L 5 AL 20/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 AL 1746/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AL 20/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Januar 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe zu Recht mit Wirkung von 11. September 2001 aufgehoben hat.

Der am XX.XXXXX 1959 in Oberschlesien/Polen geborene Kläger war vom 1. Juni 1978 bis 31. Dezember 1990 als Kfz-Schlosser bei der M.- B.-AG, Niederlassung H. beschäftigt und vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Januar 1995 als Kfz-Mechaniker bei der Niederlassung dieses Unternehmens in L ... Er bezog zunächst Krankengeld bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer, anschließend aufgrund seines Antrags vom 13. Januar 1996 ab dem 15. Januar 1996 Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt von 970 DM wöchentlich bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer von 312 Tagen mit Ablauf des 11. August 1997 und schließlich bis zum 30. September 2001 Arbeitslosenhilfe, zuletzt in Höhe von 391,09 DM wöchentlich auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts in Höhe von 900 DM. Unterbrochen war der Leistungsbezug durch mehrere Beschäftigungen für insgesamt etwas weniger als 12 Monate, und zwar zwei befristete Beschäftigungen bei der Firma C.-Dachsysteme als Montagehelfer vom 14. November 1996 bis 13. Mai 1997 und als Aushilfe in der Montage bei der D.- B.-AG in H. vom 6. Juli – 2. September 1998, ferner durch Beschäftigungen als Kfz-Mechaniker bei der Firma K. W. B. vom 6. September bis 9. September 1999 und bei der Firma F. F. F1 GmbH vom 10. April bis zum 10. Mai 2000 sowie als Karosseriebauer bei der Firma J. Fahrzeugbau GmbH vom 1. September bis zum 7. November 2000. Bei der Firma C. erzielte er ein Monatsgehalt in Höhe von 4200 brutto, bei der Firma D.- B. AG ein solches in Höhe von 3557 DM brutto (August 1998), bei der Firma B. für die vier Tage seiner Beschäftigung ein Entgelt in Höhe von 717,65 DM, bei der Firma F. GmbH in der Zeit vom 10. April bis zum 30. April 2000 ein Entgelt in Höhe von 2007,00 und bei der Firma J. ein solches in Höhe von 3293,20 DM.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2000 hob die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 10. September 1999 bis zum 2. Dezember 1999 mit der Begründung auf, der Leistungsanspruch des Klägers habe in diesem Zeitraum wegen des Eintritts einer Sperrzeit von zwölf Wochen geruht. Der Kläger habe durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma K. W. B. gegeben und dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt, indem er während der Arbeitszeit seinen Arbeitsplatz ohne ordnungsgemäße Abmeldung verlassen habe und nicht wieder zur Arbeit erschienen sei. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2000) dagegen erhobene Klage wies das SG im Verfahren 6 AL 889/00 durch das Urteil vom 9. Januar 2004 ab. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

Nach der Weiterbewilligung der Alhi ab dem 12. August 2001 für ein weiteres Jahr – im Anschluss an den am 11. August abgelaufenen Bewilligungszeitraum - mit Bescheid vom 8. August 2001 bot die Beklagte dem Kläger am 5. September 2001 eine Beschäftigung als Kraftfahrzeugmechaniker bei der Firma W. und A. K1 GmbH Autoservice an. Die Tätigkeit sollte dem schriftlichen Vermittlungsvorschlag zufolge nach Tarifvertrag vergütet werden. Ein Beschäftigungsverhältnis kam nicht zu Stande. Das Unternehmen teilte der Beklagten auf dem dafür vorgesehenen Vordruck am 10. September 2001 mit, der Kläger habe sich dort am 10. September telefonisch gemeldet. Er sei nicht eingestellt worden. Es sei keine Übereinstimmung bei Lohn/Gehalt erzielt worden. Seine Forderung habe sich auf ca. 6500 DM brutto belaufen. Für eine solche Gehaltsforderung bestehe keine Grundlage. Von der Beklagten hierzu befragt, erklärte der Kläger am 8. Oktober 2001, er habe sich telefonisch mit dem Arbeitgeber in Verbindung gesetzt; nach langem Gespräch sei ein Vorstellungstermin leider abgelehnt worden. Er bestritt ausweislich eines darüber aufgenommenen Vermerks, vom Arbeitgeber ein Gehalt in Höhe von 6500 DM gefordert zu haben. Man habe ihn vielmehr gefragt, was er vorher bei M. verdient habe, woraufhin er den Betrag von 6500 DM genannt habe. Der Arbeitgeber machte zum Verlauf seines Telefongesprächs mit dem Kläger gegenüber der Beklagten einem darüber von ihrer Mitarbeiterin A. W1 aufgenommenen Vermerk zufolge die folgenden Angaben: Der Kläger sei gefragt worden, ob er dort arbeiten möchte. Er habe erwidert, es komme darauf an, was er verdienen würde. Der Arbeitgeber habe ihn nach seinen Gehaltsvorstellungen gefragt. Der Kläger habe erklärt, mindestens 4000 DM netto verdienen zu wollen (ca. 6500 DM brutto), worauf Herr K1 (Arbeitgeber) den Kläger gefragt habe, ob er denn bei seinem letzten Arbeitgeber auch so viel verdient habe. Daraufhin habe der Arbeitgeber von einem Vorstellungstermin Abstand genommen. Er würde 3900 DM brutto und mehr gezahlt haben.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2001 hob die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 11. September 2001 mit der Begründung auf, der Anspruch auf Leistungen sei erloschen. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen des von ihr vorgeschlagenen Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma K1 GmbH ohne wichtigen Grund vereitelt und damit seit der Entstehung des Anspruchs Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens vierundzwanzig Wochen gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht richtig, dass er das Beschäftigungsverhältnis verhindert habe. Er habe bei der Firma K1 angerufen und sich bereiterklärt, die angebotene Arbeit anzunehmen. Als er gefragt habe, wie hoch die Bezahlung sei, sei ihm eine Summe von 2000 DM monatlich genannt worden. Daraufhin habe er erwähnt, dass er zwei Kinder habe und seine Miete 1500 DM betrage. Bei einer persönlichen Vorsprache am 29. Oktober 2001 bekräftigte er gegenüber der Beklagten einem von ihr darüber aufgenommenen Vermerk zufolge, dass er sich nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages telefonisch mit der Firma K1 in Verbindung gesetzt habe und dass diese ihm ein Entgelt in Höhe von 2000 DM angeboten habe; ob brutto oder netto, habe er nicht klären können, da das Gespräch zuvor beendet worden sei. Er habe daraufhin erklärt, dass er zwei Kinder und eine große Wohnung habe. Danach habe der Arbeitgeber einen Vorstellungstermin ohne weitere Erklärung abgelehnt. Daraufhin habe der Arbeitgeber das Gespräch beendet. Er – der Kläger - habe nie ein Entgelt von 6000 DM gefordert. Er würde auch für 4000 DM arbeiten und bemühe sich ständig um Arbeit.

Mit Widerspruchsbescheid zum 13. November 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe durch sein Verhalten eine zumutbare Beschäftigung abgelehnt. Das vom Arbeitgeber gebotene Entgelt in Höhe von 3900 DM brutto monatlich entspreche einem wöchentlichen Netto-Entgelt in Höhe von 686 DM, habe mithin die wöchentliche Arbeitslosenhilfe überstiegen und sei deshalb zuzumuten gewesen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) hat der Kläger bekräftigt, keinesfalls ein Gehalt von 6500 DM gefordert zu haben. Vielmehr sei er lediglich gefragt worden, was er bei M. B. verdient habe. Daraufhin habe er wahrheitsgemäß angegeben, dass dies ein Bruttoentgelt in Höhe von insgesamt 6.500 DM gewesen sei. Keinesfalls habe er diesen Betrag als Gehalt verlangt. Ihm sei bewusst, dass ein solches nur Ingenieuren zustehe. Sollte ihm die Firma K1 am Telefon 2000 DM monatlich geboten haben, so würde er bei einem Nettoentgelt in dieser Höhe die Beschäftigung sofort angenommen haben. Allerdings habe er die Firma K1 darüber aufgeklärt, dass er zwei unterhaltsberechtigte Kinder und eine Vier-Zimmer-Wohnung mit einer Miete von 1500 DM habe. Den vom Arbeitgeber genannten Betrag von 2000 DM habe er als das Bruttoentgelt angesehen. Hätte er gewusst, dass ihm mindestens 3900 brutto angeboten worden seien, so würde er die Arbeit unverzüglich aufgenommen haben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 9. Januar 2004 hat der Kläger zum Inhalt des Gesprächs mit der Firma K1 GmbH ausgeführt: Er habe gesagt, er brauche Arbeit; er habe zwei Kinder und müsse seine Miete zahlen. Er sei gefragt wurden welche Qualifikationen er habe, wo er gearbeitet habe und ob er vielleicht nicht in Frage komme. Zum Thema Gehalt sei ihm ein Betrag genannt worden; er wisse allerdings nicht mehr, ob es 2000 oder 2500 DM gewesen seien. Er habe gesagt, dass er dafür arbeiten würde, habe aber keinen Vorstellungstermin bekommen. Es könne sein, dass er auf die Frage nach seinem Verdienst bei M. eine Summe von 3500 bis 4200 DM genannt habe. Das Gespräch habe höchstens zwei bis drei Minuten gedauert, möglicherweise auch zehn Minuten.

Das SG hat in der mündlichen Verhandlung Herrn T. K1 von der Firma K1 Autoservice GmbH und die Arbeitsvermittlerin A. W1 als Zeugen zu Verhalten und Angaben des Klägers gegenüber der Firma K1 im Zusammenhang mit seiner möglichen Einstellung vernommen. Der Zeuge K1 hat ausgeführt, er könne sich nicht mehr an den Wortlaut seines Telefonats mit dem Kläger erinnern; aber er werde sich das, was er der Beklagten schriftlich mitgeteilt habe, nicht ausgedacht haben. Es sei das einzige Mal gewesen, das er das Antwortschreiben so ausgefüllt habe. Wahrscheinlich habe er die Gehaltsforderung so horrend gefunden, dass er geglaubt habe, man brauche sich nicht weiter zu unterhalten. Meistens frage er nach den Qualifikationen und erkläre, was zu tun sei. In aller Regel komme er erst zum Schluss zum Gehalt und frage auch, was der Bewerber sich so vorstelle. Er frage eher nicht danach, was zuletzt verdient worden sei. Es könne allerdings sein, dass er den Kläger danach gefragt habe, wenn er das gegenüber dem Arbeitsamt gesagt habe. Er habe bestimmt nicht gesagt, dass er 2000 DM brutto verdienen würde. Er könne nicht mehr sagen, wie viel er damals für die Stelle habe zahlen wollen. Es sei allerdings so, dass er gegenwärtig 2800 bis 3000 EUR brutto zahle. Es sei möglich, dass der Kläger gesagt habe, er möchte 4000 DM verdienen, und dies als brutto gemeint habe, während er – der Zeuge – es als Nettobetrag verstanden habe. Genaues könne er heute nicht mehr sagen. Wahrscheinlich würde er den Kläger gefragt haben, ob er 4000 DM brutto oder netto meine.

Die Zeugin W1 hat ausgeführt, der Kläger sei bei seiner auf ihre Einladung erfolgten Vorsprache nach dem Scheitern des Vermittlungsversuchs bei der Firma K1 GmbH sehr erregt gewesen und habe erklärt, dass er nicht so viel Gehalt verlangt habe, wie der Arbeitgeber behaupte. Er habe diesem nur auf dessen Frage geantwortet, was er bei M. verdient habe. Sie – die Zeugin - habe dann mit dem Arbeitgeber telefoniert, der ihr gesagt habe, der Kläger habe 6500 DM brutto gefordert. Sie habe sich während des Gesprächs ein Protokoll angefertigt und es im Anschluss in den Beratungsvermerk eingegeben.

Das SG hat daraufhin durch das Urteil vom 9. Januar 2004 den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2001 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2001 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem 11. September 2001 Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Es hat ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Kläger mit Wissen und Wollen das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt habe. Zwar habe die Beweisaufnahme ergeben, dass er bei dem Gespräch mit dem Zeugen K1 zumindest auf die Frage nach seinem letzten Gehalt bei M.- B. unrichtige Angaben gemacht habe. Daraus sei zu schließen, dass er die Arbeit eigentlich nicht habe annehmen wollen. Gestützt werde diese Beurteilung durch den Umstand, dass der Kläger seinen Vortrag stets gewechselt habe und dadurch unglaubwürdig wirke. Jedoch sei durch das Gesamtverhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, das vor allem durch sein Weinen bestimmt gewesen sei, der Eindruck entstanden, der Kläger habe die Arbeit eigentlich annehmen wollen, jedoch ein derart inadäquates Verfahren an den Tag gelegt, dass es zu einem Missverständnis gekommen sei.

Gegen dieses ihr am 4. Februar 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. März 2004 Berufung eingelegt. Sie führt aus, der Kläger habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit seinem gesamten Verhalten willentlich zum Ausdruck gebracht, dass er die angebotene Arbeitsstelle nicht annehmen wolle. Das Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gebe keinen Anlass zu einer für ihn günstigeren Beurteilung des Sachverhalts. Ausschlaggebend sei einzig und allein die zu hohe Gehaltsforderung von 4000 DM netto monatlich. Diese habe der Kläger noch zu untermauern versucht, indem er wahrheitswidrig auf die Frage seines potenziellen Arbeitgebers nach dem letzten Verdienst bei der Firma M.- B. ein Bruttoentgelt von 6500 DM angegeben habe, was in etwa 4000 DM netto monatlich entsprochen habe. Die zu hohe Gehaltsforderung des Klägers könne nicht auf Unwissenheit und Unerfahrenheit zurückgeführt werden. Durch die Vielzahl seiner Bewerbungen um eine Arbeitsstelle habe er wissen müssen, dass die Firma K1 keine Gehaltsforderung akzeptieren werde, die wesentlich über dem angebotenen Tariflohn hinausgeht. Mit der gezielt falschen Angabe über sein zuletzt bei der Firma M.- B. erzieltes Bruttomonatseinkommen und der daraus abgeleiteten Gehaltsforderung habe der Kläger konkludent das Zustandekommen eines Vorstellungstermins und damit auch das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses aktiv vereitelt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Januar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Januar 2004 zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er habe nicht mit Wissen und Wollen das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, sondern sei im Gegenteil sehr daran interessiert gewesen, die Arbeit bei der Firma K1 aufzunehmen. Er bleibe dabei, dass er in dem nur mehrere Minuten dauernden Telefongespräch mit der Firma K1 niemals ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 6500 DM - d. h. rd. 4000 DM netto – gefordert habe. Nach den vorliegenden Unterlagen habe er bei der Firma D.- B. lediglich 3557 DM brutto und bei der C.- GmbH 4200 DM brutto verdient. Es sei durchaus möglich, dass er in dem Telefongespräch erklärt habe, 4000 DM verdient zu haben. Unter Berücksichtigung seines vorherigen Verdienstes könne allerdings nur ein Entgelt von 4000 DM brutto gemeint gewesen sein, keine Nettoentgelt in dieser Höhe. Keinesfalls habe er gegenüber der Firma K1 erklärt, bei seinem früheren Arbeitgeber 6500 DM verdient zu haben. Zum einen entspreche es nicht seiner Natur, unwahre Angaben zu machen, zum anderen lege er jedem potenziellen Arbeitgeber eine Bewerbungsmappe vor, in der auch die Arbeitsverträge mit den früheren Arbeitgebern liegen. Es könne in dem Telefonat mit der Firma K1 nur zu einem Missverständnis gekommen sein, welches die Beklagte zu Lasten des Klägers auslege. Sicherlich wäre dieses telefonische Missverständnis in einem persönlichen Gespräch ausgeräumt worden.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft (§ 144 Abs. 1 Ziff. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig.

Sie ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 13. November 2001 aufgehoben und die Beklagte zur (Weiter-)Gewährung der Arbeitslosenhilfe ab dem 11. Oktober 2001 verurteilt. Dieser Bescheid war rechtmäßig. Er hat seine gesetzliche Grundlage in verfahrensrechtlicher Hinsicht in § 48 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) sowie, was die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung überzahlter Leistungen angeht, in § 50 SGB X. Demnach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, so weit der Betroffene wusste oder nur infolge einer besonders schwerwiegenden Verletzung der erforderlichen Sorgfalt nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Dieser Tatbestand ist hier erfüllt. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe war ab dem 11. September 2001 weggefallen, da der Kläger nach der Entstehung seines Leistungsanspruchs (im Jahre 1996) Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach der Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist (§ 196 Abs. Satz 1 Nr. 3 SGB III). Nachdem die Beklagte durch den – später unanfechtbar gewordenen - Bescheid vom 4. Mai 2000 den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt hatte, gab der Kläger Anlass für den Eintritt einer weiteren Sperrzeit von 12 Wochen, indem er trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die ihm von der Beklagten angebotene Beschäftigung als Kfz-Mechaniker bei der Firma W. und A. K1 GmbH im Telefonat mit der Firma am 10. September 2001 ohne wichtigen Grund nicht angenommen hat (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III in Verbindung mit § 198 SGB III). Der Kläger hat durch sein Verhalten in diesem Gespräch bewusst zumindest konkludent - zum Ausdruck gebracht, dass er die Beschäftigung nicht will. Ein solches Verhalten steht im Tatbestand des § 144 SGB III einer ausdrücklich erklärten Ablehnung gleich. Es kann auf sich beruhen, ob – wie das SG ausführt – diese Absicht des Klägers daraus geschlossen werden kann, dass er im Telefonat mit der Firma K1 GmbH auf die entsprechende Frage des Arbeitgebers sein zuletzt bei der Firma M. B. erzieltes Entgelt wahrheitswidrig mit 6500 beziffert hat. Er hat dies ausweislich der Leistungsakte bei seiner Vorsprache im Hause der Beklagten am 8. Oktober 2001 - wenige Wochen nach dem Telefonat - so ausgeführt, zur Begründung seiner Klage durch seinen Bevollmächtigten so vortragen lassen, es jedoch später – im Juli 2003 - unter Hinweis auf die aktenkundigen tatsächlich erzielten niedrigeren Entgelte bestritten. Allerdings ist die Erwähnung des Betrags von 6500 DM durch den Arbeitgeber in seiner am Tag des Telefonats mit dem Kläger gefertigten Mitteilung an die Beklagte nicht nachvollziehbar, ohne das dieser Betrag in irgend einer Form Gegenstand des Gesprächs war – sei es direkt als Antwort des Klägers auf eine entsprechende Frage des Arbeitgebers, sei es indirekt als Bruttoäquivalent eines ausdrücklich von ihm gewünschten Nettoentgelts in Höhe von 4000 DM. Auch ohne Klärung dieser Frage – evtl. mit Hilfe einer Vernehmung der Ehefrau des Klägers, die seinen Angaben zufolge das Telefonat über den Lautsprecher des Telefons verfolgt hat -, ist das Gericht überzeugt, dass der Kläger die Beschäftigung bei der Firma K1 Autoservice GmbH abgelehnt hat. Der Kläger hat nämlich schon im Verwaltungsverfahren – am 29. Oktober 2001 - und in der Klageschrift – dort unter Berufung auf das Zeugnis seiner Ehefrau - vorgetragen, der Arbeitgeber habe im Telefonat am 10. September 2001 ein Entgelt in Höhe von 2000 DM angeboten – "in den Raum geworfen" -, ohne ausdrücklich zu sagen, ob damit das Netto- oder das Bruttoeinkommen gemeint gewesen sei. Er habe dies nicht mehr klären können, da das Gespräch vorher beendet worden sei. Für 2000 DM netto würde er die Arbeit angenommen haben. Sollte sich der Arbeitgeber tatsächlich so unklar ausgedrückt haben, so ist es eine Vereitelung der Einstellung wenn nicht gar eine ausdrückliche Ablehnung, wenn der Kläger die gerade nach seinen Worten für Annahme oder Ablehnung entscheidende Frage, ob 2000 DM brutto oder 2000 DM netto geboten werden, offen und das Gespräch scheitern lässt, ohne insofern auf eine Klärung hinzuwirken. Dazu hätte es keines längeren Gesprächs bedurft – den ersten Angaben des Klägers zufolge dauerte es sogar länger, erst seinen späteren Angaben zufolge dauerte es nur wenige Minuten; denn eine solche entscheidende Frage klärt man sofort und stellt sie nicht zurück. Da der Kläger seinerzeit kein Berufsanfänger war, sondern sich mehrfach – auch erfolgreich - beworben hatte, kann ihm insofern keine Ungeschicklichkeit oder Unerfahrenheit zugute gehalten werden; vielmehr kann nur ein zielgerichtetes Verhalten angenommen werden. In dieselbe Richtung weist auch sein dem Arbeitgeber beim Gespräch über das Entgelt ungefragt gegebener Hinweis auf seine finanziellen Belastungen durch eine Miete in Höhe von 1500 DM und den Unterhalt für zwei Kinder. Dieser Hinweis war nicht nur ungewöhnlich; er gab nur die halbe Wahrheit über seine von ihm in die Waagschale geworfenen wirtschaftlichen Verhältnisse wieder; denn zum Haushalt des Klägers gehörte der Leistungsakte zufolge auch seine Ehefrau, die Erwerbseinkommen aus einer 30-Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung als Erzieherin bei der Rudolf-Ballin-Stiftung erzielte – im Juni 2001 in Höhe von rund 3600 brutto bzw. rund 1700 netto (Steuerklasse 5). Der Kläger hatte für die Ablehnung der Beschäftigung bei der Firma K1 keinen wichtigen Grund, denn sie war zumutbar. Abgesehen davon, dass er selbst keine Einwände gegen die Zumutbarkeit eines Nettoentgelts von 2000 DM monatlich erhoben hatte, war es auch nach den vom SG zutreffend dargestellten Maßstäben zumutbar, da es auf die Woche umgerechnet mit rund 460 DM die seinerzeit in Höhe von rund 391 DM wöchentlich gezahlte Arbeitslosenhilfe deutlich überstieg. Die zweite Sperrzeit begann mit dem 11. September 2001, dem Tag nach dem Telefonat des Klägers mit der Firma K1 GmbH als dem die Sperrzeit auslösenden Ereignis. Mit Wirkung von diesem Tag erlosch demzufolge sein Leistungsanspruch. Hat der Kläger zielgerichtet das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt, so war ihm auch bewusst, dass er mit seinem Verhalten erneut – nach dem Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen anlässlich der Beendigung der Beschäftigung bei der Firma B. - Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen gibt und sein Anspruch auf Alhi damit erlischt.

War die Beklagte mithin befugt, die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe rückwirkend ab dem 11. September 2001 aufzuheben, so war der Kläger gemäß § 50 SGB X zur Erstattung der über den 10. September 2001 hinaus an ihn gezahlten Leistungen verpflichtet.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, weil hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht bestanden hat.
Rechtskraft
Aus
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