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch eine bestehende Essstörung in Form einer Bulimie aktuell, jedoch nicht erheblich gefährdet sei. Die Essstörung werde unterhalten durch eine offensichtlich schon lange anhaltende familiäre Konfliktsituation, aus der sich die Klägerin offensichtlich nicht befreien könne. Eine stationäre Reha-Maßnahme werde längerfristig keinen Erfolg zeigen, so lange die familiäre Situation weiter bestehe. Da der Konflikt der Klägerin sich aus dem familiären bzw. häuslichen Bereich ergebe, sei eine wesentliche Besserung nur durch eine Änderung der Lebensumstände zu erwarten und nicht durch eine stationäre Reha-Maßnahme.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer medizinischen Rehabilitation abgelehnt, da ein Anspruch nicht besteht. Denn aus dem gerichtsärztlichen Gutachten ergibt sich, dass zum einen die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht wesentlich beeinträchtigt ist und zum anderen eine stationäre Heilbehandlung bei Fortbestehen der familiären Konfliktsituation keinen dauerhaften Erfolg wahrscheinlich macht.
Bezüglich der Entscheidungsgründe kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 23.05.2005 Bezug genommen werden. § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Die vom Gericht beigezogenen Unterlagen und insbesondere das Sachverständigengutachten der Dr. T. bestätigen die Auffassung der Beklagten, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 9 ff. 6. Buch Sozialgesetzbuch) nicht vorliegen, da die Klägerin die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsmaklerin 6 Stunden und mehr täglich ohne wesentliche Einschränkungen verrichten kann und diese Erwerbsfähigkeit nicht erheblich durch die festgestellte Essstörung gefährdet ist. Aufgrund der Ausführunen der Sachverständigen geht die Kammer davon aus, dass die Essstörung durch eine psychiatrische Behandlung, den Besuch einer Selbsthilfegruppe, eine Familientherapie und die Fortsetzung der derzeit offenbar laufenden Verhaltenstherapie behoben werden kann. Eine stationäre Heilmaßnahme kann die Ursache der Essstörung - familiäre Konfliktsituation - nicht beheben und somit auch nicht zu einem dauerhaften Erfolg führen.
Das SG folgt aus diesen Gründen nicht der Auffassung der Dr. N. vom 03.05.2006. Denn Dr. N. hat keine Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit genannt. Die Klägerin ist auch nach deren Ausführungen im formalen Denken geordnet, es bestehen keine inhaltliche Denk- oder Wahrnehmungsstörungen, keine Störung des Ich-Erlebens und keine Einschränkungen der mnestischen Funktionen. Die Somatisierungsstörung ist durch die familiäre Konfliktsituation hervorgerufen und wird durch diese aufrechterhalten. Daher kann auch bei Einsichtsfähigkeit und bei guter Motivation der Klägerin eine stationäre Maßnahme die Konfliktsituation in der Familie und damit die Ursache der Erkrankung nicht beseitigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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