Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AL 620/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AL 19/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers infolge der Anrechnung von Vermögen.
Der 1954 geborene, unverheiratete Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes in M, Z Straße (Grundfläche nach Angaben des Klägers 1183 qm), auf welchem er im Jahre 2003 ein Zweifamilienhaus errichtete und vermietete, sowie eines mit einer vermieteten, im Jahre 1932 errichteten Doppelhaushälfte bebauten Grundstückes in M-B, Sstraße (Grundfläche nach Grundbuchauszug 1348 qm). Er selbst bewohnt keines dieser Häuser.
Der Kläger bezog von der Beklagten bis zur Anspruchserschöpfung am 29. Juli 2002 Arbeitslosengeld mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von zuletzt 157,43 EUR (Bemessungsentgelt 400 EUR/Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0/60 v. H. Leistungsentgeltverordnung 2002). Zu Beginn des Jahres 2001 war auf seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse "Eins" eingetragen.
Im Juni 2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf die Gewährung von Alhi. Dabei gab er an, er sei Inhaber einer Lebensversicherung, auf welche bisher der Betrag von 100.000 DM einbezahlt worden sei. Diese Lebensversicherung sei bis zu seinem 65. Lebensjahr mit Rechten Dritter belastet. Außerdem verfüge er über einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme in Höhe von 40.000 DM, auf welchen bereits 20.000 DM einbezahlt worden seien. Beigefügt war ein Schreiben der B Versicherungsgesellschaft betreffend den Bausparvertrag, aus welchem sich ein Guthaben am 31. Dezember 2001 in Höhe von 20.880 DM ergibt. Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger einen Versicherungsschein der D vom 22. Juli 1999 über eine private Rentenversicherung mit Beitragsabfindung vor. Danach wird am 1. Februar 2011 der Betrag in Höhe von 77.402 EUR fällig.
In der Zeit vom 28. Juli 2002 bis zum 18. Oktober 2002 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog von der A Krankengeld. Nachdem die Beklagte den Antrag des Klägers vom Juni 2002 mangels Verfügbarkeit des Klägers mit Bescheid vom 11. September 2002 abgelehnt hatte, meldete sich der Kläger nach erfolglosem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid bei der Beklagten mit Wirkung zum 14. November 2002 erneut arbeitslos und beantragte mit Antragsvordruck der Beklagten die Gewährung von Alhi.
Mit Schreiben vom 29. November 2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 20. Dezember 2002 Angaben zu einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung, einem Sparbuch und einem Sparbrief sowie zum Verkehrswert der Grundstücke zu machen, da andernfalls die Leistung wegen fehlender Mitwirkung des Klägers zu versagen sei. Daraufhin gab der Kläger auf dem bei der Beklagten am 17. Dezember 2002 eingegangenen "Zusatzblatt Bedürftigkeitsprüfung" an, er sei Eigentümer eines ca. 1200 qm großen Grundstückes, welches mit einem Haus mit einer Wohnfläche von 75 qm bebaut sei sowie eines 1183 qm großen unbebauten Grundstückes, welches zur Zeit bebaut werde. Er habe in der Ukraine Schulden in Höhe von 580.000 EUR und müsse für den Hausbau 450.000 EUR aufwenden, weswegen sein gesamtes Eigentum wahrscheinlich überschuldet sei. In einem weiteren Zusatzfragebogen gab er an, die Mieteinnahmen des Wohnhauses in der Sstraße in B betrügen ca. 150 EUR monatlich, für dieses Haus müsse er aber neben den Betriebskosten in Höhe von angeblich 170 EUR monatlich zusätzlich 3000 EUR an Schuldzinsen aufbringen. Dem Schreiben war ein Kontoauszug des Kontos des Klägers Nr. bei der B beigefügt. Hiernach wies das Konto am 13. Dezember 2002 einen Guthabensbetrag in Höhe von 1.000,12 EUR auf.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alhi ab dem 14. November 2002 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers unter Hinweis auf noch fehlende Unterlagen über den Verkehrswert der Grundstücke sowie den Kontostand des Sparbuches ab. Hiergegen legte der Kläger am 21. Januar 2003 Widerspruch ein und begründete diesen unter anderem damit, er habe die erforderlichen Angaben schon gemacht und benötige seine Mittel zum Eigenheimbau.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, weil der Kläger trotz Aufforderung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen die zur Prüfung seiner Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe. Er sei damit seiner aus § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch –SGB I – folgenden Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen, weshalb die Alhi gem. § 66 SGB I zu versagen gewesen sei.
Am 11. März 2003 reichte der Kläger eine Bescheinigung des Bauamtes B-M vom 5. März 2003 und eine die beiden in seinem Eigentum stehenden Grundstücke betreffende Bodenrichtwertkarte zu den Verwaltungsakten. Hiernach betrug der Bodenrichtwert am 1. Januar 2002 für das Grundstück Z Straße 145 EUR pro qm und für das Grundstück in der Sstraße 80 EUR pro qm.
Mit Bescheid vom 30. April 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Alhi erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger verfüge über ein zumutbar verwertbares Vermögen in Höhe von 94.640 EUR, von welchem unter Abzug eines Freibetrages in Höhe von 24.440 EUR ein bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 70.200 EUR verbliebe.
Mit bei der Beklagten am 8. Mai 2003 eingegangenem Schreiben legte der Kläger gegen den Bescheid vom 30. April 2003 mit der Begründung Widerspruch ein, er habe sein Grundvermögen in der DDR erworben, weshalb es bei der Prüfung seines Anspruchs auf Alhi nicht berücksichtigt werden dürfe. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2003 wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers zurückgewiesen.
Am 7. August 2003 hat der Kläger beim Sozialgericht Potsdam gegen "den Bescheid v. 22.7.03 sowie v. 30.4.03" Klage erhoben und zur Begründung unter anderem vorgetragen, sein bereits in der DDR erworbenes Vermögen sei mit über 600.000 EUR an Schulden in der Form von Rechten Dritter im Ausland sowie Darlehen belastet. Auch habe er für über ein Jahr ca. vier Arbeitsplätze für Bauarbeiter geschaffen. Sein Eigentum stelle für ihn eine angemessene Alterssicherung dar. Für die Erschließung eines der beiden Grundstücke werde im Jahre 2004 ein Betrag in Höhe von 6.000 EUR fällig, für den geplanten Neubau müsse er 400.000 EUR aufwenden, bekomme hierfür jedoch von der Bank keinen Kredit.
Einer Aufforderung des Gerichts zur Vorlage von Nachweisen einer Überschuldung seines Vermögens ist der Kläger nicht nachgekommen. Es gelangte lediglich ein Schreiben des Landrates des Landkreises T-F vom 23. September 2003 zu den Gerichtsakten, in welchem der Wert der baulichen Anlage auf dem Grundstück 7/Flurstück 98 (Grundstück des Klägers Spreestraße) in der Gemarkung B mit 27.558,63 EUR beziffert wird sowie ein Schreiben der WAZ B-M betreffend die Erschließung dieses Grundstückes.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2003 aufzuheben und ihm Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt.
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der von ihr im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung verblieben.
Mit Urteil vom 8. Januar 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger wegen fehlender Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Alhi gem. § 190 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch –SGB III- habe. Die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke seien vom Kläger zu verwerten, da er weder die Alterssicherungsabsicht noch die behaupteten Schulden nachgewiesen habe. Unerheblich sei für die Beurteilung, ob er dieses Eigentum bereits in der DDR erworben habe, da es auf die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung ankomme.
Gegen das ihm am 28. Januar 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Februar 2004 Berufung eingelegt und geltend gemacht, sein Grundeigentum diene nach Abzahlung der Schulden in Höhe von 500.000 EUR der Alterssicherung, weil er nur eine geringe Altersrente erhalten werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 14. November 2002 bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte zu diesem Rechtsstreit und die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten zur Stammnummer Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Wert des Beschwerdegenstandes (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) beträgt mehr als 500,- EUR, so dass es einer Zulassung der Berufung nicht bedurfte.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Januar 2004 erweist sich als zutreffend, denn der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2003 ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat zu Recht bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi für die Zeit ab dem 14. November 2002 nicht vorlagen und deshalb eine Leistungsgewährung ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2004 nicht in Betracht kam.
Streitgegenstand ist vorliegend nicht nur die im angefochtenen Bescheid vom 30. April 2003 ausgesprochene Ablehnung des Anspruchs auf Alhi bezogen auf den Zeitpunkt 14. November 2002, sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die gesamte Folgezeit bis zum 31. Dezember 2004. Denn weder der Kläger noch das Sozialgericht haben die Anfechtungs- und Leistungsklage zeitlich beschränkt. Zwar soll nach § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung die Alhi "längstens für ein Jahr bewilligt werden" und sind vor einer erneuten Bewilligung die Voraussetzungen des Anspruchs zu prüfen. Weder § 323 SGB III noch § 190 SGB III könne entnommen werden, dass der Arbeitslose seine Arbeitslosmeldung entsprechend dem jährlichen Bewilligungsturnus des § 190 Abs. 3 SGB III zu erneuern hätte. Die Fortwirkung der Arbeitlosmeldung des Klägers und damit seines Antrags auf Alhi gilt mithin nicht nur für weitere Bewilligungszeiträume, sondern auch dann, wenn der Antrag – wie hier – von der Beklagten abgelehnt worden war (Urteil des BSG vom 27. Januar 2005, Az.: B 7a/7 AL 34/04 R, zitiert nach Juris; Urteil des BSG vom 25. Mai 2005, Az: B 11a/11 AL 73/04 R = SozR 4-0000). Zu entscheiden ist somit über den Anspruch des Klägers auf Alhi für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004, denn durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954) ist § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III dahingehend neu gefasst worden, dass Alhi längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden darf. Seit dem 1. Januar 2005 kann einem bedürftigen Erwerbsfähigen nur noch Alg II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - gewährt werden.
Im Zeitraum vom 14. November 2002 bis zum 31. Dezember 2004 steht dem Kläger jedoch ein Anspruch auf Alhi nicht zu. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alhi zu Recht abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Alhi ist § 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I – in Verbindung mit § 190 Abs. 1 SGB III. Gem. § 67 SGB I kann ein Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
Die Beklagte hatte vorliegend mit Bescheid vom 7. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 den Antrag des Klägers vom 14. November 2002 auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe unter Hinweis auf § 66 SGB I mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe die von ihr angeforderten Unterlagen nicht eingereicht und er sei damit seiner aus § 60 SGB I folgenden Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen. Am 11. März 2003 hat der Kläger Unterlagen eingereicht, aufgrund derer die Beklagte die Leistungsvoraussetzungen für die Bewilligung von Alhi ab dem 14. November 2002 überprüft und zu Recht verneint hat, so dass eine nachträgliche Bewilligung von Alhi gem. § 67 SGB I nicht in Betracht kam, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 SGB III erfüllte.
Gem. § 190 Abs. 1 SGB III in der im Jahre 2002 geltenden Fassung (a.F.) haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, 3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, 4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und 5. bedürftig sind.
Allein streitig von den voranstehenden gesetzlichen Voraussetzungen ist, ob der Kläger bedürftig gewesen ist. Nach § 193 Abs. 1 SGB III in der im Jahre 2002 geltenden Fassung (a.F). ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser gem. § 193 Abs. 2 SGB III (in der Fassung, welche die Norm durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 – BGBl. I S. 266 - erhalten hat (a.F.)) , solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen die Gewährung mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse nicht gerechtfertigt ist, konkretisiert die auf der Ermächtigung in § 206 Nr. 1 SGB III basierende, am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 (AlhiVO) (BGBl. I 3734). Ihr ist zu entnehmen, wie lange und mit Rücksicht auf welches Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist.
Das Bundessozialgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass § 206 Nr. 1 SGB III als Ermächtigungsnorm zum Erlass der AlhiVO den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz genügt (Urteil des BSG vom 9. Dezember 2004, Az.: B 7 Al 30/04 R = SozR 4-4300 § 193 Nr. 2 und vom 27. Januar 2005, Az.: B 7a/7 AL 34/04 R, zitiert nach Juris).
Als bei dem Kläger zu berücksichtigendes Vermögen ergibt sich in Anwendung der AlhiVO 2002 ein zu berücksichtigender Betrag in Höhe von mindestens 242.575 EUR:
Nach § 1 Abs. 1 der AlhiVO ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiVO 2002 ein Betrag von 520 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen. Dieser Betrag darf für den Arbeitslosen 33.800 EUR nicht übersteigen.
Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14. November 2002 das 48. Lebensjahr vollendet. Ihm stand damit ein Freibetrag in Höhe von 24.960 EUR zu.
Berücksichtigungsfähige Vermögensgegenstände sind alle bei dem jeweiligen Vermögens- inhaber vorhandene, im Rechtsverkehr als selbständige Wertträger betrachteten Gegenstände, bei denen es sich um Sachen bzw. Sachgesamtheiten oder um Rechte handelt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1990, Az.: 11 RAr 33/88 in DBl. R 3732 AFG/ § 137).
Der Kläger verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14. November 2002 (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2 AlhiVO 2002) über ein Vermögen in Höhe von mindestens 267.535 EUR. Dieser Betrag errechnet sich aus den unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Bodenrichtwertkarte ermittelten Verkehrswerten der im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke:
- Grundstück in M, Z Straße (Grundfläche nach Angaben des Klägers 1183 qm) X Bodenrichtwert 1. Januar 2002 in Höhe von 145 EUR pro qm = 171.535 EUR - Grundstück in M, Sstraße (Grundfläche nach Angaben des Klägers 1.200 qm) X Bodenrichtwert 1. Januar 2002 in Höhe von 80 EUR pro qm = 96.000 EUR
Dieser Wert lässt den Rückkaufswert der offensichtlich vorhandenen Lebensversicherung, des Bausparvertrages, des Guthabens auf dem Sparkonto und des Wertes des Sparbriefes außer Betracht, zu deren Wert der Kläger trotz Aufforderung der Beklagten keine weiteren Angaben gemacht hat. Unberücksichtigt bleiben müssen auch die vom Kläger geltend gemachten grundstücksbezogenen Aufwendungen wie Kosten für die Gebäudeeinmessungspflicht und Hausanschlusskosten in Höhe von (behaupteten) ca. 6700 EUR, da diese Kosten erst später entstanden sind und damit für den Antragsmonat nicht wertmindernd wirken können.
Die vom Kläger behaupteten Kreditschulden für die Errichtung des Hauses auf dem Grundstück in M in der Sstraße konnten ebenfalls keine Berücksichtigung finden, da der Senat nicht davon überzeugt ist, dass der Kläger tatsächlich Verbindlichkeiten in der behaupteten Höhe hat. Weder hat er Grundbuchauszüge vorgelegt aus denen sich dingliche Rechte Dritter ergäben, noch Kreditverträge oder ähnliche Dokumente, um seine Behauptung zu substantiieren. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass diese Behauptung des Klägers nicht zutrifft.
Vom Wert des Vermögens ist der Freibetrag in Höhe von 24.960 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich ein gem. § 1 Abs. 1 AlhiVO 2002 zu berücksichtigendes Vermögen des Klägers in Höhe von 242.575 EUR ergibt.
Das so ermittelte zu berücksichtigende Vermögen ist auch ohne weiteres verwertbar im Sinne von § 1 Abs. 1 AlhiVO 2002, denn es kann übertragen oder belastet werden.
Ein darüber hinausgehendes Schonvermögen konnte dem Kläger nicht zuerkannt werden. Insbesondere ist die Verwertung ist auch nicht gem. § 1 Abs. 3 AlhiVO 2002 ausgeschlossen. Es handelt sich dabei weder um Hausrat (Nr. 1), noch um ein Kraftfahrzeug des Arbeitslosen (Nr. 2), um nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes gefördertes Altersvorsorgevermögen (Nr. 3) oder um nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des Arbeitslosen oder seines Partners, weil hier nur solche in Betracht kommen, die nach § 231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (Nr. 4). Das Vermögen ist auch nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiVO 2002 privilegiert, denn dies gilt nur für ein Hausgrundstück von angemessener Größe das der Arbeitslose bewohnt oder eine entsprechende Eigentumswohnung oder Sachen und Rechte, die nachweislich alsbald zur Erhaltung eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung verwendet werden sollen. Die als Vermögen zu berücksichtigenden Grundstücke bewohnt der Kläger jedoch nicht selbst.
Der Verwertung der Grundstücke steht auch nicht § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiVO 2002 entgegen. Hiernach sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Durch diese Regelung soll der Arbeitslose davor geschützt werden, Verwertungshandlungen vornehmen zu müssen, bei welchen der Erlös in einem deutlichen Missverhältnis zu dem tatsächlichen Wert des einzusetzenden Vermögensgegenstandes steht. Dagegen kann eine Vermögensverwertung nicht schon dann als offensichtlich unwirtschaftlich angesehen werden, wenn sie – wie vom Kläger behauptet – die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung wesentlich erschwert. Dies würde nämlich bedeuten, der Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiVO 2002 neben dem Verschleuderungsschutz auch die Bedeutung einer Angemessenheits- oder Billigkeitsklausel beizumessen. Wortlaut und Regelungszusammenhang lassen eine solche Auslegung aber nicht zu. Dies ergibt sich aus einem Vergleich zur AlhiV 1974, in welcher in § 6 Abs. 3 Satz 1 ebenfalls eine Freistellung von der Verwertung bei offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit bestimmt und dies als eine Fallgruppe der "unzumutbaren Verwertung" angesehen wurde. Die zweite Fallgruppe bildeten Sachverhalte, die dahin gehend zu würdigen waren, dass die Verwertung unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise nicht erwartet werden konnte. Dass dieser Tatbestand der Berücksichtigungsfreiheit in der hier anzuwendenden Fassung der AlhiVO 2002 nicht mehr enthalten ist, der "Unwirtschaftlichkeitstatbestand" dagegen wortgleich übernommen wurde, lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass Erwägungen zur individuellen Zumutbarkeit der Verwertung von Vermögen bei Anwendung der AlhiVO 2002 nicht mehr zu berücksichtigen sind. § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiVO 2002 enthält damit einen rein ökonomisch-wirtschaftlichen Begriff der Verwertbarkeit, der generelle Härtefallerwägungen bei der Verwertung von Vermögen nicht mehr berücksichtigt. Abzustellen ist einzig und allein auf den Vergleich der Kosten der Anschaffung eines Vermögenswerts mit dem Erlös etwa bei einem Verkauf (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Mai 2005, B 7a/7 AL 84/04 R = SozR 4-4220 § 1 Nr. 4). An der Verwertbarkeit der Grundstücke hat der Senat keine Zweifel.
Zudem sind in dem pauschalierten Freibetrag des § 1 Abs. 2 AlhiVO 2002 – entgegen der früheren Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiVO 74 – nunmehr auch diejenigen Vermögenswerte enthalten, die zur angemessenen Alterssicherung bestimmt sind (vgl. Brandts in Niesel, Kommentar zum SGB III, 2. Auflage, Rn. 16 zu § 206). Außerhalb der eng umgrenzten Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 AlhiVO 2002 kann die vom Kläger behauptete Alterssicherungsabsicht damit keine Berücksichtigung mehr finden.
Auch im Übrigen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die AlhiVO 2002, insbesondere nicht im Hinblick auf die Freibetragsregelung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Mai 2005, B 7a/7 AL 84/04 R, a.a.O.). Allerdings muss auch unter Geltung der AlhiVO 2002 – entgegen deren Wortlaut – eine Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles im Sinne einer allgemeinen Härteklausel möglich sein wie sie bereits in der AlhiVO 1974 in § 6 Abs. 3 Satz 1 enthalten war, da andernfalls der Abstand der Alhi zur Sozialhilfe nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. hierzu im einzelnen Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2004, B 7 AL 30/04 = SozR 4-4300 § 193 Nr. 2). Dieser Rechtsprechung folgend kann auch ein nicht im Sinne des § 193 Abs. 2 SGB III a. F. Arbeitsloser mit seinem Begehren auf Alhi durchdringen, wenn bei ihm ein Härtefall vorliegt, weil die Regelungen der AlhiVO 2002 insoweit nicht mehr der Ermächtigungsnorm des § 193 Abs. 2 SGB III a. F. in Verbindung mit § 206 Nr. 1 SGB III entsprechen.
Ein der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufender Härtefall ist im Falle des Klägers zur Überzeugung des Senats jedoch nicht erkennbar. Zunächst darf nicht verkannt werden, dass § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III die Erbringung von Arbeitslosenhilfe ausdrücklich an die Bedürftigkeit des Arbeitslosen knüpft. Die Bedürftigkeitsprüfung verwirklicht insofern den Grundsatz der Subsidiarität der Alhi, wonach ein Anspruch auf Alhi nicht besteht, solange und soweit der Arbeitslose sich und gegebenenfalls seine Angehörigen aktuell selbst versorgen kann. Hieraus ist zum einen abzuleiten, dass ein Anspruch auf Alhi jedenfalls dann nicht besteht, wenn der Arbeitslose über Vermögen verfügt, dessen Erträgnisse bereits den Lebensunterhalt abdecken. Insoweit handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 194 SGB III. Zum anderen hat der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, bevor er Leistungen der Alhi in Anspruch nimmt (vgl. Urteil des BSG vom 9. Dezember 2004, a a.O.). Die in der Vermögensverwertung liegende Härte hat der Gesetzgeber damit vorausgesetzt, andererseits betont das BSG, dass mit den Regelungen der AlhiVO 2002 jedenfalls ein wirtschaftlicher Ausverkauf des Vermögens nicht verbunden sein darf. Für sich allein ist es jedoch keine besondere, billigerweise nicht zu erwartende Härte, dass die Grundstücke des Klägers den – wie er behauptet – alleinigen wesentlichen Vermögenswert darstellen, zumal der Senat aufgrund des Inhalt der Verwaltungsakten davon ausgeht, dass der Kläger noch über weiteres Vermögen in nicht unbeträchtlicher Höhe in der Form einer Lebensversicherung, eines Sparbuches und eines Bausparvertrages verfügt, zu welchem der Kläger jedoch weitere Angaben verweigert hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa allein aus dem Alter des Klägers und dessen konkreten Aussichten, noch jemals zusätzliches Vermögen selbst aufzubauen (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O.). Hieran gemessen und in Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers, auch angesichts seiner beharrlichen Weigerung, Auskunft über weiteres Vermögen zu geben, vermag der Senat eine besondere, über das übliche Maß hinausgehende Härte nicht zu erkennen. Der Kläger macht auch nicht geltend, auf Grund einer besonderen Berufsbiographie eine Versorgungslücke in seiner Altersversorgung zu haben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az.: B 7 AL 30/04, a.a.O.). Seine Behauptung, dass das Grundvermögen der Altersvorsorge dienen sollte, stellt allein noch keine unbillige Härte dar, zumal – auch unter Berücksichtung des Gesamtwertes der Grundstücke sowie der hiermit erzielbaren Mieteinnahmen und der weitern offensichtlich vorhandenen Vermögenswerte des Klägers, insbesondere der privaten Rentenversicherung - nicht erkennbar geworden ist, dass der Kläger der gesonderten Altersvorsorge in besonderem Maße bedürfe und eine Verwertung der Grundstücke eine gravierende soziale Schlechterstellung im Alter nach sich zöge, die seine angemessene Lebenshaltung gefährden würde. Im Übrigen trägt bereits § 1 Abs. 2 AlhiVO 2002 der Alterssicherung eines Alhi-Empfängers dadurch Rechnung, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt wird als jüngeren (vgl. BSG Urteil vom 27. Januar 2005, Az.: B 7a/7 AL 34/04 R, zitiert nach Juris). Da ein allgemeiner Härtefall im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu keinem Zeitpunkt in dem hier zu beurteilenden Bewilligungszeitraum bestand, konnte dem Kläger ein Verbrauch seines Vermögens und Verwertung desselben zugemutet werden. Die AlhiVO 2002 enthält keine dem § 9 AlhiVO 1974 entsprechende Regelung zur Dauer der Berücksichtigung von Vermögen, weshalb es der Feststellung eines Zeitraumes fehlender Bedürftigkeit des Klägers nicht mehr bedarf (Brandts in Niesel, a. a. O.; Rn. 23 zu § 206). Da der Kläger mithin im gesamten Zeitraum ab Antragstellung bis zum 31. Dezember 2004 über erhebliches Vermögen verfügte und er auch nicht geltend gemacht hat, die Grundstücke verkauft und den Erlös verbraucht zu haben, liegt im gesamten hier (nach der Rechtsprechung des BSG) streitgegenständlichen Zeitraum offensichtlich keine Bedürftigkeit des Klägers vor. Denn auch ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 verfügte der Kläger nach Abzug der zu berücksichtigenden Freibeträge noch über erhebliches Vermögen, welches seine Bedürftigkeit im Sinne des § 193 SGG a. F. ausschloss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers infolge der Anrechnung von Vermögen.
Der 1954 geborene, unverheiratete Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes in M, Z Straße (Grundfläche nach Angaben des Klägers 1183 qm), auf welchem er im Jahre 2003 ein Zweifamilienhaus errichtete und vermietete, sowie eines mit einer vermieteten, im Jahre 1932 errichteten Doppelhaushälfte bebauten Grundstückes in M-B, Sstraße (Grundfläche nach Grundbuchauszug 1348 qm). Er selbst bewohnt keines dieser Häuser.
Der Kläger bezog von der Beklagten bis zur Anspruchserschöpfung am 29. Juli 2002 Arbeitslosengeld mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von zuletzt 157,43 EUR (Bemessungsentgelt 400 EUR/Leistungsgruppe A/Kindermerkmal 0/60 v. H. Leistungsentgeltverordnung 2002). Zu Beginn des Jahres 2001 war auf seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse "Eins" eingetragen.
Im Juni 2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf die Gewährung von Alhi. Dabei gab er an, er sei Inhaber einer Lebensversicherung, auf welche bisher der Betrag von 100.000 DM einbezahlt worden sei. Diese Lebensversicherung sei bis zu seinem 65. Lebensjahr mit Rechten Dritter belastet. Außerdem verfüge er über einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme in Höhe von 40.000 DM, auf welchen bereits 20.000 DM einbezahlt worden seien. Beigefügt war ein Schreiben der B Versicherungsgesellschaft betreffend den Bausparvertrag, aus welchem sich ein Guthaben am 31. Dezember 2001 in Höhe von 20.880 DM ergibt. Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger einen Versicherungsschein der D vom 22. Juli 1999 über eine private Rentenversicherung mit Beitragsabfindung vor. Danach wird am 1. Februar 2011 der Betrag in Höhe von 77.402 EUR fällig.
In der Zeit vom 28. Juli 2002 bis zum 18. Oktober 2002 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog von der A Krankengeld. Nachdem die Beklagte den Antrag des Klägers vom Juni 2002 mangels Verfügbarkeit des Klägers mit Bescheid vom 11. September 2002 abgelehnt hatte, meldete sich der Kläger nach erfolglosem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid bei der Beklagten mit Wirkung zum 14. November 2002 erneut arbeitslos und beantragte mit Antragsvordruck der Beklagten die Gewährung von Alhi.
Mit Schreiben vom 29. November 2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 20. Dezember 2002 Angaben zu einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung, einem Sparbuch und einem Sparbrief sowie zum Verkehrswert der Grundstücke zu machen, da andernfalls die Leistung wegen fehlender Mitwirkung des Klägers zu versagen sei. Daraufhin gab der Kläger auf dem bei der Beklagten am 17. Dezember 2002 eingegangenen "Zusatzblatt Bedürftigkeitsprüfung" an, er sei Eigentümer eines ca. 1200 qm großen Grundstückes, welches mit einem Haus mit einer Wohnfläche von 75 qm bebaut sei sowie eines 1183 qm großen unbebauten Grundstückes, welches zur Zeit bebaut werde. Er habe in der Ukraine Schulden in Höhe von 580.000 EUR und müsse für den Hausbau 450.000 EUR aufwenden, weswegen sein gesamtes Eigentum wahrscheinlich überschuldet sei. In einem weiteren Zusatzfragebogen gab er an, die Mieteinnahmen des Wohnhauses in der Sstraße in B betrügen ca. 150 EUR monatlich, für dieses Haus müsse er aber neben den Betriebskosten in Höhe von angeblich 170 EUR monatlich zusätzlich 3000 EUR an Schuldzinsen aufbringen. Dem Schreiben war ein Kontoauszug des Kontos des Klägers Nr. bei der B beigefügt. Hiernach wies das Konto am 13. Dezember 2002 einen Guthabensbetrag in Höhe von 1.000,12 EUR auf.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alhi ab dem 14. November 2002 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers unter Hinweis auf noch fehlende Unterlagen über den Verkehrswert der Grundstücke sowie den Kontostand des Sparbuches ab. Hiergegen legte der Kläger am 21. Januar 2003 Widerspruch ein und begründete diesen unter anderem damit, er habe die erforderlichen Angaben schon gemacht und benötige seine Mittel zum Eigenheimbau.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, weil der Kläger trotz Aufforderung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen die zur Prüfung seiner Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe. Er sei damit seiner aus § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch –SGB I – folgenden Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen, weshalb die Alhi gem. § 66 SGB I zu versagen gewesen sei.
Am 11. März 2003 reichte der Kläger eine Bescheinigung des Bauamtes B-M vom 5. März 2003 und eine die beiden in seinem Eigentum stehenden Grundstücke betreffende Bodenrichtwertkarte zu den Verwaltungsakten. Hiernach betrug der Bodenrichtwert am 1. Januar 2002 für das Grundstück Z Straße 145 EUR pro qm und für das Grundstück in der Sstraße 80 EUR pro qm.
Mit Bescheid vom 30. April 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Alhi erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger verfüge über ein zumutbar verwertbares Vermögen in Höhe von 94.640 EUR, von welchem unter Abzug eines Freibetrages in Höhe von 24.440 EUR ein bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 70.200 EUR verbliebe.
Mit bei der Beklagten am 8. Mai 2003 eingegangenem Schreiben legte der Kläger gegen den Bescheid vom 30. April 2003 mit der Begründung Widerspruch ein, er habe sein Grundvermögen in der DDR erworben, weshalb es bei der Prüfung seines Anspruchs auf Alhi nicht berücksichtigt werden dürfe. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2003 wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers zurückgewiesen.
Am 7. August 2003 hat der Kläger beim Sozialgericht Potsdam gegen "den Bescheid v. 22.7.03 sowie v. 30.4.03" Klage erhoben und zur Begründung unter anderem vorgetragen, sein bereits in der DDR erworbenes Vermögen sei mit über 600.000 EUR an Schulden in der Form von Rechten Dritter im Ausland sowie Darlehen belastet. Auch habe er für über ein Jahr ca. vier Arbeitsplätze für Bauarbeiter geschaffen. Sein Eigentum stelle für ihn eine angemessene Alterssicherung dar. Für die Erschließung eines der beiden Grundstücke werde im Jahre 2004 ein Betrag in Höhe von 6.000 EUR fällig, für den geplanten Neubau müsse er 400.000 EUR aufwenden, bekomme hierfür jedoch von der Bank keinen Kredit.
Einer Aufforderung des Gerichts zur Vorlage von Nachweisen einer Überschuldung seines Vermögens ist der Kläger nicht nachgekommen. Es gelangte lediglich ein Schreiben des Landrates des Landkreises T-F vom 23. September 2003 zu den Gerichtsakten, in welchem der Wert der baulichen Anlage auf dem Grundstück 7/Flurstück 98 (Grundstück des Klägers Spreestraße) in der Gemarkung B mit 27.558,63 EUR beziffert wird sowie ein Schreiben der WAZ B-M betreffend die Erschließung dieses Grundstückes.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2003 aufzuheben und ihm Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt.
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der von ihr im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung verblieben.
Mit Urteil vom 8. Januar 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger wegen fehlender Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Alhi gem. § 190 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch –SGB III- habe. Die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke seien vom Kläger zu verwerten, da er weder die Alterssicherungsabsicht noch die behaupteten Schulden nachgewiesen habe. Unerheblich sei für die Beurteilung, ob er dieses Eigentum bereits in der DDR erworben habe, da es auf die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung ankomme.
Gegen das ihm am 28. Januar 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Februar 2004 Berufung eingelegt und geltend gemacht, sein Grundeigentum diene nach Abzahlung der Schulden in Höhe von 500.000 EUR der Alterssicherung, weil er nur eine geringe Altersrente erhalten werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 14. November 2002 bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte zu diesem Rechtsstreit und die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten zur Stammnummer Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Wert des Beschwerdegenstandes (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) beträgt mehr als 500,- EUR, so dass es einer Zulassung der Berufung nicht bedurfte.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Januar 2004 erweist sich als zutreffend, denn der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2003 ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat zu Recht bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi für die Zeit ab dem 14. November 2002 nicht vorlagen und deshalb eine Leistungsgewährung ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2004 nicht in Betracht kam.
Streitgegenstand ist vorliegend nicht nur die im angefochtenen Bescheid vom 30. April 2003 ausgesprochene Ablehnung des Anspruchs auf Alhi bezogen auf den Zeitpunkt 14. November 2002, sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die gesamte Folgezeit bis zum 31. Dezember 2004. Denn weder der Kläger noch das Sozialgericht haben die Anfechtungs- und Leistungsklage zeitlich beschränkt. Zwar soll nach § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung die Alhi "längstens für ein Jahr bewilligt werden" und sind vor einer erneuten Bewilligung die Voraussetzungen des Anspruchs zu prüfen. Weder § 323 SGB III noch § 190 SGB III könne entnommen werden, dass der Arbeitslose seine Arbeitslosmeldung entsprechend dem jährlichen Bewilligungsturnus des § 190 Abs. 3 SGB III zu erneuern hätte. Die Fortwirkung der Arbeitlosmeldung des Klägers und damit seines Antrags auf Alhi gilt mithin nicht nur für weitere Bewilligungszeiträume, sondern auch dann, wenn der Antrag – wie hier – von der Beklagten abgelehnt worden war (Urteil des BSG vom 27. Januar 2005, Az.: B 7a/7 AL 34/04 R, zitiert nach Juris; Urteil des BSG vom 25. Mai 2005, Az: B 11a/11 AL 73/04 R = SozR 4-0000). Zu entscheiden ist somit über den Anspruch des Klägers auf Alhi für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004, denn durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954) ist § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III dahingehend neu gefasst worden, dass Alhi längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden darf. Seit dem 1. Januar 2005 kann einem bedürftigen Erwerbsfähigen nur noch Alg II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - gewährt werden.
Im Zeitraum vom 14. November 2002 bis zum 31. Dezember 2004 steht dem Kläger jedoch ein Anspruch auf Alhi nicht zu. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alhi zu Recht abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Alhi ist § 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I – in Verbindung mit § 190 Abs. 1 SGB III. Gem. § 67 SGB I kann ein Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
Die Beklagte hatte vorliegend mit Bescheid vom 7. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 den Antrag des Klägers vom 14. November 2002 auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe unter Hinweis auf § 66 SGB I mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe die von ihr angeforderten Unterlagen nicht eingereicht und er sei damit seiner aus § 60 SGB I folgenden Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen. Am 11. März 2003 hat der Kläger Unterlagen eingereicht, aufgrund derer die Beklagte die Leistungsvoraussetzungen für die Bewilligung von Alhi ab dem 14. November 2002 überprüft und zu Recht verneint hat, so dass eine nachträgliche Bewilligung von Alhi gem. § 67 SGB I nicht in Betracht kam, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 SGB III erfüllte.
Gem. § 190 Abs. 1 SGB III in der im Jahre 2002 geltenden Fassung (a.F.) haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, 3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, 4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und 5. bedürftig sind.
Allein streitig von den voranstehenden gesetzlichen Voraussetzungen ist, ob der Kläger bedürftig gewesen ist. Nach § 193 Abs. 1 SGB III in der im Jahre 2002 geltenden Fassung (a.F). ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser gem. § 193 Abs. 2 SGB III (in der Fassung, welche die Norm durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 – BGBl. I S. 266 - erhalten hat (a.F.)) , solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen die Gewährung mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse nicht gerechtfertigt ist, konkretisiert die auf der Ermächtigung in § 206 Nr. 1 SGB III basierende, am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 (AlhiVO) (BGBl. I 3734). Ihr ist zu entnehmen, wie lange und mit Rücksicht auf welches Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist.
Das Bundessozialgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass § 206 Nr. 1 SGB III als Ermächtigungsnorm zum Erlass der AlhiVO den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz genügt (Urteil des BSG vom 9. Dezember 2004, Az.: B 7 Al 30/04 R = SozR 4-4300 § 193 Nr. 2 und vom 27. Januar 2005, Az.: B 7a/7 AL 34/04 R, zitiert nach Juris).
Als bei dem Kläger zu berücksichtigendes Vermögen ergibt sich in Anwendung der AlhiVO 2002 ein zu berücksichtigender Betrag in Höhe von mindestens 242.575 EUR:
Nach § 1 Abs. 1 der AlhiVO ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiVO 2002 ein Betrag von 520 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen. Dieser Betrag darf für den Arbeitslosen 33.800 EUR nicht übersteigen.
Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14. November 2002 das 48. Lebensjahr vollendet. Ihm stand damit ein Freibetrag in Höhe von 24.960 EUR zu.
Berücksichtigungsfähige Vermögensgegenstände sind alle bei dem jeweiligen Vermögens- inhaber vorhandene, im Rechtsverkehr als selbständige Wertträger betrachteten Gegenstände, bei denen es sich um Sachen bzw. Sachgesamtheiten oder um Rechte handelt (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1990, Az.: 11 RAr 33/88 in DBl. R 3732 AFG/ § 137).
Der Kläger verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14. November 2002 (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2 AlhiVO 2002) über ein Vermögen in Höhe von mindestens 267.535 EUR. Dieser Betrag errechnet sich aus den unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Bodenrichtwertkarte ermittelten Verkehrswerten der im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke:
- Grundstück in M, Z Straße (Grundfläche nach Angaben des Klägers 1183 qm) X Bodenrichtwert 1. Januar 2002 in Höhe von 145 EUR pro qm = 171.535 EUR - Grundstück in M, Sstraße (Grundfläche nach Angaben des Klägers 1.200 qm) X Bodenrichtwert 1. Januar 2002 in Höhe von 80 EUR pro qm = 96.000 EUR
Dieser Wert lässt den Rückkaufswert der offensichtlich vorhandenen Lebensversicherung, des Bausparvertrages, des Guthabens auf dem Sparkonto und des Wertes des Sparbriefes außer Betracht, zu deren Wert der Kläger trotz Aufforderung der Beklagten keine weiteren Angaben gemacht hat. Unberücksichtigt bleiben müssen auch die vom Kläger geltend gemachten grundstücksbezogenen Aufwendungen wie Kosten für die Gebäudeeinmessungspflicht und Hausanschlusskosten in Höhe von (behaupteten) ca. 6700 EUR, da diese Kosten erst später entstanden sind und damit für den Antragsmonat nicht wertmindernd wirken können.
Die vom Kläger behaupteten Kreditschulden für die Errichtung des Hauses auf dem Grundstück in M in der Sstraße konnten ebenfalls keine Berücksichtigung finden, da der Senat nicht davon überzeugt ist, dass der Kläger tatsächlich Verbindlichkeiten in der behaupteten Höhe hat. Weder hat er Grundbuchauszüge vorgelegt aus denen sich dingliche Rechte Dritter ergäben, noch Kreditverträge oder ähnliche Dokumente, um seine Behauptung zu substantiieren. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass diese Behauptung des Klägers nicht zutrifft.
Vom Wert des Vermögens ist der Freibetrag in Höhe von 24.960 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich ein gem. § 1 Abs. 1 AlhiVO 2002 zu berücksichtigendes Vermögen des Klägers in Höhe von 242.575 EUR ergibt.
Das so ermittelte zu berücksichtigende Vermögen ist auch ohne weiteres verwertbar im Sinne von § 1 Abs. 1 AlhiVO 2002, denn es kann übertragen oder belastet werden.
Ein darüber hinausgehendes Schonvermögen konnte dem Kläger nicht zuerkannt werden. Insbesondere ist die Verwertung ist auch nicht gem. § 1 Abs. 3 AlhiVO 2002 ausgeschlossen. Es handelt sich dabei weder um Hausrat (Nr. 1), noch um ein Kraftfahrzeug des Arbeitslosen (Nr. 2), um nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes gefördertes Altersvorsorgevermögen (Nr. 3) oder um nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des Arbeitslosen oder seines Partners, weil hier nur solche in Betracht kommen, die nach § 231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (Nr. 4). Das Vermögen ist auch nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiVO 2002 privilegiert, denn dies gilt nur für ein Hausgrundstück von angemessener Größe das der Arbeitslose bewohnt oder eine entsprechende Eigentumswohnung oder Sachen und Rechte, die nachweislich alsbald zur Erhaltung eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung verwendet werden sollen. Die als Vermögen zu berücksichtigenden Grundstücke bewohnt der Kläger jedoch nicht selbst.
Der Verwertung der Grundstücke steht auch nicht § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiVO 2002 entgegen. Hiernach sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Durch diese Regelung soll der Arbeitslose davor geschützt werden, Verwertungshandlungen vornehmen zu müssen, bei welchen der Erlös in einem deutlichen Missverhältnis zu dem tatsächlichen Wert des einzusetzenden Vermögensgegenstandes steht. Dagegen kann eine Vermögensverwertung nicht schon dann als offensichtlich unwirtschaftlich angesehen werden, wenn sie – wie vom Kläger behauptet – die Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersversorgung wesentlich erschwert. Dies würde nämlich bedeuten, der Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiVO 2002 neben dem Verschleuderungsschutz auch die Bedeutung einer Angemessenheits- oder Billigkeitsklausel beizumessen. Wortlaut und Regelungszusammenhang lassen eine solche Auslegung aber nicht zu. Dies ergibt sich aus einem Vergleich zur AlhiV 1974, in welcher in § 6 Abs. 3 Satz 1 ebenfalls eine Freistellung von der Verwertung bei offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit bestimmt und dies als eine Fallgruppe der "unzumutbaren Verwertung" angesehen wurde. Die zweite Fallgruppe bildeten Sachverhalte, die dahin gehend zu würdigen waren, dass die Verwertung unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise nicht erwartet werden konnte. Dass dieser Tatbestand der Berücksichtigungsfreiheit in der hier anzuwendenden Fassung der AlhiVO 2002 nicht mehr enthalten ist, der "Unwirtschaftlichkeitstatbestand" dagegen wortgleich übernommen wurde, lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass Erwägungen zur individuellen Zumutbarkeit der Verwertung von Vermögen bei Anwendung der AlhiVO 2002 nicht mehr zu berücksichtigen sind. § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiVO 2002 enthält damit einen rein ökonomisch-wirtschaftlichen Begriff der Verwertbarkeit, der generelle Härtefallerwägungen bei der Verwertung von Vermögen nicht mehr berücksichtigt. Abzustellen ist einzig und allein auf den Vergleich der Kosten der Anschaffung eines Vermögenswerts mit dem Erlös etwa bei einem Verkauf (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Mai 2005, B 7a/7 AL 84/04 R = SozR 4-4220 § 1 Nr. 4). An der Verwertbarkeit der Grundstücke hat der Senat keine Zweifel.
Zudem sind in dem pauschalierten Freibetrag des § 1 Abs. 2 AlhiVO 2002 – entgegen der früheren Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiVO 74 – nunmehr auch diejenigen Vermögenswerte enthalten, die zur angemessenen Alterssicherung bestimmt sind (vgl. Brandts in Niesel, Kommentar zum SGB III, 2. Auflage, Rn. 16 zu § 206). Außerhalb der eng umgrenzten Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 AlhiVO 2002 kann die vom Kläger behauptete Alterssicherungsabsicht damit keine Berücksichtigung mehr finden.
Auch im Übrigen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die AlhiVO 2002, insbesondere nicht im Hinblick auf die Freibetragsregelung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Mai 2005, B 7a/7 AL 84/04 R, a.a.O.). Allerdings muss auch unter Geltung der AlhiVO 2002 – entgegen deren Wortlaut – eine Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles im Sinne einer allgemeinen Härteklausel möglich sein wie sie bereits in der AlhiVO 1974 in § 6 Abs. 3 Satz 1 enthalten war, da andernfalls der Abstand der Alhi zur Sozialhilfe nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. hierzu im einzelnen Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2004, B 7 AL 30/04 = SozR 4-4300 § 193 Nr. 2). Dieser Rechtsprechung folgend kann auch ein nicht im Sinne des § 193 Abs. 2 SGB III a. F. Arbeitsloser mit seinem Begehren auf Alhi durchdringen, wenn bei ihm ein Härtefall vorliegt, weil die Regelungen der AlhiVO 2002 insoweit nicht mehr der Ermächtigungsnorm des § 193 Abs. 2 SGB III a. F. in Verbindung mit § 206 Nr. 1 SGB III entsprechen.
Ein der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufender Härtefall ist im Falle des Klägers zur Überzeugung des Senats jedoch nicht erkennbar. Zunächst darf nicht verkannt werden, dass § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III die Erbringung von Arbeitslosenhilfe ausdrücklich an die Bedürftigkeit des Arbeitslosen knüpft. Die Bedürftigkeitsprüfung verwirklicht insofern den Grundsatz der Subsidiarität der Alhi, wonach ein Anspruch auf Alhi nicht besteht, solange und soweit der Arbeitslose sich und gegebenenfalls seine Angehörigen aktuell selbst versorgen kann. Hieraus ist zum einen abzuleiten, dass ein Anspruch auf Alhi jedenfalls dann nicht besteht, wenn der Arbeitslose über Vermögen verfügt, dessen Erträgnisse bereits den Lebensunterhalt abdecken. Insoweit handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 194 SGB III. Zum anderen hat der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, bevor er Leistungen der Alhi in Anspruch nimmt (vgl. Urteil des BSG vom 9. Dezember 2004, a a.O.). Die in der Vermögensverwertung liegende Härte hat der Gesetzgeber damit vorausgesetzt, andererseits betont das BSG, dass mit den Regelungen der AlhiVO 2002 jedenfalls ein wirtschaftlicher Ausverkauf des Vermögens nicht verbunden sein darf. Für sich allein ist es jedoch keine besondere, billigerweise nicht zu erwartende Härte, dass die Grundstücke des Klägers den – wie er behauptet – alleinigen wesentlichen Vermögenswert darstellen, zumal der Senat aufgrund des Inhalt der Verwaltungsakten davon ausgeht, dass der Kläger noch über weiteres Vermögen in nicht unbeträchtlicher Höhe in der Form einer Lebensversicherung, eines Sparbuches und eines Bausparvertrages verfügt, zu welchem der Kläger jedoch weitere Angaben verweigert hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa allein aus dem Alter des Klägers und dessen konkreten Aussichten, noch jemals zusätzliches Vermögen selbst aufzubauen (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O.). Hieran gemessen und in Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers, auch angesichts seiner beharrlichen Weigerung, Auskunft über weiteres Vermögen zu geben, vermag der Senat eine besondere, über das übliche Maß hinausgehende Härte nicht zu erkennen. Der Kläger macht auch nicht geltend, auf Grund einer besonderen Berufsbiographie eine Versorgungslücke in seiner Altersversorgung zu haben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az.: B 7 AL 30/04, a.a.O.). Seine Behauptung, dass das Grundvermögen der Altersvorsorge dienen sollte, stellt allein noch keine unbillige Härte dar, zumal – auch unter Berücksichtung des Gesamtwertes der Grundstücke sowie der hiermit erzielbaren Mieteinnahmen und der weitern offensichtlich vorhandenen Vermögenswerte des Klägers, insbesondere der privaten Rentenversicherung - nicht erkennbar geworden ist, dass der Kläger der gesonderten Altersvorsorge in besonderem Maße bedürfe und eine Verwertung der Grundstücke eine gravierende soziale Schlechterstellung im Alter nach sich zöge, die seine angemessene Lebenshaltung gefährden würde. Im Übrigen trägt bereits § 1 Abs. 2 AlhiVO 2002 der Alterssicherung eines Alhi-Empfängers dadurch Rechnung, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt wird als jüngeren (vgl. BSG Urteil vom 27. Januar 2005, Az.: B 7a/7 AL 34/04 R, zitiert nach Juris). Da ein allgemeiner Härtefall im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu keinem Zeitpunkt in dem hier zu beurteilenden Bewilligungszeitraum bestand, konnte dem Kläger ein Verbrauch seines Vermögens und Verwertung desselben zugemutet werden. Die AlhiVO 2002 enthält keine dem § 9 AlhiVO 1974 entsprechende Regelung zur Dauer der Berücksichtigung von Vermögen, weshalb es der Feststellung eines Zeitraumes fehlender Bedürftigkeit des Klägers nicht mehr bedarf (Brandts in Niesel, a. a. O.; Rn. 23 zu § 206). Da der Kläger mithin im gesamten Zeitraum ab Antragstellung bis zum 31. Dezember 2004 über erhebliches Vermögen verfügte und er auch nicht geltend gemacht hat, die Grundstücke verkauft und den Erlös verbraucht zu haben, liegt im gesamten hier (nach der Rechtsprechung des BSG) streitgegenständlichen Zeitraum offensichtlich keine Bedürftigkeit des Klägers vor. Denn auch ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 verfügte der Kläger nach Abzug der zu berücksichtigenden Freibeträge noch über erhebliches Vermögen, welches seine Bedürftigkeit im Sinne des § 193 SGG a. F. ausschloss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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