L 23 SO 1098/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 SO 20/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 1098/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrte mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG mit Bescheid vom 04. Dezember 2004 ab. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. März 2005 zurück.

Der Kläger hat am 27. Mai 2005 Klage gegen den ihm am 15. März 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2005 wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde der City Brief Bote GmbH am 03. November 2005 zugestellt worden.

Mit bei Gericht am 09. Dezember 2005 eingegangenem Schreiben hat der Kläger Berufung eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Er habe sich vom 18. November 2005 bis zum 23. Dezember 2005 wegen einer neuen Arbeitstätigkeit, die seine volle Konzentration erfordert habe, in den USA aufgehalten. Seine Mutter habe für ihn die Weiterleitung der Post organisiert. Mit dieser habe er alle zwei Tage per Telefon Kontakt gehabt. Da seine Mutter ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland habe, sei es dadurch manchmal zu Verzögerungen gekommen. Es sei erschreckend, dass man weder beweisen noch widerlegen könne, ob in Deutschland Zustellurkunden korrekt zugestellt würden oder nicht. Er selbst habe den Zusteller wiederholt dabei beobachtet, wie er unkorrekt zugestellt und die Briefe häufig aus dem Briefkasten habe herausschauen lassen. Er, der Kläger, habe auch schon einen Jungen aus seinem Hausaufgang beim "Postklauen" erwischt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

1. ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 2. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Oktober 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 04. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Monate November und Dezember 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des BSHG zu gewähren.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig zu verwerfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.

II.

Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist nicht zulässig. Der Senat konnte das Rechtsmittel daher nach § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig verwerfen. Die Beteiligten sind hierzu vorab gehört worden.

Durch den Eingang der Berufungsschrift bei Gericht am 09. Dezember 2005 ist die Einmonatsfrist des § 151 SGG für die Einlegung der Berufung nicht gewahrt worden. Die in § 151 SGG geregelte Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat nach Zustellung des Urteils (hier des Gerichtsbescheids). Diese Frist endete für den Kläger am 05. Dezember 2005. Nach § 64 Abs. 2 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Danach begann vorliegend die Berufungsfrist am 04. Dezember 2005, dem Tag nach der Zustellung des Gerichtsbescheides am 3. November 2005 (vgl. § 64 Abs. 1 SGG), und endete am 03. Dezember 2005. Der 03. Dezember 2005 war ein Sonnabend, so dass gemäß § 64 Abs. 3 SGG die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, des 05. Dezember 2005, endete.

Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, Zweifel an dem in der Zustellungsurkunde dokumentierten Tag der Zustellung am 03. November 2005 zu begründen. Insbesondere ist das Vorbringen des Klägers, er habe beobachtet, dass der Zusteller zuzustellende Schriftstücke nicht ordnungsgemäß in die Briefkästen gelegt habe und dass auch ein Mitbewohner des Öfteren Schriftstücke gestohlen habe, nicht geeignet, dieses Datum in Zweifel zu ziehen. Der Vortrag des Klägers könnte allenfalls dazu dienen, eine Behauptung zu untermauern, den Gerichtsbescheid überhaupt nicht erhalten zu haben, sie ist aber nicht geeignet, das vom Zusteller notierte Datum der unstreitig erfolgten Zustellung in Zweifel zu ziehen.

Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 67 SGG gewährt werden. Denn er war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Der Berufungsschriftsatz datiert "P, 28.11.2005". Der Poststempel auf dem dazugehörenden Briefumschlag trägt das Datum "03. Dezember 2005". Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die am 28. November 2005, einem Montag, verfasste Berufungsschrift notfalls per Eilpost oder per Fax rechtzeitig bis zum 05. Dezember 2005 nach Deutschland zu senden. Für entsprechende Anstrengungen hätte der Kläger insbesondere vor dem Hintergrund Veranlassung gehabt, dass bereits seine Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen worden war. Anhaltspunkte dafür, dass die Versäumung der Berufungsfrist auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen wäre (vgl. BSG SozR 1500 § 67 Nr. 1), hat weder der Kläger vorgetragen, noch sind diese sonst erkennbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam nach den gesamten Umständen daher nicht in Betracht.

Die Berufung war somit als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe.
Rechtskraft
Aus
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