L 28 B 111/06 AL NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 9 AL 262/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 111/06 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Oktober 2005. In der Hauptsache streiten die Beteiligten um die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 6,90 EUR für die Zeit vom 02. Januar 2004 bis zum 06. Januar 2004 (Bescheid vom 09. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004). Die vorangegangene Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für diesen Zeitraum und damit einhergehende Erstattung von 41,85 EUR durch Bescheid vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004, weil der Kläger mehr als 15 Stunden in der Woche einer Beschäftigung bei der Firma Ch nachgegangen sei, war bestandskräftig geworden.

Die vom Kläger vor dem Sozialgericht Cottbus gegen den Bescheid vom 09. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2004 erhobene Klage ist von diesem Gericht durch Urteil vom 27. Oktober 2005 als unbegründet abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen worden.

Gegen das dem Kläger am 10. Februar 2006 zugestellte Urteil hat er am 09. März 2006 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, er habe bei der Firma Ch nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und seine Arbeitszeit habe maximal 15 Stunden wöchentlich betragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Beklagten zur Stammnummer Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung geworden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Gegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 6,90 EUR für die Zeit vom 02. Januar 2004 bis zum 06. Januar 2004. Ein anderer Streitgegenstand ist nicht mit der Klage und mithin nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefallen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, wenn die Berufung an sich statthaft und nach § 144 SGG der Zulassung bedarf und wenn das Sozialgericht die Zulassung abgelehnt oder nicht über sie entschieden hat (vgl. Meyer-Ladewig u. a., SGG, 8. Auflage, § 145 Rz.3). Vorliegend hat das Sozialgericht die Berufung in seinem Urteil nicht zugelassen.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Vorliegen eines der vorgenannten Zulassungsgründe kann nicht festgestellt werden, insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Dies erfordert, dass die Streitsache eine bislang nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das wird vom Kläger nicht geltend gemacht.

Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel gerügt (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Denn er hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich das Vorliegen eines Mangels und die Verletzung einer Verfahrensvorschrift durch das Sozialgericht ergibt (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr 14).

Der Kläger rügt im Wesentlichen die unrichtige Rechtsanwendung durch das Sozialgericht, das heißt die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, wenn er u. a. vorträgt, er sei nicht in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 02. Januar 2004 bis zum 06. Januar 2004 tätig geworden und die Arbeitszeit habe maximal 15 Stunden wöchentlich betragen. Dies ist aber nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu überprüfen; (BSGE 7, 288,292; 8, 135, 139).

Da schließlich eine Abweichung des angefochtenen Urteils mit einer Entscheidung eines Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts nicht festzustellen gewesen ist, hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). Hierdurch wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Oktober 2005 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved