Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 4146/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid vom 24.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2003 wird insoweit abgeändert, als lediglich eine Verrechnung in Höhe von 662,88 Euro zulässig ist.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die notwendigen Kosten und Auslagen des Klägers zur Hälfte.
Tatbestand:
Streitig ist die Verrechnung von Ansprüchen der Beigeladenen wegen zu Unrecht gewährter Sozialleistungen in Höhe von 1383,23 Euro mit einem Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente.
Die Beklagte bewilligte dem 1937 geborenen Kläger auf dessen Antrag mit Bescheid vom 17.04.2002 Regelaltersrente ab 01.04.2002 in Höhe von 732,34 Euro monatlich. Am 25.04.2002 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass das Verrechnungsersuchen vom 28.11.1988 aufrecht erhalten werde. Damals hatte die Beigeladene der Beklagten mitgeteilt, dass wegen Gewährung von Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 01.06.1976 bis 31.01.1977 einschließlich von Säumniszuschlägen/Stundungszinsen in Höhe von 363,85 DM eine einziehbare und nicht verjährte Forderung in Höhe von 9.052,45 DM bestehe. Die Beigeladene machte folgende Forderungen geltend:
- Anschlussarbeitslosenhilfe vom 01.01.1976 bis 31.01.1977 in Höhe von 673,13 Euro.
- Stundungszinsen vom 01.01.1976 bis 31.01.1977 in Höhe von 47,22 Euro.
- Arbeitslosenhilfe vom 01.01.1992 bis 01.01.1992 in Höhe von 20,51 Euro.
- Arbeitslosengeld vom 01.08.1990 bis 11.08.1990 in Höhe von 11,88 Euro.
- Arbeitslosenhilfe vom 13.08.1990 bis 30.09.1991 in Höhe von 346,27 Euro.
- Fahrkostenbeihilfe vom 01.04.1992 bis 30.04.1992 in Höhe von 261,72 Euro.
- Mahngebühren in Höhe von 22,50 Euro.
Das ergibt insgesamt einen Betrag von 1.383,23 Euro.
Mit Bescheid vom 24.04.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die von der Beigeladenen geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.383,23 Euro einmalig mit der Hälfte der Nachzahlung in Höhe von 732,34 Euro verrechnet werde.
In seinem Widerspruch trug der Kläger vor, dass eine unkorrekte Berechnung sowie ungerechtfertigte Verzögerung der Zahlung seitens der Beklagten vorliege. Somit sei seine Familie in Not gebracht worden und außerdem habe er noch sehr empfindliche Sollzinsen und Gebühren für die ihm zustehende Rente bezahlen müssen. Vorsorglich rechne er mit Arbeitslosengeld auf, das er seit April 1996 hätte erhalten müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da es in Anbetracht der Forderungshöhe angemessen sei, die Rentennachzahlung bis zur Hälfte aufzurechnen bzw. zu verrechnen. Für den Nachzahlungszeitraum der laufenden Rentenleistung sei die Hilfebedürftigkeit nicht zu prüfen gewesen, da diese nicht rückwirend eintreten könne. Da der Aufrechnungsbetrag von 732,34 Euro an den Kläger ausgezahlt worden sei, werde umgehend um Rückerstattung gebeten.
Mit der am 29.04.2003 beim Sozialgericht Würzburg eingegangenen Klage wehrt sich der Kläger weiterhin gegen die Verrechnung. Er macht geltend, dass bei ihm Bedürftigkeit schon vor Erreichen der Altersrentenzahlung bestanden habe. Die Rentennachzahlung sei durch schuldhaftes Verzögern der Bearbeitung durch die Beklagte entstanden.
Die Beklagte hält diesem Vorbringen entgegen, dass ein Nachweis über den Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit vom Kläger trotz zweifacher Aufforderungen nicht vorgelegt worden sei. Außerdem sei die Rentenbewilligung umgehend nach der Klärung rentenrechtlicher Zeiten erfolgt.
Mit Bescheid vom 12.01.2005 hat die Beklagte die Regelaltersrente neu festgestellt und ab 01.03.2005 monatlich 750,70 Euro gezahlt.
Mit Beschluss vom 23.01.2006 hat die Kammer die Bundesagentur für Arbeit notwendig beigeladen (§ 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG -). Die Beigeladene ist aufgefordert worden, im Hinblick auf eine evtl. Verjährung Nachweise dafür vorzulegen, dass die geltend gemachten Forderungen nicht verjährt sind.
Die Beigeladene hat vorgetragen, dass Verjährungsunterbrechnungen durch Tilgungs-/Aufrechnungszahlungen in den Zeiträumen vom 13.09.1977 bis 30.09.1982 und im Jahre 1990 eingetreten seien. Fruchtlose Pfändungen am 12.09.1985, 13.10.1988, 11.02.1994, 13.04.1995, 22.08.2000 und zuletzt am 10.02.2004 bewirkten eine 30-jährige Verjährungsfrist. Sie hat Unterlagen zu den fruchtlosen Pfändungsversuchen vom 11.02.1994, 13.04.1995, 22.08.2000 und 10.02.2004 vorgelegt. Da die Beigeladene keinen Nachweis dafür vorgelegt hat, dass die Forderungen für die Jahre 1976 und 1977 in Höhe von 720,35 Euro noch nicht verjährt sind, hat die Beklagte den Bescheid vom 24.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2003 insoweit abgeändert, als lediglich Forderungen der Beigeladenen in Höhe von 662,88 Euro bei zukünftigen Rentenzahlungen verrechnet werden.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag: Der Bescheid vom 24.04.2002 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 20.03.2003 wird aufgehoben.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen, soweit der der Klage nicht ab- geholfen worden ist.
Der Vertreter der Beigeladenen beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat die Akten der Beklagten und die Akten früherer Verfahren des Klägers gegen die Beklagte vor dem Sozialgericht Würzburg (S 5 An 72/81, S 5 An 125/83 und S 12 RA 71/98) beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigzeogenen Akten und der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig und teilweise begründet. Eine Verrechnung der von der Beigeladenen geltend gemachten Forderungen in Höhe von 662,88 Euro ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 52 1. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I) kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist.
Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Danach käme hier eine Aufrechnung (und Verrechnung) soweit in Betracht, als der monatliche Zahlbetrag der Altersrente die Pfändungsfreigrenze nicht unterschreitet.
Nach § 51 Abs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach dem SGG gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird (§ 51 Abs. 2 SGB I). Seit 01.01.2005 ist der Nachweis einer Hilfebedürftigkeit nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe-SGB XII) oder dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende-SGB II) erforderlich (52 Abs. 2 SGB I neue Fassung). Bei dieser Aufrechnung ist der zuständige Kläger nicht an Pfändungsgrenzen des § 54 Abs. 2 und 4 SGB I gebunden.
Die Beklagte war von der Beigeladenen schriftlich ermächtigt, deren in der Verrechnungserklärung gegenüber dem Kläger hinreichend bestimmte, einziehbare und nicht verjährte Ansprüche gegen den Kläger auf Zahlung zu Unrecht erbrachter Leistungen einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten mit der von der Beklagten gewährten Altersrente zu verrechnen. Gemäß § 51 Abs. 2 SGB I ist bei Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen die Verrechnung bis zur Hälfte des monatlichen Zahlbetrags zulässig. Dies gilt auch für Rentennachzahlungen, denn der Charakter der Altesrente als laufende Geldleistung wird durch die Tatsache, dass die Rente bei rückwirkender Gewährung nicht in monatlichen Abständen, sondern in einem Betrag zur Auszahlung kommt, nicht berührt. Die Nachzahlung erfolgte zur Erfüllung der im Nachzahlungszeitraum monatlich entstandenen Zahlungsansprüche (§§ 40 Abs. 1, 41 SGB I, § 118 Abs. 1 SGB VI in der bis zum 29. Februar 2004 geltenden Fassung) auf laufende Altersrente.
Allerdings kann, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, für bereits abgelaufene Rentenzahlungszeiträume, für die noch keine Rentenzahlung erfolgt ist, eine Sozialhilfebedürftigkeit rückwirkend nicht mehr eintreten. Dies ist unabhängig davon, ob der Kläger mit einer Rentennachzahlung gerechnet hat. Hat der Kläger - wie hier - im Nachzahlungszeitraum seinen Lebensunterhalt bestritten, ohne laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des BSHG in Anspruch zu nehmen, so standen ihm tatsächlich ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. Anders als in den Fällen, in denen der Versicherte seinen Lebensunterhalt aus einer Sozialleistung bestritten hat, durch deren rückwirkenden Entzug eine (fiktive) Sozialhilfebedürtigkeit eintreten würde, kann der Einbehalt einer Rentennachzahlung, die dem Versicherten noch nicht für seinen laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung stand, seine Sozialhilfebedürftigkeit für die Vergangenheit nicht berühren. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob beim Kläger im Falle einer laufenden monatlichen Rentenzahlung aufgrund seiner angegebenen Vermögenslosigkeit und der von ihm angegebenen Unterhaltspflichten durch eine Verrechnung in Höhe des halben monatlichen Zahlbetrages der Rente eine Sozialhilfebedürftigkeit eingetreten wäre.
Die Beklagte hat die Verrechnung auch zulässig in der Form eines Verwaltungsaktes erklärt (Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. BSGE 64, 17; BSGE 53, 208).
Die Verrechnung ist auch insoweit zulässig, als die Ansprüche der Beigeladenen nicht verjährt sind. Die Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen. Von der Beigeladenen sind keine Nachweise darüber vorgelegt worden, dass die für 1976 und 1977 geltend gemachte Forderung noch nicht verjährt ist. Deshalb hat die Beklagte auch in ihrer Erklärung vom 06.06.2006 die angefochtenen Bescheide insoweit abgeändert, als lediglich die ab 1990 von der Beigeladenen geltend gemachten Forderungen bei zukünftigen Rentenzahlungen berücksichtigt und verrechnet werden.
Der Kläger hat keinen Nachweis darüber erbracht, dass er mit fälligen Gegenforderungen mit den Forderungen der Beigeladenen aufrechnen kann.
Die Beklagte ist deshalb berechtigt, im Rahmen der Vorschriften des SGB I und des SGB XII (s. o.) die von der Beigeladenen geltend gemachten Forderungen in Höhe von 662,88 Euro zu verrechnen. Insoweit war deshalb die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Da der Kläger mit seinem Vorbringen erreicht hat, dass die Beklagte die Forderungen der Beigeladenen nur zum Teil anerkennt, erschien es der Kammer angemessen, der Beklagten die notwendigen Kosten und Auslagen des Klägers zur Hälfte aufzuerlegen.
-
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die notwendigen Kosten und Auslagen des Klägers zur Hälfte.
Tatbestand:
Streitig ist die Verrechnung von Ansprüchen der Beigeladenen wegen zu Unrecht gewährter Sozialleistungen in Höhe von 1383,23 Euro mit einem Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente.
Die Beklagte bewilligte dem 1937 geborenen Kläger auf dessen Antrag mit Bescheid vom 17.04.2002 Regelaltersrente ab 01.04.2002 in Höhe von 732,34 Euro monatlich. Am 25.04.2002 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass das Verrechnungsersuchen vom 28.11.1988 aufrecht erhalten werde. Damals hatte die Beigeladene der Beklagten mitgeteilt, dass wegen Gewährung von Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 01.06.1976 bis 31.01.1977 einschließlich von Säumniszuschlägen/Stundungszinsen in Höhe von 363,85 DM eine einziehbare und nicht verjährte Forderung in Höhe von 9.052,45 DM bestehe. Die Beigeladene machte folgende Forderungen geltend:
- Anschlussarbeitslosenhilfe vom 01.01.1976 bis 31.01.1977 in Höhe von 673,13 Euro.
- Stundungszinsen vom 01.01.1976 bis 31.01.1977 in Höhe von 47,22 Euro.
- Arbeitslosenhilfe vom 01.01.1992 bis 01.01.1992 in Höhe von 20,51 Euro.
- Arbeitslosengeld vom 01.08.1990 bis 11.08.1990 in Höhe von 11,88 Euro.
- Arbeitslosenhilfe vom 13.08.1990 bis 30.09.1991 in Höhe von 346,27 Euro.
- Fahrkostenbeihilfe vom 01.04.1992 bis 30.04.1992 in Höhe von 261,72 Euro.
- Mahngebühren in Höhe von 22,50 Euro.
Das ergibt insgesamt einen Betrag von 1.383,23 Euro.
Mit Bescheid vom 24.04.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die von der Beigeladenen geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.383,23 Euro einmalig mit der Hälfte der Nachzahlung in Höhe von 732,34 Euro verrechnet werde.
In seinem Widerspruch trug der Kläger vor, dass eine unkorrekte Berechnung sowie ungerechtfertigte Verzögerung der Zahlung seitens der Beklagten vorliege. Somit sei seine Familie in Not gebracht worden und außerdem habe er noch sehr empfindliche Sollzinsen und Gebühren für die ihm zustehende Rente bezahlen müssen. Vorsorglich rechne er mit Arbeitslosengeld auf, das er seit April 1996 hätte erhalten müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da es in Anbetracht der Forderungshöhe angemessen sei, die Rentennachzahlung bis zur Hälfte aufzurechnen bzw. zu verrechnen. Für den Nachzahlungszeitraum der laufenden Rentenleistung sei die Hilfebedürftigkeit nicht zu prüfen gewesen, da diese nicht rückwirend eintreten könne. Da der Aufrechnungsbetrag von 732,34 Euro an den Kläger ausgezahlt worden sei, werde umgehend um Rückerstattung gebeten.
Mit der am 29.04.2003 beim Sozialgericht Würzburg eingegangenen Klage wehrt sich der Kläger weiterhin gegen die Verrechnung. Er macht geltend, dass bei ihm Bedürftigkeit schon vor Erreichen der Altersrentenzahlung bestanden habe. Die Rentennachzahlung sei durch schuldhaftes Verzögern der Bearbeitung durch die Beklagte entstanden.
Die Beklagte hält diesem Vorbringen entgegen, dass ein Nachweis über den Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit vom Kläger trotz zweifacher Aufforderungen nicht vorgelegt worden sei. Außerdem sei die Rentenbewilligung umgehend nach der Klärung rentenrechtlicher Zeiten erfolgt.
Mit Bescheid vom 12.01.2005 hat die Beklagte die Regelaltersrente neu festgestellt und ab 01.03.2005 monatlich 750,70 Euro gezahlt.
Mit Beschluss vom 23.01.2006 hat die Kammer die Bundesagentur für Arbeit notwendig beigeladen (§ 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG -). Die Beigeladene ist aufgefordert worden, im Hinblick auf eine evtl. Verjährung Nachweise dafür vorzulegen, dass die geltend gemachten Forderungen nicht verjährt sind.
Die Beigeladene hat vorgetragen, dass Verjährungsunterbrechnungen durch Tilgungs-/Aufrechnungszahlungen in den Zeiträumen vom 13.09.1977 bis 30.09.1982 und im Jahre 1990 eingetreten seien. Fruchtlose Pfändungen am 12.09.1985, 13.10.1988, 11.02.1994, 13.04.1995, 22.08.2000 und zuletzt am 10.02.2004 bewirkten eine 30-jährige Verjährungsfrist. Sie hat Unterlagen zu den fruchtlosen Pfändungsversuchen vom 11.02.1994, 13.04.1995, 22.08.2000 und 10.02.2004 vorgelegt. Da die Beigeladene keinen Nachweis dafür vorgelegt hat, dass die Forderungen für die Jahre 1976 und 1977 in Höhe von 720,35 Euro noch nicht verjährt sind, hat die Beklagte den Bescheid vom 24.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2003 insoweit abgeändert, als lediglich Forderungen der Beigeladenen in Höhe von 662,88 Euro bei zukünftigen Rentenzahlungen verrechnet werden.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag: Der Bescheid vom 24.04.2002 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 20.03.2003 wird aufgehoben.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen, soweit der der Klage nicht ab- geholfen worden ist.
Der Vertreter der Beigeladenen beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat die Akten der Beklagten und die Akten früherer Verfahren des Klägers gegen die Beklagte vor dem Sozialgericht Würzburg (S 5 An 72/81, S 5 An 125/83 und S 12 RA 71/98) beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigzeogenen Akten und der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig und teilweise begründet. Eine Verrechnung der von der Beigeladenen geltend gemachten Forderungen in Höhe von 662,88 Euro ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 52 1. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I) kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist.
Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Danach käme hier eine Aufrechnung (und Verrechnung) soweit in Betracht, als der monatliche Zahlbetrag der Altersrente die Pfändungsfreigrenze nicht unterschreitet.
Nach § 51 Abs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach dem SGG gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird (§ 51 Abs. 2 SGB I). Seit 01.01.2005 ist der Nachweis einer Hilfebedürftigkeit nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe-SGB XII) oder dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende-SGB II) erforderlich (52 Abs. 2 SGB I neue Fassung). Bei dieser Aufrechnung ist der zuständige Kläger nicht an Pfändungsgrenzen des § 54 Abs. 2 und 4 SGB I gebunden.
Die Beklagte war von der Beigeladenen schriftlich ermächtigt, deren in der Verrechnungserklärung gegenüber dem Kläger hinreichend bestimmte, einziehbare und nicht verjährte Ansprüche gegen den Kläger auf Zahlung zu Unrecht erbrachter Leistungen einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten mit der von der Beklagten gewährten Altersrente zu verrechnen. Gemäß § 51 Abs. 2 SGB I ist bei Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen die Verrechnung bis zur Hälfte des monatlichen Zahlbetrags zulässig. Dies gilt auch für Rentennachzahlungen, denn der Charakter der Altesrente als laufende Geldleistung wird durch die Tatsache, dass die Rente bei rückwirkender Gewährung nicht in monatlichen Abständen, sondern in einem Betrag zur Auszahlung kommt, nicht berührt. Die Nachzahlung erfolgte zur Erfüllung der im Nachzahlungszeitraum monatlich entstandenen Zahlungsansprüche (§§ 40 Abs. 1, 41 SGB I, § 118 Abs. 1 SGB VI in der bis zum 29. Februar 2004 geltenden Fassung) auf laufende Altersrente.
Allerdings kann, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, für bereits abgelaufene Rentenzahlungszeiträume, für die noch keine Rentenzahlung erfolgt ist, eine Sozialhilfebedürftigkeit rückwirkend nicht mehr eintreten. Dies ist unabhängig davon, ob der Kläger mit einer Rentennachzahlung gerechnet hat. Hat der Kläger - wie hier - im Nachzahlungszeitraum seinen Lebensunterhalt bestritten, ohne laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des BSHG in Anspruch zu nehmen, so standen ihm tatsächlich ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. Anders als in den Fällen, in denen der Versicherte seinen Lebensunterhalt aus einer Sozialleistung bestritten hat, durch deren rückwirkenden Entzug eine (fiktive) Sozialhilfebedürtigkeit eintreten würde, kann der Einbehalt einer Rentennachzahlung, die dem Versicherten noch nicht für seinen laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung stand, seine Sozialhilfebedürftigkeit für die Vergangenheit nicht berühren. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob beim Kläger im Falle einer laufenden monatlichen Rentenzahlung aufgrund seiner angegebenen Vermögenslosigkeit und der von ihm angegebenen Unterhaltspflichten durch eine Verrechnung in Höhe des halben monatlichen Zahlbetrages der Rente eine Sozialhilfebedürftigkeit eingetreten wäre.
Die Beklagte hat die Verrechnung auch zulässig in der Form eines Verwaltungsaktes erklärt (Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. BSGE 64, 17; BSGE 53, 208).
Die Verrechnung ist auch insoweit zulässig, als die Ansprüche der Beigeladenen nicht verjährt sind. Die Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen. Von der Beigeladenen sind keine Nachweise darüber vorgelegt worden, dass die für 1976 und 1977 geltend gemachte Forderung noch nicht verjährt ist. Deshalb hat die Beklagte auch in ihrer Erklärung vom 06.06.2006 die angefochtenen Bescheide insoweit abgeändert, als lediglich die ab 1990 von der Beigeladenen geltend gemachten Forderungen bei zukünftigen Rentenzahlungen berücksichtigt und verrechnet werden.
Der Kläger hat keinen Nachweis darüber erbracht, dass er mit fälligen Gegenforderungen mit den Forderungen der Beigeladenen aufrechnen kann.
Die Beklagte ist deshalb berechtigt, im Rahmen der Vorschriften des SGB I und des SGB XII (s. o.) die von der Beigeladenen geltend gemachten Forderungen in Höhe von 662,88 Euro zu verrechnen. Insoweit war deshalb die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Da der Kläger mit seinem Vorbringen erreicht hat, dass die Beklagte die Forderungen der Beigeladenen nur zum Teil anerkennt, erschien es der Kammer angemessen, der Beklagten die notwendigen Kosten und Auslagen des Klägers zur Hälfte aufzuerlegen.
-
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved