Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 4378/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 24.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2003 wird abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.11.2002 hinaus.
Die 1951 geborene Klägerin erlernte von 1964 bis 1967 den Beruf einer Metzgereiverkäuferin und übte diesen Beruf bis zu ihrer Arbeitsunfähigkeit im November 2000 und erneut zwischen Juni 2003 und März 2004 aus. Auf ihren Antrag vom Februar 2002 erhielt die Klägerin wegen einer depressiven Entwicklung bei chronischer Überforderung vom 01.02.2002 bis 30.11.2002 (Bescheid vom 02.09.2002) Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf den Weitergewährungsantrag vom 17.09.2002 hin ließ die Beklagte die Klägerin durch den Nervenarzt Dr. K. am 24.12.2002 begutachten. Dieser stellte eine lediglich leichtgradige dependente asthenische Persönlichkeitsstörung fest und hielt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besondere Verantwortung, ohne Wechsel- und Nachtschicht für zumutbar. Auch die Tätigkeit als Metzgereiverkäuferin könne täglich 6 Stunden und mehr verrichtet werden.
Mit Bescheid vom 24.02.2003 lehnte die Beklagte die beantragte Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente ab, weil bei den erhobenen Befunden: "Persönlichkeitsstörung ohne Leistungsminderung und Nikotinabusus" die Klägerin noch in der Lage sei, in ihrem bisherigen Berufsbereich vollschichtig tätig zu sein.
Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, dass sie an 2 bis 3 Tagen in der Woche keinerlei Tätigkeiten verrichten könne. Auch der Haushalt könne von ihr nicht alleine bewältigt werden. So sei zum Beispiel die Reinigung der Wohnung Aufgabe ihres Ehemannes. Es handle sich bei ihrer Erkrankung nicht um eine Dysthymie, sondern um eine Depression. Das von ihr eingereichte Attest der Neurologin und Psychiaterin Dr. H. vom 30.06.2003 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wegen einer deutlich depressiven Symptomatik. Nach Beiziehung eines Befundberichtes der Nervenärztin M. S. vom 25.07.2003, die ein depressives Syndrom bei asthenischer Persönlichkeitsstruktur diagnostizierte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2003 den Widerspruch zurück, weil die Klägerin noch in der Lage sei, in ihrem bisherigen Beruf als Fleischereifachverkäuferin mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben, weil sie wegen ihrer psychischen Erkrankung keiner regelmäßigen Tätigkeit nachgehen könne. Auch die Psychiaterin der LVA Unterfranken, Frau Dr. S., habe in ihrem Gutachten vom 10.04.2002 festgestellt, dass von einer stationären Reha-Behandlung keine Besserung zu erwarten sei und sie leistungsgemindert sei.
Die Klägerin stellt den Antrag:
1. Der Bescheid vom 24.02.2003 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 14.10.2003 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.11.2002 hinaus zu gewähren.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zum Verfahren beigezogen: Die Akte der Beklagten, eine Auskunft der AOK B. über die Mitgliedschaftszeiten und Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin, Befundberichte und Unterlagen der Nervenärztin Frau S. und des Allgemeinarztes G. W., sowie eine Arbeitgeberauskunft der Metzgerei H.
Anschließend hat die Kammer die Medizinaldirektorin, Ärztin für Psychiatrie und öffentliches Gesundheitswesen Dr. B. gehört. Diese hat in ihren Gutachten vom 11.05.2005 und 23.01.2006 ausgeführt, dass bei der Klägerin ein chronifizierter Verstimmungszustand im Rahmen einer asthenisch-abhängigen Persönlichkeitsstörung, derzeit mit Trauerreaktion nach dem Tod des Ehemannes vorliege. Es handle sich dabei um einen leicht bis mittelgradigen Verstimmungszustand, der einer Behandlung gut zugängig, aber völlig unbehandelt sei. Die Klägerin könne leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten im Sitzen, im Stehen und in wechselnder Stellung, im Freien und in geschlossenen Räumen mindestens 6 Stunden täglich durchführen. Dabei seien Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, wie Akkord-, Fließbandarbeit, Wechsel-, Nachtschicht, Arbeit an laufenden Maschinen und Lärm zu vermeiden.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin abgelehnt, da ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung über den 30.11.2002 hinaus nicht gegeben ist.
Bezüglich der Entscheidungsgründe kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 14.10.2003 Bezug genommen werden. § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Die vom Gericht beigezogenen Unterlagen und insbesondere die Sachverständigengutachten der Dr. B. bestätigen die Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin die erlernte und bis zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Metzgereiverkäuferin mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann. Die Sachverständige bestätigt in vollem Umfang die Feststellungen des von der Beklagten gehörten Nervenarztes Dr. K. Auch die Ausführungen der behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M. S. können die Feststellungen der Sachverständigen nicht widerlegen. Die von der behandelnden Ärztin verschriebenen Psychopharmaka setzte die Klägerin schnell wieder ab, da sie sich mit den Nebenwirkungen nicht abfinden könne und da sie prinzipiell gegen Antidepressiva eingestellt sei. Eine nervenärztliche Behandlung wolle sie nicht wieder aufnehmen, da sie das Vertrauen gegenüber allen Ärzten verloren habe.
Bei der Klägerin besteht zwar seit dem Tod ihres Ehemannes am 09.05.2005 eine nachvollziehbare Trauerreaktion bei chronifiziertem Verstimmungszustand im Rahmen einer asthenisch-abhängigen Persönlichkeitsstörung. Eine vitale Verstimmung ist jedoch nicht nachweisbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.11.2002 hinaus.
Die 1951 geborene Klägerin erlernte von 1964 bis 1967 den Beruf einer Metzgereiverkäuferin und übte diesen Beruf bis zu ihrer Arbeitsunfähigkeit im November 2000 und erneut zwischen Juni 2003 und März 2004 aus. Auf ihren Antrag vom Februar 2002 erhielt die Klägerin wegen einer depressiven Entwicklung bei chronischer Überforderung vom 01.02.2002 bis 30.11.2002 (Bescheid vom 02.09.2002) Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf den Weitergewährungsantrag vom 17.09.2002 hin ließ die Beklagte die Klägerin durch den Nervenarzt Dr. K. am 24.12.2002 begutachten. Dieser stellte eine lediglich leichtgradige dependente asthenische Persönlichkeitsstörung fest und hielt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besondere Verantwortung, ohne Wechsel- und Nachtschicht für zumutbar. Auch die Tätigkeit als Metzgereiverkäuferin könne täglich 6 Stunden und mehr verrichtet werden.
Mit Bescheid vom 24.02.2003 lehnte die Beklagte die beantragte Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente ab, weil bei den erhobenen Befunden: "Persönlichkeitsstörung ohne Leistungsminderung und Nikotinabusus" die Klägerin noch in der Lage sei, in ihrem bisherigen Berufsbereich vollschichtig tätig zu sein.
Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, dass sie an 2 bis 3 Tagen in der Woche keinerlei Tätigkeiten verrichten könne. Auch der Haushalt könne von ihr nicht alleine bewältigt werden. So sei zum Beispiel die Reinigung der Wohnung Aufgabe ihres Ehemannes. Es handle sich bei ihrer Erkrankung nicht um eine Dysthymie, sondern um eine Depression. Das von ihr eingereichte Attest der Neurologin und Psychiaterin Dr. H. vom 30.06.2003 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wegen einer deutlich depressiven Symptomatik. Nach Beiziehung eines Befundberichtes der Nervenärztin M. S. vom 25.07.2003, die ein depressives Syndrom bei asthenischer Persönlichkeitsstruktur diagnostizierte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2003 den Widerspruch zurück, weil die Klägerin noch in der Lage sei, in ihrem bisherigen Beruf als Fleischereifachverkäuferin mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben, weil sie wegen ihrer psychischen Erkrankung keiner regelmäßigen Tätigkeit nachgehen könne. Auch die Psychiaterin der LVA Unterfranken, Frau Dr. S., habe in ihrem Gutachten vom 10.04.2002 festgestellt, dass von einer stationären Reha-Behandlung keine Besserung zu erwarten sei und sie leistungsgemindert sei.
Die Klägerin stellt den Antrag:
1. Der Bescheid vom 24.02.2003 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 14.10.2003 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.11.2002 hinaus zu gewähren.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat zum Verfahren beigezogen: Die Akte der Beklagten, eine Auskunft der AOK B. über die Mitgliedschaftszeiten und Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin, Befundberichte und Unterlagen der Nervenärztin Frau S. und des Allgemeinarztes G. W., sowie eine Arbeitgeberauskunft der Metzgerei H.
Anschließend hat die Kammer die Medizinaldirektorin, Ärztin für Psychiatrie und öffentliches Gesundheitswesen Dr. B. gehört. Diese hat in ihren Gutachten vom 11.05.2005 und 23.01.2006 ausgeführt, dass bei der Klägerin ein chronifizierter Verstimmungszustand im Rahmen einer asthenisch-abhängigen Persönlichkeitsstörung, derzeit mit Trauerreaktion nach dem Tod des Ehemannes vorliege. Es handle sich dabei um einen leicht bis mittelgradigen Verstimmungszustand, der einer Behandlung gut zugängig, aber völlig unbehandelt sei. Die Klägerin könne leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten im Sitzen, im Stehen und in wechselnder Stellung, im Freien und in geschlossenen Räumen mindestens 6 Stunden täglich durchführen. Dabei seien Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, wie Akkord-, Fließbandarbeit, Wechsel-, Nachtschicht, Arbeit an laufenden Maschinen und Lärm zu vermeiden.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin abgelehnt, da ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung über den 30.11.2002 hinaus nicht gegeben ist.
Bezüglich der Entscheidungsgründe kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 14.10.2003 Bezug genommen werden. § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Die vom Gericht beigezogenen Unterlagen und insbesondere die Sachverständigengutachten der Dr. B. bestätigen die Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin die erlernte und bis zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Metzgereiverkäuferin mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann. Die Sachverständige bestätigt in vollem Umfang die Feststellungen des von der Beklagten gehörten Nervenarztes Dr. K. Auch die Ausführungen der behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M. S. können die Feststellungen der Sachverständigen nicht widerlegen. Die von der behandelnden Ärztin verschriebenen Psychopharmaka setzte die Klägerin schnell wieder ab, da sie sich mit den Nebenwirkungen nicht abfinden könne und da sie prinzipiell gegen Antidepressiva eingestellt sei. Eine nervenärztliche Behandlung wolle sie nicht wieder aufnehmen, da sie das Vertrauen gegenüber allen Ärzten verloren habe.
Bei der Klägerin besteht zwar seit dem Tod ihres Ehemannes am 09.05.2005 eine nachvollziehbare Trauerreaktion bei chronifiziertem Verstimmungszustand im Rahmen einer asthenisch-abhängigen Persönlichkeitsstörung. Eine vitale Verstimmung ist jedoch nicht nachweisbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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