Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 4295/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 22.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2003 wird abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 01.12.2000 bis 28.02.2002.
Seit dem 01.12.2000 war der 1966 geborene Kläger als selbstständiger Handelsvertreter und Vermittlungsagent tätig. Der Kläger befasste sich ab 01.12.2000 mit der Vermittlung von steuerbegünstigten Kapitalanlagen bis 30.06.2001. Diese wählte er aus dem Pool der B.-Unternehmensgruppe, von der er für die jeweiligen Vertragsabschlüsse Provisionen erhielt. Vom 01.07.2001 bis 28.02.2002 war der Kläger als Handelsvertreter für die Gesellschaften der B.-Versicherungsbank Aktiengesellschaft A.-Versicherungs-Aktiengesellschaft tätig. Seit 01.03.2002 ist der Kläger bei der Firma A. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
Im Januar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Kontenklärung. Im Rahmen dieses Verfahrens prüfte die Beklagte, ob der Kläger als selbstständig Tätiger der Versicherungspflicht unterlag.
Mit Bescheid vom 27.11.2002 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Vermittler von Kapitalanlagen ab 01.12.2000 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VI ( SGB VI) versicherungspflichtig sei und Beiträge zu zahlen habe. Der vom Kläger ohne Begründung dagegen eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2003 zurückgewiesen.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass für ihn keine Versicherungspflicht bestehe, da er als Vermittler für Kapitalanlagen für mehrere Auftraggeber tätig geworden sei. Die B. Unternehmensgruppe sei nicht Auftraggeber, sondern lediglich Vermittler gewesen, damit er eine höhere Provision erhalte. Einen schriftlichen Vertrag habe er nicht. Ab 01.07.2001 sei er zwar als Hauptvertreter der Allianz tätig gewesen, habe jedoch auch mit der Dresdner Bank und der Vereinten Versicherungsgruppe Verträge abgeschlossen.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Bescheid vom 22.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2002 aufzuheben.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger keine maßgeblichen Unterlagen vorgelegt habe, die eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber belegen könnten. Der Kläger selbst habe angegeben, dass er alle Provisionszahlungen von der B. Unternehmensgruppe, bzw. von der A.-Versicherungs-AG erhalten habe. Der Kläger gehöre deshalb zu dem Personenkreis des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001, Gewerbeanmeldungen und Abmeldungen für die streitigen Tätigkeiten sowie den Vertrag mit der A.-AG vom 28.06.2001 vorgelegt.
Die Kammer hat zum Verfahren die Akten der Beklagten beigezogen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakte und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger ist nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Denn die angefochtene Feststellung der Versicherungspflicht ist rechtmäßig.
Die Versicherungspflicht des Klägers ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Maßgeblich für den in Streit stehenden Zeitraum ist die Fassung dieser Vorschrift durch Gesetz vom 20.12.1999 (gültig ab 01.01.1999 bis 31.12.2001) u. vom 19.02.2002 (gültig ab 01.01.2002 bis 31.12.2002). Danach sind selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig, wenn sie
a) in Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit re gelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer be schäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäfti gungsverhältnis regelmäßig 630,00 DM (bzw. 325,00 Euro) im Monat übersteigt,
und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Der Kläger betrieb die Vermittlung steuerbegünstigter Kapitalanlagen vom 01.12.2000 bis 30.06.2001. Diese hatte er aus dem Pool der B. Unternehmensgruppe gewählt. Von der B.-Unternehmensgruppe hat er die Provisionen für die jeweiligen Vertragsabschlüsse erhalten. Auch wenn der Kläger keinen schriftlichen Vertrag mit der B.-Unternehmensgruppe hatte, ist davon auszugehen, dass die B. Unternehmensgruppe sein Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI war. Denn die von ihm vertriebenen steuerbegünstigten Kapitalanlagen stammten ausschließlich aus dem Pool der B. Unternehmensgruppe und nur von dieser hat er die Provisionen für die jeweiligen Vertragsabschlüsse erhalten. Es bestand deshalb eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der B. Unternehmensgruppe.
In der Zeit vom 01.07.2001 bis 28.02.2002 war der Kläger als Hauptvertreter der A. tätig. In dieser Zeit hat er für alle vermittelten Verträge Provisionen von der A. erhalten.
Aus dem Vertrag vom 28.06.2001 ergibt sich, dass der Kläger in diesem Zeitraum wirtschaftlich tatsächlich im Wesentlichen von der Bayerischen A. abhängig war. Diese Bindung ergibt sich aus Ziffer 2.1.1 des Vertrages, wonach der Kläger (Vertreter) ständig damit betraut war, der vertragsschließenden Gesellschaft und den mit dieser im Rahmen der A. Gruppe in Deutschland verbundenen Gesellschaften sowie deren Kooperationspartnern Versicherungsgeschäft sowie sonstiges Finanzdienstleistungsgeschäft nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zu vermitteln. Der Kläger war als Vertreter dabei verpflichtet, sich mit ganzer Kraft um den regelmäßigen Zugang neuer und die Erhaltung der bestehenden Versicherungen zu bemühen (Bemühungspflicht). Der Kläger hatte dabei stets die Interessen der Gesellschaften mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen und die Gesellschaften auf drohende Gefahren hinzuweisen (Interessenwahrnehmungspflicht). Nach Ziffer 2.1.2 wurden die Beiträge von den Gesellschaften direkt eingezogen. Der Kläger war auch nicht berechtigt, über Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu entscheiden oder Deckungszusagen zu erteilen (Ziffer 2.2.2). Außerdem hatte der Kläger gewissenhaft alle geschäftlichen Richtlinien der Allianz zu beachten, die ihm die Gesellschaften durch Rundschreiben, verbindlicher Mitteilungen oder anderweitig mitteilten (Ziffer 3.3.1). Während der Laufzeit des Vertretungsvertrages durfte der Kläger in den Geschäftszweigen, die die Gesellschaften betrieben, für andere Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar tätig sein (Ziffer 5). Auch die Provisionen erhielt der Kläger von der Allianz für seine Tätigkeit von den Beiträgen, die aufgrund der von ihm vermittelten oder ihm zur Betreuung übertragenen Versicherungsverträge gezahlt wurden (Ziffer 6.1).
Damit ergibt sich eine solche Bindung aus dem vom Kläger vorgelegten Vertretungsvertrag zwischen ihm und der A., dass man von einer rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers von der Allianz im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ausgehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 01.12.2000 bis 28.02.2002.
Seit dem 01.12.2000 war der 1966 geborene Kläger als selbstständiger Handelsvertreter und Vermittlungsagent tätig. Der Kläger befasste sich ab 01.12.2000 mit der Vermittlung von steuerbegünstigten Kapitalanlagen bis 30.06.2001. Diese wählte er aus dem Pool der B.-Unternehmensgruppe, von der er für die jeweiligen Vertragsabschlüsse Provisionen erhielt. Vom 01.07.2001 bis 28.02.2002 war der Kläger als Handelsvertreter für die Gesellschaften der B.-Versicherungsbank Aktiengesellschaft A.-Versicherungs-Aktiengesellschaft tätig. Seit 01.03.2002 ist der Kläger bei der Firma A. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
Im Januar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Kontenklärung. Im Rahmen dieses Verfahrens prüfte die Beklagte, ob der Kläger als selbstständig Tätiger der Versicherungspflicht unterlag.
Mit Bescheid vom 27.11.2002 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Vermittler von Kapitalanlagen ab 01.12.2000 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VI ( SGB VI) versicherungspflichtig sei und Beiträge zu zahlen habe. Der vom Kläger ohne Begründung dagegen eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2003 zurückgewiesen.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass für ihn keine Versicherungspflicht bestehe, da er als Vermittler für Kapitalanlagen für mehrere Auftraggeber tätig geworden sei. Die B. Unternehmensgruppe sei nicht Auftraggeber, sondern lediglich Vermittler gewesen, damit er eine höhere Provision erhalte. Einen schriftlichen Vertrag habe er nicht. Ab 01.07.2001 sei er zwar als Hauptvertreter der Allianz tätig gewesen, habe jedoch auch mit der Dresdner Bank und der Vereinten Versicherungsgruppe Verträge abgeschlossen.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Bescheid vom 22.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2002 aufzuheben.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger keine maßgeblichen Unterlagen vorgelegt habe, die eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber belegen könnten. Der Kläger selbst habe angegeben, dass er alle Provisionszahlungen von der B. Unternehmensgruppe, bzw. von der A.-Versicherungs-AG erhalten habe. Der Kläger gehöre deshalb zu dem Personenkreis des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001, Gewerbeanmeldungen und Abmeldungen für die streitigen Tätigkeiten sowie den Vertrag mit der A.-AG vom 28.06.2001 vorgelegt.
Die Kammer hat zum Verfahren die Akten der Beklagten beigezogen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakte und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger ist nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Denn die angefochtene Feststellung der Versicherungspflicht ist rechtmäßig.
Die Versicherungspflicht des Klägers ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Maßgeblich für den in Streit stehenden Zeitraum ist die Fassung dieser Vorschrift durch Gesetz vom 20.12.1999 (gültig ab 01.01.1999 bis 31.12.2001) u. vom 19.02.2002 (gültig ab 01.01.2002 bis 31.12.2002). Danach sind selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig, wenn sie
a) in Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit re gelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer be schäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäfti gungsverhältnis regelmäßig 630,00 DM (bzw. 325,00 Euro) im Monat übersteigt,
und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Der Kläger betrieb die Vermittlung steuerbegünstigter Kapitalanlagen vom 01.12.2000 bis 30.06.2001. Diese hatte er aus dem Pool der B. Unternehmensgruppe gewählt. Von der B.-Unternehmensgruppe hat er die Provisionen für die jeweiligen Vertragsabschlüsse erhalten. Auch wenn der Kläger keinen schriftlichen Vertrag mit der B.-Unternehmensgruppe hatte, ist davon auszugehen, dass die B. Unternehmensgruppe sein Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI war. Denn die von ihm vertriebenen steuerbegünstigten Kapitalanlagen stammten ausschließlich aus dem Pool der B. Unternehmensgruppe und nur von dieser hat er die Provisionen für die jeweiligen Vertragsabschlüsse erhalten. Es bestand deshalb eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der B. Unternehmensgruppe.
In der Zeit vom 01.07.2001 bis 28.02.2002 war der Kläger als Hauptvertreter der A. tätig. In dieser Zeit hat er für alle vermittelten Verträge Provisionen von der A. erhalten.
Aus dem Vertrag vom 28.06.2001 ergibt sich, dass der Kläger in diesem Zeitraum wirtschaftlich tatsächlich im Wesentlichen von der Bayerischen A. abhängig war. Diese Bindung ergibt sich aus Ziffer 2.1.1 des Vertrages, wonach der Kläger (Vertreter) ständig damit betraut war, der vertragsschließenden Gesellschaft und den mit dieser im Rahmen der A. Gruppe in Deutschland verbundenen Gesellschaften sowie deren Kooperationspartnern Versicherungsgeschäft sowie sonstiges Finanzdienstleistungsgeschäft nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zu vermitteln. Der Kläger war als Vertreter dabei verpflichtet, sich mit ganzer Kraft um den regelmäßigen Zugang neuer und die Erhaltung der bestehenden Versicherungen zu bemühen (Bemühungspflicht). Der Kläger hatte dabei stets die Interessen der Gesellschaften mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen und die Gesellschaften auf drohende Gefahren hinzuweisen (Interessenwahrnehmungspflicht). Nach Ziffer 2.1.2 wurden die Beiträge von den Gesellschaften direkt eingezogen. Der Kläger war auch nicht berechtigt, über Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu entscheiden oder Deckungszusagen zu erteilen (Ziffer 2.2.2). Außerdem hatte der Kläger gewissenhaft alle geschäftlichen Richtlinien der Allianz zu beachten, die ihm die Gesellschaften durch Rundschreiben, verbindlicher Mitteilungen oder anderweitig mitteilten (Ziffer 3.3.1). Während der Laufzeit des Vertretungsvertrages durfte der Kläger in den Geschäftszweigen, die die Gesellschaften betrieben, für andere Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar tätig sein (Ziffer 5). Auch die Provisionen erhielt der Kläger von der Allianz für seine Tätigkeit von den Beiträgen, die aufgrund der von ihm vermittelten oder ihm zur Betreuung übertragenen Versicherungsverträge gezahlt wurden (Ziffer 6.1).
Damit ergibt sich eine solche Bindung aus dem vom Kläger vorgelegten Vertretungsvertrag zwischen ihm und der A., dass man von einer rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers von der Allianz im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ausgehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved