L 23 B 59/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 SO 5140/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 59/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 23 B 60/06 SO PKH
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit den Aktenzeichen L 23 B 1077/05 SO ER und L 23 B 1078/05 SO PKH durch Zurücknahme der Rechtsmittel beendet sind. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird an das Sozialgericht Berlin verwiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt die Wiederaufnahme der beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängig gewesenen Verfahren mit den Aktenzeichen L 23 B 1077/5 SO ER und L 23 B 1078/05 SO PKH und den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragstellerin hatte am 13. Oktober 2005 beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend Mietrückstände in Höhe von 2.888,47 Euro zu übernehmen. Gleichzeitig hatte sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 hatte das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen am 9. November 2005 eingelegten Beschwerden, die unter den Aktenzeichen L 23 B 1078/05 SO PKH und L 23 B 1077/05 SO ER beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängig waren, hat die Antragstellerin, nachdem das JobCenter - Mitte - in Berlin die Mietrückstände beglichen hatte, mit Schriftsätzen vom 13. Dezember 2005 und 18. Dezember 2005 zurückgenommen. Am 28. Februar 2006 hat die Antragstellerin beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die angekündigte Räumung ihrer Wohnung zu untersagen und die Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei notwendig, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern. In entsprechender Anwendung der §§ 102 Satz 2, 156 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – war die Beendigung der Beschwerdeverfahren zu den Aktenzeichen L 23 B 1077/05 SO ER und L 23 B 1078/05 SO PKH festzustellen. Die Antragstellerin hatte mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2005, Eingang beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 14. Dezember 2005, ihre Beschwerde in dem Verfahren L 23 B 1077/05 SO ER gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 13. Oktober 2005 hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2005, Eingang beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 20. Dezember 2005, in dem Verfahren L 23 B 1078/05 SO PKH ihre Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts in dem Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärungen waren jeweils eindeutig, so dass die Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 102 Satz 2, 156 Abs. 2 Satz 1 SGG erledigt sind. Gründe für die Wiederaufnahme der Verfahren liegen nicht vor. Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO – wieder aufgenommen werden. Wiederaufnahmegründe nach der ZPO liegen jedoch nicht vor; die Voraussetzungen der §§ 579, 580 ZPO sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin trägt keine Umstände vor, die einen Wiederaufnahmegrund nach den Vorschriften der ZPO rechtfertigen würden. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 179 Abs. 2 SGG liegen ebenfalls nicht vor.

Für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg funktionell nicht zuständig (vgl. § 29 SGG). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher an das zuständige Sozialgericht Berlin zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Über die außergerichtlichen Kosten im einstweiligen Anordnungsverfahren wird das Sozialgericht Berlin zu entscheiden haben.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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