Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AL 787/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 115/05 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. April 2005, geändert durch Beschluss vom 20. Mai 2005, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht.
Nach Erledigung der Hauptsache im Verfahren vor dem Sozialgericht streiten die Beteiligten bei dem Landessozialgericht im Beschwerdeverfahren noch um die Verteilung der Kostenlast (Az.: L 28 B 1322/05 AL).
Mit Bescheid vom 6. Juni 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe –Alhi- ab dem 1. Januar 2003 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 36,61 EUR. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch, mit welchem sie sich gegen die Höhe der Leistungsbewilligung und deren Vorläufigkeit wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003 mit der Begründung zurück, die Leistungshöhe sei zutreffend aufgrund der von der Klägerin eingereichten Unterlagen ermittelt und die Leistung zu Recht nur vorläufig bewilligt worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 30. September 2003 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben, mit welcher sie die Aufhebung des Bescheides vom 6. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2002 und die Bewilligung höherer Leistungen begehrt hat. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S K gestellt und die Übersendung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt.
Durch Verfügung des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2003 wurde die Klägerin zur Vorlage der angekündigten Erklärung aufgefordert.
Nachdem die Klägerin am 25. November 2003 einen Steuerbescheid ihres Ehemannes für das Jahr 2002 zu den Verwaltungsakten gereicht hatte, setzte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 28. Januar 2004 die Höhe der der Klägerin ab dem 1. Januar 2003 zustehenden Alhi endgültig rückwirkend zum 1. Januar 2003 fest. Daraufhin hat die Klägerin mit am 24. Februar 2004 beim Sozialgericht eingegangenen Schreiben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und gleichzeitig beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, die Klageerhebung sei wegen der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht notwendig gewesen.
Der Antrag der Klägerin auf Kostenauferlegung wurde vom Sozialgericht mit Beschluss vom 7. März 2005 zurückgewiesen, wogegen die Klägerin am 18. April 2005 Beschwerde beim Sozialgericht eingelegt hat. Gleichzeitig hat sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen zu den Gerichtsakten gereicht. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 25. April 2005 hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, Prozesskostenhilfe könne nur bei hinreichender Erfolgsaussicht des mit der Klage verfolgten Begehrens bewilligt werden, die Inanspruchnahme des Gerichts sei im Falle der Klägerin jedoch nicht notwendig gewesen.
Gegen den der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. April 2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 29. April 2005 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, ihre gegen den Bewilligungsbescheid vom 6. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2002 erhobene Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten, da sie davon habe ausgehen müssen, dass es sich um eine endgültige Leistungsbewilligung durch den angefochtenen Bescheid gehandelt habe, die Höhe der Alhi von der Beklagten jedoch unzutreffend ermittelt worden sei. Deshalb habe für sie die Notwendigkeit der Klageerhebung bestanden, da der Bewilligungsbescheid andernfalls bestandskräftig geworden wäre.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2005 hat das Sozialgericht das Rubrum des Beschlusses vom 25. April 2005 berichtigt und die Beschwerde dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
ihr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Potsdam vom 25. April 2005, geändert durch Beschluss vom 20. Mai 2005, Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung der Frau Rechtsanwältin S K zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten zur Stammnummer und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abgelehnt, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine Rechtsverfolgung ist nur dann hinreichend erfolgversprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragsstellers zumindest für vertretbar und unter Berücksichtigung auch des gegnerischen Vorbringens den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist (BGH NJW 84, S. 1161). Maßgebend für die Beurteilung sind dabei die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vom Kläger noch gestellten Anträge.
Das Sozialgericht konnte über den von der Klägerin am 30. September 2003 gestellten Antrag erst nach Vorlage der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse am 18. April 2005 entscheiden. Zu diesem Zeitpunkt bot die Rechtsverfolgung der Klägerin jedoch keinen Erfolg mehr. Denn für die Frage, von welchem Zeitpunkt aus die Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von PKH zu beurteilen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an, weil das Gericht bei seiner Entscheidung sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen heranzuziehen hat und es auch dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe widerspräche, die Führung eines als aussichtslos erkannten Prozesses zu ermöglichen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf vom 21. Juni 1988, Az.: 6 W 44 /88 = NJW –RR 1989, 383). Eine Frist für das PKH-Gesuch sieht das Gesetz zwar nicht vor, jedoch muss es bis zum Abschluss des Verfahrens bei dem zuständigen Gericht eingehen. Dies gilt auch für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, für welche § 117 Abs. 4 ZPO die Benutzung des amtlichen Vordrucks vorschreibt. Wird das PKH-Gesuch ohne amtlichen Vordruck gem. § 117 Abs. 4 ZPO eingereicht, ist die Prozesskostenhilfe nicht rückwirkend ab Antragstellung, sondern kann erst ab Eingang der vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewilligt werden (LAG Hamm vom 20. November 2002, Az.: 4 TA 96/02 = NZA 2003, 456). Sofern demnach wie vorliegend der Antrag auf PKH vor Ende der Instanz gestellt und die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung eingereicht werden, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf PKH deshalb zu Recht zurückgewiesen. Denn zu dem Zeitpunkt, zu welchem nach der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 Abs. 4 ZPO erstmalig über den Antrag der Klägerin entschieden werden konnte, war der Rechtsstreit bereits durch Abgabe der Erledigungserklärung der Klägerin am 24. Februar 2004 rechtskräftig abgeschlossen. Ist die Instanz wie hier beendet, ist eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung nicht mehr möglich (vgl. hierzu Phililppi in Zöller, Kommentar zur ZPO, 25 Aufl., Rn. 2b zu § 117; OLG Bamberg, FamRZ 1998, 249).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht.
Nach Erledigung der Hauptsache im Verfahren vor dem Sozialgericht streiten die Beteiligten bei dem Landessozialgericht im Beschwerdeverfahren noch um die Verteilung der Kostenlast (Az.: L 28 B 1322/05 AL).
Mit Bescheid vom 6. Juni 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe –Alhi- ab dem 1. Januar 2003 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 36,61 EUR. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch, mit welchem sie sich gegen die Höhe der Leistungsbewilligung und deren Vorläufigkeit wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003 mit der Begründung zurück, die Leistungshöhe sei zutreffend aufgrund der von der Klägerin eingereichten Unterlagen ermittelt und die Leistung zu Recht nur vorläufig bewilligt worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 30. September 2003 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben, mit welcher sie die Aufhebung des Bescheides vom 6. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2002 und die Bewilligung höherer Leistungen begehrt hat. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S K gestellt und die Übersendung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angekündigt.
Durch Verfügung des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2003 wurde die Klägerin zur Vorlage der angekündigten Erklärung aufgefordert.
Nachdem die Klägerin am 25. November 2003 einen Steuerbescheid ihres Ehemannes für das Jahr 2002 zu den Verwaltungsakten gereicht hatte, setzte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 28. Januar 2004 die Höhe der der Klägerin ab dem 1. Januar 2003 zustehenden Alhi endgültig rückwirkend zum 1. Januar 2003 fest. Daraufhin hat die Klägerin mit am 24. Februar 2004 beim Sozialgericht eingegangenen Schreiben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und gleichzeitig beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, die Klageerhebung sei wegen der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht notwendig gewesen.
Der Antrag der Klägerin auf Kostenauferlegung wurde vom Sozialgericht mit Beschluss vom 7. März 2005 zurückgewiesen, wogegen die Klägerin am 18. April 2005 Beschwerde beim Sozialgericht eingelegt hat. Gleichzeitig hat sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen zu den Gerichtsakten gereicht. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 25. April 2005 hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, Prozesskostenhilfe könne nur bei hinreichender Erfolgsaussicht des mit der Klage verfolgten Begehrens bewilligt werden, die Inanspruchnahme des Gerichts sei im Falle der Klägerin jedoch nicht notwendig gewesen.
Gegen den der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. April 2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 29. April 2005 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, ihre gegen den Bewilligungsbescheid vom 6. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2002 erhobene Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten, da sie davon habe ausgehen müssen, dass es sich um eine endgültige Leistungsbewilligung durch den angefochtenen Bescheid gehandelt habe, die Höhe der Alhi von der Beklagten jedoch unzutreffend ermittelt worden sei. Deshalb habe für sie die Notwendigkeit der Klageerhebung bestanden, da der Bewilligungsbescheid andernfalls bestandskräftig geworden wäre.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2005 hat das Sozialgericht das Rubrum des Beschlusses vom 25. April 2005 berichtigt und die Beschwerde dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
ihr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Potsdam vom 25. April 2005, geändert durch Beschluss vom 20. Mai 2005, Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung der Frau Rechtsanwältin S K zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten zur Stammnummer und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abgelehnt, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine Rechtsverfolgung ist nur dann hinreichend erfolgversprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragsstellers zumindest für vertretbar und unter Berücksichtigung auch des gegnerischen Vorbringens den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist (BGH NJW 84, S. 1161). Maßgebend für die Beurteilung sind dabei die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vom Kläger noch gestellten Anträge.
Das Sozialgericht konnte über den von der Klägerin am 30. September 2003 gestellten Antrag erst nach Vorlage der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse am 18. April 2005 entscheiden. Zu diesem Zeitpunkt bot die Rechtsverfolgung der Klägerin jedoch keinen Erfolg mehr. Denn für die Frage, von welchem Zeitpunkt aus die Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von PKH zu beurteilen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an, weil das Gericht bei seiner Entscheidung sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen heranzuziehen hat und es auch dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe widerspräche, die Führung eines als aussichtslos erkannten Prozesses zu ermöglichen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf vom 21. Juni 1988, Az.: 6 W 44 /88 = NJW –RR 1989, 383). Eine Frist für das PKH-Gesuch sieht das Gesetz zwar nicht vor, jedoch muss es bis zum Abschluss des Verfahrens bei dem zuständigen Gericht eingehen. Dies gilt auch für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, für welche § 117 Abs. 4 ZPO die Benutzung des amtlichen Vordrucks vorschreibt. Wird das PKH-Gesuch ohne amtlichen Vordruck gem. § 117 Abs. 4 ZPO eingereicht, ist die Prozesskostenhilfe nicht rückwirkend ab Antragstellung, sondern kann erst ab Eingang der vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bewilligt werden (LAG Hamm vom 20. November 2002, Az.: 4 TA 96/02 = NZA 2003, 456). Sofern demnach wie vorliegend der Antrag auf PKH vor Ende der Instanz gestellt und die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung eingereicht werden, kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf PKH deshalb zu Recht zurückgewiesen. Denn zu dem Zeitpunkt, zu welchem nach der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 Abs. 4 ZPO erstmalig über den Antrag der Klägerin entschieden werden konnte, war der Rechtsstreit bereits durch Abgabe der Erledigungserklärung der Klägerin am 24. Februar 2004 rechtskräftig abgeschlossen. Ist die Instanz wie hier beendet, ist eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung nicht mehr möglich (vgl. hierzu Phililppi in Zöller, Kommentar zur ZPO, 25 Aufl., Rn. 2b zu § 117; OLG Bamberg, FamRZ 1998, 249).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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