Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
28
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AL 585/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 129/03 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 1. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung der Entscheidung des Sozialgerichts Potsdam über einen Antrag auf Kostenentscheidung gem. § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz –SGG -, nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Anerkenntnis.
Mit seiner am 25. Oktober 2000 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage begehrte der Kläger die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 4. Februar 2000 bis zum 11. Februar 2000 unter Abänderung der insoweit ablehnenden Bescheide. Gleichzeitig mit Klageerhebung stellte er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, welche ihm mit Beschluss des Sozialgerichts vom 15. Dezember 2000 unter Beiordnung des Rechtsanwalts F T bewilligt wurde. Mit an das Sozialgericht gerichtetem Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 reduzierte der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auf den Zeitraum ab dem 7. Februar 2000, da er bis zum 6. Februar 2000 Krankengeld bezogen hatte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 18. Oktober 2001 erkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 7. Februar 2000 bis zum 10. Februar 2000 an. Unter Punkt 2 des "Vergleiches" nahm der Kläger dieses Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt. Entsprechend der unter Punkt 3 getroffenen Kostenregelung haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht, welcher von der Landeskasse befriedigt wurde, nachdem die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 269,27 EUR durch das Sozialgericht Potsdam durch Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 2002 bestätigt worden war (Az.: L 2 B 35/02 SF).
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2002 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Antragsrecht gem. § 193 SGG auf den Antragsteller übertragen, woraufhin dieser am 22. Januar 2003 beim Sozialgericht beantragt hat, der Beklagten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Klägers gem. § 193 SGG aufzuerlegen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er werde durch die zwischen den Beteiligten im Vergleich zur Hauptsache getroffene Kostenregelung, wonach außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien, zu unrecht belastet, weil die Beklagte, nachdem diese den Hauptsacheanspruch fast vollständig anerkannt hatte, auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Klägers hätte übernehmen müssen. Die bezüglich der Kosten im Vergleich getroffene Vereinbarung sei unwirksam, weil es sich insoweit um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handeln würde. Die Antragsbefugnis ergebe sich aus der Übertragung des Antragsrechts durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers.
Die Beklagte hat ausgeführt, die Wirksamkeit des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs stehe einer Entscheidung gem. § 193 SGG entgegen.
Durch Beschluss vom 1. Juli 2003 hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers auf Kostenentscheidung gem. § 193 Abs. 1 SGG zurückgewiesen. Zwar sei die Übertragung des Antragsrechtes gem. § 193 SGG auf den Antragsteller grundsätzlich zulässig, im vorliegenden Fall sei dieses Antragsrecht jedoch mit dem Abschluss des Vergleichs am 18. Oktober 2001 untergegangen, weil die Beteiligten eine anderweitige Kostenverteilung im Vergleich wirksam vereinbart hätten. Diese Vereinbarung stelle auch keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar.
Gegen den ihm am 8. August 2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20. August 2003 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Der Antragsteller macht geltend gemacht, mit der Befriedigung des Vergütungsanspruchs des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe er auch das Recht erworben, in einem gesonderten Verfahren gem. § 193 SGG die Kostenverteilung zwischen den Beteiligten feststellen zu lassen.
Er beantragt sinngemäß,
über die Kosten des durch Vergleich am 18. Oktober 2001 beendeten Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Potsdam (Az.: S 13 AL 585/03) unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Potsdam vom 1. Juli 2003 gem. § 193 Abs. 1 SGG zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten zum Aktenzeichen S 13 AL 585/00 sowie zum Aktenzeichen L 2 B 35/02 SF Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung geworden.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers auf Entscheidung über die Kostenerstattung des durch den Vergleich beendeten Rechtsstreits gem. § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG abgelehnt, weil ein solcher Anspruch nicht mehr besteht.
Gem. § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht der Hauptsache, wenn das Verfahren in anderer Weise als durch Urteil beendet wird, auf Antrag eines der Beteiligten des Rechtsstreits in der Hauptsache über die Kostenerstattung durch Beschluss. Dem Vertreter der Staatskasse steht ein originäres Antragsrecht nicht zu (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Anm. 3a Abs. 5 zu § 193; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 1972, Az.: L 2 J125/70 = Breih. 1972,626 ff.).
Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Antragsteller ein gegebenenfalls bestehendes Antragsrecht durch Übertragung von der Klägerin erworben haben könnte. Denn durch den Abschluss des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 18. Oktober 2001 haben die Beteiligten eine wirksame Vereinbarung über die Verteilung der Kostenlast getroffen, durch welche das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entfallen ist, weil durch die im Vergleich getroffene Regelung die Kostenfestsetzung möglich ist (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 4). Demgemäß konnte ein – nicht mehr bestehendes - Antragsrecht auch nicht übertragen werden.
Gegen die Wirksamkeit des von den Beteiligten am 18. Oktober 2001 geschlossenen Vergleichs bestehen keine Bedenken. Gem. § 101 Abs. 1 SGG können die Beteiligten, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Der Vergleich hat nach allgemeiner Meinung eine Doppelnatur und ist sowohl öffentlich – rechtlicher Vertrag als auch Prozesshandlung, die den Rechtsstreit unmittelbar beendet und deren Wirksamkeit sich nach Prozessrecht richtet. Den Voraussetzungen des Prozessrechts genügt der Vergleich. Es liegen zudem auch die Anforderungen, die an einen öffentlich- rechtlichen Vertrag zu stellen sind, vor. Der Wirksamkeit des Vergleiches steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beteiligten eine Kostenregelung getroffen haben, durch welche die Beklagte – wie von dem Antragsteller behauptet – ungerechtfertigt begünstigt worden sei. Zwar mag es zutreffen, dass eine durch das Gericht bei Beendigung des Rechtstreits durch Urteil getroffene Kostenregelung auch der Beklagten zumindest einen Teil der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt hätte, sich mithin die Kosten für die Staatskasse – weil dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden war – verringert hätten. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine mittelbare wirtschaftliche Folge, die das Recht der Beteiligten, über den Streitstoff zu verfügen, unberührt lässt.
Dem steht auch nicht entgegen, dass ein Prozessvergleich gem. § 101 Abs. 1 SGG nur wirksam geschlossen werden kann, wenn und soweit die Beteiligten zur Verfügung über den Streitstoff befugt sind. Enthält er Bestimmungen, die Rechte Dritter berühren, setzt seine Gültigkeit deshalb grundsätzlich die schriftliche Zustimmung des Dritten nach Maßgabe des § 57 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –SGB X – voraus. Eine derartige Zustimmung des Antragstellers war jedoch nicht erforderlich, da nicht in rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers eingegriffen, sondern er lediglich mittelbar durch die wirtschaftlichen Auswirkungen tangiert wurde. Hierbei handelt es sich nicht um eine beachtliche Position, da andernfalls in jedem Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe die materielle Verfügungsbefugnis der Beteiligten eingeschränkt und von der Zustimmung der Staatskasse abhängig wäre, soweit ein Vergleich geschlossen wird, der die Kostenregelung mit umfasst. Dieses Ergebnis kann jedoch den Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe nicht entnommen werden. Sie soll nach Ihrem Sinn und Zweck vielmehr die vermögenslose Partei einer vermögenden Partei gleichstellen und auch eine unbemittelte Partei in die Lage versetzen, ihre Interessen in einer dem Gleichheitsgebot entsprechenden Weise im Rechtsstreit geltend zu machen. Gerade die Verteilung der Kostenlast kann beim Abschluss eines Vergleichs über den Streitgegenstand für den Umfang des gegenseitigen Nachgebens entscheidend sein. Wäre hingegen einer bedürftigen Partei der Abschluss eines Vergleichs, in welchem auch über die Kosten eine Einigung vereinbart wird, nur im Falle der Zustimmung der Staatskasse gestattet, stünde die arme Partei schlechter als die Vermögende. Dies würde der durch Artikel 3 Abs. 3 Satz Grundgesetz gewährleisteten Rechtsgleichheit widersprechen (BVerfGE 35, 348/354 f = NJW 74, 229 f; BverfGE 78, 104/118 = NJW 88, 2231 f.; Herget/Philippi in Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 25. Auflage, Rn. 1 vor § 114).
Letztlich liegt im Vergleichsabschluss auch kein – wie der Antragsteller meint – unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter. Zuzugeben ist dem Antragsteller, dass Verträge zu Lasten Dritter mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar und deshalb unzulässig sind (vgl. BGHZ 54, 247). Ein Vertrag zu Lasten Dritter liegt hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil die Staatskasse durch die Vereinbarung der Beteiligten nicht unmittelbar vertraglich verpflichtet wird. Die Verpflichtung der Staatskasse zur Erstattung der Kosten des Rechtsanwalts folgt nämlich unmittelbar aus der Beiordnung gem. § 121 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung –BRAGO, die hier noch anzuwenden ist – und nicht etwa aus dem von den Beteiligten abgeschlossenen Vergleich. Der Vergleichsabschluss wirkt sich lediglich wirtschaftlich zu Lasten der Staatskasse aus. Diese mittelbaren Auswirkungen sind grundsätzlich unbeachtlich, denn zulässig sind Verträge mit Lastwirkung gegenüber Dritten, durch die dem Dritten zwar keine Pflichten auferlegt, wohl aber seine rechtsgeschäftliche Freiheit mittelbar und praktisch eingeschränkt werden (vgl. hierzu Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., Rn. 178 zu § 328).
Inwieweit dem Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigen der Klägerin gem. § 121 BRAGO Einwendungen – etwa die Erhebung der Arglisteinrede wegen unzulässiger Rechtsausübung oder Rechtsmissbrauch wegen des mutwilligen Verzichts zu Lasten der Staatskasse auf eine sichere Rechtsposition - entgegengehalten werden können, muss nicht hier, sondern grundsätzlich in dem Kostenerstattungsverfahren nach der BRAGO geklärt werden (Schneider in Riedel Sußbauer, Kommentar zur BRAGO, 8. Auflage, Rn. 36 zu § 121).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung der Entscheidung des Sozialgerichts Potsdam über einen Antrag auf Kostenentscheidung gem. § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz –SGG -, nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Anerkenntnis.
Mit seiner am 25. Oktober 2000 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage begehrte der Kläger die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 4. Februar 2000 bis zum 11. Februar 2000 unter Abänderung der insoweit ablehnenden Bescheide. Gleichzeitig mit Klageerhebung stellte er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, welche ihm mit Beschluss des Sozialgerichts vom 15. Dezember 2000 unter Beiordnung des Rechtsanwalts F T bewilligt wurde. Mit an das Sozialgericht gerichtetem Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 reduzierte der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auf den Zeitraum ab dem 7. Februar 2000, da er bis zum 6. Februar 2000 Krankengeld bezogen hatte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 18. Oktober 2001 erkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 7. Februar 2000 bis zum 10. Februar 2000 an. Unter Punkt 2 des "Vergleiches" nahm der Kläger dieses Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt. Entsprechend der unter Punkt 3 getroffenen Kostenregelung haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht, welcher von der Landeskasse befriedigt wurde, nachdem die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 269,27 EUR durch das Sozialgericht Potsdam durch Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 2002 bestätigt worden war (Az.: L 2 B 35/02 SF).
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2002 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Antragsrecht gem. § 193 SGG auf den Antragsteller übertragen, woraufhin dieser am 22. Januar 2003 beim Sozialgericht beantragt hat, der Beklagten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Klägers gem. § 193 SGG aufzuerlegen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er werde durch die zwischen den Beteiligten im Vergleich zur Hauptsache getroffene Kostenregelung, wonach außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien, zu unrecht belastet, weil die Beklagte, nachdem diese den Hauptsacheanspruch fast vollständig anerkannt hatte, auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Klägers hätte übernehmen müssen. Die bezüglich der Kosten im Vergleich getroffene Vereinbarung sei unwirksam, weil es sich insoweit um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter handeln würde. Die Antragsbefugnis ergebe sich aus der Übertragung des Antragsrechts durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers.
Die Beklagte hat ausgeführt, die Wirksamkeit des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs stehe einer Entscheidung gem. § 193 SGG entgegen.
Durch Beschluss vom 1. Juli 2003 hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers auf Kostenentscheidung gem. § 193 Abs. 1 SGG zurückgewiesen. Zwar sei die Übertragung des Antragsrechtes gem. § 193 SGG auf den Antragsteller grundsätzlich zulässig, im vorliegenden Fall sei dieses Antragsrecht jedoch mit dem Abschluss des Vergleichs am 18. Oktober 2001 untergegangen, weil die Beteiligten eine anderweitige Kostenverteilung im Vergleich wirksam vereinbart hätten. Diese Vereinbarung stelle auch keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar.
Gegen den ihm am 8. August 2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20. August 2003 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Der Antragsteller macht geltend gemacht, mit der Befriedigung des Vergütungsanspruchs des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe er auch das Recht erworben, in einem gesonderten Verfahren gem. § 193 SGG die Kostenverteilung zwischen den Beteiligten feststellen zu lassen.
Er beantragt sinngemäß,
über die Kosten des durch Vergleich am 18. Oktober 2001 beendeten Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Potsdam (Az.: S 13 AL 585/03) unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Potsdam vom 1. Juli 2003 gem. § 193 Abs. 1 SGG zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten zum Aktenzeichen S 13 AL 585/00 sowie zum Aktenzeichen L 2 B 35/02 SF Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung geworden.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers auf Entscheidung über die Kostenerstattung des durch den Vergleich beendeten Rechtsstreits gem. § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG abgelehnt, weil ein solcher Anspruch nicht mehr besteht.
Gem. § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht der Hauptsache, wenn das Verfahren in anderer Weise als durch Urteil beendet wird, auf Antrag eines der Beteiligten des Rechtsstreits in der Hauptsache über die Kostenerstattung durch Beschluss. Dem Vertreter der Staatskasse steht ein originäres Antragsrecht nicht zu (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, Anm. 3a Abs. 5 zu § 193; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 1972, Az.: L 2 J125/70 = Breih. 1972,626 ff.).
Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Antragsteller ein gegebenenfalls bestehendes Antragsrecht durch Übertragung von der Klägerin erworben haben könnte. Denn durch den Abschluss des Vergleichs in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 18. Oktober 2001 haben die Beteiligten eine wirksame Vereinbarung über die Verteilung der Kostenlast getroffen, durch welche das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entfallen ist, weil durch die im Vergleich getroffene Regelung die Kostenfestsetzung möglich ist (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 4). Demgemäß konnte ein – nicht mehr bestehendes - Antragsrecht auch nicht übertragen werden.
Gegen die Wirksamkeit des von den Beteiligten am 18. Oktober 2001 geschlossenen Vergleichs bestehen keine Bedenken. Gem. § 101 Abs. 1 SGG können die Beteiligten, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Der Vergleich hat nach allgemeiner Meinung eine Doppelnatur und ist sowohl öffentlich – rechtlicher Vertrag als auch Prozesshandlung, die den Rechtsstreit unmittelbar beendet und deren Wirksamkeit sich nach Prozessrecht richtet. Den Voraussetzungen des Prozessrechts genügt der Vergleich. Es liegen zudem auch die Anforderungen, die an einen öffentlich- rechtlichen Vertrag zu stellen sind, vor. Der Wirksamkeit des Vergleiches steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beteiligten eine Kostenregelung getroffen haben, durch welche die Beklagte – wie von dem Antragsteller behauptet – ungerechtfertigt begünstigt worden sei. Zwar mag es zutreffen, dass eine durch das Gericht bei Beendigung des Rechtstreits durch Urteil getroffene Kostenregelung auch der Beklagten zumindest einen Teil der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt hätte, sich mithin die Kosten für die Staatskasse – weil dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden war – verringert hätten. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine mittelbare wirtschaftliche Folge, die das Recht der Beteiligten, über den Streitstoff zu verfügen, unberührt lässt.
Dem steht auch nicht entgegen, dass ein Prozessvergleich gem. § 101 Abs. 1 SGG nur wirksam geschlossen werden kann, wenn und soweit die Beteiligten zur Verfügung über den Streitstoff befugt sind. Enthält er Bestimmungen, die Rechte Dritter berühren, setzt seine Gültigkeit deshalb grundsätzlich die schriftliche Zustimmung des Dritten nach Maßgabe des § 57 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –SGB X – voraus. Eine derartige Zustimmung des Antragstellers war jedoch nicht erforderlich, da nicht in rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers eingegriffen, sondern er lediglich mittelbar durch die wirtschaftlichen Auswirkungen tangiert wurde. Hierbei handelt es sich nicht um eine beachtliche Position, da andernfalls in jedem Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe die materielle Verfügungsbefugnis der Beteiligten eingeschränkt und von der Zustimmung der Staatskasse abhängig wäre, soweit ein Vergleich geschlossen wird, der die Kostenregelung mit umfasst. Dieses Ergebnis kann jedoch den Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe nicht entnommen werden. Sie soll nach Ihrem Sinn und Zweck vielmehr die vermögenslose Partei einer vermögenden Partei gleichstellen und auch eine unbemittelte Partei in die Lage versetzen, ihre Interessen in einer dem Gleichheitsgebot entsprechenden Weise im Rechtsstreit geltend zu machen. Gerade die Verteilung der Kostenlast kann beim Abschluss eines Vergleichs über den Streitgegenstand für den Umfang des gegenseitigen Nachgebens entscheidend sein. Wäre hingegen einer bedürftigen Partei der Abschluss eines Vergleichs, in welchem auch über die Kosten eine Einigung vereinbart wird, nur im Falle der Zustimmung der Staatskasse gestattet, stünde die arme Partei schlechter als die Vermögende. Dies würde der durch Artikel 3 Abs. 3 Satz Grundgesetz gewährleisteten Rechtsgleichheit widersprechen (BVerfGE 35, 348/354 f = NJW 74, 229 f; BverfGE 78, 104/118 = NJW 88, 2231 f.; Herget/Philippi in Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 25. Auflage, Rn. 1 vor § 114).
Letztlich liegt im Vergleichsabschluss auch kein – wie der Antragsteller meint – unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter. Zuzugeben ist dem Antragsteller, dass Verträge zu Lasten Dritter mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar und deshalb unzulässig sind (vgl. BGHZ 54, 247). Ein Vertrag zu Lasten Dritter liegt hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil die Staatskasse durch die Vereinbarung der Beteiligten nicht unmittelbar vertraglich verpflichtet wird. Die Verpflichtung der Staatskasse zur Erstattung der Kosten des Rechtsanwalts folgt nämlich unmittelbar aus der Beiordnung gem. § 121 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung –BRAGO, die hier noch anzuwenden ist – und nicht etwa aus dem von den Beteiligten abgeschlossenen Vergleich. Der Vergleichsabschluss wirkt sich lediglich wirtschaftlich zu Lasten der Staatskasse aus. Diese mittelbaren Auswirkungen sind grundsätzlich unbeachtlich, denn zulässig sind Verträge mit Lastwirkung gegenüber Dritten, durch die dem Dritten zwar keine Pflichten auferlegt, wohl aber seine rechtsgeschäftliche Freiheit mittelbar und praktisch eingeschränkt werden (vgl. hierzu Gottwald in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., Rn. 178 zu § 328).
Inwieweit dem Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigen der Klägerin gem. § 121 BRAGO Einwendungen – etwa die Erhebung der Arglisteinrede wegen unzulässiger Rechtsausübung oder Rechtsmissbrauch wegen des mutwilligen Verzichts zu Lasten der Staatskasse auf eine sichere Rechtsposition - entgegengehalten werden können, muss nicht hier, sondern grundsätzlich in dem Kostenerstattungsverfahren nach der BRAGO geklärt werden (Schneider in Riedel Sußbauer, Kommentar zur BRAGO, 8. Auflage, Rn. 36 zu § 121).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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