Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 1010/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 103/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2003 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 14. Juni 2002 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 10. Januar 2003 entsprechend ihrem Anerkenntnis aufzuheben. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-keit.
Der Kläger ist 1945 geboren. Sein von der Beklagten geführtes Versicherungskonto weist 36 Monate Pflichtbeiträge zwischen dem 1. April 1962 und dem 31. Dezember 1965 sowie zwölf Monate Pflichtbeitragszeiten im Jahr 2005 auf; außerdem sind neun Monate (vom 18. Novem-ber 1963 bis zum 14. September 1964) als "krank/Gesundheitsmaßnahme" vorgemerkt.
Einen vom Kläger im Oktober 1997 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen ver-minderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom (19.?/24.?) Februar 1998 ab, da die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Dagegen legte der Kläger einen Rechtsbehelf nicht ein.
Mit einem am 11. April 2002 eingegangenen Brief vom 8. April 2002 stellte der Kläger (er-neut) "den Rentenantrag". Ihm daraufhin übersandte Antragsvordrucke sandte er nicht zurück. Ein als Übergabe-Einschreiben an ihn gerichteter Brief vom 16. Mai 2002 (Bl. 48 der Einheits-akte), worin er nochmals aufgefordert wurde, die ihm übersandten Antragsvordrucke innerhalb von vier Wochen ausgefüllt zurückzusenden, andernfalls die Beklagte den Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung ablehnen werde, wenn ohne diese Vordrucke der Rentenanspruch nicht anerkannt werden könne, gelangte nach Ablauf der Lagerfrist am 20. Juni 2002 an die Beklagte zurück. Ein(e) Bedienstete(r) der Beklagten vermerkte daraufhin am 28. Juni 2002 "Bescheid Bl. 49 nochmals abgesandt". Ein mit Poststempel vom 3. Juli 2002 aufgegebener Einschreibe-Brief gelangte – nach Ablauf der Lagerfrist – am 17. Juli 2002 an die Beklagte zurück.
Bereits zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2002 (Bl. 49 der Einheitsakte) den "Antrag auf Zahlung einer Versichertenrente wegen Erwerbsminderung nach § 66 des Ers-ten Buchs des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) abgelehnt", da der Kläger den "Rentenformantrag" bisher nicht eingereicht habe. Deshalb hätten die für die Rentenbewilli-gung erforderlichen Voraussetzungen nicht geklärt werden können. Werde die Mitwirkung nachgeholt und lägen die Leistungsvoraussetzungen vor, könne die Beklagte die Leistung nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
Gegen diesen, von ihm als "inhaltlich nicht nachvollziehbar" bezeichneten Bescheid legte der Kläger mit einem am selben Tag bei der Beklagten eingegangenen Brief vom 15. Juli 2002 Widerspruch ein. In einem ebenfalls am 15. Juli 2002 eingegangenen Brief vom 12. Juli 2002 schrieb er, dass "berichtet (werde), dass (ihm) ein Einschreiben nicht (habe) zugestellt werden (können)". Er nehme an, dass dieses Einschreiben von der Beklagten stamme und bitte um eine Abschrift.
Die Beklagte schrieb dem Kläger daraufhin nochmals; in diesem Brief (vom 22. Juli 2002) heißt es u.a., dass er das "Übergabe-Einschreiben vom 16.05.02", das ihm nicht habe zugestellt werden können, als Anlage nochmals erhalte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2003 (abgesandt am 28. Januar 2003) wies die Be-klagte dann den nicht näher begründeten Widerspruch zurück.
Die am 28. Februar 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 3. September 2003 abgewiesen und zur Begründung auf seinen Beschluss vom 19. Juni 2003 verwiesen, durch den es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und dazu ausgeführt hatte, dass die Beklagte die vom Kläger beantragte Leistung zu Recht gemäß § 66 SGB I ver-sagt habe. Der Kläger habe die erforderlichen Angaben zur Prüfung der Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente nicht gemacht, denn er habe trotz Mahnung der Beklagten das erfor-derliche Antragsformular nicht ausgefüllt zurückgesandt. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts sei deshalb nicht möglich. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsmin-derungsrente seien nach Aktenlage "in keinster Weise" nachgewiesen. Danach seien auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuches [SGB VI]) nicht erfüllt. Es seien lediglich 36 Monate Pflichtbeiträge in den Jahren 1962 bis 1965 vorgemerkt.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 2. Oktober 2003 zugestellt worden. Er hat am 3. No-vember 2003 (Montag) Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, dass sowohl die "Versichertenzeiten" wie auch die "anrechenbaren Versicherten-Ausfallzeiten" durch die Be-klagte nur unvollständig dargestellt seien.
Der – in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene und nicht vertretene – Kläger bean-tragt (nach seinem schriftlichen Vorbringen),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 10. Januar 2003 aufzuheben.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Aufhebung des Versagungsbescheides vom 14. Juni 2002 anerkannt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vor-gelegte Einheitsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ungeachtet dessen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder er-schienen noch vertreten ist, in der Sache entscheiden, worauf er in der ihm am 30. Mai 2006 (durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrich-tung) zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden ist.
Die Beklagte ist gemäß dem von ihr in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Anerkennt-nis – auch ohne einen ausdrücklichen Antrag des in der mündlichen Verhandlung weder er-schienenen noch vertretenen Klägers – durch Anerkenntnisurteil zu verurteilen, ihren Bescheid vom 14. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2003 aufzuheben (§ 307 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]); § 101 Abs. 2 SGG steht der Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils in einem solchen Fall nicht entgegen (BSG, Urteil vom 12. Juli 1988 – 4/11a RA 16/87 –, SozR 6580 Art. 5 Nr. 4; vgl. auch BSG, Urteil vom 22. September 1977 – 5 RKn 18/76 –, SozR 1750 § 307 Nr. 1).
Mit dem von ihr erklärten Anerkenntnis zieht die Beklagte die Folgerung daraus, dass sie den Kläger entgegen § 66 Abs. 3 SGB I vor der Versagung (nicht: "Ablehnung") der begehrten Rentenzahlung nicht (wirksam) schriftlich auf diese Folge seiner fehlenden Mitwirkung hin-gewiesen hat.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG; angesichts des Pro-zessverhaltens des Klägers erscheint es unbillig, dass die Beklagten ihm Kosten erstattet – selbst wenn er von einer öffentlichen Stelle veranlasst worden sein sollte, diesen Prozess zu führen.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-keit.
Der Kläger ist 1945 geboren. Sein von der Beklagten geführtes Versicherungskonto weist 36 Monate Pflichtbeiträge zwischen dem 1. April 1962 und dem 31. Dezember 1965 sowie zwölf Monate Pflichtbeitragszeiten im Jahr 2005 auf; außerdem sind neun Monate (vom 18. Novem-ber 1963 bis zum 14. September 1964) als "krank/Gesundheitsmaßnahme" vorgemerkt.
Einen vom Kläger im Oktober 1997 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen ver-minderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom (19.?/24.?) Februar 1998 ab, da die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Dagegen legte der Kläger einen Rechtsbehelf nicht ein.
Mit einem am 11. April 2002 eingegangenen Brief vom 8. April 2002 stellte der Kläger (er-neut) "den Rentenantrag". Ihm daraufhin übersandte Antragsvordrucke sandte er nicht zurück. Ein als Übergabe-Einschreiben an ihn gerichteter Brief vom 16. Mai 2002 (Bl. 48 der Einheits-akte), worin er nochmals aufgefordert wurde, die ihm übersandten Antragsvordrucke innerhalb von vier Wochen ausgefüllt zurückzusenden, andernfalls die Beklagte den Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung ablehnen werde, wenn ohne diese Vordrucke der Rentenanspruch nicht anerkannt werden könne, gelangte nach Ablauf der Lagerfrist am 20. Juni 2002 an die Beklagte zurück. Ein(e) Bedienstete(r) der Beklagten vermerkte daraufhin am 28. Juni 2002 "Bescheid Bl. 49 nochmals abgesandt". Ein mit Poststempel vom 3. Juli 2002 aufgegebener Einschreibe-Brief gelangte – nach Ablauf der Lagerfrist – am 17. Juli 2002 an die Beklagte zurück.
Bereits zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2002 (Bl. 49 der Einheitsakte) den "Antrag auf Zahlung einer Versichertenrente wegen Erwerbsminderung nach § 66 des Ers-ten Buchs des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I) abgelehnt", da der Kläger den "Rentenformantrag" bisher nicht eingereicht habe. Deshalb hätten die für die Rentenbewilli-gung erforderlichen Voraussetzungen nicht geklärt werden können. Werde die Mitwirkung nachgeholt und lägen die Leistungsvoraussetzungen vor, könne die Beklagte die Leistung nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
Gegen diesen, von ihm als "inhaltlich nicht nachvollziehbar" bezeichneten Bescheid legte der Kläger mit einem am selben Tag bei der Beklagten eingegangenen Brief vom 15. Juli 2002 Widerspruch ein. In einem ebenfalls am 15. Juli 2002 eingegangenen Brief vom 12. Juli 2002 schrieb er, dass "berichtet (werde), dass (ihm) ein Einschreiben nicht (habe) zugestellt werden (können)". Er nehme an, dass dieses Einschreiben von der Beklagten stamme und bitte um eine Abschrift.
Die Beklagte schrieb dem Kläger daraufhin nochmals; in diesem Brief (vom 22. Juli 2002) heißt es u.a., dass er das "Übergabe-Einschreiben vom 16.05.02", das ihm nicht habe zugestellt werden können, als Anlage nochmals erhalte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2003 (abgesandt am 28. Januar 2003) wies die Be-klagte dann den nicht näher begründeten Widerspruch zurück.
Die am 28. Februar 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 3. September 2003 abgewiesen und zur Begründung auf seinen Beschluss vom 19. Juni 2003 verwiesen, durch den es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und dazu ausgeführt hatte, dass die Beklagte die vom Kläger beantragte Leistung zu Recht gemäß § 66 SGB I ver-sagt habe. Der Kläger habe die erforderlichen Angaben zur Prüfung der Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente nicht gemacht, denn er habe trotz Mahnung der Beklagten das erfor-derliche Antragsformular nicht ausgefüllt zurückgesandt. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts sei deshalb nicht möglich. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsmin-derungsrente seien nach Aktenlage "in keinster Weise" nachgewiesen. Danach seien auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuches [SGB VI]) nicht erfüllt. Es seien lediglich 36 Monate Pflichtbeiträge in den Jahren 1962 bis 1965 vorgemerkt.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 2. Oktober 2003 zugestellt worden. Er hat am 3. No-vember 2003 (Montag) Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt, dass sowohl die "Versichertenzeiten" wie auch die "anrechenbaren Versicherten-Ausfallzeiten" durch die Be-klagte nur unvollständig dargestellt seien.
Der – in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene und nicht vertretene – Kläger bean-tragt (nach seinem schriftlichen Vorbringen),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 10. Januar 2003 aufzuheben.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Aufhebung des Versagungsbescheides vom 14. Juni 2002 anerkannt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vor-gelegte Einheitsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ungeachtet dessen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder er-schienen noch vertreten ist, in der Sache entscheiden, worauf er in der ihm am 30. Mai 2006 (durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrich-tung) zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden ist.
Die Beklagte ist gemäß dem von ihr in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Anerkennt-nis – auch ohne einen ausdrücklichen Antrag des in der mündlichen Verhandlung weder er-schienenen noch vertretenen Klägers – durch Anerkenntnisurteil zu verurteilen, ihren Bescheid vom 14. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2003 aufzuheben (§ 307 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]); § 101 Abs. 2 SGG steht der Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils in einem solchen Fall nicht entgegen (BSG, Urteil vom 12. Juli 1988 – 4/11a RA 16/87 –, SozR 6580 Art. 5 Nr. 4; vgl. auch BSG, Urteil vom 22. September 1977 – 5 RKn 18/76 –, SozR 1750 § 307 Nr. 1).
Mit dem von ihr erklärten Anerkenntnis zieht die Beklagte die Folgerung daraus, dass sie den Kläger entgegen § 66 Abs. 3 SGB I vor der Versagung (nicht: "Ablehnung") der begehrten Rentenzahlung nicht (wirksam) schriftlich auf diese Folge seiner fehlenden Mitwirkung hin-gewiesen hat.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG; angesichts des Pro-zessverhaltens des Klägers erscheint es unbillig, dass die Beklagten ihm Kosten erstattet – selbst wenn er von einer öffentlichen Stelle veranlasst worden sein sollte, diesen Prozess zu führen.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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