Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 109/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 38/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Januar 2006 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1990 geborene Klägerin leidet an einer beidseitigen massiv eingeschränkten Sehfähigkeit infolge einer Retinopathia praematurorum mit Kurzsichtigkeit, Stabsichtigkeit und an einem Nystagmus (Augenzittern). Seit August 2004 besucht die Antragstellerin die Brandenburgische Schule für Blinde und Sehbehinderte. Der Wohnort der Antragstellerin ist ca. 44,5 km von der Schule entfernt, die Fahrtzeit mit einem PKW beträgt ca. 42 Minuten für eine Strecke. Mit Bescheid des Landeskreises Dahme-Spreewald vom 10. Juni 2005 wurde dem Antrag auf Schülerspezialförderung entsprochen und eine Beförderung der Antragstellerin für das Schuljahr 2005/2006 bewilligt. Als Eigenanteil wurde ein Betrag von 44,00 Euro ausgewiesen. Seit August 2004 ist die Antragstellerin Bewohnerin des der Schule angeschlossenen Internats. Die Kosten der Beschulung und des Internats trägt der Schulträger, der Landkreis Dahme-Spreewald, mit Ausnahme eines monatlichen Eigenbetrages in Höhe von 135,00 Euro für den Internatsaufenthalt, der von den Eltern der Antragstellerin erhoben wird. Nachdem der Antragsgegner Stellungnahmen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes (Dr. B. S) vom 21. Oktober 2005, 24. Oktober 2005 sowie vom 1. November 2005 eingeholt hatte, lehnte er mit Bescheid vom 2. November 2005 den Antrag auf volle Kostenübernahme der stationären Eingliederungshilfe für die Unterbringung im Internat ab. Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung belege, dass die stationäre Unterbringung im Internat für Sehbehinderte im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht notwendig sei. Sie erfolge nicht aus behinderungsbedingten, sondern aus pädagogischen Gründen und wegen der Entfernung zwischen Wohnort und Schule. Für die Kosten der Internatsunterbringung sei das Schulverwaltungsamt zuständig. Am 25. November 2005 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Cottbus die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme des Eigenbeitrages an den Unterbringungskosten im Internat ab November 2005 für zunächst drei Monate begehrt, und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Sie werde wegen der hochgradigen Sehbehinderung und eines damit einhergehenden sonderpädagogischen Förderungsbedarfs seit dem 8. August 2005 bedarfsgerecht an der Schule für Blinde und Sehbehinderte beschult. Zu dem zu gewährenden Hilfebedarf gehöre auch die Unterbringung im Internat. Eine Eilbedürftigkeit bestehe, weil dem Einrichtungsträger auf der Grundlage des Betreuungsvertrages ein außerordentliches Kündigungsrecht bei fortbestehendem Zahlungsverzug zustehe. Im Falle der Kündigung könne die die Förderschule nicht mehr besucht werden. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, aufgrund einer Absprache zwischen dem Schulverwaltungsamt und dem Träger des Internats mit dem Inhalt, dass für den Fall der Erfolglosigkeit der Einziehung des Schulgeldes das Schulverwaltungsamt für die Schüler des Landkreises eintrete, sei sichergestellt, dass keinem Kind die Internatsunterbringung mit der Begründung gekündigt werde, der Eigenbetrag sei nicht gezahlt worden. Zudem erfolge bei Kündigung des Internatsplatzes nicht automatisch der Ausschluss vom Schulbesuch. Es bestehe die Möglichkeit, den Schülerspezialverkehr für den täglichen Schulbesuch zu nutzen. Dies sei der Antragstellerin auch zumutbar. Mit Beschluss vom 19. Januar 2006 hat das Sozialgericht die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Zahlungsverzug bestehe nach den Angaben der Antragstellerin bereits seit August 2005, ohne dass der Einrichtungsträger dies zum Anlass genommen habe, den Internatsvertrag zu kündigen. Dabei sei ein Kündigungsgrund seitens des Trägers erst nach dreimaliger Mahnung des Elternbeitrages gegeben; entsprechende Mahnungen habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Im Übrigen führte die begehrte Übernahme der anteiligen Unterbringungskosten für die Monate November 2005 bis Januar 2006 allein zu einer teilweisen Befriedigung der Ansprüche des Einrichtungsträgers mit der Folge, dass ihm wegen des Zahlungsrückstandes für die Monate August bis Oktober 2005 ein Kündigungsrecht verbliebe. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Mit ihren Beschwerden vom 20. Januar 2006, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 22. Februar 2006), wendet sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Sie begehrt für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe und verfolgt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Der Einrichtungsträger habe sie dreimalig gemahnt und eine fristlose Kündigung angedroht. Die durchschnittliche tägliche Fahrtzeit vom Wohnort zur Schule betrage pro Strecke ca. eine Stunde, eine Fahrtzeit von zwei Stunden pro Tag sei ihr nicht zuzumuten. Die Antragstellerin hat Rechnungen vom 01. Dezember 2005, vom 3. Januar 2006 und 1. Februar 2006, Zahlungserinnerungen vom 04. November 2005 und 25. Januar 2006, eine Mahnung vom 10. Februar 2006 sowie eine "letzte Mahnung" vom 17. Februar 2006 des Trägers des Internats und ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. D vom 15. März 2006 zur Gerichtsakte gereicht und beantragt schriftsätzlich, 1. den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Januar 2006 zu dem Az. S 20 SO 109/05 ER abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die Unterbringung der Antragstellerin im Internat für Sehgeschädigte in K in Höhe von monatlich 135,00 Euro für den Zeitraum von November 2005 bis einschließlich Januar 2006 zu übernehmen, 2. der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M N für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren, 3. der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M N für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beschluss des Sozialgerichts sei zutreffend. Es sei zwar richtig, dass die Schulärztin die Internatsunterbringung als sinnvoll erachtet habe, gesundheits- oder behinderungsbedingte Gründe seien aber für die Notwendigkeit einer Internatsunterbringung nicht angegeben worden. Nach den Angaben des für die Schulspezialbeförderung der Antragstellerin zuständigen Fahrbetriebs betrage die Fahrtzeit für eine Strecke vom Wohnort zur Schule maximal 40 Minuten, solche Fahrtzeiten seien der Antragstellerin zumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanpruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund, die Notwendigkeit der erstrebten Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (Keller in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b Anm. 28). Des Weiteren muss die angestrebte Regelung zur Abwendung einer vorgetragenen drohenden Notlage geeignet sein. Ein Anordnungsgrund muss auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren vorliegen (OVG Hamburg, Beschluss vom 04.04.1990, NVwZ 1990, 975; VGH Kassel, Beschluss vom 05.02.1993, 7 TG 2479/92, NVwZ-RR 1993, 386; Finkenburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, § 24 Anm. 480 m.w.N.). Die begehrte Anordnung muss zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch dringlich sein. Ausgehend vom ausdrücklich von den Bevollmächtigten der Antragstellerin gestellten Antrag liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Antragstellerin begehrt - ausdrücklich - die Verpflichtung des Antragsgegners zu Übernahme von Internatskosten für die Vergangenheit. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat sie ihren Antrag auf Übernahme der Eigenanteile für die Internatskosten für die Monate November 2005 bis Januar 2006 begrenzt. Streitgegenstand sind danach keine laufenden Leistungen, so dass die Antragstellerin ihre Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren geltend machen kann. Auch aus dem Umstand eines vorgetragenen Kündigungsrechts des Internatsträgers bei Nichtzahlung der streitgegenständlichen Internatsgebühren für die Monate November 2005 bis Januar 2006 folgt kein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nämlich seit August 2005 die ihr vom Träger des Internats in Rechnung gestellten 135,00 Euro monatlich nicht gezahlt, sodass, da eine Mahnung der Eigenbeiträge für die Monate August 2005 bis Dezember 2005 unter Androhung einer fristlosen Kündigung vom 17. Februar 2006 bereits vorliegt, die vorgetragene Notlage (Kündigung des Betreuungsvertrages wegen Zahlungsverzugs) durch Übernahme der Kosten für die streitgegenständlichen Monate nicht abgewendet werden könnte, weil noch für die Monate August bis Oktober und ggf. für die Monate ab Februar 2006 Zahlungsverzug besteht, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat. Soweit die Antragstellerin geltend macht, eine Eilbedürftigkeit bestehe auch deshalb, weil mit der vorläufigen letzten Mahnung angekündigt worden sei, dass die Kündigung des Betreuungsvertrages ausgesprochen werde, wenn nicht zumindest eine vorläufige Kostenübernahmeerklärung des zuständigen Sozialhilfeträgers für die laufenden Internatskosten beigebracht werde, verkennt sie, dass die Übernahme laufender Kosten mit der beantragten einstweiligen Anordnung gerade nicht begehrt wird. Aber auch wenn man als tatsächlich erstrebtes Rechtsschutzziel die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung sämtlicher rückständiger Beträge und zur Gewährung zukünftiger Eigenbeträge unterstellt, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht zumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Durch Nutzung des Schülertransportes hat sie eine zumutbare Möglichkeit zur Wahrung und Sicherung ihres Rechts auf Teilnahme am Unterricht. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich insoweit nicht aus der Stellungnahme des Kinder- und Jugendgesundheitsamts des Landkreises vom 01. November 2005, der zwar eine physische und psychische Belastung und die Möglichkeit körperlichen Beeinträchtigung und einer damit einhergehenden Minderung der schulischen Leistungsfähigkeit durch den täglichen Fahrweg beschreibt. Die Möglichkeit des Eintritts solcher Folgen vermag jedoch allein nicht die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme zu begründen. Soweit der Allgemeinmediziner Dr. D mit seiner Stellungnahme vom 15. März 2006 angibt, eine tägliche Schulfahrt von je einer Stunde führe zu einer weiteren Verzögerung der schulischen Entwicklung, fehlt es an einer substantiierten Begründung für diese pauschale Feststellung, zumal eingeschränkte Kompetenzen in zeitlicher Hinsicht in dem von dem Allgemeinmediziner angesprochenen Bereich der "Verrichtungen der täglichen Dinge (Waschen, Essen, Ankleiden)" in dem Entwicklungsbericht des Internats vom 08. November 2005 nicht geschildert werden (Bl. 114 ff. Verwaltungsakte des Antragsgegners). Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kommt es auf das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht an. Zutreffend hat das Sozialgericht auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 73a SGG i.V. mit § 114 ZPO); die Beschwerde hiergegen ist unbegründet und war zurückzuweisen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ebenfalls abzulehnen, weil die Beschwerden keine Aussicht auf Erfolg haben. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die 1990 geborene Klägerin leidet an einer beidseitigen massiv eingeschränkten Sehfähigkeit infolge einer Retinopathia praematurorum mit Kurzsichtigkeit, Stabsichtigkeit und an einem Nystagmus (Augenzittern). Seit August 2004 besucht die Antragstellerin die Brandenburgische Schule für Blinde und Sehbehinderte. Der Wohnort der Antragstellerin ist ca. 44,5 km von der Schule entfernt, die Fahrtzeit mit einem PKW beträgt ca. 42 Minuten für eine Strecke. Mit Bescheid des Landeskreises Dahme-Spreewald vom 10. Juni 2005 wurde dem Antrag auf Schülerspezialförderung entsprochen und eine Beförderung der Antragstellerin für das Schuljahr 2005/2006 bewilligt. Als Eigenanteil wurde ein Betrag von 44,00 Euro ausgewiesen. Seit August 2004 ist die Antragstellerin Bewohnerin des der Schule angeschlossenen Internats. Die Kosten der Beschulung und des Internats trägt der Schulträger, der Landkreis Dahme-Spreewald, mit Ausnahme eines monatlichen Eigenbetrages in Höhe von 135,00 Euro für den Internatsaufenthalt, der von den Eltern der Antragstellerin erhoben wird. Nachdem der Antragsgegner Stellungnahmen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes (Dr. B. S) vom 21. Oktober 2005, 24. Oktober 2005 sowie vom 1. November 2005 eingeholt hatte, lehnte er mit Bescheid vom 2. November 2005 den Antrag auf volle Kostenübernahme der stationären Eingliederungshilfe für die Unterbringung im Internat ab. Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung belege, dass die stationäre Unterbringung im Internat für Sehbehinderte im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht notwendig sei. Sie erfolge nicht aus behinderungsbedingten, sondern aus pädagogischen Gründen und wegen der Entfernung zwischen Wohnort und Schule. Für die Kosten der Internatsunterbringung sei das Schulverwaltungsamt zuständig. Am 25. November 2005 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Cottbus die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme des Eigenbeitrages an den Unterbringungskosten im Internat ab November 2005 für zunächst drei Monate begehrt, und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Sie werde wegen der hochgradigen Sehbehinderung und eines damit einhergehenden sonderpädagogischen Förderungsbedarfs seit dem 8. August 2005 bedarfsgerecht an der Schule für Blinde und Sehbehinderte beschult. Zu dem zu gewährenden Hilfebedarf gehöre auch die Unterbringung im Internat. Eine Eilbedürftigkeit bestehe, weil dem Einrichtungsträger auf der Grundlage des Betreuungsvertrages ein außerordentliches Kündigungsrecht bei fortbestehendem Zahlungsverzug zustehe. Im Falle der Kündigung könne die die Förderschule nicht mehr besucht werden. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, aufgrund einer Absprache zwischen dem Schulverwaltungsamt und dem Träger des Internats mit dem Inhalt, dass für den Fall der Erfolglosigkeit der Einziehung des Schulgeldes das Schulverwaltungsamt für die Schüler des Landkreises eintrete, sei sichergestellt, dass keinem Kind die Internatsunterbringung mit der Begründung gekündigt werde, der Eigenbetrag sei nicht gezahlt worden. Zudem erfolge bei Kündigung des Internatsplatzes nicht automatisch der Ausschluss vom Schulbesuch. Es bestehe die Möglichkeit, den Schülerspezialverkehr für den täglichen Schulbesuch zu nutzen. Dies sei der Antragstellerin auch zumutbar. Mit Beschluss vom 19. Januar 2006 hat das Sozialgericht die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Zahlungsverzug bestehe nach den Angaben der Antragstellerin bereits seit August 2005, ohne dass der Einrichtungsträger dies zum Anlass genommen habe, den Internatsvertrag zu kündigen. Dabei sei ein Kündigungsgrund seitens des Trägers erst nach dreimaliger Mahnung des Elternbeitrages gegeben; entsprechende Mahnungen habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Im Übrigen führte die begehrte Übernahme der anteiligen Unterbringungskosten für die Monate November 2005 bis Januar 2006 allein zu einer teilweisen Befriedigung der Ansprüche des Einrichtungsträgers mit der Folge, dass ihm wegen des Zahlungsrückstandes für die Monate August bis Oktober 2005 ein Kündigungsrecht verbliebe. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Mit ihren Beschwerden vom 20. Januar 2006, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 22. Februar 2006), wendet sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Sie begehrt für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe und verfolgt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Der Einrichtungsträger habe sie dreimalig gemahnt und eine fristlose Kündigung angedroht. Die durchschnittliche tägliche Fahrtzeit vom Wohnort zur Schule betrage pro Strecke ca. eine Stunde, eine Fahrtzeit von zwei Stunden pro Tag sei ihr nicht zuzumuten. Die Antragstellerin hat Rechnungen vom 01. Dezember 2005, vom 3. Januar 2006 und 1. Februar 2006, Zahlungserinnerungen vom 04. November 2005 und 25. Januar 2006, eine Mahnung vom 10. Februar 2006 sowie eine "letzte Mahnung" vom 17. Februar 2006 des Trägers des Internats und ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. D vom 15. März 2006 zur Gerichtsakte gereicht und beantragt schriftsätzlich, 1. den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Januar 2006 zu dem Az. S 20 SO 109/05 ER abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die Unterbringung der Antragstellerin im Internat für Sehgeschädigte in K in Höhe von monatlich 135,00 Euro für den Zeitraum von November 2005 bis einschließlich Januar 2006 zu übernehmen, 2. der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M N für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren, 3. der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M N für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beschluss des Sozialgerichts sei zutreffend. Es sei zwar richtig, dass die Schulärztin die Internatsunterbringung als sinnvoll erachtet habe, gesundheits- oder behinderungsbedingte Gründe seien aber für die Notwendigkeit einer Internatsunterbringung nicht angegeben worden. Nach den Angaben des für die Schulspezialbeförderung der Antragstellerin zuständigen Fahrbetriebs betrage die Fahrtzeit für eine Strecke vom Wohnort zur Schule maximal 40 Minuten, solche Fahrtzeiten seien der Antragstellerin zumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanpruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund, die Notwendigkeit der erstrebten Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (Keller in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b Anm. 28). Des Weiteren muss die angestrebte Regelung zur Abwendung einer vorgetragenen drohenden Notlage geeignet sein. Ein Anordnungsgrund muss auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren vorliegen (OVG Hamburg, Beschluss vom 04.04.1990, NVwZ 1990, 975; VGH Kassel, Beschluss vom 05.02.1993, 7 TG 2479/92, NVwZ-RR 1993, 386; Finkenburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, § 24 Anm. 480 m.w.N.). Die begehrte Anordnung muss zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch dringlich sein. Ausgehend vom ausdrücklich von den Bevollmächtigten der Antragstellerin gestellten Antrag liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Antragstellerin begehrt - ausdrücklich - die Verpflichtung des Antragsgegners zu Übernahme von Internatskosten für die Vergangenheit. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat sie ihren Antrag auf Übernahme der Eigenanteile für die Internatskosten für die Monate November 2005 bis Januar 2006 begrenzt. Streitgegenstand sind danach keine laufenden Leistungen, so dass die Antragstellerin ihre Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren geltend machen kann. Auch aus dem Umstand eines vorgetragenen Kündigungsrechts des Internatsträgers bei Nichtzahlung der streitgegenständlichen Internatsgebühren für die Monate November 2005 bis Januar 2006 folgt kein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nämlich seit August 2005 die ihr vom Träger des Internats in Rechnung gestellten 135,00 Euro monatlich nicht gezahlt, sodass, da eine Mahnung der Eigenbeiträge für die Monate August 2005 bis Dezember 2005 unter Androhung einer fristlosen Kündigung vom 17. Februar 2006 bereits vorliegt, die vorgetragene Notlage (Kündigung des Betreuungsvertrages wegen Zahlungsverzugs) durch Übernahme der Kosten für die streitgegenständlichen Monate nicht abgewendet werden könnte, weil noch für die Monate August bis Oktober und ggf. für die Monate ab Februar 2006 Zahlungsverzug besteht, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat. Soweit die Antragstellerin geltend macht, eine Eilbedürftigkeit bestehe auch deshalb, weil mit der vorläufigen letzten Mahnung angekündigt worden sei, dass die Kündigung des Betreuungsvertrages ausgesprochen werde, wenn nicht zumindest eine vorläufige Kostenübernahmeerklärung des zuständigen Sozialhilfeträgers für die laufenden Internatskosten beigebracht werde, verkennt sie, dass die Übernahme laufender Kosten mit der beantragten einstweiligen Anordnung gerade nicht begehrt wird. Aber auch wenn man als tatsächlich erstrebtes Rechtsschutzziel die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung sämtlicher rückständiger Beträge und zur Gewährung zukünftiger Eigenbeträge unterstellt, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht zumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Durch Nutzung des Schülertransportes hat sie eine zumutbare Möglichkeit zur Wahrung und Sicherung ihres Rechts auf Teilnahme am Unterricht. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich insoweit nicht aus der Stellungnahme des Kinder- und Jugendgesundheitsamts des Landkreises vom 01. November 2005, der zwar eine physische und psychische Belastung und die Möglichkeit körperlichen Beeinträchtigung und einer damit einhergehenden Minderung der schulischen Leistungsfähigkeit durch den täglichen Fahrweg beschreibt. Die Möglichkeit des Eintritts solcher Folgen vermag jedoch allein nicht die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme zu begründen. Soweit der Allgemeinmediziner Dr. D mit seiner Stellungnahme vom 15. März 2006 angibt, eine tägliche Schulfahrt von je einer Stunde führe zu einer weiteren Verzögerung der schulischen Entwicklung, fehlt es an einer substantiierten Begründung für diese pauschale Feststellung, zumal eingeschränkte Kompetenzen in zeitlicher Hinsicht in dem von dem Allgemeinmediziner angesprochenen Bereich der "Verrichtungen der täglichen Dinge (Waschen, Essen, Ankleiden)" in dem Entwicklungsbericht des Internats vom 08. November 2005 nicht geschildert werden (Bl. 114 ff. Verwaltungsakte des Antragsgegners). Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kommt es auf das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht an. Zutreffend hat das Sozialgericht auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt (§ 73a SGG i.V. mit § 114 ZPO); die Beschwerde hiergegen ist unbegründet und war zurückzuweisen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war ebenfalls abzulehnen, weil die Beschwerden keine Aussicht auf Erfolg haben. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved