L 23 B 99/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 5419/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 99/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller begehrt, den Beschluss des Sozialgerichts vom 18. Januar 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, ist die Beschwerde unbegründet. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungs-anspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ein entsprechender Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller sind mit Bescheid vom 10. März 2006 Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - in Höhe von 511,09 EUR gewährt worden. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. Juni 2006 vorträgt, dass er zu einem Antrag auf "Überlebensleistungen" gegen den Bescheid über die Leistungsgewährung ab März 2006 Widerspruch eingelegt hat, ist er gehalten, sein dort vorgetragenes Begehren im Widerspruchsverfahren zu klären. Einer einstweiligen Regelung bedarf es nicht. Die weiter vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. Juni 2006 gestellten Anträge sind unzulässig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein das Begehren, über das das Sozialgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2006 entschieden hat, nämlich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Für die anderen Anträge fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit des Landessozialgerichts. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved