Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 4209/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 02.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2005 wird abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger ab Antragstellung eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zusteht.
Der 1945 geborene Kläger erlernte von 1959 bis 1962 den Beruf eines Musterzeichners (Stickerei) und übte den Beruf bis 1972 aus. Seit 1972 war er als Produktionsleiter (teilweise im Ausland) tätig. Vom 01.04. bis 31.12.1983 schulte der Kläger zum Versicherungskaufmann um. Anschließend war er bis 2004, zuletzt bei der Gothaer Versicherung, im Außendienst beschäftigt.
Am 17.02.2004 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Am 30.04.2004 untersuchte und begutachtete der Internist und Rheumatologe Dr. K. den Kläger im Auftrag der Beklagten. Er gelangte zu dem Schluss, dass der Kläger die Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Außendienst nur noch täglich drei bis unter sechs Stunden ausüben könne. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten dagegen sechs Stunden und mehr, zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen und überwiegend im Sitzen in Tagesschicht bzw. Früh-/Spätschicht verrichtet werden. Der Kläger sei jedoch nicht geeignet für Arbeiten und Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, mit besonderer nervlicher Belastung, mit besonderer seelischer Belastung, mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten, mit Heben, Tragen und Bewegen von mittelschweren/schweren Lasten, in Zwangshaltung, mit Absturzgefahr, mit erforderlicher körperlicher Dauerbelastung, mit taktgebundener Arbeit und häufig wechselnden Arbeitszeiten.
Mit Bescheid vom 02.08.2004 lehnte die Beklagte die beantragte Erwerbsminderungsrente ab. Bei der festgestellten coronaren Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt, arterielle Verschlusskrankheit der Beine und Bluthochdruck sei der Kläger noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Außerdem könne er die ihm zumutbare Beschäftigung als Angestellter im Innendienst einer Versicherung vollschichtig verrichten.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er seit über 20 Jahren als Versicherungsvertreter im Außendienst tätig gewesen sei. Für eine Tätigkeit im Innendienst sei er weder informiert noch geschult worden, noch verfüge er über anderweitig erworbene Kenntnisse auf diesem Gebiet. Er legte eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin M. R. vom 02.07.2004 vor, worin die häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten von September 2001 bis April 2004 aufgeführt wurden und zusätzlich zu den von der Beklagten festgestellten Erkrankungen eine depressive Verstimmung mit allgemeiner Erschöpftheit, Müdigkeit, Lustlosigkeit, Schlafstörungen, Morgentief, Schweißausbrüchen, Nervosität und innerlicher Unruhe beschrieben wurde. Sowohl die Herz- und Kreislauferkrankung, die Schlagaderverschlusskrankheit und die erheblichen psychischen Beeinträchtigungen als auch die damit zusammenhängenden nachteiligen Auswirkungen auf die Privatsphäre in Verbindung mit strengen Anforderungen des derzeitigen Arbeitsmarktes und den fehlenden Erkenntnissen für eine Tätigkeit im Innendienst führten zu einer vollen Erwerbsminderung.
Nach Einholung eines Befundberichtes des Nervenarztes Dr. W. wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2005 den Widerspruch zurück, weil der Kläger unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und der während des Erwerbslebens erlangten verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten eine noch mindestens sechs Stunden tägliche Beschäftigung als Verwaltungsangestellter zumutbar verrichten könne. Versicherungsrechtlich sei er als Angestellter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren zu beurteilen. Sein Restleistungsvermögen lasse körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in temperierten Räumen ohne besondere nervliche Belastung, ohne besondere Anforderungen an Konzentration und ohne häufig wechselnde Arbeitszeiten mindestens sechs Stunden täglich zu. Damit sei er auf einfache Angestelltentätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Versicherungen, Handel und Industrie verweisbar. Die Verweisung beinhalte einfache Bürotätigkeiten im Innendienst einer Versicherung, wie sie z.B. in der Gehaltsgruppe II des Tarifvertrages für das private Versicherungswesen aufgeführt seien: Schreibarbeiten, Datenerfassungsarbeiten, Registraturarbeiten, Karteiarbeiten, einfache allgemeine Büroarbeiten, Postabfertigungsarbeiten, Arbeiten in der Materialverwaltung.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.05.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Durch die Vielzahl und Schwere seiner Erkrankungen sei er nicht mehr in der Lage, als Versicherungsvertreter zu arbeiten. Die Beklagte habe die durch die Herzerkrankung vorliegenden Beeinträchtigungen nicht hinreichend gewürdigt. Insbesondere sei sie auf den psychischen Aspekt der Erkrankungen fälschlicherweise nicht eingegangen. Er könne weder längere Strecken laufen, ohne in Luftnot zu geraten, noch sei es ihm möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, weil er sich in diesen eingeengt fühle. Auch das Autofahren sei für ihn eine enorme Belastung geworden, insbesondere, wenn es um unbekannte Strecken gehe. Das Versorgungsamt Würzburg habe ihm mit Bescheid vom 14.01.2005 die Schwerbehinderteneigenschaft und das Merkzeichen "G" zuerkannt. Damit sei bestätigt, dass er nachhaltig in seinem Leben und somit auch in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei.
Der Kläger stellt den Antrag:
1. Der Bescheid vom 02.08.2004 in der Fassung des Wider spruchsbescheides vom 28.04.2005 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, beim Kläger ab Antrag stellung den Leistungsfall der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung festzustellen und die entsprechenden Leistungen zu gewähren.
Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zum Verfahren beigezogen: Die Akte der Beklagten, die vom Kläger überreichten ärztlichen Unterlagen, die Unterlagen der K.-Krankenkasse H., sowie einen Befundbericht der Allgemeinärztin R.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens durch die Ärztin für Öffentliches Gesundheitswesen und Umweltmedizin Dr. T. Diese hat in ihrem Gutachten vom 23.05.2006 folgende Diagnosen erhoben: "1. Coronare Herzkrankheit mit Zustand nach Hinterwandinfarkt. 2. Belastungsbeschwerden beider Beine bei Zustand nach Bypass- Operation beidseits mit Verschluss des operierten Segmentes rechts. 3. Psychovegetatives Syndrom." Unter Berücksichtigung dieser Erkrankungen hält die Sachverständige leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen ohne besondere nervliche Belastung, nicht an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen und nicht unter ungünstigen äußeren Bedingungen mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar. Auch die Ausübung des Berufes als Verwaltungsangestellter ist aus medizinischer Sicht zumutbar. Eine wesentliche Änderung gegenüber den Feststellungen der Beklagten ist nicht eingetreten.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte den Rentenantrag des Klägers abgelehnt, da ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht gegeben ist. Bezüglich der Entscheidungsgründe kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 28.04.2005 Bezug genommen werden. § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Die vom Gericht beigezogenen Unterlagen und insbesondere das Sachverständigengutachten der Dr. T. bestätigen die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger die Tätigkeit eines Verwaltungsangestellten, bzw. leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen sechs Stunden täglich und mehr zumutbar verrichten kann. Die von der Beklagten für zumutbar gehaltene einfache Angestelltentätigkeit entspricht der von Dr. T. aufgeführten Leistungsfähigkeit. Der Kläger, der sich von seinem erlernten Beruf als Musterzeichner gelöst hat und lediglich eine neunmonatige Umschulung zum Versicherungskaufmann durchgeführt hat, ist auf angelernte Tätigkeiten und gehobene Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Denn der Kläger ist nach seinem beruflichen Werdegang und nach der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Versicherungskaufmann nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in den Leitberuf des "Angelernter Arbeiter" (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von mindestens drei Monaten bis zu zwei Jahren) einzuordnen (vgl. BSG vom 03.11.1994 - 13 RJ 77/93 m.w.N.).
Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass der Kläger durch seine langjährige Tätigkeit als Versicherungskaufmann im Außendienst auch Kenntnisse erlangt hat, die er für einfache Verwaltungstätigkeiten im Innendienst bei einer Versicherung verwerten kann. Aus dem BERUFENET der Arbeitsagentur ergibt sich, dass Versicherungskaufleute im Innendienst regelmäßige Arbeitszeiten von Montag bis Freitag haben. Auch wenn zeitweise Termindruck auftreten kann, ist diese Tätigkeit nicht mit der von der Sachverständigen genannten besonderen nervlichen Belastung verbunden. Die Tätigkeiten im Versicherungswesen sind körperlich leichte Arbeiten mit überwiegendem Sitzen, zumeist in temperierten, auch klimatisierten Räumen, als Alleinarbeit oder Teamarbeit, teilweise am Bildschirmarbeitsplatz.
Solche einfachen Angestelltentätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Versicherungen sind dem Kläger sowohl hinsichtlich seines bisherigen beruflichen Werdeganges als auch hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit zumutbar. Der Kläger ist deshalb weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger ab Antragstellung eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zusteht.
Der 1945 geborene Kläger erlernte von 1959 bis 1962 den Beruf eines Musterzeichners (Stickerei) und übte den Beruf bis 1972 aus. Seit 1972 war er als Produktionsleiter (teilweise im Ausland) tätig. Vom 01.04. bis 31.12.1983 schulte der Kläger zum Versicherungskaufmann um. Anschließend war er bis 2004, zuletzt bei der Gothaer Versicherung, im Außendienst beschäftigt.
Am 17.02.2004 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Am 30.04.2004 untersuchte und begutachtete der Internist und Rheumatologe Dr. K. den Kläger im Auftrag der Beklagten. Er gelangte zu dem Schluss, dass der Kläger die Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Außendienst nur noch täglich drei bis unter sechs Stunden ausüben könne. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten dagegen sechs Stunden und mehr, zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen und überwiegend im Sitzen in Tagesschicht bzw. Früh-/Spätschicht verrichtet werden. Der Kläger sei jedoch nicht geeignet für Arbeiten und Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, mit besonderer nervlicher Belastung, mit besonderer seelischer Belastung, mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten, mit Heben, Tragen und Bewegen von mittelschweren/schweren Lasten, in Zwangshaltung, mit Absturzgefahr, mit erforderlicher körperlicher Dauerbelastung, mit taktgebundener Arbeit und häufig wechselnden Arbeitszeiten.
Mit Bescheid vom 02.08.2004 lehnte die Beklagte die beantragte Erwerbsminderungsrente ab. Bei der festgestellten coronaren Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt, arterielle Verschlusskrankheit der Beine und Bluthochdruck sei der Kläger noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Außerdem könne er die ihm zumutbare Beschäftigung als Angestellter im Innendienst einer Versicherung vollschichtig verrichten.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er seit über 20 Jahren als Versicherungsvertreter im Außendienst tätig gewesen sei. Für eine Tätigkeit im Innendienst sei er weder informiert noch geschult worden, noch verfüge er über anderweitig erworbene Kenntnisse auf diesem Gebiet. Er legte eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin M. R. vom 02.07.2004 vor, worin die häufigen Arbeitsunfähigkeitszeiten von September 2001 bis April 2004 aufgeführt wurden und zusätzlich zu den von der Beklagten festgestellten Erkrankungen eine depressive Verstimmung mit allgemeiner Erschöpftheit, Müdigkeit, Lustlosigkeit, Schlafstörungen, Morgentief, Schweißausbrüchen, Nervosität und innerlicher Unruhe beschrieben wurde. Sowohl die Herz- und Kreislauferkrankung, die Schlagaderverschlusskrankheit und die erheblichen psychischen Beeinträchtigungen als auch die damit zusammenhängenden nachteiligen Auswirkungen auf die Privatsphäre in Verbindung mit strengen Anforderungen des derzeitigen Arbeitsmarktes und den fehlenden Erkenntnissen für eine Tätigkeit im Innendienst führten zu einer vollen Erwerbsminderung.
Nach Einholung eines Befundberichtes des Nervenarztes Dr. W. wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2005 den Widerspruch zurück, weil der Kläger unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und der während des Erwerbslebens erlangten verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten eine noch mindestens sechs Stunden tägliche Beschäftigung als Verwaltungsangestellter zumutbar verrichten könne. Versicherungsrechtlich sei er als Angestellter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren zu beurteilen. Sein Restleistungsvermögen lasse körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in temperierten Räumen ohne besondere nervliche Belastung, ohne besondere Anforderungen an Konzentration und ohne häufig wechselnde Arbeitszeiten mindestens sechs Stunden täglich zu. Damit sei er auf einfache Angestelltentätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Versicherungen, Handel und Industrie verweisbar. Die Verweisung beinhalte einfache Bürotätigkeiten im Innendienst einer Versicherung, wie sie z.B. in der Gehaltsgruppe II des Tarifvertrages für das private Versicherungswesen aufgeführt seien: Schreibarbeiten, Datenerfassungsarbeiten, Registraturarbeiten, Karteiarbeiten, einfache allgemeine Büroarbeiten, Postabfertigungsarbeiten, Arbeiten in der Materialverwaltung.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.05.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Durch die Vielzahl und Schwere seiner Erkrankungen sei er nicht mehr in der Lage, als Versicherungsvertreter zu arbeiten. Die Beklagte habe die durch die Herzerkrankung vorliegenden Beeinträchtigungen nicht hinreichend gewürdigt. Insbesondere sei sie auf den psychischen Aspekt der Erkrankungen fälschlicherweise nicht eingegangen. Er könne weder längere Strecken laufen, ohne in Luftnot zu geraten, noch sei es ihm möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, weil er sich in diesen eingeengt fühle. Auch das Autofahren sei für ihn eine enorme Belastung geworden, insbesondere, wenn es um unbekannte Strecken gehe. Das Versorgungsamt Würzburg habe ihm mit Bescheid vom 14.01.2005 die Schwerbehinderteneigenschaft und das Merkzeichen "G" zuerkannt. Damit sei bestätigt, dass er nachhaltig in seinem Leben und somit auch in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei.
Der Kläger stellt den Antrag:
1. Der Bescheid vom 02.08.2004 in der Fassung des Wider spruchsbescheides vom 28.04.2005 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, beim Kläger ab Antrag stellung den Leistungsfall der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung festzustellen und die entsprechenden Leistungen zu gewähren.
Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zum Verfahren beigezogen: Die Akte der Beklagten, die vom Kläger überreichten ärztlichen Unterlagen, die Unterlagen der K.-Krankenkasse H., sowie einen Befundbericht der Allgemeinärztin R.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens durch die Ärztin für Öffentliches Gesundheitswesen und Umweltmedizin Dr. T. Diese hat in ihrem Gutachten vom 23.05.2006 folgende Diagnosen erhoben: "1. Coronare Herzkrankheit mit Zustand nach Hinterwandinfarkt. 2. Belastungsbeschwerden beider Beine bei Zustand nach Bypass- Operation beidseits mit Verschluss des operierten Segmentes rechts. 3. Psychovegetatives Syndrom." Unter Berücksichtigung dieser Erkrankungen hält die Sachverständige leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen ohne besondere nervliche Belastung, nicht an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen und nicht unter ungünstigen äußeren Bedingungen mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar. Auch die Ausübung des Berufes als Verwaltungsangestellter ist aus medizinischer Sicht zumutbar. Eine wesentliche Änderung gegenüber den Feststellungen der Beklagten ist nicht eingetreten.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte den Rentenantrag des Klägers abgelehnt, da ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht gegeben ist. Bezüglich der Entscheidungsgründe kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 28.04.2005 Bezug genommen werden. § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Die vom Gericht beigezogenen Unterlagen und insbesondere das Sachverständigengutachten der Dr. T. bestätigen die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger die Tätigkeit eines Verwaltungsangestellten, bzw. leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen sechs Stunden täglich und mehr zumutbar verrichten kann. Die von der Beklagten für zumutbar gehaltene einfache Angestelltentätigkeit entspricht der von Dr. T. aufgeführten Leistungsfähigkeit. Der Kläger, der sich von seinem erlernten Beruf als Musterzeichner gelöst hat und lediglich eine neunmonatige Umschulung zum Versicherungskaufmann durchgeführt hat, ist auf angelernte Tätigkeiten und gehobene Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Denn der Kläger ist nach seinem beruflichen Werdegang und nach der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Versicherungskaufmann nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in den Leitberuf des "Angelernter Arbeiter" (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von mindestens drei Monaten bis zu zwei Jahren) einzuordnen (vgl. BSG vom 03.11.1994 - 13 RJ 77/93 m.w.N.).
Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass der Kläger durch seine langjährige Tätigkeit als Versicherungskaufmann im Außendienst auch Kenntnisse erlangt hat, die er für einfache Verwaltungstätigkeiten im Innendienst bei einer Versicherung verwerten kann. Aus dem BERUFENET der Arbeitsagentur ergibt sich, dass Versicherungskaufleute im Innendienst regelmäßige Arbeitszeiten von Montag bis Freitag haben. Auch wenn zeitweise Termindruck auftreten kann, ist diese Tätigkeit nicht mit der von der Sachverständigen genannten besonderen nervlichen Belastung verbunden. Die Tätigkeiten im Versicherungswesen sind körperlich leichte Arbeiten mit überwiegendem Sitzen, zumeist in temperierten, auch klimatisierten Räumen, als Alleinarbeit oder Teamarbeit, teilweise am Bildschirmarbeitsplatz.
Solche einfachen Angestelltentätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Versicherungen sind dem Kläger sowohl hinsichtlich seines bisherigen beruflichen Werdeganges als auch hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit zumutbar. Der Kläger ist deshalb weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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