L 23 SO 37/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 SO 3512/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 37/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrte mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Berlin von der Beklagten eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung eines eigenen Kochgeschirrs zur Selbstversorgung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage gegen den diesbezüglich ablehnenden Bescheid vom 29. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2005 unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 20. Dezember 2004, nach der je Station eine Gemeinschaftsküche mit ausreichend Kochgeschirr zur Verfügung stehe, mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2006 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2006 an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er schildert den seines Erachtens nach unhaltbaren Zustand im Bereich der Versorgung mit Kochgeschirr auf seiner Station und bittet "um eine Klärung", ohne einen konkreten Antrag zu stellen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Der als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (§ 145 Sozialgerichtsgesetz - SGG) zu verstehende Rechtsbehelf des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder aufgrund Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger hat mit der Klage ausweislich seines Schriftsatzes vom 28. Februar 2005 eine einmalige Beihilfe in Höhe der Anschaffungskosten für eine Pfanne, zwei Töpfe sowie "Kochhilfsmittelgerät (z.B. Mixer)" geltend gemacht. Wenn auch der genaue Wert dieses Klageanspruchs nicht feststeht, so bestehen doch keine Zweifel daran, dass die Kosten für die begehrten Kochutensilien den Betrag von 500 EUR nicht übersteigen. Dieser geltend gemachte Klageanspruch ist mit dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts abgewiesen worden, so dass der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht wird. Die somit zulassungsbedürftige Berufung ist vom Sozialgericht nicht zugelassen worden. Weder der Tenor noch die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids enthalten eine Zulassung der Berufung. Die Nichtzulassung der Berufung kann auch bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid durch Beschwerde angefochten werden, einer Abhilfeentscheidung des Sozialgerichts bedarf es nicht (§ 145 Abs. 1, Abs. 4 SGG). Zwar erwähnt § 105 SGG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausdrücklich (anders § 84 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), doch wird die Nichtzulassungsbeschwerde schon von § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG erfasst. § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG enthält insoweit keine abschließende Regelung (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 105 Rn. 96; kritisch: Zeihe, SGG § 105 Rn. 14 b unter Lit. b).

Das Schreiben des Klägers vom 24. Februar 2006 an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist somit ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger den Streitfall, verbunden mit der Bitte "um Klärung", in vollem Umfang zur Überprüfung durch den Senat (vgl. § 157 SGG) zu stellen scheint, als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen. Denn die Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es, in Zweifelsfällen die dem Rechtsmittelführer günstige Auslegung zu wählen. Die Auslegung des vom Kläger eingelegten Rechtsmittels als Berufung kommt danach nicht in Betracht. Denn die Berufung wäre nicht statthaft und somit als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids neben dem Antrag auf mündliche Verhandlung als einzig statthaftes Rechtsmittel genannte "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung" einlegen wollte.

Die Berufung ist jedoch nicht zuzulassen. Ein gesetzlicher Zulassungsanspruch liegt nicht vor.

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung der Landessozialgerichte, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine solche wäre anzunehmen, wenn eine bisher nicht geklärte, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen wäre. Eine tatsächliche Frage ist nicht ausreichend, auch wenn spezielle Erfahrungssätze betroffen sind. Das Sozialgericht hat im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage, sondern allein die tatsächliche Frage entschieden, ob ein beim Kläger anzuerkennende Bedarf an Kochutensilien gedeckt ist.

Dass der angefochtene Gerichtsbescheid von einer Entscheidung der genannten Gerichte abweicht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG), wird weder vom Kläger geltend gemacht noch ist dies sonst erkennbar.

Ein Verfahrensfehler (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) liegt nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren, nicht das Widerspruchsverfahren und nicht das Verwaltungsverfahren regelt. Es geht dabei nicht um die Richtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Wege zur Entscheidung (Meyer Ladewig in: Meyer Ladewig/Keller/ Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 32). Ein solcher Mangel wird von dem Kläger nicht geltend gemacht.

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG), dadurch wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2006 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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